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• PPP in Hessen - eine Chance - BPPP

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Unter Forfaitierung, <strong>in</strong> der Praxis auch als Fer­<br />

derungskauf bzw. -verkauf bezeichnet, versteht<br />

man den regresslosen Verkauf bestehender<br />

oder zukünftiger E<strong>in</strong>zelforderungen durch e<strong>in</strong>en<br />

Forderungsverkäufer - bei <strong>PPP</strong>-Projekten han­<br />

delt es sich hierbei um den privaten Auftrag·<br />

nehmer, dessen Leistungen i. d . R mit e<strong>in</strong>em ab<br />

der Betriebsphase fälligen Leistungsentgeltent­<br />

golten werden - an e<strong>in</strong>en Forderungskäufer -<br />

bei <strong>PPP</strong>·Projekten handelt es sich i. d. R. um die<br />

f<strong>in</strong>anzierende Bank. Im Rahmen der Forfaitie­<br />

rung überträgt der private Auftragnehmer die<br />

jeweilige Forderung an die f<strong>in</strong>anzierende Bank,<br />

welche die Forderung im eigenen Namen e<strong>in</strong>·<br />

zieht.<br />

Kraft Abtretung der Forderung gehen bei der<br />

Forfaitierung sämtliche Vertrags- und Neben­<br />

rechte auf die f<strong>in</strong>anzierende Bank über. Diese<br />

übernimmt bei der Forfaitierung zugleich das<br />

Risiko der Forderungserfüllung. Bei Zahlungs­<br />

unfähigkeit des öffentlichen Vorhabensträgers<br />

kann die f<strong>in</strong>anzierende Bank somit ke<strong>in</strong>en Rück·<br />

griff auf den privaten Auftragnehmer nehmen<br />

und trägt somit das Risiko des Zahlungsaus­<br />

falls. Der privateAuftragnehmer haftet allerd<strong>in</strong>gs<br />

für den rechtlichen Bestand der Forderung. Er<br />

haftet dem Vorhabensträger als Gläubiger sei­<br />

ner Dienst- bzw. Werkleistung nach den allge­<br />

me<strong>in</strong>en Regeln überdies auf Schadenersatz<br />

wegen Nichterfüllung. Sonstige Gegenrechte<br />

kann der Vorhabensträger nach den Grundre­<br />

geln des sog. Schuldnerschutzes nunmehr<br />

dem neuen Gläubiger entgegen halten.<br />

5. FINANZIERUNG 43<br />

Kommu nalkreditähnliche F<strong>in</strong>anzierungskondi­<br />

tionen lassen sich <strong>in</strong>des nur dann erreichen,<br />

wenn der öffentliche Vorhabensträger gegen·<br />

über der f<strong>in</strong>anzierenden Bank auf jegliche<br />

E<strong>in</strong>reden und E<strong>in</strong>wendungen aus dem Grund·<br />

geschäft sowie die Aufrechnung von Forde­<br />

rungen verzichtet. Mit dem Verzicht erklärt sich<br />

d er Vorhabensträger bereit, se<strong>in</strong>en Zahlungs­<br />

verpflichtungen gegenüber der f<strong>in</strong>anzierenden<br />

Bank auch dann nachzukommen, wenn be­<br />

stimmte Projektumstände e<strong>in</strong>treten, bspw. e<strong>in</strong>e<br />

nicht vertragskonforme Leistungserstellung<br />

durch den Privaten, die ihn ansonsten zur<br />

M<strong>in</strong>derung von Zahlungen oder zur Geltend­<br />

machung von sonstigen Gewährleistungs­<br />

rechten legitimieren würde. Fürden Extremfall<br />

e<strong>in</strong>er vorzeitigen Projektbeendigung ist der<br />

Vorhabensträger bei Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>rede­<br />

und E<strong>in</strong>wendungsverzichtserklärung bei ent·<br />

sprechender Ausgestaltung im E<strong>in</strong>zelfall sogar<br />

verpflichtet, den gesamten noch ausstehenden<br />

Restbetrag der Forderung an die f<strong>in</strong>anzierende<br />

Bank zu zahlen.<br />

Zur Absicherung oben beschriebener Konse­<br />

quenzen aus der Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>rede- und<br />

E<strong>in</strong>wendungsverzichtserklärung s<strong>in</strong>d weitere<br />

Sicherheits<strong>in</strong>strumente zur Absicherung der<br />

Projektrisiken zu vere<strong>in</strong>baren. E<strong>in</strong>e unmittelbare<br />

und vollständige Koppelung der F<strong>in</strong>anzierungs­<br />

vergütung des privaten Partners an die von<br />

ihm gewährleistete Verfügbarkeit, Qualität, etc.<br />

lässt sich hier - im Gegensatz zur Projektf<strong>in</strong>an­<br />

zierung - nicht erreichen.

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