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Recht im Alltag

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2006 /2007<br />

FGQ<br />

FÖRDERGEMEINSCHAFT DER QUERSCHNITTGELÄHMTEN IN DEUTSCHLAND e.V.<br />

<strong>Recht</strong> <strong>im</strong> <strong>Alltag</strong><br />

25 Jahre Fördergemeinschaft<br />

der Querschnittgelähmten


Wohnen zu Hause.<br />

Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie Ihren Wohnraum<br />

barrierefrei gestalten möchten oder einen Neubau<br />

planen. Ob es sich um schwellenlose Bäder, rollstuhlgerechte<br />

Eingänge oder behindertengerechte<br />

Aufzüge handelt, wir erarbeiten speziell für Ihr Handicap<br />

die richtigen Lösungen.<br />

Wir stehen an Ihrer Seite!<br />

Wir begutachten Ihre Wohnung und entwickeln in<br />

Abst<strong>im</strong>mung mit den Betroffenen individuelle Wohnkonzepte,<br />

die ein möglichst eigenständiges Leben in<br />

den eigenen vier Wänden ermöglichen.<br />

Wir planen Ihren barrierefreien Lebensraum und begleiten<br />

Sie von der ersten Idee bis zum Einzug in Ihr<br />

neues He<strong>im</strong>.<br />

Dabei werden wir von unserem Partner, der<br />

Gen Re Rehabilitations-Dienst GmbH, unterstützt.<br />

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung. Mit<br />

unserer Kompetenz werden wir Ihre Lebensqualität<br />

in den eigenen vier Wänden deutlich steigern.<br />

Wir planen Ihr Zuhause!<br />

Seit 1996 beraten und unterstützen wir Unfallopfer.<br />

Mehr als 6.000 Menschen haben bereits unsere<br />

Hilfe in Anspruch genommen. In den meisten<br />

Fällen konnten wir für die Betroffenen und den<br />

zuständigen Versicherern bessere Lösungen<br />

finden.<br />

Wir werden von Ihrem Unfallversicherer eingeschaltet.<br />

Zusammen mit Ihnen und Ihren Angehörigen<br />

besprechen wir dann die Situation, entwickeln<br />

einen maßgeschneiderten Plan und setzen diesen<br />

mit Ihnen um. Kreativität und Flexibilität sind unsere<br />

Markenzeichen.<br />

Vertrauen Sie der langjährigen Rehabilitations-<br />

Erfahrung unserer Spezialisten. Sie erhalten einen<br />

persönlichen Betreuer, der in Ihrer Nähe wohnt.<br />

Gemeinsam mit Ihrem Berater wird es Ihnen gelingen,<br />

Ihre Lebenssituation zu verbessern.<br />

Wir helfen Ihnen dabei!<br />

Deutschlandweit<br />

barrierefrei.<br />

Planungsbüro Peters<br />

Zum Rohland 8 Postfach 17 12 - 59857 Meschede<br />

Fon +49 (0) 291 56 704 - Fax +49 (0) 291 56 705<br />

kontakt@barrierefreies-planen.de - www.barrierefreies-planen.de<br />

Der Rehabilitations-Dienst<br />

Der Gen Re Rehabilitations-Dienst GmbH<br />

Theodor-Heuss-Ring 11 - 50668 Köln<br />

Tel 0221 9738 638 - Fax 0221 9738 906<br />

www.rehabilitations-dienst.de<br />

Gemeinsame<br />

Ziele.<br />

Besuchen Sie uns auch auf der RehaCare Düsseldorf.<br />

18. - 21. Okt. 2006 Halle: 03 Stand-Nr.: E54


Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

früher war alles viel einfacher. Hatte man ein<br />

Problem, ging man zum zuständigen Sachbearbeiter<br />

bei der Krankenkasse, dem Sozialamt,<br />

der Berufsgenossenschaft oder man rief einfach<br />

dort an. Im persönlichen Gespräch konnten<br />

so die meisten Probleme gelöst werden, man<br />

kannte sich und wusste um die Probleme und<br />

Möglichkeiten. Das ist leider schon lange her.<br />

Durch Zentralisierungen, Zusammenschlüsse,<br />

neue Gesetze und Verordnungen und vor allem<br />

auch, weil alle weniger Geld in der Kasse haben,<br />

wird es <strong>im</strong>mer schwieriger, einen eigentlich vorhandenen<br />

Anspruch durchzusetzen.<br />

In vielen Fällen wird zuerst einmal abgelehnt,<br />

ohne überhaupt zu prüfen, ob es einen Ablehnungsgrund<br />

gibt – in der leider oft berechtigten<br />

Erwartung, dass der Patient resigniert<br />

und die Kosten selbst übern<strong>im</strong>mt oder auf die<br />

Anschaffung eines eigentlich benötigten Hilfsmittels<br />

verzichtet. Aus den Kostenzusagen z.B.<br />

der Krankenkassen, die eigentlich für ihre Mitglieder<br />

da sein sollten und nicht umgekehrt,<br />

sind fast behördliche Hoheitsakte geworden.<br />

Die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der<br />

Krankenkassen, die laut Gesetz nur dem eigenen<br />

Gewissen verpflichtet sein sollten, erstellen<br />

überwiegend kassenfreundliche Gutachten, die<br />

der gerichtlichen Überprüfung fast ausnahmslos<br />

nicht standhalten. Aus Angst vor Regressansprüchen<br />

weigern sich Ärzte, Verordnungen für<br />

dringend benötigte Arzne<strong>im</strong>ittel oder Heilmittel<br />

wie Krankengymnastik auszustellen. Selbst<br />

offensichtliche Gesetzesverstöße, Zitate von<br />

nicht existierenden Aktenzeichen oder nicht<br />

vorhandene Gutachten werden bei Auseinandersetzungen<br />

so lange verteidigt, bis man das<br />

Gegenteil bewiesen bekommt.<br />

Der 25. Geburtstag der Fördergemeinschaft der<br />

Querschnittgelähmten in Deutschland e.V. war<br />

uns ein willkommener Anlass diese Broschüre<br />

zu erstellen, überwiegend unter dem Gesichtspunkt<br />

der FGQ als Selbsthilfeorganisation querschnittgelähmter<br />

Menschen. Aber auch andere<br />

behinderte Menschen werden nützliche Informationen<br />

darin finden. Natürlich kann diese<br />

Sammlung keine <strong>Recht</strong>sbibliothek ersetzen. Sie<br />

Bitte besuchen Sie uns auf der<br />

REHACARE am Stand 4 B 17<br />

Editorial<br />

soll auch kein Allzwecknachschlagewerk<br />

sein.<br />

Sie soll diejenigen unterstützen,<br />

die sich<br />

nicht unterkriegen lassen<br />

und ihre <strong>Recht</strong>sansprüche<br />

weiter durchsetzen<br />

werden. Sie soll<br />

auch zeigen, dass es keinen Grund gibt, zu resignieren<br />

und auf gesundheitlich und oft auch<br />

finanziell wichtige Ansprüche zu verzichten.<br />

Dabei haben wir versucht, die für viele schweroder<br />

unverständliche Sprache der Juristen und<br />

Gesetze in „Deutsch für Jedermann“ zu übersetzen<br />

und vor allem Klartext zu reden. Denn<br />

von unverbindlichen Auskünften mit „Wenn“,<br />

„Möglicherweise“ oder „Unter Umständen“ hat<br />

keiner etwas.<br />

Eine große und wichtige Aufgabe, die laut Satzung<br />

auch zu den Aufgaben der FGQ gehört.<br />

Sie kann und darf Betroffene in <strong>Recht</strong>sfragen<br />

beraten und auch vor den Gerichten vertreten<br />

wie nur wenige andere Behindertenorganisationen<br />

in Deutschland. Das hat auch das LSG Hessen<br />

in seinem Beschluss vom 22. 2. 2006 (AZ L 8<br />

B 225/05 KR) bestätigt.<br />

Für Fragen des Zivilrechts (z.B. Schadensersatz,<br />

Schmerzensgeld usw.) gibt es die Arge <strong>Recht</strong>,<br />

die bei Bedarf auch Kontakte zu qualifizierten<br />

Anwälten vermittelt. Für Sozialrechtsfragen hat<br />

der Vorstand der FGQ mich als <strong>Recht</strong>sbeistand<br />

<strong>im</strong> Sozialrecht bevollmächtigt. Denn nicht das<br />

examinierte juristische Studium ist dafür wichtig,<br />

sondern das Wissen und die Erfahrung in<br />

diesem vielfältigen Bereich. Beides ist (nicht<br />

nur) für die Menschen wichtig, als deren Selbsthilfeorganisation<br />

und kompetente Vertretung<br />

die FGQ sich versteht.<br />

Herzlichst<br />

Ihr<br />

Herbert Müller, FGQ-<strong>Recht</strong>sbeistand<br />

<strong>im</strong> Sozialrecht<br />

3


4<br />

6<br />

8<br />

10<br />

12<br />

15<br />

20<br />

Inhalt<br />

Altersvorsorge für Pflegepersonen:<br />

Krankenkasse will sparen<br />

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung:<br />

Die Crux mit dem Gesetzesdeutsch<br />

FGQ-<strong>Recht</strong>sbeistand für Sozialrecht:<br />

Die richtigen Argumente finden<br />

Untersuchungen <strong>im</strong> Querschnittzentrum:<br />

Krankenkassen dürfen nicht ablehnen!<br />

Wohnen in Deutschland:<br />

Gesetze, Vorschriften, Formulare<br />

Behinderte Mieter:<br />

Gute Chancen<br />

24<br />

28<br />

30<br />

Editorial<br />

3 Liebe Leserin, lieber Leser<br />

Zugewinn, Versorgung, Gütertrennung:<br />

Ehe als Risiko?<br />

Befreiung von den<br />

Rundfunkgebühren<br />

Zum Verbrauch best<strong>im</strong>mte Pflegehilfsmittel:<br />

Kostenerstattung bis 31 €/Monat


32<br />

36<br />

41<br />

46<br />

57<br />

62<br />

68<br />

23<br />

60<br />

60<br />

61<br />

61<br />

Bundessozialgericht:<br />

Medikamentengabe gehört zur Pflege<br />

25 Jahre FGQ:<br />

Eine Erfolgsgeschichte<br />

ARGE <strong>Recht</strong>:<br />

Hilfe für Unfallopfer<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel-Richtlinien<br />

Krankentransport-Richtlinien<br />

Inhalt<br />

Vom Antrag bis zum Ende:<br />

Verfahren zur Beantragung eines Hilfsmittels<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel-Zuzahlungen:<br />

Allgemeine Verunsicherung<br />

Markt:<br />

Cayman mit Handgas<br />

More Mobility Center Neu-Ulm<br />

Barrierefrei mit Hilfe von Liften<br />

Neue Kathetersysteme<br />

Wilhelm Meyer gestorben<br />

74 FGQ / Impressum<br />

Titelfoto: www.handicapbildagentur.de<br />

5


6<br />

Aktuell<br />

Altersvorsorge für Pflegepersonen:<br />

Krankenkasse will sparen<br />

Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde 1995 erstmals auch etwas zur Altersvor-<br />

sorge derjenigen geschaffen, die nur in Teilzeit arbeiten oder ganz zu Hause bleiben, um<br />

verwandte (oder befreundete) Personen zu pflegen und zu versorgen. Nur auf Antrag der<br />

Pflegeperson zahlt die Pflegekasse für sie Beiträge an die Rentenversicherung.<br />

Diese Rentenversicherungsbeiträge sind nach<br />

Zeitaufwand gestaffelt und entsprechen zur<br />

Zeit zum Besipiel bei Pflegestufe II (mehr als 14<br />

Stunden pro Woche) einem Jahreseinkommen<br />

von rund 15 000 €. Weitere Voraussetzungen<br />

sind a) die Pflegeperson darf nicht in einem ab-<br />

hängigen Beschäftigungsverhältnis mehr als 30<br />

Wochenstunden arbeiten und b) sie darf das<br />

65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,<br />

weil dann keine Rentenansprüche mehr erwor-<br />

ben werden können.<br />

Die Ansprüche sind in § 44 SGB XI (Pflegever-<br />

sicherung) genau geregelt. Wenn der MDK in<br />

seinem Pflegegutachten den Pflegebedarf be-<br />

stätigt hat, gab es bisher auch keine Probleme.<br />

Alljährlich erhielt die Pflegeperson eine Beschei-<br />

nigung, dass die Pflegekasse entsprechende Bei-<br />

träge an die Rentenversicherung geleistet hatte<br />

und welches Jahreseinkommen den Beiträgen<br />

zu Grunde gelegt worden ist.<br />

Jetzt hat die Kaufmännische Krankenkasse<br />

(KKH) einen neuen Weg entdeckt, wie sie Ko-<br />

sten einsparen will. Dass sie dabei gegen das<br />

Gesetz verstößt, scheint ihr unwichtig. Sie<br />

verschickt rückwirkend ab 1995 „Stornie-<br />

rungen einer Jahresmeldung“ und gleich-<br />

zeitig Jahresmeldungen mit niedrigeren<br />

Beträgen, wenn der Pflegegeldempfänger<br />

<strong>im</strong> Laufe eines Jahres einen Klinik- oder Sana-<br />

toriumsaufenthalt gehabt hatte. Ähnlich waren<br />

die Krankenkassen bei der Einführung der Pfle-<br />

geversicherung ja auch bei den Zahlungen von<br />

Pflegegeld vorgegangen, ehe das Gesetz umge-<br />

hend klarstellend ergänzt wurde. Damals wur-<br />

de festgelegt, dass für die ersten vier Wochen<br />

des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in<br />

einer Rehaeinrichtung weder bei Pflegegeld<br />

noch bei Leistungen an die Pflegeperson nach §<br />

44 Leistungen gekürzt werden dürfen. Das Glei-<br />

che gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte<br />

bis zu sechs Wochen. Dabei zählt jeder Kran-<br />

kenhausaufenthalt einzeln. Es darf also nicht<br />

addiert werden.


8<br />

Aktuell<br />

Schon ein einziger Tag zu Hause lässt die Frist<br />

wieder neu laufen. Weil per Computer heute<br />

alles einfach zu erfassen ist („der gläserne Pati-<br />

ent“) wurden dann z. B. auch für einen einwö-<br />

chigen Klinikaufenthalt <strong>im</strong> Jahre 1999 rund 250<br />

Euro bei der Bemessungsgrundlage gekürzt.<br />

Nicht viel, wenn man ausrechnet, um wieviel<br />

die spätere Rente dadurch geringer ausfällt,<br />

aber für die Krankenkasse rund 50 € weniger<br />

Beiträge an die Rentenversicherung.<br />

Deshalb der dringende Rat an alle, denen von<br />

ihrer Krankenkasse/Pflegekasse solche falschen<br />

„berichtigten“ Meldungen zugeschickt werden:<br />

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung:<br />

Die Crux mit dem Gesetzesdeutsch<br />

Zwar werden normalerweise in jedem Rentenbescheid die individuellen Werte für den<br />

möglichen Hinzuverdienst bei voller oder teilweiser Zahlung einer Erwerbsminderungsren-<br />

te mit aufgeführt, aber die dabei gebrauchten Formulierungen sind nicht unbedingt auf<br />

Anhieb verständlich. Deshalb – und weil mancher überlegt, einen Rentenantrag zu stellen<br />

und nebenher noch etwas Geld zu verdienen – wollen wir hier Übersetzungshilfe leisten<br />

für Begriffe wie Bezugsgröße, Rentenwert, Entgeltpunkte, Durchschnittsverdienst usw.<br />

Es geht hierbei nicht um „Altrentner“, die schon<br />

vor dem 1. 1. 2001 einen Rentenanspruch hat-<br />

ten, sondern um das jetzt geltende neue Renten-<br />

recht. Das unterscheidet zwischen einer Rente<br />

wegen voller Erwerbsminderung (VE = max. drei<br />

Stunden Arbeitsbelastung pro Tag) und Rente<br />

wegen teilweiser Erwerbsminderung (TE = max.<br />

sechs Stunden pro Tag). Diese TE-Rente beträgt<br />

50 % der vollen Erwerbsminderungsrente.<br />

Eine volle Erwerbsminderungsrente kann ganz,<br />

zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Vier-<br />

Unbedingt Widerspruch einlegen und darauf<br />

hinweisen, dass die Krankenkasse damit gegen<br />

§ 34 Abs. 3 SGB XI verstößt. Wichtig: Der Wider-<br />

spruch muss nicht von der pflegebedürftigen<br />

Person eingelegt werden, sondern von der Pfle-<br />

geperson, für die diese Leistungen gezahlt wer-<br />

den. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird,<br />

erlangen die neuen, aber falschen Bescheide Be-<br />

standskraft – und weil das nicht jeder weiß, hätte<br />

dann die KKH (oder eine andere Krankenkasse)<br />

das gewünschte Ziel erreicht, nämlich durch eine<br />

rechtswidrige Maßnahme Kosten einzusparen.<br />

Herbert Müller<br />

tel gezahlt werden, je nach Hinzuverdienst. Ein<br />

entscheidender Unterschied zwischen beiden<br />

Rentenarten ist, dass bei einem Hinzuverdienst<br />

bei voller Erwerbsminderung keine Beiträge zur<br />

Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (aber<br />

Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversi-<br />

cherung), während Bezieher von Rente wegen<br />

teilweiser Erwerbsminderung auch Arbeitslo-<br />

senversicherungsbeiträge zahlen müssen, weil<br />

sie ja dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung<br />

stehen. Dafür bekommen sie auch für den Fall<br />

der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld.


Die nachstehenden Richtwerte sind unverbind-<br />

liche Durchschnittswerte für einen „Durch-<br />

schnittsverdiener“. Sie können Anhaltspunkte<br />

geben, so dass sich jeder seine individuelle Hin-<br />

zuverdienstgrenze (mindestens die Hälfte die-<br />

ser Werte) in etwa ausrechnen kann. Die Voll-<br />

rente wird ohne Abzüge ausgezahlt, wenn der<br />

Hinzuverdienst den Betrag von 350 € / Monat<br />

(Rentengebiet Ost: 295 €) nicht überschreitet<br />

(Das Gesetz sagt „Ein Siebtel der monatlichen<br />

Bezugsgröße 2006“).<br />

¾ VE; Hinzuverdienst bis ca. 1 225 € (max. 15<br />

Std. / Woche)<br />

½ VE = volle TE; Hinzuverdienst bis ca. 1 630 €<br />

(max. 30 Std. / Woche)<br />

¼ VE = ½ TE; Hinzuverdienst bis ca. 2 040 €<br />

(max. 30 Std. / Woche)<br />

Diese Werte dürfen zwe<strong>im</strong>al pro Jahr bis zum<br />

Doppelten dieser Beträge überschritten wer-<br />

den, ohne dass es weitere Kürzungen gibt.<br />

Werden diese Werte mit dem persönlichen Pro-<br />

zentsatz des „allgemeinen Durchschnittsver-<br />

dienstes“ der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn<br />

multipliziert, ergibt sich daraus der (ungefähre)<br />

mögliche individuelle Hinzuverdienst. Die Durch-<br />

schnittsverdienste der letzten drei Jahre:<br />

2003 – 29 230 €<br />

2004 – 29 428 €<br />

2005 – 29 569 €<br />

Beispiel für die Ermittlung der individu-<br />

ellen Hinzuverdienstgrenze:<br />

Das eigene Einkommen in den letzten drei Jah-<br />

ren lag bei 160 % vom Durchschnittsverdienst.<br />

Danach ergeben sich für ¾-Vollrente ca. 1 940 €,<br />

für die halbe Rente ca. 2 600 € und für die Ren-<br />

te in Höhe von ¼ ca. 3 260 €. Die vorstehen-<br />

den Werte gelten für den Rentenbereich West-<br />

deutschland, in Ostdeutschland sind sie ca. 12 %<br />

niedriger (Rentenwert West 2006: 26,13 € bzw.<br />

Ost: 22,97 €).<br />

Wichtiger Hinweis: Die von der Deutschen Ren-<br />

tenversicherung (früher BfA bzw. LVA) mitge-<br />

teilten Hinzuverdienstgrenzen sind wirklich<br />

solche. Wird der genannte Betrag auch nur um<br />

einen einzigen € überschritten, wird die Aus-<br />

zahlung auf die nächst niedrigere Stufe gekürzt<br />

oder möglicherweise sogar ganz eingestellt.<br />

Der Rentenanspruch ruht jedoch nur. Es muss<br />

also kein neuer Antrag gestellt werden, wenn<br />

der Grenzwert für die Auszahlung der Rente<br />

wieder unterschritten wird.<br />

-Anzeige-<br />

Aktuell<br />

Text: Herbert Müller


10<br />

FGQ-<strong>Recht</strong>sbeistand für Sozialrecht:<br />

Die richtigen Argumente finden<br />

Ämter, Behörden, Krankenkassen haben leider oft eine andere Auffassung als diejenigen,<br />

die sich dorthin wenden, wenn es z. B. um die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel, für<br />

Rehasport, Krankengymnastik, einen Zweitst<strong>im</strong>ulator nach einer Brindley-OP, einen Trep-<br />

penlift o. ä. geht, Pflegegeld gestrichen oder gekürzt, Zuschüsse für Umbauten abgelehnt<br />

werden oder es Auseinandersetzungen über den Hinzuverdienst zu Renten gibt. Die Liste<br />

lässt sich beliebig fortsetzen.<br />

Grund für Ablehnungen und/oder schleppende<br />

Bearbeitung sind nicht nur die <strong>im</strong>mer leerer wer-<br />

denden öffentlichen Kassen, sondern oft auch<br />

Unkenntnis der besonderen Situation, Unwis-<br />

senheit oder Überlastung der Sachbearbeiter,<br />

neue Gesetze wie z.B. das 2001 in Kraft getre-<br />

tene SGB IX, mit dem Ziel, die <strong>Recht</strong>e behinder-<br />

ter Menschen besser durchzusetzen, aber auch<br />

mit dem Problem, dass „Leistungsträger“ und<br />

„Anspruchsteller“ dieses unterschiedlich inter-<br />

pretieren und es wohl viele Jahre dauern wird,<br />

bis die Gerichte diesen Rahmen mit<br />

wegweisenden Entscheidungen aus-<br />

gefüllt haben.<br />

Betroffene, die nicht regelmäßig<br />

damit zu tun haben, machen dann<br />

gelegentlich den Fehler, nicht so zu<br />

argumentieren, wie es gerade für<br />

diese Behörde und dieses Gesetz er-<br />

forderlich wäre, denn die jeweiligen<br />

rechtlichen Grundlagen sind völlig<br />

unterschiedlich, je nach dem ob es<br />

sich um eine Krankenkasse handelt,<br />

ein Sozialamt oder z. B. die Pflege-<br />

versicherung. Die Folge: Ein berech-<br />

tigter Anspruch wird aufgegeben,<br />

weil man vor dem Papierkrieg resi-<br />

gniert, Frust baut sich auf und „de-<br />

nen da oben“ wird die Schuld zuge-<br />

wiesen.<br />

Andere haben gar Angst, sich gegen falsche<br />

Bescheide zu wehren, weil sie glauben, damit<br />

ihren persönlichen Sachbearbeiter zu verärgern<br />

und sich damit bei ihrem nächsten Bedarf noch<br />

mehr Schwierigkeiten einzuhandeln. Dabei wer-<br />

den Entscheidungen heute meist nicht mehr vor<br />

Ort gefällt, sondern in “Kompetenz-Zentren”,<br />

“Fachbereichs-Kommissionen” usw., die bun-<br />

desweit einheitliche Entscheidungskriterien ver-<br />

wirklichen sollen.


Erfahrung und Wissen<br />

Auch hier kann die FGQ als Selbsthilfeorgani-<br />

sation weiterhelfen: Herbert Müller, Jahrgang<br />

1946, selbst durch einen Unfall 1988 quer-<br />

schnittgelähmt und seit 1990 Ansprechpartner<br />

der FGQ für den Stützpunkt Koblenz, wollte sei-<br />

ne eigenen Erfahrungen <strong>im</strong> Umgang mit Behör-<br />

den, Krankenkassen usw. nicht so ohne weiteres<br />

hinnehmen, sondern diese nutzen, um andere<br />

Menschen in vergleichbaren Situationen fach-<br />

gerecht zu beraten und zu unterstützen. Einige<br />

Semester Jura, die er seinerzeit bei seinem Stu-<br />

dium als Betriebswirt belegt hatte, kamen ihm<br />

dabei zugute. Viel entscheidender ist jedoch<br />

die Erfahrung und das Wissen um die aktuelle<br />

gesetzliche Situation, neue Gesetze, wichtige<br />

Urteile <strong>im</strong> Sozialrecht und auch Informationen<br />

darüber, welche Themenkreise z. Zt. aktuell<br />

sind und wie in anderen Fällen etwas erreicht<br />

werden konnte. Denn oft ist es nur eine Frage<br />

des richtigen Wegs, der zum Erfolg führt.<br />

Als Beispiel sei nur die Versorgung von „Brind-<br />

ley-Patienten“ mit einem Zweitst<strong>im</strong>ulator ge-<br />

nannt: Acht Mal wurde Herbert Müller nach<br />

einer Ablehnung durch die Krankenkasse ein-<br />

geschaltet, in sechs Fällen wurde anschließend<br />

die Kostenübernahme doch genehmigt, Zwei<br />

Mal mussten die Gerichte bemüht werden, ehe<br />

die Krankenkasse – noch vor einem Urteil – ihre<br />

Auffassung änderte.<br />

Offiziell bevollmächtigt<br />

Das neue SGB IX und die Änderungen <strong>im</strong> Sozi-<br />

algerichtsgesetz zum 1. 1. 2002 erleichtern auch<br />

ihm die Arbeit, (und führen zu größerer Effek-<br />

tivität) weil er jetzt nicht mehr nur beraten und<br />

Briefe formulieren darf, die dann unterzeichnet<br />

und weitergeschickt werden müssen. jetzt darf<br />

er auch als bevollmächtigter <strong>Recht</strong>sbeistand<br />

auftreten. Weil auch das zur satzungsgemäßen<br />

„Förderung der Interessen der Querschnittge-<br />

lähmten“ gehört, nämlich die „Informations-<br />

und Beratungstätigkeit Betroffener“ hat ihn der<br />

Vorstand der FGQ offiziell dazu bevollmächtigt,<br />

in Fragen des Sozialrechts als <strong>Recht</strong>sbeistand für<br />

betroffene Menschen tätig zu werden.<br />

So ist es jetzt Herbert Müller auch möglich, als<br />

Vertreter vor Gerichten usw. aufzutreten, nicht<br />

nur zu zeigen, dass die Menschen in ihren Aus-<br />

einandersetzungen mit „der Obrigkeit“ nicht al-<br />

leine da stehen, sondern auch mit seinem Fach-<br />

wissen <strong>im</strong> Sozialrecht Erfolge für die Menschen<br />

zu erzielen, die aufgrund ihrer Behinderung oh-<br />

nehin genug Probleme haben.<br />

Wichtig: die Tätigkeit übt der FGQ-<strong>Recht</strong>sbei-<br />

stand für Sozialrecht ehrenamtlich für jeden aus,<br />

der sich an ihn wendet (soweit es sich um einen<br />

Fachbereich handelt, in dem er sich auskennt<br />

- und das sind <strong>im</strong> Sozialrecht viele). Weder die<br />

Mitgliedschaft in der FGQ noch die Zahlung von<br />

Honorar sind Bedingung für sein Engagement.<br />

Allerdings findet jeder seiner Klienten schon<br />

<strong>im</strong> ersten Schreiben den Hinweis, dass sich der<br />

Schatzmeister der FGQ in Mölshe<strong>im</strong> bei einem<br />

positiven Ergebnis der Bemühungen über eine<br />

Spende zur Unterstützung der Arbeit zugun-<br />

sten Querschnittgelähmter freuen würde und<br />

dass die Mitgliedschaft in der FGQ für Quer-<br />

schnittgelähmte nur 15 € jährlich kostet.<br />

Kontakt:<br />

Herbert Müller<br />

Postfach 210 102<br />

56538 Neuwied-Engers<br />

Tel.: (tags): 0 26 22-88 96 32<br />

Fax: 0 26 22-38 73<br />

E-Mail: help@fgqkoblenz.de<br />

11


-Anzeige-<br />

Untersuchungen <strong>im</strong> Querschnittzentrum:<br />

Krankenkassen dürfen<br />

nicht ablehnen!<br />

Immer häufiger kommt es vor, dass Krankenkassen bei querschnittgelähmten Patienten die<br />

Übernahme von Fahrkosten für eine regelmäßige Nachsorge in einem Querschnittzentrum<br />

mit der Begründung ablehnen, eine solche Untersuchung sei auch in einer näher gelegenen<br />

Klinik möglich. Dort gibt es zwar dann Abteilungen, die isoliert urologische oder orthopä-<br />

dische Untersuchungen usw. vornehmen können, sie sind aber nicht in der Lage, eine Quer-<br />

schnittlähmung in der Gesamtheit zu beurteilen. Eine solche Ablehnung ist rechtswidrig.<br />

So hat auch das Sozialgericht Freiburg (Akten-<br />

zeichen S 11 KR 3430/04) in einem Fall ent-<br />

schieden, bei dem ein querschnittgelähmter<br />

Mann aus Freiburg nicht damit einverstanden<br />

war, dass seine Krankenkassen ihm statt rund<br />

300 € nur 14,40 € für die Fahrt bis zur Universi-<br />

tätsklinik Freiburg vor Ort ersetzen wollte. Mit<br />

Unterstützung des <strong>Recht</strong>sbeistands der För-<br />

dergemeinschaft der Querschnittgelähmten in<br />

Deutschland e.V. klagte er dagegen und hatte<br />

Erfolg.<br />

Auszug aus der Urteilsbegründung: Die Be-<br />

klagte hat die Kosten der Fahrt zum Klinikum<br />

Karlsbad-Langensteinbach zu erstatten, weil<br />

die Behandlung <strong>im</strong> Klinikum Karlsbad-Langen-<br />

steinbach medizinisch erforderlich war. Wie<br />

der sachverständige Zeuge für die Kammer<br />

überzeugend darlegte, leidet der Kläger unter<br />

einer Querschnittlähmung mit Funktionsausfäl-<br />

len verschiedener Organe, die sich nur in ihrer<br />

Gesamtheit beurteilen lässt. Die Behandlung<br />

von Querschnittlähmungen hat sich zu einer<br />

eigenständigen Berufsdisziplin mit detaillierten<br />

Zusammenhangskenntnissen entwickelt, die für<br />

andere Bereiche weniger oder überhaupt nicht<br />

vorhanden sind. Die für querschnittgelähmte<br />

Patienten erforderliche und lebenslang notwen-<br />

dige Nachsorge muss deshalb in Zentren für<br />

Querschnittgelähmte erfolgen, die über die hier-


für notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

verfügen. Im Universitätsklinikum (Freiburg)<br />

könnte lediglich eine auf die verschiedenen<br />

Fachgebiete Neurologie, Orthopädie und Urolo-<br />

gie isolierte Untersuchung und Beurteilung er-<br />

folgen. Eine umfassende Bewertung der Folgen<br />

der Querschnittlähmung wäre nicht möglich.<br />

Damit ist wieder einmal klargestellt, dass münd-<br />

liche oder allgemein formulierte (Pauschal-)Ab-<br />

sagen nicht rechtens sein müssen. Jeder quer-<br />

schnittgelähmte Mensch hat das <strong>Recht</strong>, die<br />

notwendigen Nachsorgeuntersuchungen dort<br />

durchführen zu lassen, wo qualifizierte Fachärzte<br />

interdisziplinär ihr Wissen und ihre Erfahrungen<br />

mit dem Krankheitsbild einer Querschnittläh-<br />

mung einbringen. Das sind die 25 bundesdeut-<br />

schen Querschnittzentren, für die neben der<br />

Erstversorgung von Frischunfallverletzten die<br />

lebenslange Nachsorge von querschnittgelähm-<br />

ten Menschen eine zentrale Aufgabe ist.<br />

Fazit: Manchmal muss man die Krankenkassen<br />

eben zu ihrem Glück zwingen. Denn bei regel-<br />

mäßigen Nachsorgeuntersuchungen in quali-<br />

fizierten Querschnittzentren werden gesund-<br />

heitliche Veränderungen normalerweise eher<br />

erkannt, so dass eine Behandlung wesentlich<br />

schneller in die Wege geleitet werden kann und<br />

deshalb (fast) <strong>im</strong>mer kürzer und weniger kosten-<br />

aufwändig ist. Damit wird dem Wirtschaftlich-<br />

keitsgebot, das das Gesetz den Krankenkassen<br />

auferlegt hat und von ihnen gerne zitiert wird,<br />

wenn sie eine Leistung ablehnen, mehr Genüge<br />

getan als mit Pauschalablehnungen nur um vor-<br />

dergründig ein paar (hundert) EURO zu sparen.<br />

Inzwischen (2006) hat das Sozialgericht Freiburg<br />

in einem anderen Verfahren diesen Grundsatz<br />

auch bei Versorgung von Patienten der Berufs-<br />

genossenschaften als richtig erachtet.<br />

Text: Herbert Müller<br />

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Wohnen in Deutschland:<br />

Gesetze, Vorschriften, Formulare<br />

Ob man ein Haus/eine Wohnung baut, kauft oder mietet, <strong>im</strong>mer ist eine Vielzahl von<br />

Vorschriften zu beachten, sind Anträge zu stellen und Unterschriften zu leisten. Dazu gibt<br />

es eine Vielzahl von Veröffentlichungen, die für alle gelten. Deshalb geht es hier nur um<br />

Besonderheiten, die behinderte Menschen dabei beachten sollen oder müssen.<br />

So wäre z. B. für Eheleute zu klären, ob sie aus<br />

romantischen Gründen gemeinsam Hausbe-<br />

sitzer sein wollen oder ob sie der praktischen<br />

Vernunft den Vorrang lassen. Ein behinderten-<br />

gerecht gebautes oder umgebautes Haus sollte<br />

grundsätzlich nicht auf die Eheleute eingetragen<br />

werden, sondern auf den behinderten Partner.<br />

Dann hat der andere bei einer Trennung nur ei-<br />

nen Anspruch auf eine Geldleistung (die Hälfte<br />

des Wertes der Immobilie minus Darlehen), je-<br />

doch nicht auf die Hälfte des Hauses, und ein<br />

Streit darüber, wer in dem Haus wohnen bleibt,<br />

wird ausgeschlossen. Besonders wichtig ist das,<br />

wenn eine Berufsgenossenschaft oder ein an-<br />

derer Leistungsträger einen Zuschuss für die be-<br />

hindertengerechte Ausstattung gezahlt hat, die<br />

eigentlich nicht werterhöhend ist, aber den Un-<br />

terschied zwischen einem für Rollstuhlfahrer be-<br />

wohnbaren Haus und einem unüberwindlichen<br />

Hindernis darstellt.<br />

Den einen oder anderen Stolperstein gilt es in<br />

einem solchen Fall auch zu vermeiden. Auch<br />

wenn in einem Haus ein Aufzug nur deshalb ein-<br />

gebaut wurde, damit der Rollstuhlfahrer auch<br />

das Obergeschoss erreichen kann, während<br />

andere problemlos über die Treppe nach oben<br />

kommen, gilt ein Aufzug als werterhöhend,<br />

ebenso wie eine größere Heizungsanlage (weil<br />

Querschnittgelähmte oft frieren), elektrische<br />

Rolladenbedienungen oder Garagentoröffner.<br />

Zuschüsse zum Einbau eines Aufzuges oder eines<br />

Treppenlifts gibt es – wenn überhaupt – norma-<br />

lerweise nur bei einem Umbau oder weil die Situ-<br />

ation so besonders ist, dass sich bei der Planung<br />

eines Neubaus eine ebenerdige Bauweise zumin-<br />

dest des größten Teils der Wohnung nicht ver-<br />

wirklichen lässt. (Zusätzliche Räume <strong>im</strong> OG z. B.<br />

bei einer kinderreichen Familie, die nicht erreich-<br />

bar sind, sind zumutbar.) Baut man trotzdem ei-<br />

nen Lift kann man auf das preissteigernde Siegel<br />

„Behindertenaufzug“ gut verzichten. Auch „nor-<br />

male“ Aufzüge erfüllen diesen Zweck. Seit 2004<br />

muss der Aufzug in einem Ein- bis Zweifamilien-<br />

haus nicht mehr in regelmäßigen Abständen vom<br />

TÜV überprüft werden. Aus Sicherheitsgründen<br />

sollte man aber mit einem Fachunternehmen ei-<br />

nen Wartungsvertrag abschließen.<br />

15


16<br />

Wohngeld<br />

Ein wichtiges Thema ist die Finanzierung der<br />

Wohnkosten. Wohngeld kann als Mietzuschuss<br />

oder als Lastenzuschuss für ein Eigenhe<strong>im</strong> ge-<br />

zahlt werden. Für behinderte Menschen sind<br />

dabei zwei verschiedene Aspekte zu berück-<br />

sichtigen: Be<strong>im</strong> Einkommen werden 1 500 €<br />

pro Jahr als Freibetrag abgesetzt, wenn ein<br />

Grad der Behinderung von 100 % vorliegt, 1<br />

200 € bei einem GdB von 80 % und gleichzei-<br />

tiger häuslicher Pflegebedürftigkeit. Das Wohn-<br />

geldgesetz geht von einem „angemessenen“<br />

Wohnflächenbedarf aus. Daraus ergibt sich die<br />

zu berücksichtigende Miete. Für Menschen, die<br />

auf den Rollstuhl angewiesen sind, kann ein zu-<br />

sätzlicher Flächenbedarf von 10 m² angesetzt<br />

werden. Seit dem 1. Januar 2005 erhalten aller-<br />

dings Empfänger von Arbeitslosengeld II und<br />

Sozialgeld nach SGB II, Grundsicherung gemäß<br />

SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB<br />

XII oder Ergänzender Hilfe zum Lebensunter-<br />

halt nach dem Bundesversorgungsgesetz kein<br />

Wohngeld mehr, weil die Kosten der Unterkunft<br />

jetzt zu den Leistungen gehören, die nach die-<br />

sen Gesetzen gezahlt werden. Leistungen der<br />

Pflegeversicherung (Pflegestufen I, II oder III)<br />

gehören nicht dazu und werden auch nicht bei<br />

der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt.<br />

Die erhöhten Werte nach dem Wohngeldgesetz<br />

gelten auch für die Erteilung eines Wohnberech-<br />

tigungsscheins (WBS), der benötigt wird, wenn<br />

man eine Wohnung beziehen möchte, die mit<br />

öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Den WBS<br />

gibt es bei den zuständigen Stellen der Städte<br />

und Gemeinden (meist Wohnungsamt, Amt<br />

für Soziales und Senioren etc.) Damit hat man<br />

zwar noch keine Wohnung, aber man kommt<br />

auf eine Warteliste für eine geeignete Woh-<br />

nung. Früher lag die Schwierigkeit darin, dass es<br />

zu wenige rollstuhlgeeignete Wohnungen gab.<br />

Heute sind die Fälle gar nicht so selten, dass ei-<br />

gentlich geeignete Räumlichkeiten von anderen<br />

Mietern belegt sind, weil sich kein behinderter<br />

Interessent gemeldet hat. Diese kann man jetzt<br />

ja nicht so ohne weiteres vor die Tür setzen.<br />

Also ist unter Umständen Warten angesagt.<br />

Wenn Mieter einer Sozialwohnung <strong>im</strong> Laufe der<br />

Zeit die dafür vorgesehenen Einkommensgren-<br />

zen (je nach Bundesland um 5 bis 20 %) über-<br />

schreiten, müssen sie eventuell eine „Fehlbele-<br />

gungsabgabe“ bezahlen. Auch dabei gelten die<br />

oben aufgeführten erhöhten Freigrenzen.<br />

Zuschüsse fürs Eigenhe<strong>im</strong><br />

Plant man einen Umzug in die eigenen vier<br />

Wände, ist die wichtigste Frage meist die nach<br />

dem Geld. „Wieviel kann ich selbst aufbringen,<br />

wer zahlt Zuschüsse, wo bekomme ich beson-<br />

ders günstige Darlehn? Kann ich mir/können<br />

wir uns das auf Dauer leisten?“<br />

Das Eigenkapital besteht nicht nur aus dem<br />

hoffentlich gut gefüllten Bankkonto, sondern<br />

auch aus Eigenleistungen, die man nicht un-<br />

bedingt selbst aufbringen muss. Da ist auch<br />

Familien- und Nachbarschaftshilfe möglich. Fi-<br />

nanzierungen und Zuschüsse gibt es auch nur<br />

dann, wenn das Eigenkapital mindestens 20 %<br />

ausmacht, besser mehr. So will man vermeiden,<br />

dass sich jemand total verschuldet und später<br />

sein Haus doch veräußern muss.<br />

Zuschüsse können berufstätige Behinderte<br />

über das Integrationsamt, das in diesem Zu-<br />

sammenhang seit dem 1. Januar 2005 auch die<br />

Leistungen übernommen hat, die vorher vom<br />

Arbeitsamt erfolgten (§§ 33 und 55 SGB IX),<br />

bei der Rentenversicherung (§ 16 SGB VI) und<br />

- nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Be-<br />

rufskrankheit - bei den Berufsgenossenschaften


eantragen(§ 41 SGB VII). Die Höhe ist je nach<br />

Behinderung, Wohnsituation, Familienverhält-<br />

nis usw. unterschiedlich, richtet sich nach den<br />

Wohnungshilferichtlinien und in der Höhe bis<br />

zu einem gewissen Grad Ermessens- (= Verhand-<br />

lungs-) sache. Deshalb sollte man möglichst um-<br />

fangreich die behinderungsbedingten Mehrauf-<br />

wendungen erläutern: größerer Flächenbedarf,<br />

größere Heizung, Rollstuhlabstellplatz, breitere<br />

Türen, besondere Türzargen, mehr Bewegungs-<br />

flächen <strong>im</strong> Bad, höhenverstellbare Spiegel und<br />

Waschbecken, elektrische Rollladenbedie-<br />

nungen, eine größere Garage (mit Heizung),<br />

Gymnastikraum, besondere Bodenversiegelung<br />

bei befahrbarer Dusche, stufenlose Terrassen-<br />

türen usw.<br />

Wer nicht berufstätig ist, kann Zuschüsse be<strong>im</strong><br />

Sozialamt(einkommens-bzw.vermögensabhän-<br />

gig – § 54 SGB XII) und – sofern eine Pflegestufe<br />

festgestellt wurde – bei der Pflegeversicherung<br />

stellen (§ 40 SGB XI). Die Pflegeversicherung<br />

zahlt je Maßnahme einen Betrag von bis zu<br />

2 557 €, wobei bis auf Ausnahmen 10 % Eigenlei-<br />

stung zu erbringen sind. Als „eine Maßnahme“<br />

-Anzeige-<br />

zählt das, was gleichzeitig beantragt/durchge-<br />

führt wird z.B. Badumbau und eine größere Ga-<br />

ragentür. Später – z. B. nach einem Jahr – kann<br />

soweit erforderlich ein erweiterter Umbau <strong>im</strong><br />

Bad wiederum teilfinanziert werden.<br />

Zur Frage, ob ein fest eingebauter Treppenlift<br />

oder ein fest installierter Hebelifter mit Schie-<br />

nen an der Decke eine Leistung der Krankenkas-<br />

se oder der Pflegeversicherung ist, gibt es von<br />

Kasse zu Kasse unterschiedliche Meinungen,<br />

über die verhandelt werden kann. Sicher sind<br />

Handgriffe usw. <strong>im</strong> Bad, verstellbare Spiegel<br />

usw. Hilfsmittel, die die Krankenkasse überneh-<br />

men muss.<br />

Darlehn vom Land<br />

Wenn dann Eigenkapital und Zuschüsse <strong>im</strong>mer<br />

noch nicht ausreichen – was meist der Fall ist<br />

– geht es darum, ob neben den üblichen Dar-<br />

lehn bei der Bank und besonders zinsgünstigen<br />

Darlehen nach dem 1. und 2. Wohnraumförde-<br />

rungsgesetz, die jeder bekommt, der die allge-<br />

meinen Bedingungen erfüllt, für


18<br />

behinderte Menschen zusätzliche Finanzie-<br />

rungsmöglichkeiten zu finden sind. Je nach Bun-<br />

desland können Anträge nach den o. a. Geset-<br />

zen entweder nur über die Banken oder auch<br />

direkt bei den zuständigen Behörden gestellt<br />

werden (Wohnungsämter).<br />

Die Höhe der zusätzlichen Darlehensmöglich-<br />

keiten ist je nach Bundesland unterschiedlich,<br />

manchmal haben auch Gemeinden zusätzliche<br />

Fördermittel zu vergeben. Deshalb können die<br />

nachstehenden Werte nur Beispiele sein, zumal<br />

sich die schwache Finanzlage der Länder auch<br />

auf solche „freiwilligen“ Leistungen negativ<br />

auswirkt. Generell ist Anfang eines Jahres die<br />

Chance auf eine Genehmigung <strong>im</strong>mer höher als<br />

gegen Jahresende, wenn die Töpfe meist schon<br />

ziemlich leer sind. Vor einem Antrag ist eine<br />

Nachfrage <strong>im</strong>mer sinnvoll, ob die unten aufge-<br />

zählten Programme bzw. die kommunalen Son-<br />

derförderungen noch existieren oder verändert<br />

wurden.<br />

Nordrhein-Westfalen:<br />

Nachträgliche zusätzliche Maßnahmen bei<br />

vorhandenem Wohnraum werden gefördert.<br />

Voraussetzungen für Mittel aus der Wohnungs-<br />

bauförderung sind ein Grad der Behinderung<br />

des Bewohners von mindestens 80 %. Je nach<br />

Kostenaufwand und Haushaltseinkommen be-<br />

trägt die Höhe der Förderung bis zu 15 500 €.<br />

Rheinland-Pfalz:<br />

Behindertenbedingte Mehraufwendungen be<strong>im</strong><br />

Neu- oder Umbau werden mit Zusatzdarlehen<br />

bis zu 13 000 € gefördert.<br />

Brandenburg:<br />

Gewährung von Zusatzdarlehen <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Wohnungsbauförderung zur Deckung nach-<br />

gewiesener Mehrkosten be<strong>im</strong> Neubau oder<br />

Ersterwerb eines Gebäudes oder zur nachträg-<br />

lichen Anpassung von Wohneigentum an die<br />

Anforderung der DIN 18025. Zusatzdarlehen in<br />

Höhe von 7 669 € (Ersterwerb) bzw. 17 895 €<br />

(Anpassung).<br />

Hamburg:<br />

Darlehen für Schwerbehinderte, sofern beson-<br />

dere bauliche Maßnahmen nach DIN 18025<br />

erforderlich sind. Das Darlehen entspricht der<br />

Höhe der anerkannten (nachgewiesenen)<br />

Mehrkosten, es beträgt höchstens 7 669 €.<br />

Sachsen:<br />

Neubau / Um- und Ausbau bzw. Erwerb von<br />

Wohneigentum. Berücksichtigt werden Per-<br />

sonen, deren Grad der Behinderung mindestens<br />

80 % beträgt. Schwerbehinderte als Einzelper-<br />

sonen, deren Einkommen die Einkommensgren-<br />

ze nicht überschreitet, erhalten bei Neubau ein<br />

Baudarlehen bis zu 51 129 € bei Erwerb einer<br />

Bestands<strong>im</strong>mobilie bis zu 25 565 €. Bei einem<br />

nachgewiesenen (anerkannten) Mehraufwand<br />

Erhöhung um bis zu 20 452 € möglich. Die Ein-<br />

kommensgrenze darf bis 30 677 € überschrit-<br />

ten werden.<br />

Thüringen:<br />

Förderung des Erwerbs vorhandenen Wohn-<br />

raums durch kinderreiche Familien und Familien<br />

mit schwerbehinderten Angehörigen durch zins-<br />

verbilligte Kapitalmarktdarlehen. Einhaltung<br />

der Einkommensgrenzen erforderlich – aus den<br />

förderfähigen Gesamtkosten muss sich minde-<br />

stens ein Darlehensbetrag von 10 226 € errech-<br />

nen, Gesamtdarlehenshöhe (nicht nur wegen<br />

Behinderung) zwischen 30 677 € und 79 761€.<br />

Baden – Württemberg:<br />

Anpassung/Neuerrichtungvonselbstgenutztem<br />

Wohneigentum an die tatsächlich notwendigen<br />

individuellen Bedürfnisse (zur Deckung nachge-<br />

wiesener Mehrkosten). Finanzhilfen (Darlehen)


zur Schaffung von selbstgenutzten Eigenhe<strong>im</strong>en und Eigen-<br />

tumswohnungen. Die einzelnen Fördersätze sind in den Ver-<br />

waltungsvorschriften zu den jährlichen Wohnraumförderpro-<br />

grammen festgelegt.<br />

<strong>Recht</strong>e und Pflichten<br />

Lediglich bei den Berufsgenossenschaften als Leistungsträger<br />

können (nach einem entsprechenden Urteil des BSG) Förde-<br />

rungen auch mehrfach beantragt werden, wenn ein Umzug<br />

nicht beruflich, sondern privat bedingt ist. Wenn aus beruf-<br />

licher Veranlassung ein erneuter Umbau erforderlich wird,<br />

entscheiden Integrationsamt und Rentenversicherung von Fall<br />

zu Fall. Sonderdarlehen werden als Maßnahme zur Förderung<br />

von Wohneigentum nur einmalig gewährt.<br />

Wohnt man dann <strong>im</strong> eigenen Haus, hat auch der behinder-<br />

te Mensch die gleichen Pflichten wie seine nicht behinder-<br />

ten Nachbarn. Er muss sich um die ordnungsmäßige Müllab-<br />

fuhr kümmern und auch - was gerne vergessen wird - <strong>im</strong> Win-<br />

ter Schneeschippen. Eine Behinderung ist kein Grund, diese<br />

öffentliche Pflicht zu versäumen. Ob er damit jemanden<br />

beauftragt, liegt bei ihm, aber in diesem Fall muss er es<br />

nachweisen können. (Auch so ein Urteil, das man so oder so<br />

sehen kann)<br />

Und weil jeder älter wird und vielleicht lieber in eine Senio-<br />

renresidenz oder ein Altenhe<strong>im</strong> umziehen möchte, das auf<br />

Dauer seine finanziellen Möglichkeiten überschreiten könnte,<br />

an dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis: Wer sich selbst<br />

arm macht, indem er sein Vermögen verschenkt oder vor-<br />

zeitig vererbt, der muss das zehn Jahre vor dem Termin tun,<br />

zu dem er voraussichtlich die Allgemeinheit zur Finanzierung<br />

seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss. Denn die<br />

Sozialämter können solche Maßnahmen zehn Jahre rückwir-<br />

kend für nichtig erklären und vom neuen Hauseigentümer die<br />

Zahlungen rückfordern. Auch aus dem Erbe können die Sozi-<br />

alämter die Erstattung ihrer Zahlungen fordern. „Aber das ist<br />

wieder eine andere Geschichte (Zitat: ‚Irma la douce’)“.<br />

Text: Herbert Müller<br />

Foto: P. Mand<br />

-Anzeige


20<br />

Behinderte Mieter:<br />

Gute Chancen<br />

Die <strong>Recht</strong>e behinderter Mieter sind inzwischen gesetzlich ganz gut verankert. Das Miet-<br />

recht ist <strong>im</strong> Wesentlichen <strong>im</strong> BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort finden sich Re-<br />

gelungen zum Kündigungsschutz und zur Frage, ob Ansprüche auf Umbauten bestehen.<br />

Zum Umbau einer Mietwohnung entsprechend<br />

des Bedürfnisses der Barrierefreiheit heißt es in<br />

der Vorschrift des § 554a BGB:<br />

„ 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zu-<br />

2<br />

3<br />

st<strong>im</strong>mung zu baulichen Veränderungen<br />

oder sonstigen Einrichtungen verlangen,<br />

die für eine behindertengerechte Nutzung<br />

der Mietsache oder den Zugang zu ihr er-<br />

forderlich sind, wenn er ein berechtigtes<br />

Interesse daran hat. Der Vermieter kann<br />

seine Zust<strong>im</strong>mung verweigern, wenn sein<br />

Interesse an der unveränderten Erhaltung<br />

der Mietsache oder des Gebäudes das In-<br />

teresse des Mieters an einer behinderten-<br />

gerechten Nutzung der Mietsache über-<br />

wiegt. Dabei sind auch die berechtigten<br />

Interessen anderer Mieter in dem Gebäu-<br />

de zu berücksichtigen.<br />

Der Vermieter kann seine Zust<strong>im</strong>mung<br />

von der Leistung einer angemessenen<br />

zusätzlichen Sicherheit für die Wieder-<br />

herstellung des ursprünglichen Zustandes<br />

abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

Eine zum Nachteil des Mieters von<br />

Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist<br />

unwirksam.“<br />

Der behinderte Mieter hat damit einen gesetz-<br />

lich festgelegten Anspruch darauf, dass ihm der<br />

Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung für einen behinder-


tengerechten Umbau der Wohnung erteilt. Dies<br />

gilt nicht nur, wenn der Mieter selbst die behin-<br />

derte Person ist, sondern auch für einen behin-<br />

derten Haushaltsangehörigen.<br />

Gute Chancen<br />

für behinderte Mieter<br />

Wenn der Mieter die Zust<strong>im</strong>mung verlangt, ist<br />

eine Abwägung zwischen den Interessen des<br />

Mieters und des Vermieters vorzunehmen. Als<br />

zu berücksichtigende Aspekte kommen z.B. Art,<br />

Dauer und Schwere der Behinderung, Umfang<br />

und Erforderlichkeit der Maßnahme, Auswir-<br />

kungen auf andere Mieter, Rückbaumöglichkeit<br />

und weiteres in Betracht. Der Vermieter kann<br />

-Anzeige-<br />

die Zust<strong>im</strong>mung nur verweigern, wenn sein In-<br />

teresse überwiegt. Schon bei gleichgewichtigen<br />

Interessen muss er die Zust<strong>im</strong>mung erteilen.<br />

Der Vermieter muss darlegen und ggf. bewei-<br />

sen können, dass seine Interessen überwiegen.<br />

Verweigert der Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung, hat<br />

der Mieter die Möglichkeit die Zust<strong>im</strong>mung<br />

be<strong>im</strong> zuständigen Amtsgericht einzuklagen. Da<br />

der Vermieter die Beweislast trägt, hat er ge-<br />

genüber dem Mieter in der Regel die schlech-<br />

tere Ausgangsposition.<br />

Der Vermieter darf die Zust<strong>im</strong>mung aber davon<br />

abhängig machen, dass der Mieter eine ange-<br />

messene Kaution für die Umbauten leistet.


22<br />

Dies wird damit begründet, dass der Mieter bei<br />

seinem Auszug verpflichtet ist, seine Umbauten<br />

zurück zu bauen. Die Kaution soll sich in ange-<br />

messener Höhe an diesen Kosten orientieren.<br />

Räumlich ist der Anspruch nicht nur auf die<br />

Wohnung beschränkt. Vielmehr umfasst der<br />

Anspruch auch den Zugang zur Wohnung, da<br />

ansonsten der behindertengerechte Umbau<br />

ins Leere laufen würde, wenn nicht auch der<br />

Zugang entsprechend umgebaut wird. Hier ist<br />

an verbreiterte Eingänge, Rampe oder Treppen-<br />

lifte zu denken.<br />

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.<br />

März 2000 Az. 1 BvR 1460/99) hat in einem<br />

Verfahren eines Mieters bestätigt, dass ein An-<br />

spruch auf Einbau eines elektrischen Treppen-<br />

liftes bereits aus verfassungsrechtlichen Grün-<br />

den bestehen kann. Der Mieter begehrte vom<br />

Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung zum Einbau des<br />

Treppenliftes, da er seine querschnittgelähmte<br />

Lebensgefährtin <strong>im</strong>mer die Treppe hoch in das<br />

zweite Obergeschoss tragen musste. Der Mieter<br />

wollte die Kosten für den Einbau selbst tragen<br />

und verpflichtete sich, den Treppenlift <strong>im</strong> Falle<br />

eines Auszugs wieder auszubauen. Trotzdem<br />

verweigerte der Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung.<br />

Nachdem die unteren Gerichte dem Vermieter<br />

noch <strong>Recht</strong> gaben, hat das Bundsverfassungsge-<br />

richt die <strong>Recht</strong>e behinderte Mieter in seinem Ur-<br />

teil deutlich gestärkt, in dem es die Grundrechte<br />

des Mieters betonte und ihm daher <strong>Recht</strong> gab.<br />

Bei der Abwägung der oft gegensätzlichen In-<br />

teressen von Mieter und Vermieter gelten die-<br />

se Grundsätze auch für die Zukunft. Letztlich<br />

ist noch zu beachten, dass der Vermieter nicht<br />

zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-<br />

barungen in den Mietvertrag aufnehmen darf,<br />

die seinen Anspruch auf Umbau beeinträchti-<br />

gen könnten.<br />

Kündigungsschutz<br />

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kün-<br />

digen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der<br />

Kündigung hat. Voraussetzung für die Wirksam-<br />

keit der Kündigung ist, dass sie schriftlich erklärt<br />

wird. Sie soll den Mieter auf die Möglichkeit des<br />

Widerspruchs hinweisen.<br />

Das <strong>Recht</strong> des Widerspruchs gibt dem Mie-<br />

ter die Möglichkeit auch bei zulässiger Kündi-<br />

gung das Mietverhältnis fortzusetzen. Dies ist<br />

in den Fällen möglich, wenn die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses für den Mieter und/oder<br />

seine Familie eine Härte bedeuten würde, die<br />

auch unter Berücksichtigung der berechtigten<br />

Interessen nicht zu rechtfertigen ist. Der Wi-<br />

derspruch muss wie die Kündigung schriftlich<br />

erfolgen und dem Vermieter zwei Monate vor<br />

Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Da es auf<br />

den Zugang ankommt, sollte man entweder das<br />

Einschreiben/Rückschein oder die persönliche<br />

Zustellung mittels Bote (z.B. ein Freund oder<br />

Bekannter) wählen.<br />

Eine Härte haben die Gerichte bisher z.B. aner-<br />

kannt, wenn psychisch Kranke nicht in der Lage<br />

sind, eine Kündigung zu verarbeiten, die Kündi-<br />

gung nachteilige Auswirkungen auf den Krank-<br />

heitsverlauf hat, der Mieter ein erhebliches Al-<br />

ter hat oder erheblich gesundheitsgefährdet<br />

ist. Eine Härte kann aber auch vorliegen, wenn<br />

aufgrund einer Behinderung keine neue ange-<br />

messene Wohnung gefunden werden kann.<br />

Soweit eine solche Härte besteht und der Mie-<br />

ter den Widerspruch schriftlich erklärt, hat der<br />

Mieter Anspruch auf Fortsetzung des Mietver-<br />

hältnisses, auch wenn die Kündigung zu <strong>Recht</strong><br />

erfolgte.<br />

Text: Jörg Hackstein, <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Foto: P. Mand


Cayman mit Handgas<br />

Dieser Cayman ist zusätzlich für einen gehandi-<br />

kapten Autofahrer umgerüstet vom Spezialisten<br />

Paravan, womit sich zwei Welten begegnen, die<br />

Motoren- und Fahrwerkstechnik von Porsche<br />

und die handwerklich perfekte Umrüstung von<br />

Paravan.<br />

Unterwegs mit dem Cayman zwischen Niedern-<br />

hausen und L<strong>im</strong>burg. Notorische Linksfahrer, die<br />

das Licht von hinten kommen sehen, weichen<br />

schnell nach rechts aus. Der Boxer heult auf, die<br />

Gänge flutschen schnell in die Kulisse, während<br />

der Sound Gefühle weckt und die sichere Stra-<br />

ßenlage bei hoher Geschwindigkeit den Piloten<br />

daran erinnern, dass er ein deutsches Sportwa-<br />

- Anzeige -<br />

Markt<br />

Der Cayman ist ein echter Porsche mit Mittelmotor, sicherer Straßenlage, dem typischen<br />

Sound und echtem Stuttgarter Sportlerherzen. Je nach Ausführung ist er bis 260 km/h<br />

schnell.<br />

gen-Spitzenprodukt bewegt. Frank H. aus Lud-<br />

wigsburg ist halbseitig gelähmt. Ihm wurde sein<br />

Porsche von der Firma Paravan so umgerüstet,<br />

dass er zu seiner Behinderung passt. Für Frank<br />

H. wurde ein Handbediengerät für Bremse und<br />

Gas in den Cayman <strong>im</strong>plantiert. Mit einer spe-<br />

ziellen Fußvorrichtung werden alle so genann-<br />

ten Sekundärfunktionen ausgeübt, wobei noch<br />

eine besondere Sitzanpassung und eine Blink-<br />

hebelverlegung notwendig waren.<br />

„Super Auto, super die Anpassung, jetzt kann<br />

ich meinen Porsche leicht und zuverlässig bewe-<br />

gen – und genießen“, sagt der frischgebackene<br />

Porsche-Pilot.


24<br />

Zugewinn, Versorgung, Gütertrennung:<br />

Ehe als Risiko?<br />

Es ist heute völlig normal, dass auch behinderte Menschen mit Partner oder Partnerin zu-<br />

sammen leben. Genauso normal ist es aber auch, dass solche Beziehungen wieder ausein-<br />

ander gehen, leider sogar überdurchschnittlich häufig.<br />

Mann oder Frau <strong>im</strong> Rollstuhl sollten sich grundsätzlich Gedanken machen.<br />

1988, in dem Jahr, als meine Füße Räder beka-<br />

men, hieß es „Nur jede zehnte Ehe, die schon<br />

vorher bestand, übersteht auf Dauer diesen<br />

Schicksalsschlag, aber nur 10 % aller Ehen, die<br />

danach – in Kenntnis der Behinderung – ge-<br />

schlossen wurden, werden wieder getrennt“.<br />

Das ist sicher etwas überzeichnet, aber tenden-<br />

ziell ist es noch heute so. Doch leider sind Mann<br />

und Frau <strong>im</strong> Rollstuhl eben nicht ganz so „nor-<br />

mal“. Es gilt einiges zusätzlich zu überlegen, um<br />

zusätzlichen Problemen in der Zukunft aus dem<br />

Weg zu gehen. Gedanken an eine Zeit, in der<br />

nicht mehr alles so reibungslos läuft, werden<br />

in rosaroten Zeiten gerne verdrängt, aber was<br />

man dann trotzdem vereinbart, macht schlech-<br />

te Zeiten weniger schwierig.<br />

Wollen wirklich beide Partner heiraten? Heu-<br />

te wird oft erst geheiratet, wenn ein Kind da<br />

oder unterwegs ist. Gleichgeschlechtliche Part-<br />

ner können heute zwar (fast) heiraten, aber sie<br />

müssen nicht, und das Kinderproblem entfällt<br />

bei ihnen schon aus biologischen Gründen. Ha-<br />

ben sich beide entschieden, diesen Weg einzu-<br />

schlagen, sollte man sachlich und nüchtern ei-<br />

nige Punkte vorher klären. Eine Partnerschaft,<br />

die das nicht aushält, steht von vorne herein auf<br />

tönernen Füßen.


Zugewinn oder<br />

Gütergemeinschaft?<br />

So wäre vor allem zu klären, ob der gesetzliche<br />

Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ oder<br />

eine „Gütertrennung“ gewählt wird oder ob<br />

sogar in einem Ehevertrag best<strong>im</strong>mte Punkte<br />

detailliert festgelegt werden. Wenn es nicht<br />

ausdrücklich anders vereinbart wurde, gilt die<br />

Zugewinngemeinschaft: Beide Partner bringen<br />

ihre „Vermögen“ ein, die sie, falls noch vorhan-<br />

den, bei einer Scheidung auch wieder mitneh-<br />

men. Das, was während der Ehe hinzugekom-<br />

men ist („der Zugewinn“) wird bei der Trennung<br />

fifty-fifty geteilt. Das gilt für alle Vermögens-<br />

werte, die während der Ehe hinzu kommen, also<br />

auch für einen Lottogewinn oder für die Leistung<br />

einer Versicherung, wenn ein Partner während<br />

der Ehe verunglückt, auch wenn dadurch der<br />

finanzielle Mehraufwand für ein Leben mit Be-<br />

hinderung nach dem Unfall erleichtert werden<br />

soll. Im Scheidungsrecht gibt es kein „Behinder-<br />

tenprivileg“. Da viele Partnerschaften die Bela-<br />

stung nicht verkraften (siehe oben), kann es bei<br />

einer Trennung also ein großer finanzieller Un-<br />

terschied sein, ob mit der Versicherung regelmä-<br />

ßige Zahlungen auf Dauer vereinbart wurden<br />

oder ob eine einmalige Abfindung erfolgte.<br />

Bei der Gütertrennung hat jeder Partner eige-<br />

ne Einnahmen/Vermögenssteigerungen (oder<br />

auch nicht) und auch die in die Ehe einge-<br />

brachten Vermögenswerte bleiben persönliches<br />

Eigentum usw. Dabei gibt es einiges zu berück-<br />

sichtigen, was den Rahmen dieses Artikel spren-<br />

gen würde. Am Besten läßt man sich von einem<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt oder Notar beraten. In einem Ehe-<br />

vertrag können einzelne Punkte exakt festgelegt<br />

werden, z. B., dass bei einer Trennung die einem<br />

Partner persönlich zustehenden Ansprüche auf<br />

Pflegegeld nicht in den Vermögensausgleich<br />

und eventuelle Versorgungsansprüche einflie-<br />

ßen, dass beispielsweise (Erwerbsminderungs-)<br />

Renten dabei nicht berücksichtigt werden, wer<br />

<strong>im</strong> Falle einer Trennung in der gemeinsamen<br />

Wohnung bleibt (z. B. weil diese behindertenge-<br />

recht ist) usw. Manches klingt zwar ungerecht,<br />

aber leider Gottes gibt es <strong>im</strong>mer wieder den Fall,<br />

dass insbesondere durch eine BG oder durch<br />

eine Versicherung gut versorgte Personen nicht<br />

der Liebe wegen geheiratet werden, sondern als<br />

sichere Versorgungsquelle. Das ist zwar legit<strong>im</strong>,<br />

aber wenn das dann auf Dauer nicht klappt,<br />

sollte vorher geklärt sein, ob der/die „Versorger“<br />

auch noch nachträglich dafür bezahlen muss.<br />

Mein Haus, mein Auto<br />

Egal welche <strong>Recht</strong>sstellung man wählt, ein be-<br />

hindertengerecht gebautes oder umgebautes<br />

Haus sollte grundsätzlich nicht auf die Eheleute<br />

eingetragen werden, sondern auf den behin-<br />

derten Partner. Das gilt auch, wenn die Inve-<br />

stition während der Ehe vorgenommen oder<br />

abgezahlt wird. Dann hat der andere bei einer<br />

Trennung nur einen Anspruch auf eine Geldlei-<br />

stung in Höhe des Zugewinns, jedoch nicht auf<br />

die Hälfte des Hauses und ein Streit darüber, wer<br />

in dem Haus wohnen bleibt und ob das Haus<br />

verkauft wird oder nicht, wird ausgeschlossen.<br />

Besonders wichtig ist das, wenn eine Berufsge-<br />

nossenschaft oder ein anderer Leistungsträger<br />

einen Zuschuss für die behindertengerechte<br />

Ausstattung gezahlt hat, die eigentlich nicht<br />

werterhöhend ist, aber den Unterschied zwi-<br />

schen einem für Rollstuhlfahrer bewohnbaren<br />

Haus und einem unüberwindlichen Hindernis<br />

darstellt. Außerdem: Auch wenn die Raten für<br />

das Haus oder die Eigentumswohnung nach<br />

einer Trennung nicht mehr zu finanzieren sind<br />

und ein Verkauf erforderlich wird, hat der be-<br />

hinderte Partner in diesem Fall eine Wohnung,<br />

in der er leben kann, bis er eine geeignete Alter-<br />

native gefunden hat.<br />

25


26<br />

Das Gleiche gilt auch für einen PKW, der behin-<br />

dertengerecht umgebaut wurde. Und weil es<br />

<strong>im</strong>mer wieder Richter gibt, die von der Materie<br />

sehr wenig Ahnung haben, empfiehlt es sich, in<br />

einen Ehevertrag auch das Auto mit einzubezie-<br />

hen und insbesondere die persönlichen Zuschüs-<br />

se von Integrationsamt, Rentenversicherung,<br />

Arbeitsamt oder Sozialamt auszuschließen., da-<br />

mit von einem solchen Zuschuss, der nicht mehr<br />

bringt als die Möglichkeit sich <strong>im</strong> Auto fortzube-<br />

wegen, <strong>im</strong> Trennungsfalle nicht die Hälfte aus<br />

eigener Tasche ausgezahlt werden muss. Fahren<br />

darf das Auto ja ohnedies nur die/der Behinder-<br />

te oder derjenige, der extra für den Behinderten<br />

unterwegs ist. Übrigens: Wenn das Fahrzeug<br />

von einem anderen benutzt wird, ohne dass es<br />

für die Erledigung von Dingen eingesetzt wird,<br />

die (<strong>im</strong> weitesten Sinne) der Versorgung der be-<br />

hinderten Person dienen, entfallen nicht nur die<br />

Steuerbefreiung und der Behindertenrabatt bei<br />

der Versicherung (falls diese noch einen solchen<br />

einräumt). Es können auch Zuschüsse zurückge-<br />

fordert werden und außerdem handelt es sich<br />

dabei sogar um den Strafbestand der Steuerver-<br />

kürzung.<br />

„Eheliche Pflichten?“<br />

Aber es geht ja nicht nur um das liebe Geld.<br />

Auch andere Aspekte sind zu berücksichtigen:<br />

Bei wem sollen die Kinder nach einer Trennung<br />

leben? Meist ist das bei uns in Deutschland<br />

die Frau, es sei denn, sie ist behindert… Das ist<br />

zwar unsinnig, aber so normal sind behinderte<br />

Menschen auch heute noch nicht, dass ihnen<br />

generell zugestanden wird, ihre Kinder ebenso<br />

erziehen zu können wie Nichtbehinderte. Eine<br />

Regelung <strong>im</strong> Ehevertrag ist zwar nicht bindend,<br />

erhöht aber <strong>im</strong> Fall der Trennung die Chance,<br />

dass es auch so kommen wird. Manche Paare<br />

wollen keine eigenen Kinder, sondern ein Kind<br />

adoptieren. Vorsicht, Adoptionen sind so schon<br />

nicht einfach zu realisieren. Weicht aber ein<br />

Partner von der Norm ab, wird es umso schwie-<br />

riger. Auch hier gilt es, ein extra dickes Fell zu<br />

haben und nicht zu erwarten, dass sich dieser<br />

Wunsch einfach erfüllen lässt.<br />

Auch das gehört zum <strong>Recht</strong> in der Partner-<br />

schaft: Es gibt keine „Pflicht“ dem Partner die<br />

Ausübung „ehelicher <strong>Recht</strong>e“ zu gestatten.<br />

(Nicht nur) die behinderte Frau hat das <strong>Recht</strong>,<br />

sich zu verweigern. Das heißt natürlich nicht,<br />

dass man nicht miteinander schlafen soll oder<br />

will. Hier geht es um die Entscheidung, die die<br />

Frau selbst treffen muss, wenn sie es nicht selbst<br />

will. Wieviel ist es mir wert, nicht alleine zu sein,<br />

lasse ich mich be- und ausnutzen, nur weil ich<br />

mit diesem (oder überhaupt einem) Partner<br />

zusammen sein will? Habe ich dann die Stärke<br />

„Nein“ zu sagen?<br />

Und dann war da noch die „Ehefrau aus dem<br />

Katalog“ nicht nur für behinderte Männer, bei<br />

der es wohl weniger um die Liebe geht, son-<br />

dern um die Versorgung usw. All die aufgezähl-<br />

ten Punkte gelten auch für diese Frauen. Hinzu<br />

kommt, dass ausländische Frauen, die nicht aus<br />

der EU kommen, in den ersten Jahren kein ei-<br />

genständiges Aufenthaltsrecht haben, also bei<br />

einer Trennung innerhalb der ersten drei Jah-<br />

re wieder abgeschoben werden könnten. Das<br />

heißt aber nicht (Warnung an Voreilige), dass<br />

ihnen nicht trotzdem in Anspruch auf Zuge-<br />

winn, Versorgungsausgleich usw. zusteht. Nach<br />

Ablauf der Frist kann die Ehefrau dann ein ei-<br />

genständiges Aufenthaltsrecht beantragen,<br />

das auch nach einer Trennung weiter gilt. Im<br />

Einzelnen gibt es gerade hier eine Vielzahl un-<br />

terschiedlicher Regelungen, und in Berlin sind<br />

neue Gesetze in Arbeit.<br />

Beispielsweise gibt es ungewöhnliche Unter-<br />

scheidungen der Herkunftsländer nach einzel-


nen Ländergruppen. Alle Menschen sind noch<br />

lange nicht gleich. Ein Beispiel von vielen: Füh-<br />

rerscheine aus den Industrieländern gelten hier<br />

weiter und müssen nur umgeschrieben werden.<br />

Kommt man aus einem weniger „zivilisierten“<br />

Land, muss eine zusätzliche theoretische Prü-<br />

fung abgelegt werden. Und dann gibt es noch<br />

die Länder, deren Führerschein überhaupt nicht<br />

anerkannt wird, so dass man eine theoretische<br />

und eine praktische Prüfung abzulegen hat.<br />

Vorsicht Panne!<br />

Sind diese Dinge alle geklärt, kann man endlich<br />

daran gehen, die Hochzeit zu planen. Prompt<br />

stehen die nächsten Probleme vor der Tür: Wo<br />

wollen wir heiraten? Ist das Standesamt über-<br />

haupt mit dem Rollstuhl zugänglich? Welche<br />

Kirche hat eine Rampe? Wo soll gefeiert wer-<br />

den, gibt es dort auch Behindertentoiletten<br />

in ausreichender Anzahl (wichtig, wenn man<br />

Freunde/Freundinnen <strong>im</strong> Rollstuhl mit einladen<br />

will) und natürlich alle übrigen Hochzeitsvor-<br />

bereitungen, das Lampenfiber und noch alles<br />

mögliche, bis es so weit ist, dass eine Verbin-<br />

dung durch die offizielle Eheschließung auch<br />

nach außen dokumentiert ist.<br />

Meist soll auch noch vorher vom Junggesellen-<br />

leben Abschied feierlich Abschied genommen<br />

werden - und schon tauchen die nächsten Fra-<br />

gen auf: Soll es nur ein Umtrunk sein oder ein<br />

richtiger Polterabend? Der ist ein nicht zu unter-<br />

schätzendes Risiko. Nicht alle Rollstühle sind mit<br />

einer pannensicheren Bereifung ausgerüstet,<br />

und es wäre sicher ein schlechtes Omen für die<br />

gemeinsame Zukunft, wenn die Zeit davor sich<br />

mit dem lauten Knall eines geplatzten Reifens<br />

verabschiedet.<br />

Text & Foto:<br />

Herbert Müller


28<br />

Befreiung von den Rundfunkgebühren<br />

Für den einen oder anderen, dem die Befreiung<br />

bisher abgelehnt wurde, gibt es seit dem letzten<br />

Jahr eine Alternative: Mit Wirkung vom 1. 4. 2005<br />

wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ge-<br />

ändert. Seitdem sind nicht mehr die Länder und<br />

Kommunen für die Befreiung von den Gebühren<br />

zuständig. Anträge sind jetzt generell bei der<br />

GEZ (Postfach 11 03 63, 50403 Köln) zu stellen.<br />

Befreit werden können:<br />

der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte und an-<br />

dere Haushaltsangehörige für von ihnen selbst<br />

zum Empfang bereit gehaltene Geräte.<br />

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind bun-<br />

deseinheitlich in zehn Punkten neu geregelt:<br />

1.) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Le-<br />

bensunterhalt nach SGB XII) oder von<br />

Leistungen nach § 27a oder 27 d des Bun-<br />

desversorgungsgesetzes.<br />

2.) Empfänger von Grundsicherung <strong>im</strong> Alter<br />

oder bei Erwerbsminderung (Grundsiche-<br />

rungsgesetz).<br />

3.) Empfänger von ALG II und Sozialgeld ein-<br />

schließlich Leistungen nach § 22, aber nur<br />

dann, wenn keine Zuschläge nach § 24 SGB<br />

II gezahlt werden.<br />

4.) Empfänger von Leistungen nach dem Asyl-<br />

bewerberleistungsgesetz.<br />

5.) BAFÖG-Empfänger, die nicht bei den Eltern<br />

leben.<br />

Früher wurde meist in den Schwerbehindertenausweis zu den Stempeln aG, H,<br />

B auch noch RF für die Rundfunkgebührenbefreiung gestempelt. Das hat sich<br />

schon seit einiger Zeit geändert und die ausstellenden Behörden streiten vor den<br />

Gerichten um die Vergabe dieses Merkzeichens so vehement, dass man glauben<br />

möchte, der einzelne Sachbearbeiter würde für den Ausfall der Rundfunkgebüh-<br />

ren persönlich haftbar gemacht. Manchmal wird so intensiv nachgeforscht, dass<br />

die Privatsphäre verletzt und das Datenschutzgesetz zumindest angekratzt wird.<br />

6.) Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des<br />

Bundesversorgungsgesetzes.<br />

7. a)Blinde oder nicht nur vorübergehend we-<br />

sentlich sehbehinderte Menschen mit<br />

einem GdB von mindestens 60 % alleine<br />

wegen der Sehbehinderung<br />

b)Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos<br />

sind oder denen eine ausreichende Verstän-<br />

digung über das Gehör auch mit Hörhilfen<br />

nicht möglich ist.<br />

8.) Behinderte Menschen mit einem GdB von<br />

wenigstens 80 %, die deshalb an öffent-<br />

lichen Veranstaltungen ständig nicht teil-<br />

nehmen können. Wann das der Fall ist,<br />

bleibt nach wie vor umstritten und gehört<br />

zu den Fragen, die in der Vergangenheit<br />

oft von den Gerichten zu entscheiden wa-<br />

ren – und daran wird sich voraussichtlich in<br />

der Zukunft auch nichts ändern.<br />

9.) Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem<br />

Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur<br />

Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge<br />

oder von Pflegegeld nach den landesge-<br />

setzlichen Vorschriften.<br />

10.) Empfänger von Pflegezulagen nach § 267<br />

Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes<br />

oder Personen, denen wegen Pflegebe-<br />

dürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe c dieses Gesetzes ein Freibetrag<br />

zuerkannt wird.


Daneben gibt es noch besondere Härtefälle we-<br />

gen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit, auf<br />

die hier aber nicht eingegangen wird, weil die<br />

Bedingungen nur für sehr spezielle Sonderfälle<br />

gelten. (Geringes Einkommen ist z. B. kein Befrei-<br />

ungsgrund.)<br />

Gepflegt Radiohören<br />

Neben der Information für Leistungsempfänger<br />

nach Hartz IV und dem Grundsicherungsgesetz,<br />

für die das jetzt eindeutig geregelt wurde, ist<br />

Punkt 9 der Auflistung besonders interessant,<br />

weil hier dem Gesetzgeber ein kleiner Lapsus<br />

unterlaufen ist, der dem einen oder anderen die<br />

Chance eröffnet, die unsozialen Zuzahlungen in<br />

der Krankenversicherung seit dem 1. 1. 2004 an<br />

anderer Stelle wieder auszugleichen:<br />

a) Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem<br />

BSHG können jetzt erfolgreich die Befreiung<br />

beantragen, auch wenn für sie Punkt 8 nicht<br />

zutrifft. Das gilt auch für diejenigen, die diese<br />

Leistung wegen der Besitzstandswahrung be<strong>im</strong><br />

Inkrafttreten der Pflegeversicherung zum 1. 1.<br />

1995 neben Leistungen der Pflegeversicherung<br />

weiterhin bekommen.<br />

b) Mancher erhält weiterhin als Besitzstands-<br />

leistung Pflegegeld nach den Vorschriften des<br />

jeweiligen Bundeslandes, entweder weil keine<br />

Pflegestufe festgestellt wurde oder weil das<br />

Landespflegegeld den Betrag der Pflegestufe<br />

I in Höhe von 205 Euro überstiegen hat/über-<br />

steigt. Auch er/sie kann die Befreiung von den<br />

Rundfunkgebühren beantragen. Da es keine<br />

Ausschlusstatbestände gibt, gilt das auch in den<br />

Bundesländern wie Rheinland-Pfalz oder Thürin-<br />

gen, in denen Landespflegegeld nicht vom Ein-<br />

kommen abhängig ist.<br />

Der Antrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt<br />

werden. Formulare kann man bei der GEZ anfor-<br />

dern. Das ist auch <strong>im</strong> Internet unter www.GEZ.de<br />

möglich. Dort kann man sogar ein PDF-Formular<br />

online ausfüllen und ausdrucken – und auch die<br />

Hilfe zum Ausfüllen ist sehr übersichtlich.<br />

Stempel kostet nichts<br />

Allerdings sollte man dem Antrag dann eine be-<br />

glaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides für<br />

die Hilfe zur Pflege nach dem BHSG oder für Lan-<br />

despflegegeld beifügen und nicht dem anderen<br />

Vorschlag der GEZ folgen. Man kann nämlich<br />

auch unbeglaubigte Kopien beifügen und sich<br />

auf dem Formular von einer Behörde bestäti-<br />

gen lassen, dass das Original vorgelegen hat.<br />

Warum man diesen bürokratischen Unsinn vor-<br />

gesehen hat, weiß man wohl bei der GEZ selbst<br />

nicht. Sinnvoll wäre das ja nur, wenn dann keine<br />

Kopien beigefügt werden müssten. Es ist schon<br />

mehrfach geschehen, dass ein Antrag abgelehnt<br />

wurde, „weil die Kopien nicht beglaubigt waren“<br />

(aber der Stempel einer Behörde an der vorge-<br />

sehenen Stelle <strong>im</strong> Formular fehlte nicht...). Man<br />

spart sich also Zeit, Porto und Ärger, wenn dem<br />

Antrag direkt beglaubigte Kopien beigefügt<br />

sind.<br />

Was viele nicht wissen: eine Kopie kann von je-<br />

der „Siegel führenden“ Stelle beglaubigt wer-<br />

den, also auch vom Ortsbürgermeister, vom<br />

Ortsbeirat, von der Polizei, der Schule oder auch<br />

von den Krankenkassen. Und dieser Stempel ko-<br />

stet nichts. Diese Stellen sind sogar verpflichtet,<br />

eine Beglaubigung vorzunehmen, können das<br />

also nicht ablehnen. Meistens ist dort auch ein<br />

Kopiergerät vorhanden. Notfalls macht man die<br />

Kopien selbst <strong>im</strong> Copy-Shop oder mit dem Scan-<br />

ner über den PC. Nur mit einfachen Faxgeräten,<br />

die mit hitzeempfindlichem Papier arbeiten, geht<br />

das nicht. Solche Kopien verblassen zu schnell<br />

und sind nicht „registraturfähig“.<br />

Text: Herbert Müller<br />

29


Zum Verbrauch best<strong>im</strong>mte Pflegehilfsmittel:<br />

Kostenerstattung bis 31 €/Monat<br />

Seit Anfang 2004 tun sich die Krankenkassen noch schwerer damit, die Kosten für solche<br />

Hilfsmittel zu übernehmen, die gerade bei Inkontinenz regelmäßig anfallen wie Einmal-<br />

handschuhe, Bettschutzeinlagen usw. Dabei gibt es eine Alternative, diese Kosten trotz-<br />

dem nicht selbst tragen zu müssen – die Pflegeversicherung.<br />

Gemäß § 40 SGB XI stellen die Pflegekassen zur<br />

Erleichterung der Pflege und zur Linderung der<br />

Beschwerden der Pflegebedürftigen oder zur Er-<br />

möglichung einer selbständigen Lebensführung<br />

den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Ver-<br />

fügung, wenn für den Versicherten eine Pfle-<br />

gestufe anerkannt wurde. Die „zum Verbrauch<br />

best<strong>im</strong>mten Pflegehilfsmittel“ sind <strong>im</strong> Hilfsmittel-<br />

katalog unter Position 54 aufgeführt:<br />

– Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalge-<br />

brauch (also keine Einlagen, die am Körper<br />

getragen werden)<br />

– Fingerlinge<br />

– Einmalhandschuhe - auch sterilisiert, sofern<br />

diese nicht von der KV zu übernehmen sind<br />

– Mundschutz<br />

– Schutzschürzen (auch Overalls)<br />

– Hände- und Flächendesinfektionsmittel (ein-<br />

-Anzeige-<br />

schließlich Desinfektionswaschmitteln)<br />

Eigentlich ist diese Aufstellung erschöpfend.<br />

Aber nach einem Urteil am SG München (Az. S<br />

3 P 5060/01) dürfen Pflegehilfsmittel auch dann<br />

von der Pflegekasse gezahlt werden, wenn sie<br />

nicht <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversiche-<br />

rung enthalten sind. Dazu müssten dann Ärzte<br />

und MDK eine positive Stellungnahme abgeben<br />

usw. Ob das aber bei den relativ geringen Kosten<br />

z. B. für Glyzerin als Gleitmittel bei der digitalen<br />

Darmentleerung sinnvoll und angemessen ist,<br />

bleibt dahingestellt. (Gilt nicht für andere Pfle-<br />

gehilfsmittel und technische Hilfen. Darum geht<br />

es hier aber nicht.)<br />

Keine Zuzahlung<br />

Die Kosten für die Pflegehilfsmittel werden nur<br />

<strong>im</strong> Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflege-<br />

kasse übernommen. Bei der stationären Versor-


gung z.B. in einem Pflegehe<strong>im</strong> muss das He<strong>im</strong> di-<br />

ese vorhalten. Voraussetzung ist außerdem, dass<br />

die Hilfsmittel überwiegend die Pflege erleich-<br />

tern und nicht für die Behandlung einer Erkran-<br />

kung oder zum Ausgleich für eine Behinderung<br />

eingesetzt werden. (Dann wäre wieder die Kran-<br />

kenkasse zur Zahlung verpflichtet.) Eine ärztliche<br />

Bescheinigung (Rezept) ist nicht notwendig.<br />

Für Pflegehilfsmittel ist keine Zuzahlung zu lei-<br />

sten. Sie können – mit Beleg – auch dort ein-<br />

gekauft werden, wo sie am günstigsten zu er-<br />

werben sind. Weil auch für Pflegehilfsmittel ein<br />

Sachleistungsanspruch gegenüber der Kranken-<br />

kasse besteht, haben manche Kassen Vereinba-<br />

rungen mit regionalen Sanitätshäusern getrof-<br />

fen, bei denen die Pflegehilfsmittel bezogen<br />

werden sollen. Das kann aber nur verlangt wer-<br />

den, wenn diese wirklich in der Nähe sind oder<br />

wenn die Lieferung frei Haus erfolgt. Ist das<br />

nicht der Fall, muss die Pflegekasse auch andere<br />

Einkaufsbelege akzeptieren.<br />

Nicht abw<strong>im</strong>meln lassen<br />

Erfahrungsgemäß ist der eigene Antrag ohne Re-<br />

zept mit der Bitte um Überweisung unproblema-<br />

tischer als die Abrechnung über Apotheke oder<br />

Sanitätshaus. Es genügt ein kurzer formloser<br />

Antrag. Erwähnt werden müssen: der Name des<br />

Patienten, Geburtsdatum und Art des beantrag-<br />

ten Pflegehilfsmittels - mehr ist nicht notwendig.<br />

Wer will, kann zusätzlich den § 40 SGB XI zitieren<br />

z. B.: „Das Hilfsmittel „dient zur Erleichterung der<br />

Pflege“ oder „zur Linderung der Beschwerden“<br />

oder „soll eine selbständigere Lebensführung er-<br />

möglichen“.<br />

Da Verpackungsgrößen z. B. bei Bettschutzeinla-<br />

gen meist nicht mit dem Monatsbedarf überein-<br />

st<strong>im</strong>men, empfiehlt es sich, bei der Abrechnung<br />

aufzuführen, für wie viele Monate der Einkauf<br />

ausreichend ist, um nicht Probleme mit der Ab-<br />

rechnung zu bekommen oder eventuell selbst<br />

etwas zuzahlen zu müssen, weil der Rechnungs-<br />

betrag größer als 31 € war. Pauschalzahlungen<br />

in Höhe von 31 €/Monat wie sie früher von man-<br />

chen Kassen aus Vereinfachungsgründen gelei-<br />

stet wurden, sind nach einem BSG-Urteil nicht<br />

mehr möglich.<br />

Neuerdings verlangen zwar manche Pflege-<br />

kassen auch für Pflegehilfsmittel eine ärztliche<br />

Bescheinigung (kein Rezept). Aber da genügt<br />

normalerweise ein Hinweis auf die dort vorlie-<br />

genden Patientenunterlagen, den internen Ver-<br />

waltungsaufwand oder die Frage (notfalls an hö-<br />

herer Stelle), ob damit ein gesetzlich geregelter<br />

Anspruch „abgew<strong>im</strong>melt“ werden soll.<br />

-Anzeige-<br />

Text: Herbert Müller


32<br />

Bundessozialgericht:<br />

Medikamentengabe gehört<br />

zur Pflege<br />

Mit Urteil vom 17. 3. 2005 (B 3 KR 8/04 R) hat das BSG entschieden, dass die Medikamen-<br />

tengabe als Bestandteil der häuslichen Krankenpflege auch weiterhin eine Leistung der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellt.<br />

Klägerin war<br />

eine 86 jährige<br />

Versicherte, die<br />

Leistungen der<br />

sozialen Pfle-<br />

geversicherung<br />

nach der Pflege-<br />

stufe 1 erhält.<br />

Der behandeln-<br />

de Arzt verord-<br />

nete ihr zwe<strong>im</strong>al<br />

täglich Medika-<br />

mentengabe in<br />

Form von häus-<br />

licherKran- kenpflege. Die<br />

beklagte Kran-<br />

kenkasse lehnte<br />

den Antrag je-<br />

doch ab, mit der<br />

Begründung,<br />

dass sie nicht zuständig sei, da die Medikamen-<br />

tengabe in einem unmittelbaren zeitlichen Zu-<br />

sammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehe<br />

und deshalb <strong>im</strong> Rahmen der Pflegeversicherung<br />

als Grundpflege zu berücksichtigen sei.<br />

Der Klage wurde in erster und zweiter Instanz<br />

stattgegeben und die Krankenkasse zur Zah-<br />

lung der Medikamentengabe verurteilt. Der 3.<br />

Senat hat jetzt auch die Revision der beklagten<br />

Krankenkasse zurückgewiesen und klargestellt,<br />

dass es sich bei der Medikamentengabe um eine<br />

Form der Behandlungspflege handelt, die vom<br />

Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI (So-<br />

zialgesetzbuch) nicht erfasst wird. Insbesondere<br />

handelt es sich nicht um eine Pflegemaßnahme<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Verrichtung der „Nahrungsauf-<br />

nahme“ <strong>im</strong> Sinne des (Leistungs-)Katalogs. Es<br />

verbleibt daher für die Medikamentengabe bei<br />

der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken-<br />

kassen nach § 37 SGB V.<br />

Medikamente sind nach den Feststellungen des<br />

Gerichts keine „Nahrung“ <strong>im</strong> Sinne des § 14 Abs.<br />

4 SGB XI. Dazu zählen nur die festen und flüs-<br />

sigen Nahrungsmittel, die der Mensch zu seiner<br />

Ernährung, das heißt zur Aufrechterhaltung<br />

der Stoffwechselfunktionen zu sich n<strong>im</strong>mt. Die<br />

Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI spricht<br />

ausdrücklich nur von der „Aufnahme der Nah-<br />

rung“, nicht aber z. B. von der Aufnahme von<br />

verdaulichen Stoffen jeder Art. Deshalb stellt<br />

die Medikamentengabe grundsätzlich keine<br />

Verrichtung der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs.<br />

4 SGB XI dar und kann ihr auch nicht gleichge-<br />

stellt werden.<br />

Für den Bereich der Medikamentengabe ist<br />

somit endgültig geklärt, dass die gesetzlichen<br />

Krankenkassen nach wie vor leistungspflichtig<br />

sind. Den Krankenkassen ist damit einmal mehr<br />

untersagt worden, eigene Zuständigkeiten auf<br />

die Pflegekassen abzuwälzen.


- Anzeige -<br />

Wahlrecht für<br />

Pflegebedürftige<br />

Darüber hinaus hat der 3. Senat mit seinem Ur-<br />

teil klargestellt, dass sich die Regelung des § 37<br />

SGB V nicht nur auf die seit dem 1. 1. 2004 <strong>im</strong><br />

Gesetzestext geregelten Kompressionsstrümpfe<br />

bezieht, sondern auf sämtliche krankheitsspezi-<br />

fischen Pflegemaßnahmen. Gleichzeitig hat der<br />

Senat mit seiner Entscheidung den Pflegebe-<br />

dürftigen ein Wahlrecht eingeräumt.<br />

Hintergrund für die Entscheidung des BSG sind<br />

verfassungsrechtliche Bedenken zu der Neure-<br />

gelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Zum einen<br />

könnte sich eine dem Wesen der Sozialversiche-<br />

rung fremde gleichzeitige Zuständigkeit von<br />

sozialer Pflegeversicherung und GKV ergeben,<br />

wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch auf<br />

häusliche Krankenpflege in Form der Hilfe be<strong>im</strong><br />

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen<br />

ab Kompressionsklasse 2 hätte und der Hilfebe-<br />

darf bei der Feststellung der Pflegebedürftig-<br />

keit ebenfalls berücksichtigt würde.<br />

Zum anderen erschien dem 3. Senat<br />

die Vorschrift des neuen § 37 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB V unter dem Aspekt des<br />

allgemeinenGleichheitsgrundsatzesbedenklich:<br />

Für den vergleichsweise weniger gravierenden<br />

Fall des Tragens von Kompressionsstrümpfen<br />

hatte man eine Ausnahmeregelung geschaffen,<br />

während wesentlich schwerwiegendere Fälle<br />

der Behandlungspflege (z. B. Beatmung oder<br />

Stoffwechsel) ungeregelt geblieben waren.<br />

Behandlungs- und<br />

Grundpflege<br />

Demzufolge hat der 3. Senat mit seiner Ent-<br />

scheidung die Neuregelung des § 37 Abs. 2 Satz<br />

1 SGB V über seinen Wortlaut hinaus erweitert<br />

und hat die bisherige <strong>Recht</strong>sprechung des BSG<br />

in diesem Bereich mit Wirkung ab Januar 2004<br />

wie folgt verändert:<br />

1. Maßnahmen der Behandlungspflege kön-<br />

nen weiterhin nur dann der Grundpflege zu-<br />

geordnet werden, wenn sie entweder


34<br />

untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung<br />

der Grundpflege sind oder sie mit einer<br />

solchen Maßnahme objektiv notwendig in<br />

einem unmittelbaren zeitlichen und recht-<br />

lichen Zusammenhang stehen.<br />

2. Dem Pflegebedürftigen wird ein Wahlrecht<br />

zugestanden, ob er eine Zuordnung der Be-<br />

handlungspflege zur Grundpflege wünscht<br />

oder nicht. Dadurch soll verhindert wer-<br />

den, dass die Zuordnung ggf. <strong>im</strong> Falle der<br />

Inanspruchnahme von Sachleistungen zu<br />

Nachteilen für den Versicherten führt. Das<br />

Wahlrecht soll der Pflegebedürftige bei der<br />

erstmaligen Antragstellung bzw. vor Ab-<br />

schluss des Verwaltungsverfahrens gegen-<br />

über der Pflegekasse ausüben, indem er<br />

Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kom-<br />

binationsleistungen beantragt. Er kann es<br />

aber auch bei einem späteren Wechsel vom<br />

Pflegegeld zur Sachleistung oder umgekehrt<br />

geltend machen.<br />

3. Der MDK (Medizinische Dienst der Kranken-<br />

kassen) hat in dem zu erstellenden Gutachten<br />

die notwendigen Behandlungsmaßnahmen,<br />

die der Grundpflege zugeordnet werden<br />

können, gesondert aufzuführen und den ent-<br />

sprechenden Pflegeumfang auszuweisen. Bei<br />

einem Antrag auf Pflegegeld erfolgt in der<br />

Gesamtbetrachtung des Pflegebedarfs eine<br />

Addition des Pflegeumfangs für die verrich-<br />

tungsbezogenenBehandlungspflegemaß- nahmen; bei Beantragung von Pflegesachlei-<br />

stungen unterbleibt die Addition: Wird die<br />

Kombinationsleistung gewählt, hängt die<br />

Berücksichtigung des Pflegeumfangs für die<br />

verrichtungsbezogene Behandlungspflege<br />

davon ab, ob der Antragsteller diese Pflege-<br />

maßnahmen ehrenamtlich (dann Addition)<br />

oder durch einen Pflegedienst (dann keine<br />

Addition) durchführen lassen möchte.<br />

An seine Entscheidung, in welchem Verhältnis er<br />

Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen<br />

will, ist der Pflegebedürftige für sechs Monate<br />

gebunden. Umgekehrt hat das BSG aber auch<br />

klargestellt, dass die Krankenkasse ihre Lei-<br />

stungspflicht für häusliche Krankenpflege nach<br />

§ 37 SGB V nicht mit dem Argument bestreiten<br />

kann, dass an sich eine Zurechnung des Pflege-<br />

aufwands zur Grundpflege hätte erfolgen müs-<br />

sen, wenn bei einem Pflegebedürftigen eine an<br />

sich berücksichtigungsfähige Hilfe bei einer ver-<br />

richtungsbezogenenBehandlungspflegemaß- nahme be<strong>im</strong> Grundpflegebedarf außer Ansatz<br />

geblieben ist und sich der Pflegebedürftige der<br />

Hilfe durch einen Pflegedienst bedient hat.<br />

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die ver-<br />

änderte <strong>Recht</strong>sprechung des BSG zu § 37 SGB<br />

V auch in der Praxis ohne weiteres umsetzen<br />

lässt. Fest steht jedenfalls, dass sich der Pflege-<br />

bedürftige schon früh gut überlegen muss, auf<br />

welche Weise er sein neues Wahlrecht ausüben<br />

will. Den MDK trifft bei seiner Begutachtung si-<br />

cherlich eine höhere Sorgfaltspflicht, und nicht<br />

zuletzt auch die Pflegekasse, die den Versicher-<br />

ten <strong>im</strong> Antragsverfahren viel umfangreicher<br />

aufklären muss als bisher.<br />

Text: Dr. Heike Bennemann,<br />

<strong>Recht</strong>sanwältin<br />

Foto: Schütze & Hartmann<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte AG, Lünen


36<br />

25 Jahre FGQ<br />

Wirklich bescheiden waren die Anfänge. Ein<br />

Treppenwitz, dass ein frühes Treffen der Ver-<br />

einsaktivisten in einem Ort namens „machtlos“<br />

stattfand. Gründungsmitglieder, von denen ei-<br />

nige noch dabei sind, erinnern sich, dass auch<br />

damals schon Themen diskutiert wurden, die<br />

heute oft noch erschreckend aktuell sind. Hel-<br />

mut Weiß, Ideengeber der ersten Stunde und<br />

erster Chefredakteur der ersten Publikation<br />

(paraplegiker) des neuen Vereins ging bereits in<br />

der Ausgabe engagiert an die Themenbereiche<br />

Arbeit, Freizeit, Sport, Urlaub und Sozialpolitik.<br />

Gründungsvorsitzender (und bis heute <strong>im</strong> Amt)<br />

Prof. (damals noch Dr.) Hans Jürgen Gerner um-<br />

riss klar und eindeutig das Ziel der FGQ (damals<br />

noch Fördergemeinschaft der Paraplegiker) „<strong>im</strong><br />

Einzelfall da Starthilfe (zu) geben, wo das Netz<br />

der sozialen Sicherheit zu grobmaschig ist.“ Von<br />

Anfang an war auch allen Beteiligten klar, dass<br />

die Probleme und Interessen der Querschnittge-<br />

lähmten an die Öffentlichkeit gehören.<br />

Die so genannte Einzelfallhilfe war von Gründung<br />

an ein Schwerpunkt der Arbeit der mittlerweile<br />

vom Finanzamt als „mildtätig“ anerkannten För-<br />

dergemeinschaft. Zwei Beispiele: Einem quer-<br />

schnittgelähmten Autofahrer wurde von der<br />

Fördergemeinschaft ein elektrischer Garagentü-<br />

25 Jahre FGQ:<br />

Eine Erfolgsgeschichte<br />

Am Anfang war eine gute Idee. So gut, dass sie wie eine Illusion<br />

wirkte, ein Traumbild, das niemals zu verwirklichen sein würde.<br />

Es brauchte eine gute Zeit, ein paar Spinner (<strong>im</strong> guten Sinne),<br />

einige engagierte Geburtshelfer, viele Mitstreiter und mehrere<br />

Leistungsträger mit langem Atem, um der Idee zum Leben zu verhelfen und sie lebendig<br />

zu erhalten: Ein deutschlandweiter Selbsthilfeverein für querschnittgelähmte Menschen.<br />

In diesem Jahr feiert die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland<br />

e.V. (FGQ) ihr 25 jähriges Bestehen, still und bescheiden, wie es ihre Art ist…<br />

rantrieb finanziert um ihm eine direkte Einfahrt<br />

in die Garage und über diese einen Zugang ins<br />

Haus zu ermöglichen. 2002, <strong>im</strong> Jahr der Oderflut<br />

wurde einem dringend auf einen PKW angewie-<br />

senen Querschnittgelähmten in den neuen Bun-<br />

desländern vorübergehend ein PKW zur Verfü-<br />

gung gestellt – sein bisheriges Fahrzeug war vom<br />

Hochwasser zerstört worden, sein Arbeitsplatz<br />

dadurch akut in Gefahr. Die Fördergemeinschaft<br />

hält einen Fahrzeugpool bereit um denjenigen,<br />

die keine Möglichkeiten auf finanzielle Unter-<br />

stützung zur Fahrzeuganschaffung haben, die<br />

dringend benötigte Mobilität zu ermöglichen.<br />

Die Fahrzeughilfe ist aber nur ein Beispiel für die<br />

Hilfeleistungen der FGQ. Häufig geraten Fami-<br />

lien in wirtschaftliche Not, weil ihnen nicht oder<br />

nicht schnell genug geholfen wird, wenn z.B. der<br />

Haupternährer durch eine erlittene Querschnitt-<br />

lähmung plötzlich ausfällt. Die FGQ kann nicht<br />

die Existenz der Betroffenen sichern, aber sie<br />

kann überbrücken helfen und doch <strong>im</strong>mer wie-<br />

der Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.<br />

Starthilfe und<br />

Forschungsförderung<br />

Seit Jahren betreibt die Fördergemeinschaft in<br />

mehreren Städten so genannte „Startpunkt-


Wohnungen“. Nach der Entlassung aus der Er-<br />

streha finden Betroffene dort für bis zu sechs<br />

Monate eine Übergangswohnung bis sie auf<br />

dem freien Wohnungsmarkt fündig geworden<br />

sind oder ihre eigene Wohnung umgebaut<br />

haben. Die erste Startpunktwohnung wurde<br />

schon 1992 auf Initiative des Chefarztes an der<br />

Bayreuther Klinik für Querschnittgelähmte, Prof.<br />

Dr. Werner Grüninger, in Kliniknähe eingerich-<br />

tet. Allerdings stößt dieses Konzept inzwischen<br />

an seine Grenzen. Geänderter Wohnungsmarkt<br />

und andererseits rigide Sparpolitik der Rehabili-<br />

tationsträger sorgen dafür, dass Querschnittge-<br />

lähmte nach der <strong>im</strong>mer hastiger verlaufenden<br />

Erstreha schnell in der eigenen Wohnung oder<br />

schl<strong>im</strong>mstenfalls gegen ihren Willen <strong>im</strong> Pflege-<br />

he<strong>im</strong> landen…<br />

Gegen gesellschaftliche Tendenzen kann auch<br />

das Engagement der FGQ nur <strong>im</strong> Einzelfall et-<br />

was ausrichten. Die Einzelfallhilfe ist die wich-<br />

tigste, wenn auch oft unspektakulärste Aufga-<br />

be geblieben. Glücklicherweise haben sich die<br />

finanziellen Möglichkeiten des Vereins durch<br />

seriöse und hartnäckige Arbeit wesentlich ver-<br />

bessert. Eisern gespart werden muss trotzdem,<br />

dafür sorgte und sorgt Schatzmeister Franz<br />

Kniel. Er weiß, dass die Zeiten für Gemeinnüt-<br />

zigkeit nicht besser werden, es gibt <strong>im</strong>mer mehr<br />

Konkurrenten um den Spendenkuchen. Und<br />

auf der anderen Seite hat die Politik in den letz-<br />

ten Jahrzehnten flächendeckend ihre absolute<br />

Hilflosigkeit bewiesen das Problem Arbeitslo-<br />

sigkeit in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig<br />

hat sich nichts daran verändert, dass behinder-<br />

te Arbeitnehmer von dieser negativen Tendenz<br />

besonders hart getroffen werden. Auch jede<br />

von wem auch <strong>im</strong>mer angeleierte „Reform“ in<br />

Gesundheits- oder Sozialwesen (<strong>im</strong> Grunde alles<br />

Versuche auf Kosten Schwacher Geld zu sparen)<br />

ging tendenziell zu Lasten von Menschen mit<br />

eingeschränkter Gesundheit.<br />

25 Jahre FGQ<br />

Eine Ausnahme muss allerdings gemacht wer-<br />

den. Dass es jetzt eine wahrnehmbare For-<br />

schung zum Thema Querschnittlähmung in<br />

unserem Land gibt, hat auch mit der FGQ zu<br />

tun. Die Tatsache, dass ein bekannter Spitzen-<br />

politiker (Dr. Wolfgang Schäuble) seit einem<br />

Attentat zur betroffenen Bevölkerungsgruppe<br />

gehört, hat den Weg dazu bereiten helfen. Ein<br />

wichtiger Ansatz war sicherlich auch die von der<br />

FGQ initiierte Gründung der Deutschen Stiftung<br />

Querschnittlähmung, die sich vor allem für die<br />

Grundlagenforschung einsetzt. Unübersehbar<br />

ist es der Verdienst des kürzlich verstorbenen<br />

Hans Werner Kämpgen, das Thema „Schmerz<br />

bei Querschnittlähmung“ öffentlich bekannt<br />

gemacht zu haben. Noch vor wenigen<br />

-Anzeige-


38<br />

25 Jahre FGQ<br />

Jahren wurden die teilweise unerträglichen<br />

Missempfindungen Betroffener nicht ernst ge-<br />

nommen, sogar psychiatrisiert.<br />

Aktivität der Mitglieder<br />

Die Unterstützung und Beratung Betroffener lief<br />

zunächst nur zentral oder über Einzelpersonen.<br />

Auf FGQ-Gründungsmitglied Christian Joach<strong>im</strong>i,<br />

damals Geschäftsführer, geht das „Stützpunkt“-<br />

Netzzurück.DieIdeewaranallenmitQuerschnitt-<br />

Rehabilitation befassten Kliniken Deutschlands<br />

Ansprechpartner zu haben, auf medizinischer,<br />

sozialer und Betroffenenseite. Das ist in der Re-<br />

gel erreicht worden, mit einigen Schwankungen<br />

über die Jahre. Die einzelnen Stützpunkte haben<br />

sich dabei zum Teil spezialisiert und bieten neben<br />

ihrer Zusammenarbeit mit den Kliniken zu wich-<br />

tigen Themen wie Mobilität, <strong>Recht</strong>sberatung,<br />

Rollstuhlsport etc. Informationen und Unterstüt-<br />

zung. Einige Ansprechpartner arbeiten eng mit<br />

anderen Ämtern, Organisationen und Instituti-<br />

onen zusammen, wirken an der Gestaltung von<br />

Stadtführern mit oder betreuen Betroffene in<br />

örtlichen Wohnhe<strong>im</strong>en. Inzwischen gibt es auch<br />

ein stärker werdendes Netzt von selbstbetrof-<br />

fenen Beratern. Die Zukunft wird zeigen, welche<br />

vielleicht auch neuen Wege die FGQ einschlagen<br />

muss, um ihren Beratungsaufgaben gerecht wer-<br />

den zu können. Eins wird jedoch <strong>im</strong>mer gelten:<br />

Der Verein kann nur so gut sein wie die Aktivität<br />

seiner Mitglieder.<br />

Eine Hierarchie <strong>im</strong> herkömmlichen Sinn gibt es in<br />

der FGQ nicht. Man hat sich früh dazu entschlos-<br />

sen, bei der Organisationsform „bundeswei-<br />

ter Verein“ zu bleiben. Das hält die Bürokratie<br />

winzig. Es gibt einen gewählten Vorstand, der<br />

sich mehrmals jährlich trifft, sich ansonsten per<br />

E-Mail abst<strong>im</strong>mt. Es gibt die Zentrale in Möls-<br />

he<strong>im</strong>, wo alle Fäden zusammenlaufen. Und es<br />

gibt die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die sich<br />

schwerpunktmäßig mit Themen wie Schmerz,<br />

Ambulante Dienste, Bauen & Umwelt, Urlaub,<br />

Öffentlichkeitsarbeit und Schule, Studium &<br />

Beruf beschäftigen. In den letzten Jahren neu<br />

hinzugekommen sind die ARGE <strong>Recht</strong> sowie ein<br />

<strong>Recht</strong>sbeistand <strong>im</strong> Sozialrecht.<br />

Zu den über die Jahre wichtigen Themen, die<br />

auch heute noch <strong>im</strong> Mittelpunkt stehen, gehö-<br />

ren Fragen der Mobilität und Integration in den<br />

<strong>Alltag</strong>. Es waren Veröffentlichungen der FGQ, die<br />

entscheidend mithalfen, dass die Verkehrsmittel<br />

in Deutschland die Weichen in Richtung Barrie-<br />

refreiheit stellten – auch wenn dieser Weg noch<br />

nicht zu Ende ist. Die ARGE Urlaub organisierte<br />

Anfang der 80er Jahre, als es zum Beispiel kaum<br />

auf Rollstuhlfahrer zugeschnittene Reiseange-<br />

bote gab, eine Gesprächsrunde mit den großen<br />

deutschen Reiseveranstaltern. Es waren nicht zu-<br />

letzt die Anregungen aus diesem Gespräch und<br />

die Kontakte der Folgezeit, die zu einer Verbes-<br />

serung der Situation geführt haben. Mehrere<br />

Reiseveranstalter geben heute Zusatzkataloge<br />

heraus, bieten speziell zugeschnittene Reisen an<br />

und auch be<strong>im</strong> Umgang mit Behinderungen ist<br />

man fachkundiger geworden. Es hat sich sogar<br />

ein eigener Markt für „Handikap-Reisen“ gebil-<br />

det, der von der Fördergemeinschaft sorgsam<br />

beobachtet wird.<br />

Die ARGE Ambulante Dienste hat unzählige Hil-<br />

fesuchende beraten und sich auch kritisch in den<br />

politischen Prozess eingeschaltet. Oft fand sie<br />

Gehör, allerdings wurden viele Ansätze wie die<br />

Ausgestaltung der Pflegeversicherung besonders<br />

für Härtefälle wie Beatmungspflichtige zuneh-<br />

mend ohne die Anhörung Betroffener politisch<br />

entschieden und durchgesetzt. Verstärkt hat sich<br />

in den letzten Jahren allgemein die Tendenz, Ge-<br />

setze mit unabsehbaren sozialen Folgen schnell<br />

und diskussionslos durchzupeitschen, wobei sich<br />

viele Schnellschüsse <strong>im</strong>mer wieder als


i<br />

-Anzeige-<br />

Herausgeber:<br />

Fördergemeinschaft der<br />

Querschnittgelähmten e.V.<br />

Hardcover, 115 Seiten, 70 Abbildungen<br />

ISBN 3-00-015874-X<br />

Humanis-Verlag<br />

Rasso Bruckert; QA-Einblicke<br />

QUERSCHNITTGELÄHMTEN<br />

FÖRDERGEMEINSCHAFTDER<br />

IN DEUTSCHLAND e.V.<br />

Der querschnittgelähmte Fotograf ist bekannt<br />

geworden durch seine Akt- und Portraitaufnah-<br />

men behinderter Menschen. Als einer der ersten<br />

hat er damit Sehgewohnheiten in Frage gestellt,<br />

die nur unversehrte genormte Attraktivität gel-<br />

ten lassen.<br />

19,90 € plus Versand bei<br />

Fördergemeinschaft der<br />

Querschnittgelähmten<br />

Silcherstraße 15, 67591 Mölshe<strong>im</strong><br />

Tel.: 0 62 43-52 55<br />

E-Mail: fgq-moelshe<strong>im</strong>@t-online.de<br />

Internet: www.fgq.de<br />

Bruckert n<strong>im</strong>mt uns in diesem Buch mit auf eine<br />

direkte und emotionale Reise in eine ernste Wirk-<br />

lichkeit. Der Untertitel des aufwändig ausgestat-<br />

teten Schwarz-Weiß-Fotobandes verrät, wohin<br />

die „Einblicke“ gehen – „in eine Station für Quer-<br />

schnittgelähmte der Orthopädischen Univer-<br />

sitätsklinik in Heidelberg/Schlierbach“, dessen<br />

Chef übrigens der langjährige erste Vorsitzen-<br />

de der Fördergemeinschaft der Querschnittge-<br />

lähmten (FGQ) ist, Prof. Dr. Hans Jürgen Gerner.<br />

Folgerichtig ist das Buch auch von der FGQ unter-<br />

stützt worden und über ihre Zentrale erhältlich.


40<br />

25 Jahre FGQ<br />

Rohrkrepierer herausstellten… Themen wie be-<br />

hindertengerechtes Bauen und Wohnen, selbst-<br />

best<strong>im</strong>mtes Leben und Hilfsmittelversorgung<br />

wurden schon in den ersten Jahren des Beste-<br />

hens der FGQ thematisiert. Bei der Rollstuhlent-<br />

wicklung schaltete sich die Fördergemeinschaft<br />

mit Verbesserungsvorschlägen und Anregungen<br />

aktiv ein. Neben den Arbeitsgemeinschaften<br />

und dem Sekretariat (Kontaktadressen finden<br />

Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre) prä-<br />

sentiert sich die Fördergemeinschaft traditionell<br />

auf den wichtigen themenbezogenen Messen<br />

um die überregionalen Kontakte zu verbessern<br />

und persönliche Gespräche zu ermöglichen.<br />

Weg in die Zukunft<br />

Seit Anfang August 2006 ist die FGQ Eigentüme-<br />

rin des HUMANIS-Verlages, der vor allem Zeit-<br />

schriften und Bücher aus dem Behinderten- und<br />

Selbsthilfebereich herausgibt. Damit setzt sich<br />

eine erfreuliche Tendenz konsequent fort: Die<br />

Fördergemeinschaft bietet <strong>im</strong>mer mehr Infor-<br />

mationsmaterialen für Betroffene an. In einer<br />

eigenen sehr erfolgreichen Reihe von Broschü-<br />

ren gibt es inzwischen Ausgaben mit den The-<br />

men Gesundheit, Familie & Partnerschaft, Woh-<br />

nen, hier vorliegend <strong>Recht</strong> und zur allgemeinen<br />

Orientierung: „Info“. Weitere werden folgen.<br />

Neben dem o.e. offiziellen Organ der FGQ rich-<br />

tet sich „B - Journal für behinderte Menschen“<br />

dagegen an alle Körperbehinderten, ihre Ange-<br />

hörigen und alle am Thema Interessierten. Für<br />

querschnittgelähmte Leser gibt es darin den<br />

Durchhefter „Q – die Seiten für Querschnitt-<br />

gelähmte“ jeweils in der Heftmitte. FGQ und<br />

HUMANIS-Verlag glauben, dass es wichtig ist in<br />

diesen materialistischen Zeiten die eigenen Ziele<br />

nicht aus den Augen zu verlieren. Einen Verein<br />

zu führen ist kein Geschäft. Zwar ist gerade<br />

hier der besonders sensible Umgang mit den<br />

Finanzen gefragt, auf die satzungsgemäße Ver-<br />

wendung der Gelder schaut nicht zuletzt das Fi-<br />

nanzamt. Aber Geld ersetzt keine Inhalte. Wer<br />

in einem solchen Verein mitarbeiten will, sollte<br />

wissen, dass es vorrangig eben nicht um sein<br />

eigenes Fortkommen gehen kann, sondern um<br />

die Interessen der Bevölkerungsgruppe und der<br />

ihr angehörenden bedürftigen Einzelpersonen,<br />

die von dem jeweiligen Zusammenschluss ver-<br />

treten werden.<br />

Ähnliches gilt für Selbsthilfe-Zeitschriften. Das<br />

darf kein Geschäftsfeld werden, in dem die<br />

Überzeugungen der Eigentümer keine Rolle<br />

mehr spielen und nur die reine Geldvermehrung<br />

von Bedeutung ist. Allerdings kann niemand in<br />

diesem Land daran gehindert werden, sich an-<br />

gebliche Botschaften unter den Nagel zu reißen<br />

um eine Grundlage für ein vermeintlich sicheres<br />

Geschäft zu haben. Es mag nicht zeitgemäß wir-<br />

ken, aber Verein und Verlag vertrauen darauf,<br />

dass die Mehrheit der Leser auf Dauer erkennt,<br />

was eine echte Selbsthilfezeitschrift ist. Die<br />

braucht Macher und Autoren, die ein Konzept<br />

haben und mit Herzblut dabei sind. Die darum<br />

kämpfen, sich auch gegen eine wirtschaftlich<br />

stärkere Konkurrenz zu behaupten. Die einen<br />

langen Atem haben und nicht vergessen wes-<br />

sen Interessen sie vertreten. Und die nicht gleich<br />

jedem modischen Schnickschnack auf den Le<strong>im</strong><br />

zu gehen, den gerade irgendwelche selbster-<br />

nannten Marketingexperten propagieren.<br />

In Deutschland wird oft kleinkarierte Vereins-<br />

meierei beklagt, gerade auch <strong>im</strong> Bereich der Be-<br />

hindertenselbsthilfe. Das mag gelegentlich zu-<br />

treffen. Wer sich aber als Bevölkerungsgruppe<br />

<strong>im</strong> brutaler und kälter werdenden Verteilungs-<br />

kampf behaupten will, muss zusammenhalten.<br />

Die FGQ hat das gelernt. Sie wird ihren Weg in<br />

die Zukunft finden.<br />

Peter Mand, FGQ Schriftführer


ARGE <strong>Recht</strong>:<br />

Hilfe für Unfallopfer<br />

Die jüngste Arbeitsgemeinschaft der FGQ ist jetzt auch schon drei Jahre alt. Wie groß<br />

der Bedarf tatsächlich war, hat die Initiatoren selbst überrascht. Mittlerweile gehen bei<br />

Koordinator Gottfried Weller jede Woche mehrere Anfragen ein. Die Bandbreite reicht<br />

von Fragen zur Pflegeeinstufung über Probleme mit eigenen Versicherungen (Berufsge-<br />

nossenschaft und auch Unfallversicherung) bis hin zum klassischen Verkehrsunfall inklusive<br />

Einschätzung der Schadensquote.<br />

Auffällig ist die Tendenz der Leistungs-<br />

träger (pr<strong>im</strong>är Sozialkassen und Be-<br />

rufsgenossenschaften) von Jahr zu<br />

Jahr weniger Mittel für behinderten-<br />

gerechtes Leben zur Verfügung zu stel-<br />

len. Dies geht stellenweise so weit, dass<br />

die Berufsgenossenschaften den Ge-<br />

schädigten vorschreiben wollen, wo sie<br />

ihre Bedarfsartikel (Katheter etc.) zu<br />

kaufen haben. Gibt es dort nur Artikel<br />

minderer Qualität, hat der Betroffene<br />

eben Pech gehabt.<br />

Hauptthema ist aber nach wie vor das<br />

zögerliche Regulierungsverhalten der<br />

Schadensversicherer. Sowohl die eigene<br />

Unfallversicherung als auch die gegne-<br />

rische Haftpflichtversicherung ziehen<br />

die Regulierung oft über Jahre hinaus, obwohl<br />

die Eintrittspflicht und auch das Vorliegen eines<br />

Dauerschadens unstreitig sind. Hier konnte die<br />

ARGE oft aus Erfahrung heraus Hilfe betreffend<br />

der Höhe des zu fordernden Schadensersatzes<br />

anbieten und Anrufer vor zu kleinen Abfin-<br />

dungsangeboten warnen. In vielen Fällen ist<br />

es darüber hinaus gelungen, den Betroffenen<br />

durch Rat bei der Entscheidungsfindung zu hel-<br />

fen und neuen Mut zu geben. In Einzelfällen<br />

wurden auch mit guten Ergebnissen die jewei-<br />

ligen Verantwortlichen angeschrieben und da-<br />

durch Druck ausgeübt.<br />

ARGE <strong>Recht</strong> Mitinitiator RA Oliver Negele.<br />

Konkret plant die ARGE derzeit sich mit dem<br />

Bundestag in Verbindung zu setzen, da sie die<br />

Mindestversicherungssummen von 2,5 Millio-<br />

nen € pro Person für nicht mehr zeitgemäß er-<br />

achtet. Es liegen Fälle von Betroffenen vor, bei<br />

denen allein die monatliche Pflege ca. 25 000.-€<br />

beträgt. Nach etwa acht Jahren wären bei einer<br />

Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € die<br />

Leistungen der Versicherer verbraucht, danach<br />

muss der Sozialstaat einspringen, was dieser<br />

– zum Nachteil der Geschädigten – in der Regel<br />

nicht in dem Umfang wie eine Versicherung tun<br />

kann. Ziel der ARGE <strong>Recht</strong> ist<br />

41


42<br />

eine unbegrenzte Deckung, wie es manche Ver-<br />

sicherer bereits anbieten, mindestens aber eine<br />

Deckung von 10 Mio. €.<br />

Bei einer Querschnittlähmung als Unfallfolge ist<br />

es besonders wichtig, dass ein <strong>im</strong> Schadensrecht<br />

versierter Anwalt eingeschaltet wird. Die ARGE<br />

<strong>Recht</strong> arbeitet mit <strong>Recht</strong>sanwälten zusammen,<br />

die sich auf das Verkehrs- und Schadensersatz-<br />

recht spezialisiert haben, unter anderem mit der<br />

Kanzlei Fleischmann, einer der bekanntesten<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte für Verkehrsrecht in Deutsch-<br />

land. <strong>Recht</strong>sanwalt Thomas Reiche aus Köln ist<br />

selbst Betroffener, er arbeitet ebenfalls mit der<br />

ARGE zusammen. <strong>Recht</strong>sanwalt Oliver Negele<br />

aus Augsburg, Mitgründer der Arbeitsgemein-<br />

schaft <strong>Recht</strong>, ist ebenfalls schwerpunktmäßig in<br />

der Großschadensregulierung (besonders Quer-<br />

schnittlähmung) tätig. Die ARGE hat sich zum<br />

Ziel gesetzt, über die rechtlichen Problematiken<br />

nach einer Querschnittlähmung aufzuklären<br />

und eine erste Hilfestellung für den schwierigen<br />

Kampf mit den Versicherern und den Sozialkas-<br />

sen zu geben. Die folgende Liste zusammenge-<br />

stellt ist als erster Denkansatz gedacht, erhebt<br />

keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit und<br />

kann auch nicht die anwaltliche Beratung <strong>im</strong><br />

Einzelfall ersetzen.<br />

1. Die Haftungsquote<br />

Die Höhe der einzelnen Ansprüche wird bei<br />

Verkehrsunfällen maßgeblich von der Haftungs-<br />

quote best<strong>im</strong>mt. Nur wenn das Unfallopfer<br />

kein Mitverschulden trifft, liegt die Haftungs-<br />

quote bei 100 %. Wurden die Unfallfolgen je-<br />

doch durch das Unfallopfer mit verursacht, da<br />

beispielsweise gegen die Anschnallpflicht ver-<br />

stoßen wurde, kann u. U. eine Mithaftung be-<br />

rücksichtigt werden, wodurch sich die Höhe der<br />

Ansprüche – und zwar sämtlicher Ansprüche<br />

– um die Quote der Mithaftung reduziert.<br />

2. Materieller Schaden bei<br />

Körperverletzungen<br />

Neben dem Sachschaden ist oft die weitaus<br />

größte Schadensposition der materielle Scha-<br />

den bei Körperverletzungen. Dieser kann grob<br />

in die Bereiche Gesundheitsschaden, Mehrbe-<br />

darfsschaden, Erwerbsschaden und Haushalts-<br />

führungsschaden untergliedert werden.<br />

Der Gesundheitsschaden umfasst natürlich die<br />

Heilbehandlungskosten. Diese werden zwar<br />

größtenteils von der Krankenversicherung ge-<br />

tragen, in Einzelfällen muss jedoch die gegne-<br />

rische Versicherung über das Maß des Leistungs-<br />

kataloges der gesetzlichen Krankenkassen<br />

hinaus Ersatz leisten. Auch Gesundheitsschaden<br />

sind Begleitkosten wie z.B. Attestgebühren<br />

und Fahrkosten zum Arzt. Ebenso werden die<br />

Besuchskosten naher Angehöriger in der Regel<br />

ersetzt.<br />

Der Mehrbedarfsschaden umfasst „große“ Po-<br />

sitionen wie den behindertengerechten Umbau<br />

eines Hauses als auch kleinere Positionen wie<br />

erhöhte Nebenkosten für Heizung, Strom und<br />

Wasser, sofern diese auf die Behinderung zu-<br />

rückzuführen sind. Weiterhin können unter den<br />

Mehrbedarfsschaden auch Pflegekosten und<br />

die Kosten für ein behindertengerechtes Kraft-<br />

fahrzeug gefasst werden. Insbesondere ist es<br />

bei einer Querschnittlähmung auch üblich, dass<br />

der höhere Kleiderverschleiß durch das stän-<br />

dige Sitzen <strong>im</strong> Rollstuhl durch eine monatliche<br />

Geldzahlung abgegolten wird.<br />

Grundsätzlich tritt der Erwerbsschadensersatz<br />

an die Stelle des nunmehr nicht oder nur in Ren-<br />

tenform gezahlten Arbeitsentgeltes. Jedoch<br />

können auch Schüler und Studenten in den Ge-<br />

nuss dieses Schadenersatzes kommen. Mithin<br />

wird auch für die Zukunft geschätzt, welcher


Beruf ergriffen worden wäre und was in einem<br />

solchen Beruf verdient worden wäre.<br />

Letztlich kümmert sich jeder Mensch in gewis-<br />

sen Sinne selbst um seinen Haushalt, manchmal<br />

werden auch Familienangehörige mit versorgt.<br />

All dies kann nach einer Querschnittlähmung<br />

nicht mehr in dem Maße erfolgen wie bisher.<br />

Diesen Schaden nennt man Haushaltsführungs-<br />

schaden. Auch dieser ist einsatzfähig, und zwar<br />

dergestalt, dass eine Haushaltshilfe von der<br />

gegnerischen Versicherung oder den Sozialver-<br />

sicherungsträger bezahlt wird, bzw. die hierfür<br />

nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.<br />

Immaterieller Schaden<br />

Eine weitere, <strong>im</strong>mer mehr an Bedeutung erlan-<br />

gende Schadensposition ist der <strong>im</strong>materielle<br />

Schaden, bzw. das Schmerzensgeld. Dieses wird<br />

als Ausgleich für Schmerzen und Unzulänglich-<br />

keiten bezahlt. Be<strong>im</strong> Schmerzensgeld handelt es<br />

-Anzeige-<br />

sich um sog. Schonvermögen, das nicht zur Be-<br />

streitung der Lebenshaltungskosten herangezo-<br />

gen werden muss, sondern allein dem Geschä-<br />

digten zugute kommen soll. Zwischenzeitlich<br />

werden für Querschnittlähmungen <strong>im</strong> Bereich<br />

der Tetraplegie Summen bis zu 500 000 € be-<br />

zahlt.<br />

Bei schwersten Verletzungen wie Querschnitt-<br />

lähmungen wird oft auch eine Schmerzensgeld-<br />

rente bezahlt. Hierbei handelt es sich regelmä-<br />

ßig um einen kleineren Fixbetrag um 250 €.<br />

Sonstiges<br />

DieMindestdeckungssummeistderjenigeBetrag,<br />

den eine gegnerische Haftpflichtversicherung <strong>im</strong><br />

ungünstigsten Fall bezahlen muss. Seit Anfang<br />

des Jahres 2002 gelten für die Mindestdeckungs-<br />

summen diese gesetzlichen Vorschriften:<br />

• Die Mindestdeckungssumme pro geschä-<br />

digter Person muss 2,5 Mio. € betragen.


44<br />

• Bei Tötung oder Verletzung von drei und<br />

mehr Personen muss die Mindestdeckungs-<br />

summe insgesamt 7,5 Mio. € betragen.<br />

• Bei Sachschäden beläuft sich die Mindestde-<br />

ckungssumme auf 500 000 €.<br />

• Bei reinen Vermögensschäden (keine Per-<br />

sonen- oder Sachschäden) beläuft sich die<br />

Mindestdeckungssumme auf 50 000 €.<br />

• In der Praxis beträgt die Haftpflichtdeckung<br />

heutzutage jedoch in der Regel zwischen<br />

8 und 10 Mio. € pro geschädigter Person.<br />

Verjährung / Obliegenheiten (Pflichten):<br />

Bei einem Schadensfall treffen den Geschä-<br />

digten eine Vielzahl von Obliegenheiten, deren<br />

Nichterfüllung finanzielle Einbußen zur Folge<br />

haben kann. Auch droht bei zögerlicher Regu-<br />

lierung durch die Versicherer die Verjährung.<br />

Die Beratung durch einen Anwalt ist hier zwin-<br />

gend erforderlich.<br />

Die <strong>Recht</strong>sanwaltskosten werden bei Verkehrs-<br />

unfällen in der Regel auch ohne vorherige Inver-<br />

zugsetzung (schriftlich geforderter Termin) von<br />

der gegnerischen Haftpflichtversicherung über-<br />

nommen. Die gegnerische Versicherung bezahlt<br />

jedoch die Anwaltskosten nur aus dem Betrag,<br />

den sie letztendlich reguliert (d.h. bezahlt), so<br />

dass insoweit bei einem Mitverschulden oder<br />

bei einer zu hohen Forderung hier nicht alle An-<br />

waltskosten übernommen werden. Hier springt<br />

jedoch oft eine <strong>Recht</strong>sschutzversicherung ein<br />

(soweit vorhanden).<br />

Nach § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gehen<br />

bei gesetzlich Versicherten <strong>im</strong> Unfallzeitpunkt<br />

alle Schadenersatzansprüche, die <strong>im</strong> Leistungs-<br />

katalog der Krankenkassen enthalten sind, auf<br />

die Sozialversicherungsträger über. Mit anderen<br />

Worten: Diejenigen Kosten, für die die Kranken-<br />

kasse leistungspflichtig ist, können nicht be<strong>im</strong><br />

Schädiger geltend gemacht werden.<br />

Vorsorgevollmacht !<br />

Sehr wichtig ist, dass noch während der Zeit nach<br />

einem schweren Unfall mit Querschnittlähmung<br />

in Akutklinik und Reha bereits die Weichen für<br />

das spätere Leben mit der Behinderung gestellt<br />

werden. Hier empfiehlt es sich dringend, eine<br />

Vertrauensperson zur Erledigung dieser Aufga-<br />

ben einzuschalten, da der Betroffene selbst in<br />

der Zeit unmittelbar nach dem Unfall zu sehr<br />

mit sich selbst beschäftigt ist und wie die Erfah-<br />

rung zeigt regelmäßig keine Energie auf den<br />

„Papierkram“ verwenden kann.<br />

Bereits vorher, in jedem Fall aber nach dem Un-<br />

fall, empfiehlt es sich eine so genannte „Vorsor-<br />

gevollmacht“ für den Fall der Fälle auszustellen.<br />

Entsprechende Formulare finden sich auf der Ho-<br />

mepage des Bundesjustizministeriums (http://<br />

www.bmj.bund.de/media/archive/533.pdf).<br />

Wer will kann sich als Betroffener oder Ange-<br />

höriger jederzeit an die Arbeitsgemeinschaft<br />

wenden.<br />

Zum Thema Entschädigung bei Querschnittläh-<br />

mung nach Verkehrsunfall gibt es bei der ARGE<br />

einen Leitfaden, der als E-Mail verschickt wird.<br />

Kontakt:<br />

ARGE <strong>Recht</strong> der FGQ<br />

Gottfried Weller<br />

Dr. Loeffelladstraße 127<br />

86609 Donauwörth<br />

Tel.: 09 06-83 34; Fax: 9 99 97 16<br />

E-Mail: gottfriedweller@t-online.de


Ein aufschlussreicher Briefwechsel:<br />

An das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Frau Sabine U. hatte am 2002 als Beifahrerin<br />

einen Autounfall mit folgenden<br />

Verletzungen: komplette Querschnittlähmung<br />

unterhalb Halswirbelsegment vier/<br />

fünf. Komplette Lähmung beider Beine<br />

sowie der Bauch- und Rückenmuskulatur<br />

und teilweise der Handmuskulatur sowie<br />

fast vollständig der Fingermuskulatur. Es<br />

besteht eine komplette Blasen- und Mastdarmlähmung.<br />

Im Rahmen des Unfalles<br />

kam es noch zu weiteren schweren Verletzungen.<br />

Die Versicherung beruft sich auf eine Mindestdeckungssumme<br />

von 2,5 Mio. Euro,<br />

da der Vorbesitzer des Unfall-Pkw seinen<br />

Vertrag gekündigt hatte. Die Gesellschaft<br />

ist der Meinung, dass sie aufgrund der Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses lediglich<br />

mit der Mindestdeckungssumme von<br />

2,5 € gegenüber der Verletzten hafte.<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt Lachner aus der Kanzlei<br />

Fleischmann vertritt die Meinung, dass<br />

die Argumentation der Versicherung<br />

nicht stichhaltig ist.<br />

Sehr geehrte Damen und Herrn, die Versicherung<br />

hat bis heute, also vier Jahre<br />

nach dem Ereignis den Nachweis noch<br />

nicht erbracht, warum sie nur mit der gesetzlichen<br />

Mindestdeckungssumme von<br />

2,5 Millionen haftet. Wir haben daher die<br />

Bitte, dass von ihrer Institution geprüft<br />

wird, ob der Versicherer gegen das Gesetz<br />

verstoßen hat. Für ihre Bemühungen<br />

<strong>im</strong> voraus herzlichen Dank.<br />

Fazit aus der Antwort des<br />

Bundesaufsichtsamtes<br />

„Im vorliegenden Sachverhalt komme ich zu<br />

dem Ergebnis, dass die Nachhaftung ab den<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-<br />

verhältnis begann und das der Versicherer für<br />

die Folgen des Verkehrsunfalles mit den gesetz-<br />

lichen Mindestversicherungssummen (2.5 Milli-<br />

onen €) haftet.“<br />

Der <strong>Recht</strong>sanwalt der Betroffenen hat ca. vier<br />

Jahre mit der Versicherung über die Haftungs-<br />

quote (Sabine war nicht angegurtet) verhan-<br />

delt. Man einigt sich auf 80 %. Bei einer Min-<br />

destversicherungssummen von 2,5 Millionen €<br />

ist es egal, ob die Haftungsquote 80 oder 100<br />

% beträgt. Daher hat der <strong>Recht</strong>sanwalt von Sa-<br />

bine vor, eine Einmalzahlung der 2,5 Millionen<br />

anzustreben. Die Krankenkasse (AOK Bayern)<br />

hat bis jetzt ca. 200 000 € von der Versiche-<br />

rung für ihre Leistungen bekommen. Es gibt ein<br />

Grundsatzurteil, dass die Leistungen der Versi-<br />

cherer (Kfz) ausschließlich den Betroffenen zur<br />

Verfügung gestellt werden muss.<br />

Fazit ARGE <strong>Recht</strong><br />

Die ARGE wird an das zustän-<br />

dige Ministerium schreiben<br />

mit der Bitte zu überprüfen<br />

ob die Mindestversicherungs-<br />

summen von 2,5 Millionen €<br />

noch zeitgemäß ist. Es liegen<br />

Fälle von Betroffenen vor, bei<br />

denen die monatliche Pflege<br />

ca. 25 000 € beträgt. Nach<br />

ca. acht Jahren wären bei<br />

einer Mindestversicherungs-<br />

summen von 2,5 Millionen €<br />

die Leistungen der Versiche-<br />

rer verbraucht.<br />

ARGE <strong>Recht</strong> Koordinator<br />

Gottfried Weller.<br />

45


46<br />

Vom Antrag bis zum Ende:<br />

Verfahren zur Beantragung<br />

eines Hilfsmittels<br />

Bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine gesetzliche Krankenkasse, aber auch<br />

bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger stellt sich regelmäßig die Frage, welche Rech-<br />

te die Betroffenen in diesem Verfahren haben. Es kann für den Antragsteller nur von Vor-<br />

teil sein, wenn er den Ablauf kennt.<br />

Gesetzliche Kran-<br />

kenkassen sind<br />

öffentlich-recht-<br />

licheKörper- schaft und damit<br />

auch Behörden,<br />

die ihre Entschei-<br />

dungen in einem<br />

Verwaltungsver-<br />

fahren treffen.<br />

Sie sind Soziallei-<br />

stungsträger, für<br />

die die Verfah-<br />

rensvorschriften<br />

<strong>im</strong> 10. Buch So-<br />

zialgesetzbuch<br />

(SGB X) gelten.<br />

Der Verfahrens-<br />

beginn: In der Regel beginnt es mit einem An-<br />

trag des Betroffenen auf Versorgung mit einem<br />

best<strong>im</strong>mten Hilfsmittel. Hierbei handelt es sich<br />

nicht um ein formelles Antragsformular, son-<br />

dern der Antrag wird z.B. gestellt durch den Ko-<br />

stenvoranschlag eines Sanitätshaus oder eines<br />

anderen Leistungserbringers, der zur Hilfsmit-<br />

telversorgung berechtigt ist.<br />

Da es <strong>im</strong>mer um Ansprüche des einzelnen Ver-<br />

sicherten auf ein konkretes Hilfsmittel geht, ist<br />

der Versicherte <strong>im</strong>mer Beteiligter des mit dem<br />

Kostenvoranschlag eingeleiteten Verfahren und<br />

ihm stehen alle gesetzlichen <strong>Recht</strong>e in dem Ver-<br />

fahren zu.<br />

Die Entscheidung der<br />

Krankenkasse<br />

Über Anträge der Versicherten muss die Kran-<br />

kenkasse durch einen Verwaltungsakt (auch<br />

Bescheid genannt) entscheiden. Hierbei han-<br />

delt es sich um die abschließende Entscheidung<br />

über einen Anspruch des Einzelnen mit recht-<br />

licher Wirkung. Solche Verwaltungsakte können<br />

mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form<br />

getroffenen werden. Also auch die mündliche<br />

Ablehnung einer beantragten Rollstuhlversor-<br />

gung stellt einen ablehnenden Verwaltungsakt<br />

dar. Da mündliche Entscheidungen in der Regel<br />

nicht in ausreichender Form dokumentiert sind,<br />

hat der Versicherte einen Anspruch auf schrift-<br />

liche oder elektronische Bestätigung, wenn hie-<br />

ran ein berechtigtes Interesse besteht und der<br />

Betroffene dies unverzüglich verlangt, wie sich<br />

aus der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X<br />

ergibt. Ein berechtigtes Interesse liegt auf jeden<br />

Fall dann vor, wenn es sich um eine belastende<br />

Entscheidung handelt, gegen die <strong>Recht</strong>smittel<br />

eingelegt werden sollen.<br />

Für die schriftliche Entscheidung reicht es nicht<br />

aus, wenn lediglich mit einem Satz ohne weitere


Ausführungen ein Anspruch abgelehnt wird.<br />

Vielmehr hat die Krankenkasse ihre Entschei-<br />

dung zu begründen, wie es § 35 SGB X vorgibt.<br />

Aus der Begründung müssen sich alle wesent-<br />

lichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe er-<br />

geben, die zu der Entscheidung geführt haben.<br />

Das Begründungserfordernis spielt natürlich vor<br />

allem bei belastenden Entscheidungen eine Rol-<br />

le. Bei einer bewilligenden Entscheidung kann<br />

hierauf sicherlich verzichtet werden, da dem<br />

Anspruch entsprochen wurde.<br />

Der Verfahrensablauf bis zur<br />

Entscheidung<br />

Um ihre Entscheidung zu treffen, hat die Kran-<br />

kenkasse zu prüfen, ob ein Anspruch auf die<br />

begehrte Leistung besteht. Bei der Versorgung<br />

mit einem Hilfsmittel, wie z.B. einem Rollstuhl<br />

hat die Krankenkasse zu prüfen, ob die Voraus-<br />

setzungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz SGB V (Das<br />

<strong>Recht</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung)<br />

vorliegen. Sie muss also prüfen, ob das bean-<br />

tragte Hilfsmittel das <strong>im</strong> Einzelfall für den Be-<br />

hinderungsausgleich oder die Krankenbehand-<br />

lung erforderliche Hilfsmittel ist.<br />

In der Regel liegen hierfür der Krankenkasse<br />

die ärztliche Verordnung und der Kostenvor-<br />

anschlag vor. Soweit der entscheidende Mit-<br />

arbeiter aufgrund dieser Unterlagen eine Ent-<br />

scheidung treffen kann, muss er keine weiteren<br />

Ermittlungen treffen. Ansonsten hat er nicht nur<br />

die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung<br />

ggf. weitere Ermittlungen anzustellen und auch<br />

den Versicherten entsprechend zu beraten, wie<br />

sich aus der Vorschrift des § 14 SGB I ergibt, in<br />

der es heißt, dass jeder Anspruch


48<br />

auf Beratung über seine <strong>Recht</strong>e und Pflichten<br />

nach diesem Gesetzbuch hat, wobei zustän-<br />

dig für die sich aus dem SGB V ergebenden<br />

Leistungsansprüche die Krankenkasse ist.<br />

Der Beratungsanspruch<br />

Beratungsanspruch bedeutet, dass dem einzel-<br />

nen alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt<br />

werden, die er benötigt, um seine <strong>Recht</strong>e und<br />

Pflichten nach dem SGB wahrnehmen zu kön-<br />

nen; es handelt sich um eine individuelle, auf<br />

die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene<br />

Vermittlung der rechtlichen und tatsächlichen<br />

Grundlagen für vom einzelnen zu treffende Ent-<br />

scheidungen. Da der einzelne Versicherte einen<br />

individuellen Anspruch auf Beratung hat, muss<br />

diese nach Inhalt und Form dem besonderen<br />

Bedarf angepasst sein, der die Beratungspflicht<br />

ausgelöst hat.<br />

Die Krankenkassen haben also nicht nur über<br />

den Antrag zu entscheiden, indem sie einen<br />

Anspruch bewilligen oder ablehnen, sondern<br />

individuell beraten. Z.B stellt ein Versicherter<br />

einen Antrag auf einen E-Rollstuhl, der mit der<br />

Begründung abgelehnt wird, dass er nicht fahr-<br />

tauglich sei. Es erfolgt nur die Ablehnung, aber<br />

keine weitere Tätigkeit. Hier stellt sich die Frage,<br />

ob nicht die Krankenkasse auch darauf hinge-<br />

wiesen hat, dass nicht nur ein Anspruch auf das<br />

Hilfsmittel besteht, sondern auch ein Anspruch<br />

auf die Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch des Hilfsmit-<br />

tels, wodurch das Problem der fehlenden Fahr-<br />

tauglichkeit gelöst sein könnte. Damit würde<br />

der Beratungsanspruch seinem Ziel gerecht<br />

werden, die sozialen Ansprüche des Einzelnen<br />

zu verwirklichen. Wird die Beratungspflicht ver-<br />

letzt – gänzlich unterbliebene Beratung, unrich-<br />

tige oder unvollständige Beratung – kann ein<br />

Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichts-<br />

punkt der Amtshaftung bestehen oder ein so-<br />

zialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen,<br />

durch den der Einzelnen so zu stellen ist als wäre<br />

er richtig beraten worden. Die Voraussetzungen<br />

für solche Ansprüche unterliegen strengen Kri-<br />

terien, so dass nicht jede fehlerhafte Beratung<br />

diese Ansprüche hervorruft.<br />

Einholung eines Gutachtens<br />

– Der Medizinischen Dienst<br />

Vor Bewilligung eines Hilfsmittels können die<br />

Krankenkassen in geeigneten Fällen durch<br />

den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob<br />

das Hilfsmittel erforderlich ist. Auch der Medi-<br />

zinische Dienst hat nach dem Wortlaut des §<br />

275 SGB V den Versicherten zu beraten. Da er<br />

häufig nur nach Aktenlage entscheidet und die<br />

Verwaltungsakte meistens nur aus ärztlicher<br />

Verordnung, Kostenvoranschlag und vielleicht<br />

noch einem früheren Gutachten der Pflegever-<br />

sicherung besteht, konnte eine echte Beratung<br />

durch den Medizinische Dienst vom Autor bis-<br />

her nicht festgestellt werden.<br />

Der Medizinische Dienst prüft also, ob ein be-<br />

st<strong>im</strong>mtes Hilfsmittel <strong>im</strong> Einzelfall zur Kranken-<br />

behandlung oder zum Behinderungsausgleich<br />

erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um<br />

tatsächliche Fragen, nämlich ob die ärztliche<br />

Verordnung wirklich ein erforderliches Hilfs-<br />

mittel beinhaltet. Aufgabe des Medizinischen<br />

Dienstes ist es jedoch nicht, rechtliche Aussagen<br />

zu treffen, wie sie sich <strong>im</strong>mer wieder in Stellung-<br />

nahmen des Medizinischen Dienstes finden. Ob<br />

ein Anspruch aus <strong>Recht</strong>sgründen besteht oder<br />

nicht, hat die Krankenkasse zu entscheiden.<br />

Erst die Krankenkasse trifft die Entscheidung<br />

gegenüber dem Versicherten. Der Medizinische<br />

Dienst n<strong>im</strong>mt lediglich eine Überprüfung intern<br />

vor, so dass nur die Entscheidung der Kranken-<br />

kasse und nicht die des Medizinischen Dienstes<br />

mit <strong>Recht</strong>smittel angefochten werden kann.


Externe<br />

Hilfsmittelberater<br />

Einige Krankenkassen<br />

sind dazu übergegan-<br />

gen, dass sie zur Über-<br />

prüfung eines Hilfsmit-<br />

telanspruchs externe<br />

Hilfsmittelberater ein-<br />

setzen. Hierbei handelt<br />

es sich um selbständige<br />

private Unternehmen,<br />

die <strong>im</strong> Auftrag der Kran-<br />

kenkasse prüfen, ob ein<br />

beantragtes Hilfsmittel<br />

erforderlich ist. Diese<br />

sind also nicht bei den Krankenkassen angestellt<br />

oder in anderer Form zur Krankenkasse gehö-<br />

rend. Über welche Ausbildung oder Qualifikati-<br />

onen diese verfügen, ist in der Regel zumindest<br />

Außenstehenden nicht bekannt.<br />

Die Einschaltung solcher externen Hilfsmittelbe-<br />

rater ist nach Auffassung des Autors rechtswid-<br />

rig! Entscheidungen der Sozialgerichte zu dieser<br />

Frage sind bisher nicht bekannt geworden.<br />

Die Krankenversicherung und Gesundheitsfür-<br />

sorge ist eine hoheitliche Aufgabe, die durch die<br />

gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen ist.<br />

Nur der Medizinische Dienst ist in § 275 SGB V<br />

genannt, der die Erforderlichkeit eines Hilfsmit-<br />

tels zu überprüfen hat. Für die Einschaltung pri-<br />

vater Unternehmen fehlt jede <strong>Recht</strong>sgrundlage.<br />

Da es sich bei den externen Hilfsmittelberatern<br />

um private Unternehmen handelt, ist davon<br />

auszugehen, dass sie eine entsprechende Ver-<br />

gütung von der Krankenkasse erhalten. Nach<br />

welchen Maßstäben eine solche Vergütung<br />

gezahlt wird, könnte nur vermutet werden,<br />

ist bisher jedoch nicht bekannt. Aber es muss<br />

zumindest gefragt werden, warum die Kran-<br />

kenkassen einerseits den Medizinischen Dienst<br />

finanzieren, anderseits zusätzlich externe Hilfs-<br />

mittelberater, die die Erforderlichkeit des Hilfs-<br />

mittels feststellen sollen. Dem Autor sind Fälle<br />

bekannt, in denen sogar beide tätig geworden<br />

sind. Mit dem von den Krankenkassen <strong>im</strong>mer<br />

wieder gerne zitierten Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

hat dies sicherlich nichts mehr zu tun. Das zwei-<br />

te Problem ist der Sozialdatenschutz, der häufig<br />

missachtet wird, indem an private Unternehmen<br />

geschützte und sensible persönliche Daten der<br />

Versicherten weitergegeben werden.<br />

Was ist also zu tun, wenn die Krankenkasse<br />

externe Berater einschaltet und Sie wollen<br />

dies ablehnen?<br />

Sie müssen damit rechnen, dass die Krankenkas-<br />

se auf Ihre Mitwirkungspflichten hinweist und<br />

dass ansonsten keine Entscheidung getroffen<br />

werden könnte. Sie sollten die Krankenkasse<br />

dann auf § 14 SGB IX hinweisen, der für Begut-<br />

achtungen vorsieht, dass die Krankenkasse drei<br />

wohnortnahe Gutachter vorschlägt, unter de-<br />

nen Sie ein Auswahlrecht haben.<br />

49


50<br />

Sollte die Krankenkasse hierauf nicht eingehen,<br />

stellt sich die Frage, ob man das Risiko einge-<br />

hen will, dass alleine wegen der Ablehnung des<br />

externen Hilfsmittelberaters eine Ablehnung<br />

des Antrags erfolgt. Die Alternative hierzu ist<br />

die Zust<strong>im</strong>mung unter dem Vorbehalt, dass<br />

man die Vorgehensweise der Krankenkasse aus<br />

den oben genannten Gründen für rechtswidrig<br />

erklärt und hierauf schriftlich hinweist. Sollte<br />

dann eine ablehnende Entscheidung kommen,<br />

besteht die Möglichkeit die weiter unten ge-<br />

nannten <strong>Recht</strong>smittel einzulegen. Vorteil die-<br />

ser Vorgehensweise ist, dass man nicht nur<br />

aus formellen Gründen eine Ablehnung erhält,<br />

sondern auch eine inhaltliche Ablehnung be-<br />

kommt, die <strong>im</strong> Widerspruchs- oder gerichtlichen<br />

Verfahren überprüft werden kann. Soweit der<br />

Datenschutz verletzt wird, besteht die Möglich-<br />

keit, sich an den zuständigen Datenschutzbe-<br />

auftragten zu wenden.<br />

Was tun bei<br />

ablehnenden Entscheidungen?<br />

– Die <strong>Recht</strong>smittel<br />

Welche <strong>Recht</strong>e bestehen, wenn die Krankenkas-<br />

se z.B. die Versorgung mit einem neuen Rollstuhl<br />

ablehnt oder die Pflegekasse die Pflegestufe II<br />

auf die Pflegestufe I kürzt? Vergleichbares gilt<br />

aber auch wenn das Versorgungsamt den GdB<br />

(Grad der Behinderung) kürzt oder einen Nach-<br />

teilsausgleich wie das „aG“ (außergewöhnlich<br />

gehbehindert) auf „G“ beschränkt oder gänz-<br />

lich wegn<strong>im</strong>mt. In allen diesen Fällen handelt es<br />

sich um belastende Entscheidungen eines Sozi-<br />

alleistungsträgers, gegen die das <strong>Recht</strong>smittel<br />

des Widerspruchs möglich ist.<br />

Eine belastende Entscheidung liegt aber auch<br />

vor, wenn z. B. der Rollstuhl, aber erforderliches<br />

Zubehör nicht bewilligt wird. Dazu gehören<br />

auch die Fälle, in denen von der Krankenkas-<br />

se das <strong>Recht</strong> des Patienten zur Auswahl seines<br />

Leistungserbringers (z.B. eines best<strong>im</strong>mten Sa-<br />

nitätshaus) missachtet und ein anderes Unter-<br />

nehmen von der Krankenkasse beauftragt wird<br />

oder der Patient einen Eigenanteil leisten soll.<br />

Auch hier ist gegen den belastenden Teil der<br />

Entscheidung der Widerspruch möglich.<br />

<strong>Recht</strong>smittelbelehrung<br />

Grundsätzlich sind alle Sozialleistungsträger und<br />

damit auch die Krankenkassen gesetzlich ver-<br />

pflichtet, eine ablehnende Entscheidung mit ei-<br />

ner <strong>Recht</strong>smittel- oder <strong>Recht</strong>sbehelfsbelehrung<br />

zu versehen. In dieser muss sinngemäß enthal-<br />

ten sein, dass der Versicherte innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat (nicht nur vier Wochen)<br />

das <strong>Recht</strong> hat, gegen die ablehnende Entschei-<br />

dung schriftlich Widerspruch einzulegen. Des<br />

Weiteren muss die Stelle genau benannt sein, bei<br />

der der Widerspruch eingelegt werden kann.<br />

Aus der korrekten und vollständigen Belehrung<br />

ergibt sich, dass der Widerspruch innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang be<strong>im</strong> Versicherten<br />

schriftlich bei der erlassenden Stelle eingegan-<br />

gen sein muss. Es reicht nicht aus, dass der Wi-<br />

derspruch innerhalb von einem Monat abge-<br />

schickt wird, sondern er muss innerhalb der Frist<br />

von einem Monat auch bei der Krankenkasse<br />

eingehen. Dies geht per Post, Fax oder per-<br />

sönliche Abgabe bei der Behörde, jedoch nicht<br />

mündlich, telefonisch oder per Mail. Bei der per-<br />

sönlichen Abgabe sollten man sich <strong>im</strong>mer eine<br />

Empfangsbestätigung geben lassen, die z. B.<br />

auf der Kopie vermerkt werden kann. Eine Ko-<br />

pie sollte man übrigens <strong>im</strong>mer machen. Bei der<br />

Versendung durch die Post sollte Einschreiben/<br />

Rückschein oder Einwurf-Einschreiben gewählt<br />

werden, da ein einfaches Einschreiben nur die<br />

Bestätigung der Absendung, aber nicht des<br />

maßgeblichen Eingangs gibt.


Wenn die Frist versäumt wird, wird die ablehnen-<br />

de Entscheidung bestandskräftig und gilt damit<br />

als richtig, unabhängig vom Inhalt. Sie haben<br />

aber die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag<br />

gemäß § 44 SGB X zu stellen, mit dem Sie die<br />

Behörde zur nochmaligen Entscheidung bringen<br />

können. Sie verlieren aber auf jeden Fall Zeit,<br />

was bei der erheblichen Bearbeitungsdauer der<br />

Krankenkassen sicherlich von Bedeutung ist.<br />

Sie müssen den Widerspruch auch nicht begrün-<br />

den, sondern können diesen zur Fristwahrung<br />

erst einmal vorsorglich einlegen, um ihn dann<br />

später zu begründen oder zurückzunehmen.<br />

Eine Begründung empfiehlt sich auf jeden Fall,<br />

da ansonsten es der Behörde einfach fällt, bei<br />

ihrer ablehnenden Haltung zu bleiben.<br />

Im Gegensatz zu den meisten anderen Soziallei-<br />

stungsträgern kommen viele gesetzlichen Kran-<br />

kenkassen der gesetzlichen Verpflichtung zur<br />

<strong>Recht</strong>smittelbelehrung nicht nach. Offensichtlich<br />

besteht dort die Annahme, dass man die Bürger<br />

lieber nicht über ihre <strong>Recht</strong>e aufklären sollte, da<br />

ansonsten noch davon Gebrauch gemacht wird.<br />

Um einen Widerspruch einzulegen, braucht es<br />

nicht einer <strong>Recht</strong>smittelbelehrung. Da es aber<br />

an der gesetzlichen Aufklärung über zustehen-<br />

de <strong>Recht</strong>e fehlt, verlängert sich in diesen Fällen<br />

die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr.<br />

Widerspruchsverfahren<br />

Durch den Widerspruch wird das Widerspruchs-<br />

verfahren eingeleitet, in welchem die Behörde<br />

ihre Entscheidung noch mal überprüfen muss.<br />

Zum Teil wird hierzu auch der medizinische<br />

Dienst der Krankenkassen eingeschaltet, um die<br />

Argumente des Widerspruchs zu überprüfen.<br />

Über den Widerspruch muss innerhalb von drei<br />

Monaten entschieden werden, da ansonsten<br />

eine Untätigkeitsklage be<strong>im</strong> zuständigen


52<br />

Sozialgericht erhoben werden kann, mit der die<br />

untätige Behörde zur Entscheidung gezwungen<br />

werden kann.<br />

Spätestens <strong>im</strong> Widerspruchsverfahren haben Sie<br />

auch das <strong>Recht</strong> auf Akteneinsicht gemäß § 25<br />

SGB X. Sie haben hierdurch die Möglichkeit, in<br />

den Räumen der Krankenkassen in die Akte Ein-<br />

sicht zu nehmen. Alternativ kommt in Betracht,<br />

dass Sie die Krankenkasse bitten Ihnen eine<br />

Kopie der Stellungnahme des Medizinischen<br />

Dienstes zur Verfügung zu stellen. In der Regel<br />

reicht dies aus, da dies in streitigen Fällen mei-<br />

stens die Entscheidungsgrundlage der Kranken-<br />

kasse ist. Die Akteneinsicht hat den Vorteil, dass<br />

Sie sich in ihrer Begründung des Widerspruchs<br />

besser mit den ablehnenden Gründen auseinan-<br />

dersetzen können.<br />

Endet das Widerspruchsverfahren mit einem<br />

Abhilfebescheid, ist alles gut, da Sie <strong>Recht</strong> be-<br />

kommen haben. Sollten Sie jedoch einen Wi-<br />

derspruchsbescheid bekommen, wurde Ihr<br />

Widerspruch abgewiesen. Auch der Wider-<br />

spruchsbescheid muss wieder mit einer <strong>Recht</strong>s-<br />

mittelbelehrung versehen sein, die sinngemäß<br />

lauten muss, dass man gegen den Wider-<br />

spruchsbescheid innerhalb eines Monats schrift-<br />

lich Klage be<strong>im</strong> zuständigen Sozialgericht erhe-<br />

ben kann. Im Gegensatz zu der ablehnenden<br />

Entscheidung ist bei Widerspruchsbescheiden<br />

<strong>im</strong>mer eine richtige und vollständige <strong>Recht</strong>smit-<br />

telbelehrung zu finden.<br />

Klage<br />

Für die Erhebung der Klage gelten die Ausfüh-<br />

rungen zum Widerspruch entsprechend. Die<br />

Klagefrist von einem Monat und die Schriftlich-<br />

keit sind zu beachten und ebenso kann eine Kla-<br />

ge erst einmal fristwahrend ohne Begründung<br />

eingereicht werden.<br />

Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht<br />

zwingend. Wenn er einen Anwalt einschalten<br />

will, sollte darauf achten, dass er auf dem Ge-<br />

biet des Sozialrechtes und des Krankenversiche-<br />

rungsrechts seinen Schwerpunkt hat, da viele<br />

Grundsätze und Regeln von den üblichen Ver-<br />

fahren abweichen.<br />

Das Sozialgericht überprüft die Entscheidung<br />

der Behörde auf ihre Richtigkeit. Soweit er-<br />

forderlich werden hierzu auch medizinische<br />

Gutachten eingeholt. Es werden unabhängige<br />

Gutachter beauftragt, aber nicht der medizi-<br />

nische Dienst der Krankenkassen. In der Regel<br />

entscheidet das Gericht durch Urteil nach einer<br />

mündlichen Verhandlung, in der alle Beteiligten<br />

noch mal Gelegenheit haben, ihren Standpunkt<br />

darzulegen. Hier legt das Gericht meistens sei-<br />

ne rechtliche Überzeugung deutlich dar und<br />

versucht eine der beiden Beteiligten davon zu<br />

überzeugen, dass entweder der Kläger die Kla-<br />

ge zurück n<strong>im</strong>mt oder dass die Krankenkasse<br />

anerkennt. In den Fällen, in denen das Gericht<br />

den Beteiligten z. B. nur zum Teil <strong>Recht</strong> gibt,<br />

wird häufig ein Vergleich vorgeschlagen. Ein<br />

Vergleich ist nicht grundsätzlich schlechter als<br />

ein Urteil, da man auf diesem Weg auch sei-<br />

ne Leistung bekommt und zum Teil ein länger<br />

dauerndes Verfahren bis zum Urteil vermeiden<br />

kann. Ob ein Vergleich sinnvoll ist, muss man<br />

<strong>im</strong>mer <strong>im</strong> konkreten Einzelfall entscheiden.


Kosten<br />

Von Bedeutung sind <strong>im</strong>mer die Kosten für das<br />

Widerspruchs- und Klageverfahren. Grundsätz-<br />

lich sind beide Verfahren für Versicherte ko-<br />

stenfrei, dass heißt es müssen unabhängig vom<br />

Ausgang des Verfahrens keine Gebühren an die<br />

Behörde für das Widerspruchsverfahren oder<br />

das Sozialgericht für das Klageverfahren gezahlt<br />

werden. Hierzu gehören auch die Kosten eines<br />

vom Gericht bestellten Gutachters. Der Gesetz-<br />

geber plant aber diese Regelung zu ändern und<br />

zumindest eine gewisse Kostenbeteiligung ein-<br />

zuführen, da angeblich zu viele unnötige oder<br />

unsinnige Klagen geführt werden.<br />

Kosten können also nur entstehen, wenn Sie<br />

einen <strong>Recht</strong>sanwalt beauftragen. Im Falle des<br />

Obsiegens hat die unterlegene Behörde die Ko-<br />

sten zu tragen. Dies gilt für das Widerspruchs-<br />

und das Klageverfahren. Wenn Sie verlieren<br />

sollten, müssen Sie aber nicht die Kosten der<br />

Behördenvertreter übernehmen, da von diesen<br />

in der Regel keine Anwälte beauftragt werden<br />

und selbst wenn, wären diese Kosten nicht er-<br />

stattungsfähig.<br />

Eine Absicherung des Kostenrisikos kann <strong>im</strong> ge-<br />

richtlichen Verfahren über die Prozesskosten-<br />

hilfe oder eine <strong>Recht</strong>sschutzversicherung erfol-<br />

gen. Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass man<br />

über Einkünfte verfügt, die vereinfacht gesagt,<br />

nur unwesentlich höher als die Sozialhilfesätze<br />

sind und die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Au-<br />

ßergerichtlich, also <strong>im</strong> Widerspruchsverfahren<br />

geht dies über die so genannte Beratungshilfe.<br />

<strong>Recht</strong>schutzversicherungen gelten aufgrund<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>im</strong>mer erst für das Klageverfahren, nicht für<br />

das Widerspruchsverfahren. Sollten Sie einen<br />

Anwalt beauftragen wollen, sprechen Sie die<br />

Frage der Kosten <strong>im</strong>mer vorab an.<br />

Was tun bei Untätigkeit der<br />

Krankenkasse?<br />

Bekanntermaßen lassen sich Krankenkassen bei<br />

der Bearbeitung von Anträgen und Kostenvor-<br />

anschlägen zur Bewilligung von Hilfsmitteln oft<br />

monatelang Zeit, obwohl der Bedarf sofort be-<br />

steht. Beliebt ist es, den Medizinischen Dienst<br />

der Krankenkassen (MDK) einzuschalten, der<br />

die zeitnahe und sachgerechte Bearbeitung<br />

nochmals verzögert. Eine einstweilige Anord-<br />

nung be<strong>im</strong> zuständigen Sozialgericht kommt<br />

nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Untätig-<br />

keitsklage ist auch erst sechs Monate nach An-<br />

tragstellung bzw. drei Monate nach Einlegung<br />

des Widerspruchs zulässig.<br />

Eine Hilfe zur zeitnahen Bearbeitung kann das<br />

seit Mitte 2001 bestehende SGB IX, das Gesetz<br />

zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen, geben. Das SGB IX hat sich leider in<br />

der täglichen Praxis gerade <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

gesetzliche Krankenversicherung bisher nicht<br />

durchgesetzt, obwohl es für alle Rehabilitati-<br />

onsträger und damit auch für die gesetzliche<br />

Krankenversicherung gilt. Es schafft gleichartige<br />

Ansprüche und sorgt für übereinst<strong>im</strong>mende<br />

Qualitätsstandards.<br />

Das SGB IX gilt für alle behinderten oder von<br />

Behinderung bedrohten Menschen. Dies setzt<br />

voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchti-<br />

gung länger als sechs Monate andauert oder zu<br />

erwarten ist.<br />

Das SGB IX sieht in den §§ 14; 15 Regelungen<br />

vor, um eine schnelle Sachentscheidung der Re-<br />

habilitationsträger herbei zu führen.<br />

Die nachfolgende Grafik stellt den besonderen<br />

Verfahrensweg des SGB IX mit seinen kurzen<br />

Bearbeitungsfristen dar. Werden Leistungen<br />

53


54<br />

zur Rehabilitation beantragt, dazu gehören un-<br />

ter anderem auch die Versorgung mit Hilfsmit-<br />

teln, sind diese Fristen auch von den Kranken-<br />

kassen zu beachten.<br />

1. Stufe<br />

Falls die Zuständigkeit des Rehabilitationsträ-<br />

gers unklar ist, hat der angerufenen Träger in-<br />

nerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustän-<br />

digkeit zu klären. Unterbleibt eine Klärung, gilt<br />

der angerufene Träger als zuständig.<br />

2. Stufe<br />

Ist die Zuständigkeit geklärt oder von Anfang<br />

an klar gewesen, stellt sich die Frage nach der<br />

Einholung eines Gutachtens.<br />

Wenn kein Gutachten erforderlich ist, hat die<br />

Krankenkasse als Rehabilitationsträger den Be-<br />

darf binnen drei Wochen ab Antragseingang<br />

unverzüglich festzustellen. Wird ein Gutachten<br />

benötigt, ist unverzüglich ein Sachverständiger<br />

zu benennen, der sein Gutachten innerhalb von<br />

zwei Wochen ab dem Folgetag der Untersu-<br />

chung zu erstellen hat. Bei der Gutachterbenen-<br />

nung steht dem Versicherten ein Auswahlrecht<br />

zur Seite. Nicht der MDK wird eingeschaltet,<br />

sondern die Krankenkasse schlägt mindestens<br />

drei wohnortnahe Gutachter vor, aus denen<br />

ausgewählt werden kann. Daneben kann vom<br />

Versicherten auch ein anderer Gutachter be-<br />

nannt werden. Der Wunsch ist in der Regel von<br />

der Krankenkasse zu akzeptieren.<br />

Weitere zwei Wochen nach Gutachteneingang<br />

bleiben der Krankenkasse, um eine Entschei-<br />

dung über den Antrag zu treffen. Die Kranken-<br />

kasse hat unter Angabe von Gründen mitzutei-<br />

len, wenn sie diese Fristen nicht einhält. Teilt sie<br />

dies mit oder hat keinen ausreichenden Grund


für ihre Nichtentscheidung, kann der Versicher-<br />

te der Krankenkasse eine angemessene Frist zur<br />

Entscheidung setzen und nach Fristablauf die<br />

Leistung selbst beschaffen. Ihm steht dann ein<br />

Kostenerstattungsanspruch zur Seite.<br />

In der Praxis reicht jedoch oft der Hinweis<br />

auf die speziellen Fristenregelungen des SGB IX,<br />

um eine beschleunigte Entscheidung zu erhal-<br />

ten.<br />

Die Frage der Fahrtauglichkeit<br />

bei Elektrorollstühlen<br />

Bei der Genehmigung von Elektrorollstühlen<br />

durch die gesetzlichen Krankenkassen stellt sich<br />

zum Teil die Frage, ob von den Betroffenen eine<br />

Fahrtauglichkeitsprüfung durchgeführt werden<br />

muss. Dies kann weder mit einem pauschalen Ja<br />

noch mit einem pauschalen Nein beantwortet<br />

werden. Bei der Beantwortung dieser Frage ist<br />

erst einmal § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V heranzuzie-<br />

hen, der den Anspruch des einzelnen Versicher-<br />

ten auf eine Hilfsmittelversorgung regelt. Neben<br />

anderen Voraussetzungen muss die Versorgung<br />

mit dem E-Rollstuhl <strong>im</strong> Einzelfall erforderlich<br />

sein. Die Erforderlichkeit einer E-Rollstuhlversor-<br />

gung setzt auch voraus, dass der Betroffene in<br />

der Lage ist, mit dem E-Rollstuhl umzugehen,<br />

da ansonsten der Behinderungsausgleich nicht<br />

gewährleistet wäre. Grundsätzlich ist also fest-<br />

zustellen, dass eine Fahrtauglichkeitsprüfung<br />

verlangt werden kann.<br />

Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass in<br />

jedem Einzelfall nunmehr die Fahrtauglichkeit<br />

geprüft werden muss. Ob der Betroffene in<br />

eine Fahrtauglichkeitsprüfung einwilligen muss,<br />

ergibt sich aus den so genannten Mitwirkungs-<br />

pflichten gemäß der Vorschriften der §§ 60<br />

ff. SGB I. In diesen Vorschriften heißt es unter<br />

anderem, dass derjenige, der Sozialleistungen<br />

wie eine E-Rollstuhlversorgung beantragt, ggf.<br />

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen<br />

des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkun-<br />

den vorzulegen hat. Soweit eine Fahrtauglich-<br />

keitsuntersuchung somit erforderlich wäre, um<br />

die Erforderlichkeit der E-Rollstuhlversorgung<br />

festzustellen, wären entsprechende Beweismit-<br />

tel, wie z. B. die Absolvierung einer Fahrtaug-<br />

lichkeitsprüfung <strong>im</strong> Rahmen der Mitwirkungs-<br />

pflichten vom Betroffenen zu erbringen. Die<br />

Mitwirkungspflichten finden jedoch ihre Gren-<br />

ze, sowohl in der Zumutbarkeit als auch in der<br />

Angemessenheit zur beantragten Leistung. Auf<br />

dieFahrtauglichkeitsprüfungfüreineE-Rollstuhl-<br />

versorgung übertragen bedeutet dieses, dass<br />

konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, auf-<br />

grund derer sich Zweifel an der Fahrtauglichkeit<br />

ergeben. Die pauschale Anforderung von Fahr-<br />

tauglichkeitsüberprüfungen in jedem Einzelfall<br />

ist somit durch die gesetzlichen Vorschriften<br />

zur Mitwirkungspflicht nicht gedeckt. Wenn<br />

beispielsweise ein E-Rollstuhlfahrer seit Jahren<br />

ohne Probleme seinen E-Rollstuhl nutzt und kei-<br />

ne Veränderung in seiner Situation eingetreten<br />

ist, besteht kein Anlass eine Fahrtauglichkeits-<br />

untersuchung zu fordern. Wenn der betroffene<br />

E-Rollstuhlfahrer in diesem Falle eine Fahrtaug-<br />

lichkeitsuntersuchung ablehnen würde, würde<br />

er nicht seine Mitwirkungspflichten verletzen.<br />

Soweit aber in diesem Beispiel eine erhebliche<br />

Änderung in der gesundheitlichen Verfassung<br />

eingetreten wäre, wäre die Situation unter Um-<br />

ständen anders zu bewerten. Wichtig ist hier,<br />

wie <strong>im</strong>mer den Einzelfall zu beachten.<br />

Ferner ist <strong>im</strong> Rahmen einer Fahrtauglichkeitsü-<br />

berprüfung zu beachten, dass dem Betroffenen<br />

hierdurch keine Kosten entstehen dürfen. Ge-<br />

mäß § 64 SGB X besteht Kostenfreiheit für das<br />

Verfahren bei Sozialleistungsträger, wozu auch<br />

die Krankenkassen gehören. Dies bedeutet<br />

nicht nur, dass die gesetzlichen<br />

55


56<br />

Krankenkassen keine Gebühren für ihre Tätig-<br />

keit erheben dürfen, sondern gilt nach dem<br />

Willen des Gesetzgebers für alle Geschäfte und<br />

Verhandlungen, die <strong>im</strong> Rahmen der Leistungser-<br />

bringung nach dem Sozialgesetzbuch notwen-<br />

dig werden. Dies ist bei Anforderungen durch<br />

den Sozialleistungsträger <strong>im</strong>mer zu bejahen<br />

(Hauffe SGB Office, Elektronischer Kommentar<br />

zu § 64 SGB X). Da die Fahrtauglichkeitsprü-<br />

fungen seitens der Krankenkassen angefordert<br />

werden, besteht demgemäß auch Kostenfrei-<br />

heit. Die Kostenfreiheit gilt unabhängig davon,<br />

ob eine solche Fahrtauglichkeitsprüfung erfolg-<br />

reich oder erfolglos abgeschlossen wurde.<br />

Anspruch auf Selbständigkeit<br />

Krankenkasse verweisen in ablehnenden Ent-<br />

scheidungen gerne darauf, dass der Anspruch-<br />

steller das beantragte Hilfsmittel nicht benötige,<br />

dass ihm ein naher Angehörige ohne weiteres<br />

helfen könne oder doch eine Pflegeperson vor-<br />

handen wäre, da Leistungen aus der Pflegever-<br />

sicherung bezogen werden.<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil<br />

vom 24.05.2006 (Az. B 3 KR 00/05) betont, dass<br />

Hilfsmittel auch der selbständigen Lebensweise<br />

dienen. Wörtlich hat es hierzu geurteilt: „Es ist<br />

ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung,<br />

dass behinderte Menschen nach Möglichkeit<br />

von der Hilfe anderer Menschen unabhängig,<br />

zumindest aber deutlich weniger abhängig<br />

werden.“<br />

Also der Rückgriff auf die Hilfe anderer, insbe-<br />

sondere fremder Personen ist damit nicht zuläs-<br />

sig. Ziel der Hilfsmittelversorgung ist also nach<br />

den Maßstäben des BSG die selbstständige Le-<br />

bensführung und die zeitliche Dispositionsfrei-<br />

heit sicher zustellen und nicht auf die Angebote<br />

anderer Personen angewiesen zu sein.<br />

Man sollte sich auch nicht durch den Hinweis<br />

der Krankenkasse abschrecken lassen, dass dies<br />

Auswirkung auf die Pflegestufe habe. Es han-<br />

delt sich um unterschiedliche Verfahren, bei de-<br />

nen unterschiedliche Voraussetzungen zu prü-<br />

fen sind.<br />

Autoreninfo<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt Jörg Hackstein ist Vorstand<br />

der Schütze & Hartmann <strong>Recht</strong>sanwälte<br />

AG. Die auf Unternehmen des Gesund-<br />

heitsmarktes spezialisierte Kanzlei ver-<br />

tritt u.a. namhafte Leistungserbringer,<br />

Hersteller, Verbände und Versicherte <strong>im</strong><br />

Hilfsmittelsektor. Die mittlerweile sieben<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte/innen bieten qualifizierte<br />

<strong>Recht</strong>sberatung in allen, den Gesund-<br />

heitsmarkt tangierenden Fragen. Hierzu<br />

gehören neben den typischen sozialrecht-<br />

lichen Fragestellungen aus dem <strong>Recht</strong> der<br />

Krankenversicherung u.a. solche aus den<br />

Bereichen Arbeitsrecht, Vertragsrecht,<br />

Wettbewerbsrecht,<br />

Marken- und Wa-<br />

renzeichenrecht,<br />

sowie Regress und<br />

Haftung, aber <strong>im</strong>-<br />

mer mit Bezug<br />

zum Thema Ge-<br />

sundheit.<br />

Weitere Infos unter :<br />

www.schuetze-hartmann.de<br />

Text: Jörg Hackstein, <strong>Recht</strong>sanwalt


Arzne<strong>im</strong>ittel-Zuzahlungen:<br />

Allgemeine Verunsicherung<br />

Oft wissen weder Krankenkassen noch Ärzte oder Betroffene genau, was der Stand bzgl.<br />

Zuzahlung bei Arzne<strong>im</strong>itteln ist. Die Presse war voll mit Beispielen, je nach politischer Hal-<br />

tung mal mehr, mal weniger kritisch, aber <strong>im</strong>mer mit dem Hinweis, dass individuelle Fragen<br />

mit der Krankenkasse zu klären sind. Darum hier einiges <strong>im</strong> Klartext, speziell für Menschen<br />

mit Querschnittlähmung.<br />

Was heißt „chronisch kranke Menschen“?<br />

Voraussetzungen:<br />

– Arztbesuch mindestens 1 × pro Quartal und<br />

– Grad der Behinderung (GdB) mindestens 60 %<br />

und/oder Pflegestufe II/III (Pflegeversiche-<br />

rung).EntsprechendeBescheinigungenstellen<br />

die Hausärzte aus, Formulare liegen dort vor.<br />

Die Gesamtsumme aller Zuzahlungen wird auf<br />

1 % des Familieneinkommens begrenzt. Dazu<br />

zählen alle Einnahmen, also auch Renten, Miet-<br />

erträge und Zinserträge. Nicht dazu zählen<br />

Renten nach dem BVG und Pflegegeld (Pflege-<br />

versicherung, Landespflegegeld, Hilfe zur Pflege<br />

nach BSHG). Vom Einkommen werden Freibeträ-<br />

ge von 4 347 € (Partner) bzw. 3 648 € (je Kind)<br />

abgesetzt.<br />

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

(nicht Hilfe zur Pflege!) nach dem BSHG oder<br />

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz<br />

erhalten, wird nur der Regelsatz (des Haushalts-<br />

vorstandes) zugrunde gelegt d.h. 345 € (West)<br />

bzw. 331 € (Ost). Davon 2 % sind 82,80 bzw.<br />

66,10 €/Jahr.<br />

Für Verheiratete gilt: Nach § 62 SGB V Abs. 2<br />

werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnah-<br />

men gemeinsam ermittelt, d. h. sobald die Zu-<br />

zahlungen aller Familienangehörigen insgesamt<br />

1 % erreichen, kann die Person mit der schweren<br />

chronischen Erkrankung einen Befreiungsnach-<br />

weis von der Krankenkasse anfordern. Mit dem<br />

Befreiungsausweis, den die Krankenkasse dann<br />

zuschickt, sind dann keine Zuzahlungen mehr zu<br />

leisten. Das gilt auch für Ehepartner und fami-<br />

lienversicherte Kinder. Selbst versicherte Kinder<br />

gehören nicht dazu. Umgekehrt ist ihr Einkom-<br />

men auch nicht zu berücksichtigen.<br />

Die meisten Krankenkassen bieten ab dem zwei-<br />

ten Jahr zum Jahresanfang ihren Mitgliedern<br />

die Möglichkeit, durch Zahlung eines Betrages,<br />

der auf dem Familieneinkommen des Vorjahrs<br />

basiert, direkt den Nachweis zur Befreiung für<br />

das laufende Jahr zu bekommen, so dass keine<br />

Belege mehr gesammelt und möglicherweise<br />

überzahlte Beträge zurück überwiesen werden<br />

müssen.<br />

Zuzahlungen, wo gelten sie?<br />

Verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel: Bis zur<br />

Belastungsgrenze keine Sonderregelungen.<br />

Nicht verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

müssen voll bezahlt werden. Ausnahme: Nicht<br />

verschreibungsfähige Arzne<strong>im</strong>ittel, die bei be-<br />

st<strong>im</strong>mten Krankheiten als „anerkannter Thera-<br />

piestandard“ gelten, können wie bisher auch<br />

mit Angabe der Diagnose auf der Verordnung<br />

weiter zu Lasten der Kassen verordnet werden.<br />

Dazu gehören z. B. auch Abführmittel bei Quer-<br />

schnittlähmung, Desinfektionsmittel bei ISK (Ka-<br />

theterisieren) oder methioninhaltige Medika-<br />

mente zur Vorbeugung von<br />

57


58<br />

Nierensteinen. (Siehe „Ausnahmeliste“ <strong>im</strong> An-<br />

hang dieser Broschüre). Tipp/Beispiel: Desinfek-<br />

tionsmittel bei Selbstkatheterisierung sind zwar<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel, aber weder verschreibungspflich-<br />

tig noch unbedingt apothekenpflichtig. Deshalb<br />

ist es eine Überlegung wert, ob man diese z.<br />

B. <strong>im</strong> Sanitätshaus bezieht, das einen auch mit<br />

Kathetern versorgt (siehe unter „Was gilt für<br />

Hilfsmittel?“). Dort wird es wahrscheinlich preis-<br />

werter sein. Denn der Grundbetrag von 8,20 €,<br />

den Apotheken jetzt pro Arzne<strong>im</strong>ittel erhalten<br />

ist es ja, der dort die preiswerten Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

erheblich teurer macht - und eine Preisbindung<br />

wie bisher gibt es nicht mehr.<br />

Ob das nach den positiven Gerichtsurteilen in<br />

der Vergangenheit auch für Potenzmittel wie z.<br />

B. Viagra zutrifft, ist noch unklar. Zur Zeit wer-<br />

den die Kosten nicht übernommen, aber es lau-<br />

fen derzeit einige Gerichtsverfahren be<strong>im</strong> BSG<br />

zu dieser Frage. Es lohnt sich also, die Presse zu<br />

verfolgen.<br />

Was gilt für Hilfsmittel?<br />

Bei Hilfsmitteln aller Art müssen 10 % Zuzah-<br />

lungen geleistet werden; mindestens 5 €, maxi-<br />

mal 10, jedoch nie mehr, als das Hilfsmittel selbst<br />

kostet. Auch hier sind einige Besonderheiten zu<br />

berücksichtigen:<br />

– Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch best<strong>im</strong>mt<br />

sind (z.B. Inkontinenzversorgung) beträgt die<br />

max<strong>im</strong>ale Zuzahlung je Indikation (nicht je<br />

Artikel oder Packung!) 10 €/Monat<br />

– Reparaturen von Hilfsmitteln/Ersatzteile sind<br />

keine eigenständigen Hilfsmittel. Es ist des-<br />

halb keine Zuzahlung zu leisten (z.B. Roll-<br />

stuhlbereifung).<br />

– Auch Pflegehilfsmittel nach SGB XI (Pflege-<br />

versicherung) wie Einmalhandschuhe, Unter-<br />

lagen etc. zählen nicht unter dieses Gesetz. Es<br />

ist keine Zuzahlung zu leisten (siehe dazu den<br />

entspr. Beitrag in dieser Broschüre).<br />

Die Belastung für Heilmittel ist u.U. sogar nied-<br />

riger als früher. Da waren 15 % zu zahlen, jetzt<br />

10 €/Verordnung und 10 %/Leistung Das heißt,<br />

bei Verordnungen für 3 oder 6 mal Krankengym-<br />

nastik ist es teurer als vor 2004, bei der Verord-<br />

nung von 20, 30 oder 50 Behandlungen - außer-<br />

halb des „Regelfalls“ – ist die Zuzahlung jetzt<br />

niedriger. (Anmerkung: Bei Diagnosen wie Quer-<br />

schnittlähmung, Spina bifida, Multiple Sklerose<br />

etc. ist die heiß diskutierte „Unterbrechung“ von<br />

6 oder 12 Wochen nicht vorgesehen. Das sollte<br />

jeder Arzt wissen!)<br />

Regelung der Fahrtkosten<br />

Nach den rückwirkend ab Anfang 2004 gel-<br />

tenden „Krankentransport-Richtlinien“ über-<br />

nehmen die Kassen die Kosten für Personen, die<br />

einen Schwerbehindertenausweis mit den Merk-<br />

zeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ haben oder in der<br />

Pflegeversicherung in die Pflegestufe II oder III<br />

eingestuft sind.<br />

Damit haben Querschnittgelähmte bis auf ganz<br />

seltene Ausnahmen einen Anspruch auf Kosten-<br />

übernahme. Eine Verordnung auf einem spezi-<br />

ellen Formular ist nicht erforderlich, wenn ein<br />

privates Kraftfahrzeug benutzt wird oder es sich<br />

um Fahrten zu ambulanten oder stationären<br />

Rehabilitationsmaßnahmen handelt. In solchen<br />

Fällen kann die Abrechnung ohne Verordnung<br />

<strong>im</strong> Nachhinein erfolgen. Auch wenn einige Kran-<br />

kenkassen das nicht akzeptieren wollen, haben<br />

die Gerichte entsprechend auch für Rehabilitati-<br />

onssport entschieden z.B. Sozialgericht Koblenz<br />

AZ S 11 KR 766/03 v. 23.09.2004, Sozialgericht<br />

Trier AZS 4 KR 163/04 v. 13.12.2005, Sozialge-<br />

richt Chemnitz AZ S 11 KR 642/05 v. 18.08.2006.<br />

Erstattet werden bei der Fahrt mit dem privaten<br />

PKW die gefahrenen Kilometer nach dem Bun-<br />

desreisekostengesetz (z. Zt. 0,40 Euro/Entfer-<br />

nungskilometer nach dem Bundesreisekostenge-<br />

setz, also 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer). Fr


Fahrten mit dem Taxi oder einem Krankentransportwagen empfiehlt sich<br />

zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse die Vor-<br />

lage eines (Dauer-) Beförderungsverordnung durch einen Arzt.<br />

In allen anderen Fällen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine „ambu-<br />

lante Behandlung“ oder um eine „Rehabilitationsmaßnahme“ handelt. Bei<br />

ambulanten Behandlungen wie Arztbesuch, Krankengymnastik etc. oder<br />

Fahrten mit dem Taxi oder Fahrdienst wegen eines stationären Kranken-<br />

hausaufenthalt (nicht mit dem eigenen PKW) muss die Übernahme der<br />

Kosten vorher verordnet und genehmigt werden. Bei einer ambulanten<br />

oder stationären Rehabilitationsmaßnahme (z.B. Kur) nicht.<br />

Außerdem übernehmen die Kassen nach vorheriger Genehmigung alle<br />

Fahrten zur Dialysebehandlung, zur onkologischen Strahlentherapie und<br />

zur onkologischen Chemotherapie - auch wenn die genannten Voraus-<br />

setzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt sind. Dabei handelt es<br />

sich - <strong>im</strong> Gegensatz zu der Auffassung mancher Kassen nur um Beispiele.<br />

Es könnten aber auch andere Krankheiten sein, die die regelmäßige Be-<br />

handlung erforderlich machen. Grundsätzlich gilt für alle vorgenannten<br />

Fahrtkosten (mit Ausnahme von Fahrten zum Rehasport, dafür gilt nicht<br />

§ 60 SGB V, sondern § 53 SGB IX), dass je Fahrt 10 %, mindestens 5 €,<br />

max<strong>im</strong>al 10 € selbst zu tragen sind, so lange man nicht von Zuzahlungen<br />

befreit ist.<br />

Ein Fehler <strong>im</strong> Gesetz?<br />

Im Gegensatz zu anderen Leistungen gilt diese Fahrtkostenregelung auch<br />

bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre - jedenfalls bis zum Erreichen<br />

der Familienbelastungsgrenze von 1 % bzw. 2 %. Da Kinder jedoch weder<br />

bei Arzne<strong>im</strong>itteln noch bei Krankenhausaufenthalten etc. Zuzahlungen<br />

leisten müssen, handelt es sich wohl um einen redaktionellen Fehler <strong>im</strong> Ge-<br />

setz, der bei den angekündigten Korrekturen hoffentlich beseitigt wird.<br />

Einen „Musterpatienten“ gibt es nicht. Ein Gesetz ohne Auslegungspro-<br />

bleme noch viel weniger. Deshalb kann dieser Artikel nur wichtige Punkte<br />

(nach dem Stand vom 31. 8. 2006) erläutern und klarstellen. Er soll zur<br />

Information unserer selbst betroffenen Leser dienen, um ihnen in Ge-<br />

sprächen mit ihren Krankenkassen mehr Sicherheit zu geben, wenn diese,<br />

aus welchem Grund auch <strong>im</strong>mer, einen Anspruch „anders beurteilen“. Und<br />

das wird sicher geschehen. Denn Krankenkassen sind genauso parteiisch<br />

wie der Autor dieses Artikels.<br />

Text: Herbert Müller<br />

-Anzeige-


Beispiel: „Liftboy“<br />

MHP 100<br />

60<br />

Markt<br />

More Mobility Center Neu-Ulm<br />

Als bundesweit erster Standort eröffnete das<br />

More Mobility Center (MMC) Neu-Ulm 2004<br />

dieses Kompetenzzentrum für Menschen mit<br />

eingeschränkter Mobilität. Speziell geschulte<br />

Verkäufer, von denen einer selbst <strong>im</strong> Rollstuhl<br />

sitzt, bieten seither interessierten Kunden eine<br />

professionelle Beratung sowohl für serienpro-<br />

duzierte Behindertenfahrzeuge, als auch für in-<br />

dividuelle Sonderanfertigungen quer durch alle<br />

Marken von Da<strong>im</strong>lerChrysler an. Erklärtes Ziel<br />

des MMC ist es, behinderten Menschen durch<br />

eine auf ihre persönliche Einschränkung zuge-<br />

schnittene Fahrzeuglösung ein Mehr an Bewe-<br />

gungsfreiheit zu ermöglichen.<br />

Treppen-Hängelift mit<br />

Rollstuhladaption<br />

Im Mittelpunkt der neuen Ausstellung in der<br />

Von-Liebig-Straße 10 stehen Fahrzeuge und Aus-<br />

bauten für Selbst- und Passivfahrer. Diese wer-<br />

den sowohl in Form von Lösungen renommierter<br />

Aufbauhersteller als auch in Gestalt erster werk-<br />

seitiger Umbauten aus dem Hause Da<strong>im</strong>ler-<br />

Chrysler angeboten. Der Standort Ulm/Neu-Ulm<br />

hat sich mittlerweile als fester Anlaufpunkt in<br />

Süddeutschland einen Namen gemacht.<br />

Barrierefrei mit Hilfe von Liften<br />

Wird ein Treppenlift zur Aufrechterhaltung der<br />

Mobilität benötigt, gibt es von der Pflegever-<br />

sicherung Zuschüsse bis zu 2 557 €. Kann man<br />

noch selbst auf einem Sitz Platz nehmen, ist der<br />

Treppen-Sitzlift das geeignete Gerät – z.B. bei<br />

modie-trans bereits ab 2 998 € inkl. MWSt. er-<br />

hältlich. Ist man auf den Rollstuhl angewiesen,<br />

gibt es Treppen-Plattformlifte – diese werden<br />

ebenfalls konkret angepasst für den Innen- und<br />

Außenbereich. Bei einem Treppen-Hängelift mit<br />

Rollstuhladaption wird ein Sitz bzw. der Roll-<br />

stuhl schwebend über die Treppenstufen in die<br />

gewünschte Etage befördert.<br />

Zu den Behinderten-<br />

Liften gehören auch<br />

Senkrechtaufzüge,<br />

die ausschließlich<br />

dem Transfer mit<br />

oder ohne Rollstuhl<br />

und ggf. einer Be-<br />

gleitperson dienen.<br />

Für Höhen bis 2 m<br />

Weitere Infos unter:<br />

www.mercedes-benz-erleben.de.<br />

Weitere Infos von Da<strong>im</strong>lerChrysler:<br />

www.media.da<strong>im</strong>lerchrysler.com<br />

gibt es die einfache Hubplattform. Die mobilen<br />

Hubplattformen der Serie „Liftboy“ können auf<br />

Rollen von einer Person an den Einsatzort ge-<br />

fahren werden – es werden lediglich eine ebe-<br />

ne Stellfläche und eine Steckdose benötigt. Die<br />

Hub-Plattform der Serie „Liftmaster“ ist mit einer<br />

Tür an der unteren Zufahrt ausgestattet, so dass<br />

man wie in einem Aufzugschacht fährt. Auch bei<br />

diesem Gerät werden lediglich eine ebene Stell-<br />

fläche sowie der Stromanschluss von 230 Volt<br />

benötigt.<br />

Mehr Beweglichkeit <strong>im</strong> häuslichen Bereich Leben<br />

bieten Deckenfahr- und Wandlifter, die z.B. zum<br />

einfachen Transfer vom Rollstuhl ins Bett oder <strong>im</strong><br />

sanitären Bereich eingesetzt werden. Mit Dek-<br />

kenfahrliftern kann man sich frei <strong>im</strong> Raum be-<br />

wegen, sie sind leicht durch ein Handbedienteil<br />

zu bedienen (Heben und Senken, Fahren in der<br />

Schiene). Die Halterung des Wandlifters Phoenix<br />

wird an der Wand oder an einem Ständer befe-<br />

stigt, der Schwenkarm mit Antriebseinheit kann<br />

mit wenigen Griffen aus der Halterung gelöst


und in eine andere Halterung in einem anderen<br />

Raum wieder eingeklinkt werden. In Ruhestel-<br />

lung wird der Lifter Platz sparend an die Wand<br />

geklappt. Hebegeräte für den häuslichen oder<br />

pflegerischen Bedarf werden meist komplett<br />

von Kostenträgern übernommen.<br />

Neue Kathetersysteme<br />

Gleitmittel oder hydrophile Beschichtung? Mit<br />

den neuesten Systemen Liquick® PLUS und Sa-<br />

fetyCat® PLUS bietet Medical Service opt<strong>im</strong>ale<br />

Voraussetzungen für eine sichere und schonen-<br />

de Katheterisierung. Und in beiden Versionen<br />

findet sich alles Notwendige bequem in einer<br />

Verpackung. Das Liquick® PLUS System ist ein<br />

Kathetersystem mit hydrophiler Beschichtung.<br />

Durch die integrierte sterile Kochsalzlösung<br />

kann ganz auf Gleitmittel verzichtet werden.<br />

Die SoftWave-Katheterführung erleichtert das<br />

Herausschieben. Durch den integrierten Auf-<br />

fangbeutel eignet sich das System hervorragend<br />

für eine Katheterisierung unterwegs, aber auch<br />

zu Hause.<br />

Bei SafetyCat® PLUS sind Sicherheitskatheter<br />

und die Endosgel®-Spritze in einer Verpackung.<br />

Beide Kathetersysteme enthalten den einzigar-<br />

Wilhelm Meyer ist <strong>im</strong> Alter von 66 Jahren nach<br />

schwerer Krankheit gestorben. Bis zuletzt war er<br />

noch Vorsitzender des Beirates der MEYRA-OR-<br />

TOPEDIA-Gruppe in Kalletal-Kalldorf. Sein Vater,<br />

Wilhelm Meyer sen., hatte 1936 in Vlotho eine<br />

kleine Werkstatt gegründet, in der Krankenfahr-<br />

zeuge und der erste Krankenstuhl konstruiert<br />

wurden. In den Sechzigern beschäftigte MEYRA<br />

bereits über 300 Mitarbeiter. Mit Wilhelm Meyer<br />

wurde die zweite Generation aktiv <strong>im</strong> Einsatz<br />

Markt<br />

tigen SafetyCat® Sicherheitskatheter, der über<br />

speziell entwickelte SCE-Katheteraugen (SCE<br />

= Soft Cat Eye) verfügt, die innen und außen<br />

weich abgerundet sind. Die empfindliche Harn-<br />

röhrenschle<strong>im</strong>haut wird geschont und dadurch<br />

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gothan-Kopf des SafetyCat® Sicherheitskathe-<br />

ters folgt der Harnröhre opt<strong>im</strong>al, dadurch kann<br />

der Katheter ohne große Druckeinwirkung si-<br />

cher eingeführt werden.<br />

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Meyer führt nun als geschäftsführender Gesell-<br />

schafter in dritter Generation verantwortlich das<br />

Unternehmen.<br />

61


62<br />

Richtlinien<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel-Richtlinien<br />

§<br />

(aus BAnz. Nr. 65 (S. 5416) vom 7. 4. 2005)<br />

F. Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung und<br />

zugelassene Ausnahmen<br />

16. Apothekenpflichtige nicht verschrei-<br />

bungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel gemäß<br />

§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />

16.1 Apothekenpflichtige nicht verschrei-<br />

bungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel sind von<br />

der Versorgung nach § 31 SGB V aus-<br />

geschlossen. Die Verordnung dieser<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2<br />

ausnahmsweise zulässig, wenn die Arz-<br />

ne<strong>im</strong>ittel bei der Behandlung schwer-<br />

wiegender Erkrankungen als Therapie-<br />

standard gelten.<br />

16.2 Eine Krankheit ist schwerwiegend,<br />

wenn sie lebensbedrohlich ist oder<br />

wenn sie aufgrund der Schwere der<br />

durch sie verursachten Gesundheits-<br />

störung die Lebensqualität auf Dauer<br />

nachhaltig beeinträchtigt.<br />

16.3 Ein Arzne<strong>im</strong>ittel gilt als Therapiestan-<br />

dard, wenn der therapeutische Nut-<br />

zen zur Behandlung der schwerwie-<br />

genden Erkrankung dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse entspricht.<br />

16.4 Schwerwiegende Erkrankungen und<br />

Standardtherapeutika zu deren Be-<br />

handlung sind:<br />

16.4.1 Abführmittel nur zur Behandlung von<br />

Erkrankungen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Tumorleiden, Megacolon, Diverti-<br />

kulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,<br />

neurogener Darmlähmung, vor dia-<br />

gnostischen Eingriffen, bei phosphat-<br />

bindender Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat-sowie Opioi-<br />

dtherapie und in der Terminalphase.<br />

16.4.2 Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosis-<br />

einheit) als Thrombozyten- Aggrega-<br />

tionshemmer in der Nachsorge von<br />

Herzinfarkt und Schlaganfall sowie<br />

nach arteriellen Eingriffen<br />

16.4.3 Acetylsalicylsäure und Paracetamol<br />

nur zur Behandlung schwerer und<br />

schwerster Schmerzen in Co-Medikati-<br />

on mit Opioiden<br />

16.4.4 Acidosetherapeutika nur zur Behand-<br />

lung von dialysepflichtiger Nephropa-<br />

thie und chronischer Niereninsuffizi-<br />

enz sowie bei Neoblase<br />

16.4.5 Antihistaminika<br />

− nur in Notfallsets zur Behandlung<br />

bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-<br />

Allergien,<br />

− nur zur Behandlung schwerer, rezi-<br />

divierender Urticarien<br />

− nur bei schwerwiegendem, anhal-<br />

tendem Pruritus<br />

16.4.6 Ant<strong>im</strong>ykotika nur zur Behandlung von<br />

Pilzinfektionen <strong>im</strong> Mund- und Rachen-<br />

raum.<br />

16.4.7 Antiseptika und Gleitmittel nur für Pa-<br />

tienten mit Selbstkatheterisierung.<br />

16.4.8 Arzneistofffreie Injektions/Infusions-,<br />

Träger- und Elektrolytlösungen.<br />

16.4.9 Calciumverbindungen (mind. 300 mg<br />

Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vita-<br />

min D (freie oder fixe Kombination).<br />

− nur zur Behandlung der manifesten<br />

Osteoporose<br />

− nurzeitgleichzurSteroidtherapiebei<br />

Erkrankungen, die voraussichtlich<br />

einer mindestens sechsmonatigen


-Anzeige-<br />

Steroidtherapie in einer Dosis von<br />

wenigstens 7,5 mg Prednisolonäqui-<br />

valent bedürfen<br />

− bei Bisphosphonat- Behandlung ge-<br />

mäß Angabe in der jeweiligen Fach-<br />

information bei zwingender Not-<br />

wendigkeit.<br />

16.4.10 Calciumverbindungen als Monopräpa-<br />

rate nur<br />

− bei Pseudohypo- und Hypoparathy-<br />

reodismus<br />

− bei Bisphosphonat-Behandlung ge-<br />

mäß Angabe in der jeweiligen Fach-<br />

information bei zwingender Not-<br />

wendigkeit.<br />

16.4.11 nicht besetzt<br />

16.4.12 Citrate nur zur Behandlung von Harn-<br />

konkrementen.<br />

§Richtlinien<br />

16.4.13 E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Be-<br />

-Anzeige-<br />

handlung der Colitis ulcerosa in der<br />

Remissionsphase bei Unverträglichkeit<br />

von Mesalazin<br />

16.4.14 Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Be-<br />

handlung von gesicherter Eisenman-<br />

gelanaemie.<br />

16.4.15 Flohsamenschalen nur zur unterstüt-<br />

zenden Quellmittel-Behandlung bei<br />

Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und<br />

HIV assoziierter Diarrhoen.<br />

16.4.16 Folsäure und Folinate nur bei Therapie<br />

mit Folsäureantagonisten sowie zur<br />

Behandlung des kolorektalen Karzi-<br />

noms.<br />

16.4.17 Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-<br />

Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur<br />

Behandlung der Demenz.


64<br />

Richtlinien<br />

16.4.18 Hypericum perforatum-Extrakt (hydro-<br />

§<br />

alkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro<br />

Applikationsform) nur zur Behandlung<br />

mittelschwerer depressiver Episoden.<br />

16.4.19 Iodid nur zur Behandlung von Schild-<br />

drüsenerkrankungen.<br />

16.4.20 Iod-Verbindungen nur zur Behandlung<br />

von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.<br />

16.4.21 Kaliumverbindungen als Monopräpa-<br />

rate nur zur Behandlung der Hypokali-<br />

aemie.<br />

16.4.22 Lactulose und Lactitol nur zur Senkung<br />

der enteralen Ammoniak-resorption<br />

bei Leberversagen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der hepatischen Enzephalopathie.<br />

16.4.23 Lösungen und Emulsionen zur paren-<br />

teralen Ernährung einschließlich der<br />

notwendigen Vitamine und Spurenele-<br />

mente.<br />

16.4.24 Magnesiumverbindungen, oral, nur<br />

bei angeborenen Magnesiumverluster-<br />

krankungen.<br />

16.4.25 Magnesiumverbindungen, parenteral,<br />

nur zur Behandlung bei nachgewie-<br />

sen-em Magnesiummangel und zur<br />

Behand-lung bei erhöhtem Eklampsie-<br />

risiko.<br />

16.4.26 Metixenhydrochlorid nur zur Behand-<br />

lung des Parkinson-Syndroms.<br />

16.4.27 Mistel-Präparate, parenteral, auf Mi-<br />

stellektin normiert, nur in der palliati-<br />

ven Therapie von malignen Tumoren<br />

zur Verbesserung der Lebensqualität.<br />

16.4.28 Niclosamid nur zur Behandlung von<br />

Bandwurmbefall .<br />

16.4.29 Nystatin nur zur Behandlung von My-<br />

kosen bei <strong>im</strong>munsuppr<strong>im</strong>ierten Pati-<br />

enten.<br />

16.4.30 Ornithinaspartat nur zur Behandlung<br />

des hepatischen (Prae-) Coma und der<br />

episodischen, hepatischen Enzephalo-<br />

pathie .<br />

16.4.31 Pankreasenzyme nur zur Behandlung<br />

chronischer, exokriner Pankreasinsuffi-<br />

zienz oder Mukoviszidose.<br />

16.4.32 Phosphatbinder nur zur Behandlung<br />

der Hyperphosphatämie bei chro-<br />

nischer Niereninsuffizienz und Dialyse<br />

16.4.33 Phosphatverbindungen bei Hypophos-<br />

phatämie, die durch eine entspre-<br />

chende Ernährung nicht behoben wer-<br />

den kann.<br />

16.4.34 Salicylsäurehaltige Zubereitungen in<br />

der Dermatotherapie als Teil der Be-<br />

handlung der Psoriasis und hyperkera-<br />

totischer Ekzeme.<br />

16.4.35 Synthetischer Speichel nur zur Behand-<br />

lung krankheitsbedingter Mundtro-<br />

ckenheit bei rheumatischen oder on-<br />

kologischen Erkrankungen.<br />

16.4.36 Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />

Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funk-<br />

tionsstörungen des Grades 2, Epider-<br />

molysis bullosa, occulärem Pemphi-<br />

goid, Fehlen oder Schädigung der<br />

Tränendrüse, Fazialisparese oder bei<br />

Lagophthalmus.<br />

16.4.37 Vitamin K als Monopräparate nur bei<br />

nachgewiesenem, schwerwiegendem<br />

Vitaminmangel, der durch eine ent-<br />

sprechende Ernährung nicht behoben<br />

werden kann.<br />

16.4.38 Wasserlösliche Vitamine auch in Kom-<br />

binationen nur bei der Dialyse. 16.4.39<br />

Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin<br />

und Folsäure als Monopräparate nur<br />

bei nachgewiesenem, schwerwiegen-<br />

dem Vitaminmangel, der durch eine<br />

entsprechende Ernährung nicht be-<br />

hoben werden kann (Folsäure: 5 mg/<br />

Dosiseinheit).<br />

16.4.40 Zinkverbindungen als Monopräparat<br />

nur zur Behandlung der enteropa-<br />

thischen Akrodermatitis und durch


§Richtlinien<br />

Haemodialysebehandlung bedingten<br />

nachgewiesenen Zinkmangel sowie<br />

zur Hemmung der Kupferaufnahme<br />

bei Morbus Wilson.<br />

16.4.41 Arzne<strong>im</strong>ittel zur sofortigen Anwen-<br />

dung<br />

− Antidote bei akuten Vergiftungen<br />

− Lokalanaesthetika zur Injektion<br />

− Apothekenpflichtige nicht verschrei-<br />

bungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel, die<br />

<strong>im</strong> Rahmen der ärztlichen Behand-<br />

lung zur sofortigen Anwendung in<br />

der Praxis verfügbar sein müssen,<br />

können verordnet werden, wenn<br />

entsprechendeVereinbarungenzwi-<br />

schen den Verbänden der Kranken-<br />

kassen und den Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen getroffen werden.<br />

16.4.42 Topische Anästhetika und/ oder An-<br />

tiseptika nur zur Selbstbehandlung<br />

schwerwiegender generalisierter bla-<br />

senbildender Hauterkrankungen (z.B.<br />

Epidermolysis bullosa, hereditaria;<br />

Pemphigus).<br />

16.4.43 L- Methionin nur zur Vermeidung der<br />

Steinneubildung bei Phosphatsteinen<br />

bei neurogener Blasenlähmung, wenn<br />

Ernährungsempfehlungen und Blasen-<br />

entleerungstraining erfolglos geblie-<br />

ben sind.<br />

16.5 Für die in diesen Richtlinien <strong>im</strong> Ab-<br />

schnitt F aufgeführten Indikationsge-<br />

biete kann der Arzt bei schwerwie-<br />

genden Erkrankungen auch Arzne<strong>im</strong>it-<br />

tel der Anthroposophie und Homöopa-<br />

thie verordnen, sofern die Anwendung<br />

dieser Arzne<strong>im</strong>ittel für diese Indikati-<br />

onsgebiete nach dem Erkenntnisstand<br />

als Therapiestandard in der jeweiligen<br />

Therapierichtung angezeigt ist. Der<br />

Arzt hat zur Begründung der Verord-<br />

nung die zugrunde liegende Diagnose<br />

-Anzeige-<br />

in der Patientendokumentation aufzu-<br />

zeichnen.<br />

16.6 Die Verordnung der Arzne<strong>im</strong>ittel in<br />

den zugelassenen Fällen, ist in der ärzt-<br />

lichen Dokumentation durch Angabe<br />

der entsprechenden Diagnose zu be-<br />

gründen.<br />

16.7 Die Vorschriften in Nr.16.1 bis 6 regeln<br />

abschließend, unter welchen Voraus-<br />

setzungen nicht verschreibungspflich-<br />

tige Arzne<strong>im</strong>ittel


66<br />

Richtlinien<br />

zu Lasten der gesetzlichen Kranken-<br />

§<br />

versicherung verordnungsfähig sind.<br />

Insoweit finden die Vorschriften ande-<br />

rer Abschnitte der Arzne<strong>im</strong>ittel-Richt-<br />

linien, insbesondere die Vorschriften<br />

der Nr. 20 ff. der Arzne<strong>im</strong>ittel-Richtli-<br />

nien, keine Anwendung.<br />

16.8 Die Verpflichtung des Vertragsarztes<br />

zur wirtschaftlichen Verordnungswei-<br />

se von nicht verschreibungspflichtigen<br />

Arzne<strong>im</strong>itteln bleibt von diesen Rege-<br />

lungen unberührt. Der Vertragsarzt<br />

soll nicht verschreibungspflichtige Arz-<br />

ne<strong>im</strong>ittel zu Lasten des Versicherten<br />

verordnen, wenn sie zur Behandlung<br />

einer Erkrankung medizinisch not-<br />

wendig, zweckmäßig und ausreichend<br />

sind.<br />

In diesen Fällen kann die Verordnung<br />

eines verschreibungspflichtigen Arz-<br />

ne<strong>im</strong>ittels unwirtschaftlich sein.<br />

16.9 Die Regelungen in Nr. 16.1 bis 8 gelten<br />

nicht für versicherte Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und versi-<br />

cherte Jugendliche bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr mit Entwicklungsstö-<br />

rungen. 17. Verschreibungspflichtige<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6<br />

SGB V<br />

Folgende verschreibungspflichtige Arz-<br />

ne<strong>im</strong>ittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V<br />

bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, von der Versorgung<br />

ausgeschlossen:<br />

17.1 Arzne<strong>im</strong>ittel zur Anwendung bei Er-<br />

kältungskrankheiten und grippalen<br />

Infekten einschließlich der bei die-<br />

sen Krankheiten anzuwendenden<br />

Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hu-<br />

stendämpfenden und hustenlösenden<br />

Mittel, sofern es sich um geringfügige<br />

Gesundheitsstörungen handelt.<br />

17.2 Mund-undRachentherapeutika,ausge-<br />

nommen bei Pilzinfektionen, geschwü-<br />

rigen Erkrankungen der Mundhöhle<br />

und nach chirurgischen Eingriffen <strong>im</strong><br />

Hals-, Nasen-, Ohrenbereich.<br />

17.3 Abführmittel außer zur Behandlung<br />

von Erkrankungen z.B. <strong>im</strong> Zusammen-<br />

hang mit Tumorleiden, Megacolon,<br />

Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-<br />

dose, neurogener Darmlähmung, vor<br />

diagnostischen Eingriffen, bei phos-<br />

phat-bindender Medikation bei chro-<br />

nischer Niereninsuffizienz, bei der Opi-<br />

at- sowie Opioidtherapie und in der<br />

Terminalphase.<br />

17.4 Arzne<strong>im</strong>ittel gegen Reisekrankheit<br />

(unberührt bleibt die Anwendung ge-<br />

gen Erbrechen bei Tumortherapie und<br />

anderen Erkrankungen z.B. Menière-<br />

scher Symptom-komplex).<br />

18. Arzne<strong>im</strong>ittel zur Erhöhung der Le-<br />

bensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7<br />

SGB V<br />

18.1 Arzne<strong>im</strong>ittel, bei deren Anwendung<br />

eine Erhöhung der Lebensqualität <strong>im</strong><br />

Vordergrund steht, sind von der Ver-<br />

sorgung ausgeschlossen. Dies sind<br />

Arz-ne<strong>im</strong>ittel, deren Einsatz <strong>im</strong> We-<br />

sentlichen durch die private Lebens-<br />

führung bedingt ist oder die aufgrund<br />

ihrer Zweckbest<strong>im</strong>mung insbesondere<br />

− nicht oder nicht ausschließlich zur<br />

Behandlung von Krankheiten die-<br />

nen,<br />

− zur individuellen Bedürfnisbefriedi-<br />

gung oder zur Aufwertung des<br />

Selbstwertgefühls dienen,<br />

− zur Behandlung von Befunden an-<br />

gewandt werden, die lediglich Folge<br />

natürlicher Alterungsprozesse sind<br />

und deren Behandlung medizinisch<br />

nicht notwendig ist oder


-Anzeige-<br />

− zur Anwendung bei kosmetischen<br />

Befunden angewandt werden, de-<br />

ren Behandlung in der Regel medi-<br />

zinisch nicht notwendig ist.<br />

18.2 Ausgeschlossen sind insbesondere<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel, die überwiegend zur Be-<br />

handlung der erektilen Dysfunktion,<br />

der Anreizung sowie Steigerung der<br />

sexuellen Potenz, zur Raucherentwöh-<br />

nung, zur Abmagerung oder zur Züge-<br />

lung des Appetits, zur Regulierung des<br />

Körpergewichts oder zur Verbesserung<br />

des Haarwuchses dienen.<br />

18.3 Die nach Nr.18.2 ausgeschlossenen Fer-<br />

tigarzne<strong>im</strong>ittel sind in einer Übersicht<br />

als Anlage 8 der Arzne<strong>im</strong>ittel-Richt-<br />

linien zusammengestellt.<br />

§Richtlinien<br />

19. Verordnungsausschluss aufgrund der<br />

<strong>Recht</strong>sverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB<br />

V Arzne<strong>im</strong>ittel, welche aufgrund von §<br />

34 Abs. 3 SGB V durch die <strong>Recht</strong>sverord-<br />

nung vom 21.2.1990 in der jeweils ak-<br />

tuellen Fassung als „unwirtschaftliche<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel“ von der Leistungspflicht<br />

ausgeschlossen sind (so genannte Nega-<br />

tivliste). Dies sind Arzne<strong>im</strong>ittel, die für<br />

das Therapieziel oder zur Minderung<br />

von Risiken nicht erforderliche Bestand-<br />

teile enthalten oder deren Wirkungen<br />

wegen der Vielzahl der enthaltenen<br />

Wirkstoffe nicht mit ausreichender Si-<br />

cherheit beurteilt werden können oder<br />

deren therapeutischer Nutzen nicht<br />

nachgewiesen ist.


§<br />

§<br />

68<br />

Richtlinien<br />

Krankentransport-Richtlinien<br />

§<br />

(aus BAnz. Nr. 18 (S. 5416) vom 28. 1. 2004)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Verordnung<br />

§ 3 Notwendigkeit der Beförderung<br />

§ 4 Auswahl des Beförderungsmittels<br />

§ 5 Rettungsfahrten<br />

§ 6 Krankentransporte<br />

§ 7 Krankenfahrten<br />

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur<br />

ambulanten Behandlung<br />

§ 9 Genehmigung<br />

§ 10 Information des Versicherten<br />

§ 11 Überprüfung der Richtlinien<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Anlage 1: „Inhalt der Verordnung“<br />

Anlage 2: „Ausnahmefälle nach § 8 der<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Richtlinien“ 1<br />

(1) Diese Richtlinien gemäß § 92 Abs.1 SGB V<br />

regeln die Verordnung von Krankenfahr-<br />

ten, Krankentransporten und Rettungs-<br />

fahrten in der vertragsärztlichen Versor-<br />

gung. Die Leistungen sind nach § 73 Abs.<br />

2 Nr. 7 SGB V vom Vertragsarzt zu verord-<br />

nen.<br />

(2) Gesetzliche Grundlage für die Kostenü-<br />

bernahme von Krankenbeförderungslei-<br />

stungen ist § 60 SGB V.<br />

§ 2 Verordnung<br />

(1) Für die Verordnung einer Krankenbeför-<br />

derungsleistung hat der Vertragsarzt<br />

– die Notwendigkeit der Beförderung<br />

nach § 3 zu prüfen und<br />

– das erforderliche Transportmittel nach<br />

Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen.<br />

Die Verordnung ist auf dem vereinbarten<br />

Vordruck auszustellen. Die Inhalte der Ver-<br />

ordnung sind in Anlage 1 geregelt.<br />

(2) Der Vertragsarzt soll die Verordnung<br />

vor der Beförderung ausstellen. In Not-<br />

fällen kann er nachträglich verordnen.<br />

Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Ver-<br />

sicherte in Lebensgefahr befindet oder<br />

schwere gesundheitliche Schäden zu be-<br />

fürchten sind, wenn er nicht unverzüglich<br />

die erforderliche medizinische Versorgung<br />

erhält.<br />

(3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahr-<br />

zeug oder mit einem öffentlichen Ver-<br />

kehrsmittel ist eine Verordnung nicht er-<br />

forderlich.<br />

(4) Für die Fahrten zu ambulanten oder sta-<br />

tionären Rehabilitationsmaßnahmen ist<br />

ebenfalls keine Verordnung auszustellen,<br />

sondern der Versicherte zur Klärung der<br />

An- und Abreise direkt an seine Kranken-<br />

kasse zu verweisen.<br />

§ 3 Notwendigkeit der Beförderung<br />

(1) Voraussetzung für die Verordnung von<br />

Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Leistung der<br />

Krankenkasse zwingend medizinisch not-<br />

wendig ist. Der zwingende medizinische<br />

Grund ist auf der Verordnung anzugeben.<br />

Eine Verordnung zum Abst<strong>im</strong>men von Ter-<br />

minen, Erfragen von Befunden, Abholen<br />

von Verordnungen ist unzulässig.<br />

(2) Notwendig <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer<br />

Leistung der Krankenkasse sind in der Re-<br />

gel nur die Fahrten auf dem direkten Weg<br />

zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort<br />

des Versicherten und der nächst erreich-


aren geeigneten Behandlungsmöglich-<br />

keit. Die Notwendigkeit der Beförderung<br />

ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu<br />

prüfen.<br />

§ 4 Auswahl des Beförderungsmittels<br />

Maßgeblich für die Auswahl des Beförde-<br />

rungsmittels gemäß der §§ 5 bis 7 ist aus-<br />

schließlich die zwingende medizinische<br />

Notwendigkeit <strong>im</strong> Einzelfall unter Beach-<br />

tung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die<br />

Auswahlentscheidung ist deshalb insbe-<br />

sondere der aktuelle Gesundheitszustand<br />

des Versicherten und seine Gehfähigkeit<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 5 Rettungsfahrten<br />

(1) Der Versicherte bedarf einer Rettungs-<br />

fahrt, wenn er aufgrund seines Zustands<br />

-Anzeige- -Anzeige-<br />

Richtlinien<br />

mit einem qualifizierten Rettungsmittel<br />

(Rettungswagen, Notarztwagen, Ret-<br />

tungshubschrauber) befördert werden<br />

muss oder der Eintritt eines derartigen Zu-<br />

stands während des Transports zu erwar-<br />

ten ist.<br />

(2) Rettungswagen (RTW) sind für Notfall-<br />

patienten zu verordnen, die vor und<br />

während des Transportes neben den Er-<br />

ste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher<br />

Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind,<br />

die vitalen Funktionen aufrecht zu erhal-<br />

ten oder wieder herzustellen.<br />

(3) Notarztwagen (NAW) sind für Notfallpa-<br />

tienten zu verordnen, bei denen vor oder<br />

während des Transportes lebensrettende<br />

Sofortmaßnahmen durchzuführen oder<br />

zu erwarten sind, für die ein Notarzt er-<br />

forderlich ist. Dies gilt entsprechend<br />

§


§<br />

§<br />

70<br />

Richtlinien<br />

für die Verordnung von Notarzteinsatz-<br />

§<br />

fahrzeugen (NEF).<br />

(4) Rettungshubschrauber (RTH) sind zu ver-<br />

ordnen, wenn ein schneller Transport des<br />

Patienten mit einem bodengebundenen<br />

Rettungsmittel nicht ausreichend ist. Da-<br />

rüber hinaus sind Rettungshubschrauber<br />

anzufordern, wenn eine schnellere He-<br />

ranführung des Notarztes an den Notfal-<br />

lort zur Durchführung lebensrettender<br />

Maßnahmen oder zur Herstellung der<br />

Transportfähigkeit des Patienten mit dem<br />

jeweils geeigneten Transportmittel not-<br />

wendig ist.<br />

(5) Rettungswagen, Notarztwagen, Not-<br />

arzteinsatzfahrzeuge und Rettungshub-<br />

schrauber sind über die örtlich zuständige<br />

Rettungsleitstelle anzufordern.<br />

§ 6 Krankentransporte<br />

(1) Ein Krankentransport kann verordnet<br />

werden, wenn der Versicherte während<br />

der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />

der besonderen Einrichtungen des Krank-<br />

entransportwagens (KTW) bedarf oder<br />

deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zu-<br />

standes zu erwarten ist. Die fachliche Be-<br />

treuung in Krankentransportwagen wird<br />

nach den maßgeblichen landesrechtlichen<br />

Vorschriften durch qualifiziertes nichtärzt-<br />

liches Personal gewährleistet. Die medi-<br />

zinischtechnische Einrichtung ist auf die<br />

Beförderung von Nicht-Notfallpatienten<br />

ausgelegt.<br />

(2) Der Krankentransport soll auch dann ver-<br />

ordnet werden, wenn dadurch die Über-<br />

tragung schwerer, ansteckender Krank-<br />

heiten der Versicherten vermieden werden<br />

kann.<br />

(3) Krankentransporte zur ambulanten Be-<br />

handlung bedürfen der vorherigen Ge-<br />

nehmigung durch die Krankenkasse. Dies<br />

gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder<br />

nachstationären Behandlung gemäß § 115<br />

a SGB V oder zu einer ambulanten Opera-<br />

tion gemäß § 115 b SGB V.<br />

§ 7 Krankenfahrten<br />

(1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten<br />

Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen<br />

durchgeführt werden. Zu den Mietwagen<br />

zählen z. B. auch Wagen mit behinderten-<br />

gerechter Einrichtung zur Beförderung<br />

von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-<br />

fachliche Betreuung des Versicherten fin-<br />

det in diesen Fällen nicht statt.<br />

(2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit<br />

einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig,<br />

bei<br />

a) Fahrten zu Leistungen, die stationär<br />

erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 SGB V),<br />

b) Fahrten zu einer vor- oder nachstatio-<br />

nären Behandlung gemäß § 115 a SGB<br />

V, wenndadurcheineausmedizinischer<br />

Sicht gebotene vollstationäre oder teil-<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

verkürzt oder vermieden werden<br />

kann,<br />

c) Fahrten zu einer ambulanten Operati-<br />

on gemäß § 115 b SGB V <strong>im</strong> Kranken-<br />

haus oder in der Vertragsarztpraxis mit<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit dieser Opera-<br />

tion erfolgender Vor- oder Nachbe-<br />

handlung.<br />

Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und<br />

c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i.<br />

V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den<br />

darauf beruhenden Vereinbarungen ein-<br />

schließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V<br />

gültigen Katalog geregelt.<br />

(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen<br />

oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen,


-Anzeige-<br />

wenn der Versicherte aus zwingenden me-<br />

dizinischen Gründen öffentliche Verkehrs-<br />

mittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht<br />

benutzen kann.<br />

(4) Kann der Versicherte mit einem privaten<br />

Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrs-<br />

mitteln fahren, stellt der Vertragsarzt in<br />

den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c<br />

und des § 8 keine Verordnung, aber auf<br />

Wunsch des Versicherten eine Anwesen-<br />

heitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner<br />

Krankenkasse aus.<br />

(5) Falls mehrere Patienten gleichzeitig zum<br />

selben Ziel gefahren werden müssen, hat<br />

der Vertragsarzt je Patient eine Sammel-<br />

fahrt unter Angabe der Patientenzahl zu<br />

verordnen, sofern keine medizinischen<br />

Gründe dagegen stehen.<br />

Richtlinien<br />

§ §<br />

(2) Voraussetzungen für eine Verordnung<br />

§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur<br />

ambulanten Behandlung<br />

(1) In besonderen Ausnahmefällen können<br />

auch Fahrten zur ambulanten Behand-<br />

lung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben<br />

b) und c) geregelten Fälle bei zwingender<br />

medizinischer Notwendigkeit von der<br />

Krankenkasse übernommen und vom Ver-<br />

tragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen<br />

der vorherigen Genehmigung durch die<br />

Krankenkasse.<br />

und eine Genehmigung sind,<br />

– dass der Patient mit einem durch die<br />

Grunderkrankung vorgegebenen The-<br />

rapieschema behandelt wird, das eine<br />

hohe Behandlungsfrequenz über ei-<br />

nen längeren Zeitraum aufweist,


§<br />

§<br />

72<br />

Richtlinien<br />

und – dass diese Behandlung oder<br />

§<br />

der zu dieser Behandlung führende Krank-<br />

heitsverlauf den Patienten in einer Weise<br />

beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur<br />

Vermeidung von Schaden an Leib und Le-<br />

ben unerlässlich ist.<br />

Diese Voraussetzungen sind in den in An-<br />

lage 2 dieser Richtlinien genannten Aus-<br />

nahmefällen in der Regel erfüllt. Diese Li-<br />

ste ist nicht abschließend.<br />

(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten<br />

Behandlung für Versicherte verordnet<br />

und genehmigt werden, die einen Schwer-<br />

behindertenausweis mit dem Merkzeichen<br />

“aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstu-<br />

fungsbescheid gemäß SGB XI in die Pfle-<br />

gestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vor-<br />

legen. Die Krankenkassen genehmigen<br />

auf ärztliche Verordnung Fahrten zur am-<br />

bulanten Behandlung von Versicherten,<br />

die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen,<br />

wenn diese von einer der Kriterien von<br />

Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung<br />

der Mobilität betroffen sind und einer am-<br />

bulanten Behandlung über einen längeren<br />

Zeitraum bedürfen.<br />

(4) Die zwingende medizinische Notwendig-<br />

keit einer Verordnung der Fahrt und des<br />

Beförderungsmittels ist zu begründen.<br />

Fahrten zum Abst<strong>im</strong>men von Terminen, Er-<br />

fragen von Befunden, Abholen von Rezep-<br />

ten etc. sind keine Krankenkassenleistung.<br />

§ 9 Genehmigung<br />

Fahrten nach § 6 Abs. 3 sowie § 8 dieser<br />

Richtlinienbedürfen einer vorherigen Ge-<br />

nehmigung durch die Krankenkasse. Ge-<br />

nehmigungspflichtige Verordnungen sind<br />

der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen.<br />

Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel,<br />

Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung<br />

werden von der Krankenkasse festgelegt.<br />

§ 10 Information des Versicherten<br />

Der Versicherte soll darüber unterrichtet<br />

werden, dass seine Zuzahlung gemäß §<br />

61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von<br />

Hundert der Kosten je Fahrt – mindestens<br />

jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, al-<br />

lerdings jeweils nicht mehr als die Kosten<br />

der Fahrt – beträgt. Nur Versicherte, de-<br />

ren Zuzahlungen die Belastungsgrenze<br />

nach § 62 SGB V überschritten haben, sind<br />

bei Vorlage einer entsprechenden Beschei-<br />

nigung der Krankenkasse für den Rest des<br />

Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen<br />

befreit.<br />

§ 11 Überprüfung der Richtlinien<br />

Die Auswirkungen dieser Richtlinien wer-<br />

den bis zum 31.12.2004 überprüft.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten mit Wirkung<br />

vom 01. Januar 2004 in Kraft. Bonn, den<br />

22.01.2004; Gemeinsamer Bundesaus-<br />

schuss; Der Vorsitzende, Dr. Hess<br />

Anlage 1: Inhalt der Verordnung<br />

In der Verordnung hat der Vertragsarzt<br />

insbesondere anzugeben:<br />

1. Das medizinisch notwendige Transport-<br />

mittel<br />

2. Die Begründung der zwingenden medizi-<br />

nischen Notwendigkeit unter Angabe des<br />

Diagnoseschlüssels nach ICD 10<br />

3. Die Hauptleistung der Krankenkasse, für<br />

die der Transport als Nebenleistung er-<br />

bracht wird:<br />

– vollstationäre Leistung<br />

– vor- oder nachstationäre Behandlung<br />

<strong>im</strong> Krankenhaus unter Angabe der Be-<br />

handlungsdaten (bei Organtransplan-<br />

tationen mit Angabe des Datums der<br />

Transplantation)


-Anzeige-<br />

– ambulante Behandlung <strong>im</strong> Kranken-<br />

§<br />

– teilstationäre Leistung<br />

haus<br />

– ambulante Behandlung in der Vertrags-<br />

arztpraxis<br />

– Vor- und Nachbehandlung bei ambu-<br />

lanter Operation unter Angabe der Be-<br />

handlungsdaten<br />

– ambulante Operation mit Angabe des<br />

Datums der Operation<br />

4. Ausgangsort:<br />

– Wohnung<br />

– Arztpraxis<br />

– Krankenhaus<br />

– sonstiger Ausgangsort mit entspre-<br />

5. Zielort:<br />

chender Angabe<br />

– Wohnung<br />

– Arztpraxis<br />

– Krankenhaus<br />

– sonstiger Zielort mit entsprechender<br />

Angabe<br />

6. Art des Transportes:<br />

– Sammelfahrt ja/nein; Anzahl der Mit-<br />

fahrer<br />

– Wartezeit ja/nein; Dauer der Wartezeit<br />

7. Mitteilung von Krankheitsursachen und<br />

drittverursachten Gesundheitsschäden<br />

(§ 294 a SGB V): §<br />

Anhaltspunkte für:<br />

Richtlinien<br />

– Arbeitsunfall / -folgen,<br />

– sonstiger Unfall, sonstige Unfallfolgen<br />

– Berufskrankheit<br />

– Versorgungsleiden (u.a. BVG)<br />

– Gewaltanwendung<br />

– Sonstiges<br />

8. besonders anzugebende Leistungen:<br />

– Zeitraum bei Serienverordnung gemäß<br />

§ 8 der Richtlinie<br />

– erforderliche Ausstattung bei Kranken-<br />

fahrten (z. B. rollstuhlgerechte Vor-<br />

richtung)<br />

- erforderliche Betreuung während des<br />

Transports (notärztlich, fachlich, Tra-<br />

geleistung etc.)<br />

9. bei Fahrten zur ambulanten Behandlung<br />

Angabe des Ausnahmefalles gemäß § 8<br />

Anlage 2: Ausnahmefälle nach § 8 der Richt-<br />

linien<br />

Ausnahmefälle gemäß § 8 sind in<br />

der Regel:<br />

- Dialysebehandlung<br />

- onkologische Strahlentherapie<br />

- onkologische Chemotherapie<br />

§<br />

§


74<br />

Sekretariat<br />

Silcherstraße 15<br />

67591 Mölshe<strong>im</strong><br />

Tel.: 0 62 43-52 56<br />

E-Mail: fgq-moelshe<strong>im</strong>.de<br />

Internet. www.fgq.de<br />

Impressum<br />

Arbeitsgemeinschaften<br />

(ARGE)<br />

Ambulante Dienste<br />

Milan Kadlec<br />

Bornberg 94<br />

42109 Wuppertal<br />

Tel.: 02 02-45-02 71, Fax: -39 42<br />

E-Mail: sekretariat@isb-ggmbh.de<br />

Bauen & Umwelt<br />

Dipl. Ing. Dirk Michalski<br />

Im Hohnsiefen 1<br />

53819 Neunkirchen-Seelscheid<br />

Tel.: 0 22 47-60 70<br />

E-Mail: DirkMichalski@t-online.de<br />

Internet: www.DirkMichalski.de<br />

FGQ-<strong>Recht</strong>sbeistand <strong>im</strong> Sozialrecht<br />

Herbert Müller<br />

Freiherr-vom-Stein-Straße 47<br />

56566 Neuwied-Engers<br />

Tel.: 0 26 22-88 96-32; Fax -36<br />

E-Mail: h.mueller@engers.de<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Kevin Schultes<br />

Radsäcker 9<br />

69234 Dielhe<strong>im</strong> / Unterhof<br />

Tel.: 0 62 22-77 23 13<br />

E-Mail: kevin.schultes@t-online.de<br />

Broschüren<br />

Fördergemeinschaft der<br />

Querschnittgelähmten in<br />

Deutschland e.V.<br />

Vorstand<br />

Erster Vorsitzender:<br />

Prof. Dr. med. Hans Jürgen Gerner<br />

Stellvertretender Vorsitzender:<br />

Christian Joach<strong>im</strong>i<br />

Schatzmeister: Franz Kniel<br />

Schriftführer: Peter Mand<br />

Beisitzer: Jürgen Buchholz,<br />

Jörg Schmekel<br />

<strong>Recht</strong><br />

Gottfried Weller<br />

Oliver Negele<br />

Dr. Loeffelladstr. 127<br />

86609 Donauwörth<br />

Tel.: 09 06-83 34; Fax: 9 99 97 16<br />

gottfriedweller@aol.com<br />

Schmerz bei Querschnittlähmung<br />

Kirstin Glatz & Chris Bartholmeß<br />

Sonnenweg 2<br />

99444 Blankenhain<br />

Tel.: 03 64 59-4 25 02<br />

E-Mail: anamkira@gmx.de<br />

Schule & Studium<br />

Karen Fischer<br />

Tel.: 02 31-75 97 55<br />

E-Mail: karenfischer@vpw.wh.unidortmund.de<br />

Urlaub<br />

Pia & Jürgen Buchholz<br />

Weißenportz 20 c<br />

53804 Much<br />

Tel.: 0 22 45-60-08 45, Fax: -03 70<br />

E-Mail: ArgeUrlaub@aol.com<br />

Internet: www.argeurlaub.de<br />

Im Sekretariat sind außer dieser noch folgende Broschüren erhältlich: „FGQ-<br />

INFO“ (mit Stützpunkten und Ansprechpartnern), „Familie & Partnerschaft“,<br />

„Gesundheit“ und „Wohnen“.<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber<br />

Fördergemeinschaft der<br />

Querschnittgelähmten<br />

in Deutschland e.V.<br />

Silcherstraße 15, 67591 Mölshe<strong>im</strong><br />

Telefon (0 62 43) 52 55<br />

Telefax (0 62 43) 905 920<br />

fgq-moelshe<strong>im</strong>@t-online.de<br />

www.fgq.de<br />

Spendenkonto<br />

Deutsche Bank Ludwigshafen<br />

Kontonr. 0 179 200<br />

BLZ 545 700 94<br />

Mildtätigkeit anerkannt be<strong>im</strong><br />

Finanzamt Worms<br />

Aktenzeichen: GEM 44.0237<br />

HUMANIS<br />

Verlag für Gesundheit GmbH<br />

Silcherstraße 15<br />

D-67591 Mölshe<strong>im</strong><br />

Telefon (0 62 43) 900 704<br />

Telefax (0 62 43) 903 569<br />

info@humanis-verlag.de<br />

www.humanis-verlag.de<br />

Verlagsleitung<br />

Roger Kniel<br />

Marketingleitung<br />

Gisela Werner<br />

Anzeigenbetreuung<br />

Rolf Schneider<br />

Layout<br />

Yvonne Stalter<br />

Redaktionsleitung<br />

Peter Mand<br />

Mitarbeit<br />

Herbert Müller, RA Jörg Hackstein, RA<br />

Dr. Heike Bennemann, Gottfried Weller,<br />

RA Oliver Negele.<br />

Der gesamte Inhalt der Broschüre ist<br />

urheberrechtlich geschützt, jede unzulässige<br />

Verwertung ohne Zust<strong>im</strong>mung des<br />

Verlages wird verfolgt.<br />

Druck<br />

NINO Druck GmbH<br />

Im Altenschemel 21<br />

D-67435 Neustadt/Weinstraße<br />

Telefon (0 63 27) 97 43-0<br />

Telefax (0 63 27) 97 43-33<br />

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