(Jan/Feb 2009) Titelfoto - Resoom Magazine
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Service Recht<br />
Dr. Benno Grunewald<br />
Von der Steuerklärung zur Steuerhinterziehung<br />
Die Erstellung von Steuererklärungen ist alles andere als einfach. Dennoch verzichten viele Selbststän -<br />
dige beim Ausfüllen der Formulare auf die Hilfe eines Steuerberaters. Dies birgt zum einen das Risiko,<br />
unter Um ständen zuviel Steuern zu zahlen, da nicht alle steuersenkenden Möglichkeiten genutzt wer -<br />
den; zum anderen besteht die Gefahr, sich durch unrichtige Angaben dem Verdacht der Steuerhinterziehung<br />
auszusetzen. Allerdings besteht diese Gefahr auch beim Einschalten eines Steuerberaters.<br />
Fall 1: Steuerhinterziehung<br />
wegen falscher Angaben zur<br />
doppelten Haushaltsführung<br />
In diesem Fall ging es darum, dass der<br />
Selbstständige zunächst von seinem Wohnort<br />
aus zu einem Projekt fuhr, das in einer<br />
anderen Stadt stattfand. Nach ca. einem<br />
halben Jahr mietete er am Projektort eine<br />
Wohnung und zog dort hin. Der Steuerberater<br />
des Selbstständigen erklärte aber auch für<br />
den Rest des Jahres und für das folgende<br />
Jahr entsprechende Aufwendungen für<br />
dop pelte Haushaltsführung. Im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung wurde dies dem<br />
Finanz amt bekannt und es leitete das<br />
Steuer strafverfahren ein.<br />
Zwar hatte der Steuerberater die Steuererklärungen<br />
erstellt – dennoch warf man<br />
dem Selbstständigen vor, dass er diese<br />
Steuererklärungen unterschrieben hatte<br />
und somit hätte erkennen müssen, dass<br />
diese Angaben falsch waren.<br />
Exkurs „Steuerhinterziehung“<br />
Was ist Steuerhinterziehung im juristi schem<br />
Verständnis? Gemäß § 370 AO (Abgabe <br />
nordnung) setzt Steuerhinterziehung vor <br />
aus, dass der Selbstständige gegenüber<br />
dem Finanz amt über steuerlich relevante<br />
Tatsachen falsche, unvollständige oder<br />
überhaupt kei ne Angaben macht und<br />
dadurch weniger oder gar keine Steuern<br />
zahlt. Dieses Handeln oder Unterlassen muss<br />
vorsätzlich geschehen. Vorsatz bedeutet:<br />
Wissen und Wollen. Da dies ein subjektiver<br />
Tatbestand ist, der meist nur schwer zu<br />
beweisen ist, lässt die Rechtsprechung<br />
jedoch auch den bedingten Vorsatz, dolus<br />
eventualis, ausreichen. Die billigende<br />
Inkaufnahme von falschen Angaben, die<br />
regelmäßig deutlich leichter beweisbar ist,<br />
reicht für eine Anklage aus.<br />
Neben der Steuerhinterziehung existiert<br />
die leichtfertige Steuerverkürzung nach<br />
§ 378 AO, die eine Ordnungswidrigkeit<br />
darstellt. Entscheidender Unterschied zur<br />
Steuerhinterziehung – bei der es sich um<br />
eine Straftat handelt – ist der Aspekt des<br />
leichtfertigen Handelns, das kein vorsätzliches<br />
Tun oder Unterlassen, sondern<br />
eine (leichte) Sorgfaltspflichtverletzung<br />
dar stellt. Es liegt auf der Hand, dass<br />
die Übergänge zwischen diesen beiden<br />
Bereichen fließend sind.<br />
Zurück zu Fall 1<br />
Das Finanzamt hatte dem Selbstständigen<br />
eine vorsätzliche Steuerverkürzung vorge <br />
worfen. Vor dem Hintergrund der steuerlichen<br />
Auswirkungen, die bei ca. 12.000,00<br />
EUR lagen, schlug das Finanzamt vor, die<br />
Angelegenheit gegen Zahlung eines Buß <br />
geldes in Höhe von 9.000,00 EUR einzustellen.<br />
Dies lehnte der Selbstständige ab.<br />
Daraufhin erging ein Strafbefehl durch das<br />
Finanzamt in Höhe von 8.000,00 EUR. Dagegen<br />
erhob der Selbstständige Einspruch,<br />
sodass es zur Hauptverhandlung vor dem<br />
Strafgericht kam. Dort wurde die Angelegenheit<br />
dann gegen Zahlung von 4.500,00<br />
EUR eingestellt.<br />
Fall2: Steuerhinterziehung wegen<br />
geltend gemachter und nicht anerkannter<br />
Betriebsausgaben<br />
In nächsten Fall hatte der Betriebsprüfer<br />
reklamiert, dass der Steuerpflichtige zahlreiche<br />
Bücher zum Thema „Englisch lernen“<br />
als betrieblich bedingte Ausgabe in seiner<br />
Steuererklärung angesetzt hatte. Weiterhin<br />
erkannte der Betriebsprüfer bestimmte Aufwendungen<br />
für eine vom Selbstständigen<br />
wegen eines Projekteinsatzes vorübergehend<br />
gemietete Wohnung nicht an. So<br />
hielt der Betriebsprüfer beispielsweise<br />
drei Leuchten für das vom Selbstständigen<br />
angemietete Appartement von ca. 15 m²<br />
für zu viel. Auch würden die vom Selbstständigen<br />
als Betriebsausgabe gelten ge <br />
machten Möbelstücke, ein Sofa, ein Schreibtisch<br />
und ein Schreibtischstuhl, nicht in<br />
das Appartement passen. Außerdem hatte<br />
der Selbstständige sein altes betrieblich<br />
genutztes Auto, das mittlerweile auf 0,<br />
EUR abgeschrieben war, veräußert und<br />
dabei vergessen, den Erlös als Einnahme<br />
anzugeben.<br />
Aufgrund dieser Tatsachen nahm der Be <br />
triebsprüfer Steuerhinterziehung an. Er lei <br />
tete seine Informationen an die Steuerfahndung<br />
weiter, die ein entsprechendes<br />
Verfahren eröffnete und weitete den Zeit<br />
raum der Betriebsprüfung auf die maximal<br />
möglichen zehn Jahre aus, wobei er anfangs<br />
sogar die vom Selbstständigen, der sich<br />
als Freiberufler betrachtete, bislang nicht<br />
gezahlte Gewerbesteuer als hinterzogen<br />
ansah.<br />
Zwar konnte der Selbstständige – der seine<br />
Steuererklärungen selbst angefertigt hatte<br />
– durch anwaltliche Hilfe erreichen, dass<br />
die Ausweitung des Prüfungszeitraums so <br />
wie einige Vorwürfe zurückgenommen wurden,<br />
allerdings wollte der Selbstständige<br />
auf jeden Fall ein Strafverfahren vermei den.<br />
Im Zuge der Verhandlung wegen der Steuerhinterziehung<br />
konnte die Einstellung des<br />
Verfahrens durch Zahlung einer Geldbuße<br />
in Höhe von 2.500,00 EUR erreicht werden.<br />
Fall 3: Steuerhinterziehung wegen<br />
nicht erhobener Umsatzsteuer<br />
Der Selbstständige hatte ca. zwei Jahre<br />
über eine schweizer Unternehmensberatung<br />
bei zwei verschiedenen Endkunden in<br />
Deutschland gearbeitet und dabei in seinen<br />
Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen<br />
und daher auch keine Umsatzsteuer ab <br />
geführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung<br />
wurde dies als Steuerhinterziehung bewertet.<br />
Da das Finanzamt sich der Meinung<br />
des Betriebsprüfers anschloss, musste der<br />
Selbstständige vor dem Finanzgericht gegen<br />
die geänderten Umsatzsteuerbescheide kla <br />
gen. Parallel dazu lief nun ein Strafverfahren<br />
vor dem Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung<br />
mit Grundlage des gleichen<br />
Sachverhalts.<br />
Diese Problematik kommt bei Selbststän <br />
d igen nicht selten vor, denn zunehmend sind<br />
in Deutschland Beratungsunternehmen mit<br />
Sitz im Ausland aktiv. Diese vermitteln<br />
häufig Projekte deutscher Unternehmen und<br />
berücksichtigen in den Rechnungen keine<br />
Um satzsteuer.<br />
Exkurs „Umsatzsteuerpflicht“<br />
Ob eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist,<br />
wird in den §§ 3a und 3 b UStG (Umsatzsteuergesetz)<br />
geregelt. In § 1 UStG heißt<br />
es dazu: „Der Umsatzsteuer unterliegen die<br />
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die<br />
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im