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(Jan/Feb 2009) Titelfoto - Resoom Magazine

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Service Recht<br />

Dr. Benno Grunewald<br />

Von der Steuerklärung zur Steuerhinterziehung<br />

Die Erstellung von Steuererklärungen ist alles andere als einfach. Dennoch verzichten viele Selbststän -<br />

dige beim Ausfüllen der Formulare auf die Hilfe eines Steuerberaters. Dies birgt zum einen das Risiko,<br />

unter Um ständen zuviel Steuern zu zahlen, da nicht alle steuersenkenden Möglichkeiten genutzt wer -<br />

den; zum anderen besteht die Gefahr, sich durch unrichtige Angaben dem Verdacht der Steuerhinterziehung<br />

auszusetzen. Allerdings besteht diese Gefahr auch beim Einschalten eines Steuerberaters.<br />

Fall 1: Steuerhinterziehung<br />

wegen falscher Angaben zur<br />

doppelten Haushaltsführung<br />

In diesem Fall ging es darum, dass der<br />

Selbstständige zunächst von seinem Wohnort<br />

aus zu einem Projekt fuhr, das in einer<br />

anderen Stadt stattfand. Nach ca. einem<br />

halben Jahr mietete er am Projektort eine<br />

Wohnung und zog dort hin. Der Steuerberater<br />

des Selbstständigen erklärte aber auch für<br />

den Rest des Jahres und für das folgende<br />

Jahr entsprechende Aufwendungen für<br />

dop pelte Haushaltsführung. Im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung wurde dies dem<br />

Finanz amt bekannt und es leitete das<br />

Steuer strafverfahren ein.<br />

Zwar hatte der Steuerberater die Steuererklärungen<br />

erstellt – dennoch warf man<br />

dem Selbstständigen vor, dass er diese<br />

Steuererklärungen unterschrieben hatte<br />

und somit hätte erkennen müssen, dass<br />

diese Angaben falsch waren.<br />

Exkurs „Steuerhinterziehung“<br />

Was ist Steuerhinterziehung im juristi schem<br />

Verständnis? Gemäß § 370 AO (Abgabe ­<br />

nordnung) setzt Steuerhinterziehung vor ­<br />

aus, dass der Selbstständige gegenüber<br />

dem Finanz amt über steuerlich relevante<br />

Tatsachen falsche, unvollständige oder<br />

überhaupt kei ne Angaben macht und<br />

dadurch weniger oder gar keine Steuern<br />

zahlt. Dieses Handeln oder Unterlassen muss<br />

vorsätzlich geschehen. Vorsatz bedeutet:<br />

Wissen und Wollen. Da dies ein subjektiver<br />

Tatbestand ist, der meist nur schwer zu<br />

beweisen ist, lässt die Rechtsprechung<br />

jedoch auch den bedingten Vorsatz, dolus<br />

eventualis, ausreichen. Die billigende<br />

Inkaufnahme von falschen Angaben, die<br />

regelmäßig deutlich leichter beweisbar ist,<br />

reicht für eine Anklage aus.<br />

Neben der Steuerhinterziehung existiert<br />

die leichtfertige Steuerverkürzung nach<br />

§ 378 AO, die eine Ordnungswidrigkeit<br />

darstellt. Entscheidender Unterschied zur<br />

Steuerhinterziehung – bei der es sich um<br />

eine Straftat handelt – ist der Aspekt des<br />

leichtfertigen Handelns, das kein vorsätzliches<br />

Tun oder Unterlassen, sondern<br />

eine (leichte) Sorgfaltspflichtverletzung<br />

dar stellt. Es liegt auf der Hand, dass<br />

die Übergänge zwischen diesen beiden<br />

Bereichen fließend sind.<br />

Zurück zu Fall 1<br />

Das Finanzamt hatte dem Selbstständigen<br />

eine vorsätzliche Steuerverkürzung vorge ­<br />

worfen. Vor dem Hintergrund der steuerlichen<br />

Auswirkungen, die bei ca. 12.000,00<br />

EUR lagen, schlug das Finanzamt vor, die<br />

Angelegenheit gegen Zahlung eines Buß ­<br />

geldes in Höhe von 9.000,00 EUR einzustellen.<br />

Dies lehnte der Selbstständige ab.<br />

Daraufhin erging ein Strafbefehl durch das<br />

Finanzamt in Höhe von 8.000,00 EUR. Dagegen<br />

erhob der Selbstständige Einspruch,<br />

sodass es zur Hauptverhandlung vor dem<br />

Strafgericht kam. Dort wurde die Angelegenheit<br />

dann gegen Zahlung von 4.500,00<br />

EUR eingestellt.<br />

Fall2: Steuerhinterziehung wegen<br />

geltend gemachter und nicht anerkannter<br />

Betriebsausgaben<br />

In nächsten Fall hatte der Betriebsprüfer<br />

reklamiert, dass der Steuerpflichtige zahlreiche<br />

Bücher zum Thema „Englisch lernen“<br />

als betrieblich bedingte Ausgabe in seiner<br />

Steuererklärung angesetzt hatte. Weiterhin<br />

erkannte der Betriebsprüfer bestimmte Aufwendungen<br />

für eine vom Selbstständigen<br />

wegen eines Projekteinsatzes vorübergehend<br />

gemietete Wohnung nicht an. So<br />

hielt der Betriebsprüfer beispielsweise<br />

drei Leuchten für das vom Selbstständigen<br />

angemietete Appartement von ca. 15 m²<br />

für zu viel. Auch würden die vom Selbstständigen<br />

als Betriebsausgabe gelten ge ­<br />

machten Möbelstücke, ein Sofa, ein Schreibtisch<br />

und ein Schreibtischstuhl, nicht in<br />

das Appartement passen. Außerdem hatte<br />

der Selbstständige sein altes betrieblich<br />

genutztes Auto, das mittlerweile auf 0,­<br />

EUR abgeschrieben war, veräußert und<br />

dabei vergessen, den Erlös als Einnahme<br />

anzugeben.<br />

Aufgrund dieser Tatsachen nahm der Be ­<br />

triebsprüfer Steuerhinterziehung an. Er lei ­<br />

tete seine Informationen an die Steuerfahndung<br />

weiter, die ein entsprechendes<br />

Verfahren eröffnete und weitete den Zeit­<br />

raum der Betriebsprüfung auf die maximal<br />

möglichen zehn Jahre aus, wobei er anfangs<br />

sogar die vom Selbstständigen, der sich<br />

als Freiberufler betrachtete, bislang nicht<br />

gezahlte Gewerbesteuer als hinterzogen<br />

ansah.<br />

Zwar konnte der Selbstständige – der seine<br />

Steuererklärungen selbst angefertigt hatte<br />

– durch anwaltliche Hilfe erreichen, dass<br />

die Ausweitung des Prüfungszeitraums so ­<br />

wie einige Vorwürfe zurückgenommen wurden,<br />

allerdings wollte der Selbstständige<br />

auf jeden Fall ein Strafverfahren vermei den.<br />

Im Zuge der Verhandlung wegen der Steuerhinterziehung<br />

konnte die Einstellung des<br />

Verfahrens durch Zahlung einer Geldbuße<br />

in Höhe von 2.500,00 EUR erreicht werden.<br />

Fall 3: Steuerhinterziehung wegen<br />

nicht erhobener Umsatzsteuer<br />

Der Selbstständige hatte ca. zwei Jahre<br />

über eine schweizer Unternehmensberatung<br />

bei zwei verschiedenen Endkunden in<br />

Deutschland gearbeitet und dabei in seinen<br />

Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen<br />

und daher auch keine Umsatzsteuer ab ­<br />

geführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung<br />

wurde dies als Steuerhinterziehung bewertet.<br />

Da das Finanzamt sich der Meinung<br />

des Betriebsprüfers anschloss, musste der<br />

Selbstständige vor dem Finanzgericht gegen<br />

die geänderten Umsatzsteuerbescheide kla ­<br />

gen. Parallel dazu lief nun ein Strafverfahren<br />

vor dem Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung<br />

mit Grundlage des gleichen<br />

Sachverhalts.<br />

Diese Problematik kommt bei Selbststän ­<br />

d igen nicht selten vor, denn zunehmend sind<br />

in Deutschland Beratungsunternehmen mit<br />

Sitz im Ausland aktiv. Diese vermitteln<br />

häufig Projekte deutscher Unternehmen und<br />

berücksichtigen in den Rechnungen keine<br />

Um satzsteuer.<br />

Exkurs „Umsatzsteuerpflicht“<br />

Ob eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist,<br />

wird in den §§ 3a und 3 b UStG (Umsatzsteuergesetz)<br />

geregelt. In § 1 UStG heißt<br />

es dazu: „Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen, die<br />

ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im

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