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Finanziell vorsorgen - BAGSO

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Finanzen/Anlagen<br />

haben. Wenn an die Geschwister oder<br />

den Übertragenden noch einmalige<br />

„Abstandszahlungen“ (z. B. Fall 1) geleistet<br />

werden, kann – sofern alle weiteren<br />

Fördervoraussetzungen gegeben<br />

sind – eine Eigenheimzulage beantragt<br />

werden, ebenso dann, wenn die Kinder<br />

(Fall 2) einen Teil des Kaufpreises aus<br />

eigenen Mitteln oder aus einer Darlehensaufnahme<br />

finanzieren. Dabei ist zu<br />

beachten, dass die Zulage nicht ab 2006<br />

aufgehoben wird.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung<br />

zur steuerlichen Anerkennung der<br />

Gestaltung ist, dass die Zahlungen an<br />

die Eltern aus dem Netto-Ertrag des<br />

übertragenen Vermögens erwirtschaftet<br />

werden müssen. Wenn die im ersten<br />

Fall übertragene Wohnung beim Vater<br />

zu einem monatlichen Zufluss von<br />

600,00 € führte, kann die Zahlung<br />

des Sohnes an den Vater nicht höher<br />

sein (z. B. monatliche Zahlungen von<br />

650,00 €). Ist sie höher, geht die Finanzverwaltung<br />

ansonsten von einem<br />

Kauf der Wohnung aus. Die Zahlungen<br />

an den Vater sind auf 50 Jahre zu verteilen;<br />

bei einer Selbstnutzung durch den<br />

Sohn sind die Versorgungszahlungen<br />

steuerlich nicht „absetzbar“. Steuerlich<br />

richtig gestaltet, kann aber auch ein<br />

höherer Betrag gezahlt werden, als sich<br />

aus dem Netto-Ertrag des übertragenen<br />

Vermögens erwirtschaften lässt.<br />

Fall 3:<br />

Die Eltern möchten weiterhin in der<br />

eigenen Wohnung bleiben, es stehen<br />

große Reparaturen (Heizung, Dach<br />

etc.) an. Die Kosten für die Reparaturen<br />

in der eigenen Wohnung können nicht<br />

von der Einkommensteuer abgezogen<br />

werden.<br />

Die Eltern übertragen nun im ersten<br />

Schritt die Wohnung gegen eine monatlich<br />

wiederkehrende Zahlung auf ihr<br />

Kind (wie oben dargestellt). In einem<br />

zweiten Schritt schließen Eltern und<br />

Kind einen Mietvertrag zu einem ange-<br />

42<br />

messenen Mietzins ab. Damit der Mietvertrag<br />

durch das Kind nicht gekündigt<br />

werden kann, behalten sich die Eltern,<br />

grundbuchlich gesichert, den (Sicherungs-)<br />

Nießbrauch vor. Auch wenn<br />

sich in dieser Konstellation keine losgelöste<br />

Finanzquelle für die Eltern ergibt<br />

(den steuerpflichtigen Einnahmen aus<br />

den monatlichen Zahlungen stehen die<br />

(privaten) Mietzahlungen gegenüber),<br />

kann es für das Kind zu einer Steuerersparnis<br />

kommen, da die Ausgaben<br />

für Renovierungen der Immobilie als<br />

Werbungskosten abgezogen werden<br />

können. Die monatliche Zahlung an<br />

die Eltern ist zudem als Sonderausgabe<br />

abziehbar.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Neben der finanziellen Vorsorge<br />

sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet<br />

werden. Grundlage dafür sollte<br />

eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung<br />

sein. Durch eine<br />

Betreuungsverfügung wird sichergestellt,<br />

dass eine Vertrauensperson zum<br />

Betreuer bestimmt wird; in der Regel<br />

wird der Betreuer auch vom Amtsgericht<br />

akzeptiert.<br />

Durch eine Vorsorgevollmacht<br />

kann der Betroffene die amtliche Betreuung<br />

vermeiden, indem er einer<br />

besonders vertrauenswürdigen Person<br />

weitgehende Vollmacht einräumt. Die<br />

Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht<br />

können getrennt voneinander,<br />

aber auch kombiniert miteinander<br />

vereinbart werden.<br />

Bei der Frage der finanziellen und<br />

rechtlichen Vorsorge handelt es sich<br />

um eine existentielle Frage, die in jedem<br />

Einzelfall einer individuellen Lösung<br />

bedarf. Selbstverständlich steht Ihnen<br />

die DHPG-Gruppe mit ihren Spezialisten<br />

in den Bereichen Wirtschaftsprüfung,<br />

Steuer- und Rechtsberatung als<br />

Ansprechpartner gern zur Verfügung.<br />

Bitte sprechen Sie uns an: „Wir beraten<br />

Sie persönlich“.<br />

Kurz und bündig<br />

Gemischt freigebige Zuwendungen<br />

an einen gemeinnützigen Verein<br />

<strong>Finanziell</strong>e Zuwendungen an<br />

einen Verein sind unentgeltliche<br />

Schenkungen, wenn sie nicht für<br />

eine Werbeleistung des Vereines<br />

hingegeben wurden. Sie sind von der<br />

Schenkungsteuer befreit, wenn die<br />

Mittel im ideellen Bereich ankommen.<br />

Werden die Gelder aber (zweckgebunden)<br />

zur Deckung der Kosten im<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

hingegeben, sind sie ertragsteuerlich<br />

als Einnahmen zu erfassen, zudem<br />

liegt aber nach Ansicht der Finanzgerichte<br />

auch eine Schenkung vor,<br />

die steuerpflichtig ist. Der für die<br />

Schenkungsteuer zuständige Senat<br />

des Bundesfinanzhofs hat nun die<br />

Möglichkeit, diese doppelte Besteuerung<br />

durch eine systemgerechte<br />

Entscheidung auszuschließen.<br />

Erfüllung öffentlich-rechtlicher<br />

Pflichtaufgaben durch gemeinnützige<br />

Körperschaften<br />

Häufig werden soziale Aufgaben<br />

der öffentlichen Hand auf gemeinnützige<br />

Körperschaften übertragen; die<br />

Vergütung erfolgt z. B. mittels Zuwendungsbescheid.<br />

Fraglich ist in diesem<br />

Zusammenhang, ob die gemeinnützige<br />

Organisation selbst noch unmittelbar<br />

und selbstlos tätig ist. Diese<br />

Frage ist derzeit Gegenstand eines<br />

Verfahrens beim Bundesfinanzhof;<br />

das Bundesfinanzministerium wurde<br />

zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.<br />

Wir werden Sie zu dieser grundlegenden<br />

Frage selbstverständlich auf dem<br />

Laufenden halten.<br />

<strong>BAGSO</strong> Nachrichten / 4-2005

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