© Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst
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07. Dezember 2006<br />
Nr. 99/2006 / Seite 14 von 16<br />
Nach dem AVWG entfällt die Zuzahlung der Patienten, sofern der Hersteller den Preis<br />
eines Produkts auf 30 % und mehr unterhalb des Festbetrags festgesetzt hat. Diese<br />
Regelung hat in der Praxis zu einem beachtlichen Druck auf die Preise im Generikamarkt<br />
geführt. Aktuell können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV)<br />
insgesamt 6.766 Präparate ohne Zuzahlung erhalten – dies sind 511 mehr als noch<br />
zum Stichtag 1. November. Derzeit bieten 104 Hersteller zuzahlungsfreie Medikamente<br />
an, teilte der BKK-Bundesverband mit.<br />
Bei insgesamt 209 Wirkstoffgruppen haben die GKV-Kassen inzwischen unter Einhaltung<br />
der gesetzlichen Vorgaben die Voraussetzungen geschaffen, dass besonders<br />
günstige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden. Aktuell sind<br />
Präparate aus 149 dieser 209 Wirkstoffgruppen auf dem Markt, das entspricht 71 %<br />
des Potenzials. Bezogen auf diese Präparate haben die Hersteller bei 35 % ihrer Produkte<br />
die Preise so angepasst, dass sie ohne Zuzahlungen zu haben sind.<br />
9. Heilmittel: G-BA sieht sich durch Bundessozialgericht bestätigt<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts<br />
vom 29. November 2006 (B 6 KA 7/06 R) in seinem Recht bestätigt, „in<br />
Richtlinien die Verordnung von Heilmitteln verbindlich zu regeln“.<br />
Das Gericht habe bestätigt, dass die Richtlinien Vorrang vor Rahmenempfehlungen<br />
hätten. Dieser Vorrang der G-BA-Richtlinien vor Rahmenempfehlungen ergebe sich<br />
aus dem gesetzlichen Auftrag, durch Richtlinien das Wirtschaftlichkeitsgebot zu konkretisieren.<br />
„Auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit Heilmitteln kann nicht<br />
durch unverbindliche Rahmenempfehlungen, sondern nur durch verbindliche Richtlinien<br />
gewährleistet werden“, so der Vorsitzender des G-BA, Dr. Rainer Hess.<br />
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass der G-BA in seiner Heilmittel-Richtlinie<br />
nicht nur einen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel festzulegen habe.<br />
Darüber hinaus dürfe er auch Regelungen zum Inhalt der einzelnen Heilmittel ein-