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Finanziell vorsorgen - BAGSO

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Generationenvertrag mal ganz persönlich!<br />

„Steuersparen durch die Übertragung<br />

von Vermögen“<br />

Im Rahmen einer Vorwegnahme<br />

der Erbfolge übertragen Eltern häufig<br />

Vermögen auf die Kinder. Im Gegenzug<br />

sagen die Kinder den Eltern eine Versorgungsleistung<br />

zu, d. h. sie verpflichten<br />

sich, bis zum Tode der Eltern einen bestimmten<br />

Geldbetrag an diese zu zahlen;<br />

die Höhe der Zahlungen kann mit der<br />

Entwicklung der Lebenshaltungskosten<br />

verbunden werden. Daneben werden<br />

in der Regel Vereinbarungen darüber<br />

getroffen, in welchen Fällen die Eltern<br />

das Vermögen zurückerhalten bzw.<br />

welche weiteren Auflagen vom Kind zu<br />

erfüllen sind.<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

muss der (Netto-)Ertrag aus dem Vermögen<br />

ausreichen, um die Zahlung an<br />

die Eltern zu finanzieren. Im Rahmen<br />

der Einkommensteuerveranlagung hat<br />

das Kind nun die Einkünfte aus dem<br />

übertragenen Vermögen zu versteuern.<br />

Die Zahlung an die Eltern ist als<br />

Sonderausgaben steuermindernd vom<br />

Kind abzuziehen. Die Eltern versteuern<br />

nach Vermögensübertragung die<br />

Versorgungsleistung, die sie vom Kind<br />

erhalten, als sonstige Einkünfte. Daraus<br />

ergeben sich attraktive Steuermodelle.<br />

Fall 1:<br />

Der Vater hat an seinen Sohn eine<br />

Wohnung vermietet. Die Mieteinnahmen<br />

unterliegen beim Vater der<br />

Einkommensteuer. Der Sohn muss die<br />

Miete aus den – nach Abzug seiner Einkommensteuer<br />

– verbleibenden Nettobezügen<br />

zahlen.<br />

Der Vater überträgt nun die Wohnung<br />

auf seinen Sohn. Anstelle der<br />

Mieteinnahmen erhält der Vater eine<br />

<strong>BAGSO</strong> Nachrichten / 4-2005<br />

Versorgungsleistung vom Sohn. Dieser<br />

Anspruch kann im Grundbuch abgesichert<br />

sein. Letztlich ändert sich beim<br />

Vater durch diese Gestaltung nichts,<br />

da er anstelle der Miete nunmehr die<br />

monatlich wiederkehrenden Zahlungen<br />

des Sohnes zu versteuern hat. Der Sohn,<br />

der bisher die Mietzahlung an den Vater<br />

steuerlich nicht absetzen konnte, kann<br />

die monatliche Versorgungszahlung an<br />

den Vater nunmehr steuerlich abziehen.<br />

Grunderwerbsteuerbelastungen ergeben<br />

sich aufgrund der Übertragung auf den<br />

Sohn, die notariell beurkundet werden<br />

muss, nicht; ob Schenkungsteuer anfällt,<br />

ist von den Besonderheiten des Einzelfalls<br />

abhängig.<br />

Fall 2:<br />

Die Tochter möchte eine Wohnung<br />

erwerben. Sie beabsichtigt, den Kaufpreis<br />

über eine Bank zu finanzieren,<br />

und hätte demnach Schuldzinsen an<br />

die Bank für das überlassene Kapital<br />

zu zahlen. Stattdessen „schenkt“ die<br />

Mutter, die bisher aus der Anlage ihres<br />

Vermögens bei der Bank Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen erzielte, der Tochter<br />

die notwendigen Gelder und erhält<br />

dafür eine monatliche Versorgungsleistung<br />

von ihr.<br />

Die Mutter, die bisher „Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen“ erwirtschaftete,<br />

erzielt nunmehr „sonstige Einkünfte“.<br />

Die Tochter hätte die Schuldzinsen aus<br />

ihrem versteuerten Einkommen an<br />

die Bank leisten müssen. Nun sind die<br />

Zahlungen als Sonderausgabe bei der<br />

Einkommensteuer absetzbar.<br />

Abwandlung zu Fall 2:<br />

Die Tochter hat die Wohnung bereits<br />

erworben und den Kauf über die Bank<br />

finanziert. Auch in diesem Fall kann die<br />

Volkmar Heun<br />

Finanzen/Anlagen<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

der DHPG DR. HARZEM &<br />

PARTNER KG<br />

Tel.: 0 22 51 / 700 90<br />

Fax: 0 22 51 / 700 989<br />

E-Mail: Volkmar.Heun@DHPG.de<br />

URL: www.dhpg.de<br />

Partner der NEXIA<br />

Deutschland GmbH<br />

Member of NEXIA International<br />

Mutter der Tochter einen Geldbetrag<br />

zur Ablösung des Darlehens geben.<br />

Die Tochter kann, wie im Ausgangsfall,<br />

die Zahlungen an die Mutter steuerlich<br />

absetzen.<br />

Zu beachten ist, dass in den oben<br />

genannten Beispielsfällen keine Eigenheimzulage<br />

für die angeschaffte<br />

Immobilie gewährt wird, da die Kinder<br />

kein eigenes Geld aufgewendet<br />

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