• PPP in Hessen - eine Chance - BPPP
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Unter Forfaitierung, <strong>in</strong> der Praxis auch als Fer<br />
derungskauf bzw. -verkauf bezeichnet, versteht<br />
man den regresslosen Verkauf bestehender<br />
oder zukünftiger E<strong>in</strong>zelforderungen durch e<strong>in</strong>en<br />
Forderungsverkäufer - bei <strong>PPP</strong>-Projekten han<br />
delt es sich hierbei um den privaten Auftrag·<br />
nehmer, dessen Leistungen i. d . R mit e<strong>in</strong>em ab<br />
der Betriebsphase fälligen Leistungsentgeltent<br />
golten werden - an e<strong>in</strong>en Forderungskäufer -<br />
bei <strong>PPP</strong>·Projekten handelt es sich i. d. R. um die<br />
f<strong>in</strong>anzierende Bank. Im Rahmen der Forfaitie<br />
rung überträgt der private Auftragnehmer die<br />
jeweilige Forderung an die f<strong>in</strong>anzierende Bank,<br />
welche die Forderung im eigenen Namen e<strong>in</strong>·<br />
zieht.<br />
Kraft Abtretung der Forderung gehen bei der<br />
Forfaitierung sämtliche Vertrags- und Neben<br />
rechte auf die f<strong>in</strong>anzierende Bank über. Diese<br />
übernimmt bei der Forfaitierung zugleich das<br />
Risiko der Forderungserfüllung. Bei Zahlungs<br />
unfähigkeit des öffentlichen Vorhabensträgers<br />
kann die f<strong>in</strong>anzierende Bank somit ke<strong>in</strong>en Rück·<br />
griff auf den privaten Auftragnehmer nehmen<br />
und trägt somit das Risiko des Zahlungsaus<br />
falls. Der privateAuftragnehmer haftet allerd<strong>in</strong>gs<br />
für den rechtlichen Bestand der Forderung. Er<br />
haftet dem Vorhabensträger als Gläubiger sei<br />
ner Dienst- bzw. Werkleistung nach den allge<br />
me<strong>in</strong>en Regeln überdies auf Schadenersatz<br />
wegen Nichterfüllung. Sonstige Gegenrechte<br />
kann der Vorhabensträger nach den Grundre<br />
geln des sog. Schuldnerschutzes nunmehr<br />
dem neuen Gläubiger entgegen halten.<br />
5. FINANZIERUNG 43<br />
Kommu nalkreditähnliche F<strong>in</strong>anzierungskondi<br />
tionen lassen sich <strong>in</strong>des nur dann erreichen,<br />
wenn der öffentliche Vorhabensträger gegen·<br />
über der f<strong>in</strong>anzierenden Bank auf jegliche<br />
E<strong>in</strong>reden und E<strong>in</strong>wendungen aus dem Grund·<br />
geschäft sowie die Aufrechnung von Forde<br />
rungen verzichtet. Mit dem Verzicht erklärt sich<br />
d er Vorhabensträger bereit, se<strong>in</strong>en Zahlungs<br />
verpflichtungen gegenüber der f<strong>in</strong>anzierenden<br />
Bank auch dann nachzukommen, wenn be<br />
stimmte Projektumstände e<strong>in</strong>treten, bspw. e<strong>in</strong>e<br />
nicht vertragskonforme Leistungserstellung<br />
durch den Privaten, die ihn ansonsten zur<br />
M<strong>in</strong>derung von Zahlungen oder zur Geltend<br />
machung von sonstigen Gewährleistungs<br />
rechten legitimieren würde. Fürden Extremfall<br />
e<strong>in</strong>er vorzeitigen Projektbeendigung ist der<br />
Vorhabensträger bei Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>rede<br />
und E<strong>in</strong>wendungsverzichtserklärung bei ent·<br />
sprechender Ausgestaltung im E<strong>in</strong>zelfall sogar<br />
verpflichtet, den gesamten noch ausstehenden<br />
Restbetrag der Forderung an die f<strong>in</strong>anzierende<br />
Bank zu zahlen.<br />
Zur Absicherung oben beschriebener Konse<br />
quenzen aus der Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>rede- und<br />
E<strong>in</strong>wendungsverzichtserklärung s<strong>in</strong>d weitere<br />
Sicherheits<strong>in</strong>strumente zur Absicherung der<br />
Projektrisiken zu vere<strong>in</strong>baren. E<strong>in</strong>e unmittelbare<br />
und vollständige Koppelung der F<strong>in</strong>anzierungs<br />
vergütung des privaten Partners an die von<br />
ihm gewährleistete Verfügbarkeit, Qualität, etc.<br />
lässt sich hier - im Gegensatz zur Projektf<strong>in</strong>an<br />
zierung - nicht erreichen.