RA 05/2018 - Entscheidung des Monats
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<strong>RA</strong> <strong>05</strong>/<strong>2018</strong><br />
Öffentliches Recht<br />
263<br />
Vorteil aus der überdurchschnittlichen Beanspruchung <strong>des</strong> staatlichen<br />
Sicherheitsapparats erwächst.<br />
Damit verstößt § 4 IV BremGebBeitrG nicht gegen Art. 3 I GG und ist somit<br />
insgesamt verfassungsgemäß.<br />
Eingriff in Art. 12 I GG ist aufgrund<br />
ähnlicher Erwägungen gerechtfertigt;<br />
bei Art. 14 I 1 GG ist hingegen<br />
schon der Schutzbereich gar nicht<br />
eröffnet (vgl. juris Rn 71-78).<br />
FAZIT<br />
Das OVG hat die Revision zugelassen, die die DFL auch schon angekündigt<br />
hat. Das letzte (juristische) Wort ist also noch nicht gesprochen, sodass abzuwarten<br />
bleibt, ob die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> OVG Bremen dauerhaft Bestand hat.<br />
Die prüfungsrelevanten Schwerpunkte <strong>des</strong> Falles sind:<br />
• Abgrenzung Gebühr •• Steuer und daran anknüpfend die Gesetzgebungsbefugnis,<br />
die für Gebühren nicht ausdrücklich normiert ist.<br />
• Gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen bei Gebühren, weil sie vom sog.<br />
Prinzip <strong>des</strong> Steuerstaates abweichen.<br />
• Bestimmtheit <strong>des</strong> § 4 IV BremGebBeitrG. Beim Lesen der entsprechenden<br />
Passage <strong>des</strong> Urteils sollte besonders auf die Anwendung der juristischen<br />
Auslegungsmethodik geachtet werden.<br />
• Mehrfache Ungleichbehandlung i.R.d. Art. 3 I GG. Das ist für Examensaufgaben<br />
typisch, d.h. es müssen die verschiedenen Differenzierungskriterien<br />
erkannt werden. Daran anknüpfend ist auch die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung<br />
mehrfach zu prüfen.<br />
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