Finanziell vorsorgen - BAGSO
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Generationenvertrag mal ganz persönlich!<br />
„Steuersparen durch die Übertragung<br />
von Vermögen“<br />
Im Rahmen einer Vorwegnahme<br />
der Erbfolge übertragen Eltern häufig<br />
Vermögen auf die Kinder. Im Gegenzug<br />
sagen die Kinder den Eltern eine Versorgungsleistung<br />
zu, d. h. sie verpflichten<br />
sich, bis zum Tode der Eltern einen bestimmten<br />
Geldbetrag an diese zu zahlen;<br />
die Höhe der Zahlungen kann mit der<br />
Entwicklung der Lebenshaltungskosten<br />
verbunden werden. Daneben werden<br />
in der Regel Vereinbarungen darüber<br />
getroffen, in welchen Fällen die Eltern<br />
das Vermögen zurückerhalten bzw.<br />
welche weiteren Auflagen vom Kind zu<br />
erfüllen sind.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
muss der (Netto-)Ertrag aus dem Vermögen<br />
ausreichen, um die Zahlung an<br />
die Eltern zu finanzieren. Im Rahmen<br />
der Einkommensteuerveranlagung hat<br />
das Kind nun die Einkünfte aus dem<br />
übertragenen Vermögen zu versteuern.<br />
Die Zahlung an die Eltern ist als<br />
Sonderausgaben steuermindernd vom<br />
Kind abzuziehen. Die Eltern versteuern<br />
nach Vermögensübertragung die<br />
Versorgungsleistung, die sie vom Kind<br />
erhalten, als sonstige Einkünfte. Daraus<br />
ergeben sich attraktive Steuermodelle.<br />
Fall 1:<br />
Der Vater hat an seinen Sohn eine<br />
Wohnung vermietet. Die Mieteinnahmen<br />
unterliegen beim Vater der<br />
Einkommensteuer. Der Sohn muss die<br />
Miete aus den – nach Abzug seiner Einkommensteuer<br />
– verbleibenden Nettobezügen<br />
zahlen.<br />
Der Vater überträgt nun die Wohnung<br />
auf seinen Sohn. Anstelle der<br />
Mieteinnahmen erhält der Vater eine<br />
<strong>BAGSO</strong> Nachrichten / 4-2005<br />
Versorgungsleistung vom Sohn. Dieser<br />
Anspruch kann im Grundbuch abgesichert<br />
sein. Letztlich ändert sich beim<br />
Vater durch diese Gestaltung nichts,<br />
da er anstelle der Miete nunmehr die<br />
monatlich wiederkehrenden Zahlungen<br />
des Sohnes zu versteuern hat. Der Sohn,<br />
der bisher die Mietzahlung an den Vater<br />
steuerlich nicht absetzen konnte, kann<br />
die monatliche Versorgungszahlung an<br />
den Vater nunmehr steuerlich abziehen.<br />
Grunderwerbsteuerbelastungen ergeben<br />
sich aufgrund der Übertragung auf den<br />
Sohn, die notariell beurkundet werden<br />
muss, nicht; ob Schenkungsteuer anfällt,<br />
ist von den Besonderheiten des Einzelfalls<br />
abhängig.<br />
Fall 2:<br />
Die Tochter möchte eine Wohnung<br />
erwerben. Sie beabsichtigt, den Kaufpreis<br />
über eine Bank zu finanzieren,<br />
und hätte demnach Schuldzinsen an<br />
die Bank für das überlassene Kapital<br />
zu zahlen. Stattdessen „schenkt“ die<br />
Mutter, die bisher aus der Anlage ihres<br />
Vermögens bei der Bank Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen erzielte, der Tochter<br />
die notwendigen Gelder und erhält<br />
dafür eine monatliche Versorgungsleistung<br />
von ihr.<br />
Die Mutter, die bisher „Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen“ erwirtschaftete,<br />
erzielt nunmehr „sonstige Einkünfte“.<br />
Die Tochter hätte die Schuldzinsen aus<br />
ihrem versteuerten Einkommen an<br />
die Bank leisten müssen. Nun sind die<br />
Zahlungen als Sonderausgabe bei der<br />
Einkommensteuer absetzbar.<br />
Abwandlung zu Fall 2:<br />
Die Tochter hat die Wohnung bereits<br />
erworben und den Kauf über die Bank<br />
finanziert. Auch in diesem Fall kann die<br />
Volkmar Heun<br />
Finanzen/Anlagen<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
Persönlich haftender Gesellschafter<br />
der DHPG DR. HARZEM &<br />
PARTNER KG<br />
Tel.: 0 22 51 / 700 90<br />
Fax: 0 22 51 / 700 989<br />
E-Mail: Volkmar.Heun@DHPG.de<br />
URL: www.dhpg.de<br />
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Deutschland GmbH<br />
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Mutter der Tochter einen Geldbetrag<br />
zur Ablösung des Darlehens geben.<br />
Die Tochter kann, wie im Ausgangsfall,<br />
die Zahlungen an die Mutter steuerlich<br />
absetzen.<br />
Zu beachten ist, dass in den oben<br />
genannten Beispielsfällen keine Eigenheimzulage<br />
für die angeschaffte<br />
Immobilie gewährt wird, da die Kinder<br />
kein eigenes Geld aufgewendet<br />
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