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© Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst

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<strong>©</strong> <strong>Schütze</strong>-<strong>Brief</strong> <strong>•</strong> <strong>Gesundheitspolitischer</strong> <strong>Info</strong>-<strong>Dienst</strong><br />

07. Dezember 2006<br />

Nr. 99/2006 / Seite 14 von 16<br />

Nach dem AVWG entfällt die Zuzahlung der Patienten, sofern der Hersteller den Preis<br />

eines Produkts auf 30 % und mehr unterhalb des Festbetrags festgesetzt hat. Diese<br />

Regelung hat in der Praxis zu einem beachtlichen Druck auf die Preise im Generikamarkt<br />

geführt. Aktuell können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV)<br />

insgesamt 6.766 Präparate ohne Zuzahlung erhalten – dies sind 511 mehr als noch<br />

zum Stichtag 1. November. Derzeit bieten 104 Hersteller zuzahlungsfreie Medikamente<br />

an, teilte der BKK-Bundesverband mit.<br />

Bei insgesamt 209 Wirkstoffgruppen haben die GKV-Kassen inzwischen unter Einhaltung<br />

der gesetzlichen Vorgaben die Voraussetzungen geschaffen, dass besonders<br />

günstige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden. Aktuell sind<br />

Präparate aus 149 dieser 209 Wirkstoffgruppen auf dem Markt, das entspricht 71 %<br />

des Potenzials. Bezogen auf diese Präparate haben die Hersteller bei 35 % ihrer Produkte<br />

die Preise so angepasst, dass sie ohne Zuzahlungen zu haben sind.<br />

9. Heilmittel: G-BA sieht sich durch Bundessozialgericht bestätigt<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts<br />

vom 29. November 2006 (B 6 KA 7/06 R) in seinem Recht bestätigt, „in<br />

Richtlinien die Verordnung von Heilmitteln verbindlich zu regeln“.<br />

Das Gericht habe bestätigt, dass die Richtlinien Vorrang vor Rahmenempfehlungen<br />

hätten. Dieser Vorrang der G-BA-Richtlinien vor Rahmenempfehlungen ergebe sich<br />

aus dem gesetzlichen Auftrag, durch Richtlinien das Wirtschaftlichkeitsgebot zu konkretisieren.<br />

„Auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit Heilmitteln kann nicht<br />

durch unverbindliche Rahmenempfehlungen, sondern nur durch verbindliche Richtlinien<br />

gewährleistet werden“, so der Vorsitzender des G-BA, Dr. Rainer Hess.<br />

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass der G-BA in seiner Heilmittel-Richtlinie<br />

nicht nur einen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel festzulegen habe.<br />

Darüber hinaus dürfe er auch Regelungen zum Inhalt der einzelnen Heilmittel ein-

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