Finanziell vorsorgen - BAGSO
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Finanzen/Anlagen<br />
haben. Wenn an die Geschwister oder<br />
den Übertragenden noch einmalige<br />
„Abstandszahlungen“ (z. B. Fall 1) geleistet<br />
werden, kann – sofern alle weiteren<br />
Fördervoraussetzungen gegeben<br />
sind – eine Eigenheimzulage beantragt<br />
werden, ebenso dann, wenn die Kinder<br />
(Fall 2) einen Teil des Kaufpreises aus<br />
eigenen Mitteln oder aus einer Darlehensaufnahme<br />
finanzieren. Dabei ist zu<br />
beachten, dass die Zulage nicht ab 2006<br />
aufgehoben wird.<br />
Eine wesentliche Voraussetzung<br />
zur steuerlichen Anerkennung der<br />
Gestaltung ist, dass die Zahlungen an<br />
die Eltern aus dem Netto-Ertrag des<br />
übertragenen Vermögens erwirtschaftet<br />
werden müssen. Wenn die im ersten<br />
Fall übertragene Wohnung beim Vater<br />
zu einem monatlichen Zufluss von<br />
600,00 € führte, kann die Zahlung<br />
des Sohnes an den Vater nicht höher<br />
sein (z. B. monatliche Zahlungen von<br />
650,00 €). Ist sie höher, geht die Finanzverwaltung<br />
ansonsten von einem<br />
Kauf der Wohnung aus. Die Zahlungen<br />
an den Vater sind auf 50 Jahre zu verteilen;<br />
bei einer Selbstnutzung durch den<br />
Sohn sind die Versorgungszahlungen<br />
steuerlich nicht „absetzbar“. Steuerlich<br />
richtig gestaltet, kann aber auch ein<br />
höherer Betrag gezahlt werden, als sich<br />
aus dem Netto-Ertrag des übertragenen<br />
Vermögens erwirtschaften lässt.<br />
Fall 3:<br />
Die Eltern möchten weiterhin in der<br />
eigenen Wohnung bleiben, es stehen<br />
große Reparaturen (Heizung, Dach<br />
etc.) an. Die Kosten für die Reparaturen<br />
in der eigenen Wohnung können nicht<br />
von der Einkommensteuer abgezogen<br />
werden.<br />
Die Eltern übertragen nun im ersten<br />
Schritt die Wohnung gegen eine monatlich<br />
wiederkehrende Zahlung auf ihr<br />
Kind (wie oben dargestellt). In einem<br />
zweiten Schritt schließen Eltern und<br />
Kind einen Mietvertrag zu einem ange-<br />
42<br />
messenen Mietzins ab. Damit der Mietvertrag<br />
durch das Kind nicht gekündigt<br />
werden kann, behalten sich die Eltern,<br />
grundbuchlich gesichert, den (Sicherungs-)<br />
Nießbrauch vor. Auch wenn<br />
sich in dieser Konstellation keine losgelöste<br />
Finanzquelle für die Eltern ergibt<br />
(den steuerpflichtigen Einnahmen aus<br />
den monatlichen Zahlungen stehen die<br />
(privaten) Mietzahlungen gegenüber),<br />
kann es für das Kind zu einer Steuerersparnis<br />
kommen, da die Ausgaben<br />
für Renovierungen der Immobilie als<br />
Werbungskosten abgezogen werden<br />
können. Die monatliche Zahlung an<br />
die Eltern ist zudem als Sonderausgabe<br />
abziehbar.<br />
Vorsorgevollmacht<br />
Neben der finanziellen Vorsorge<br />
sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet<br />
werden. Grundlage dafür sollte<br />
eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung<br />
sein. Durch eine<br />
Betreuungsverfügung wird sichergestellt,<br />
dass eine Vertrauensperson zum<br />
Betreuer bestimmt wird; in der Regel<br />
wird der Betreuer auch vom Amtsgericht<br />
akzeptiert.<br />
Durch eine Vorsorgevollmacht<br />
kann der Betroffene die amtliche Betreuung<br />
vermeiden, indem er einer<br />
besonders vertrauenswürdigen Person<br />
weitgehende Vollmacht einräumt. Die<br />
Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht<br />
können getrennt voneinander,<br />
aber auch kombiniert miteinander<br />
vereinbart werden.<br />
Bei der Frage der finanziellen und<br />
rechtlichen Vorsorge handelt es sich<br />
um eine existentielle Frage, die in jedem<br />
Einzelfall einer individuellen Lösung<br />
bedarf. Selbstverständlich steht Ihnen<br />
die DHPG-Gruppe mit ihren Spezialisten<br />
in den Bereichen Wirtschaftsprüfung,<br />
Steuer- und Rechtsberatung als<br />
Ansprechpartner gern zur Verfügung.<br />
Bitte sprechen Sie uns an: „Wir beraten<br />
Sie persönlich“.<br />
Kurz und bündig<br />
Gemischt freigebige Zuwendungen<br />
an einen gemeinnützigen Verein<br />
<strong>Finanziell</strong>e Zuwendungen an<br />
einen Verein sind unentgeltliche<br />
Schenkungen, wenn sie nicht für<br />
eine Werbeleistung des Vereines<br />
hingegeben wurden. Sie sind von der<br />
Schenkungsteuer befreit, wenn die<br />
Mittel im ideellen Bereich ankommen.<br />
Werden die Gelder aber (zweckgebunden)<br />
zur Deckung der Kosten im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />
hingegeben, sind sie ertragsteuerlich<br />
als Einnahmen zu erfassen, zudem<br />
liegt aber nach Ansicht der Finanzgerichte<br />
auch eine Schenkung vor,<br />
die steuerpflichtig ist. Der für die<br />
Schenkungsteuer zuständige Senat<br />
des Bundesfinanzhofs hat nun die<br />
Möglichkeit, diese doppelte Besteuerung<br />
durch eine systemgerechte<br />
Entscheidung auszuschließen.<br />
Erfüllung öffentlich-rechtlicher<br />
Pflichtaufgaben durch gemeinnützige<br />
Körperschaften<br />
Häufig werden soziale Aufgaben<br />
der öffentlichen Hand auf gemeinnützige<br />
Körperschaften übertragen; die<br />
Vergütung erfolgt z. B. mittels Zuwendungsbescheid.<br />
Fraglich ist in diesem<br />
Zusammenhang, ob die gemeinnützige<br />
Organisation selbst noch unmittelbar<br />
und selbstlos tätig ist. Diese<br />
Frage ist derzeit Gegenstand eines<br />
Verfahrens beim Bundesfinanzhof;<br />
das Bundesfinanzministerium wurde<br />
zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.<br />
Wir werden Sie zu dieser grundlegenden<br />
Frage selbstverständlich auf dem<br />
Laufenden halten.<br />
<strong>BAGSO</strong> Nachrichten / 4-2005