Recht im Alltag
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Wohngeld<br />
Ein wichtiges Thema ist die Finanzierung der<br />
Wohnkosten. Wohngeld kann als Mietzuschuss<br />
oder als Lastenzuschuss für ein Eigenhe<strong>im</strong> ge-<br />
zahlt werden. Für behinderte Menschen sind<br />
dabei zwei verschiedene Aspekte zu berück-<br />
sichtigen: Be<strong>im</strong> Einkommen werden 1 500 €<br />
pro Jahr als Freibetrag abgesetzt, wenn ein<br />
Grad der Behinderung von 100 % vorliegt, 1<br />
200 € bei einem GdB von 80 % und gleichzei-<br />
tiger häuslicher Pflegebedürftigkeit. Das Wohn-<br />
geldgesetz geht von einem „angemessenen“<br />
Wohnflächenbedarf aus. Daraus ergibt sich die<br />
zu berücksichtigende Miete. Für Menschen, die<br />
auf den Rollstuhl angewiesen sind, kann ein zu-<br />
sätzlicher Flächenbedarf von 10 m² angesetzt<br />
werden. Seit dem 1. Januar 2005 erhalten aller-<br />
dings Empfänger von Arbeitslosengeld II und<br />
Sozialgeld nach SGB II, Grundsicherung gemäß<br />
SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB<br />
XII oder Ergänzender Hilfe zum Lebensunter-<br />
halt nach dem Bundesversorgungsgesetz kein<br />
Wohngeld mehr, weil die Kosten der Unterkunft<br />
jetzt zu den Leistungen gehören, die nach die-<br />
sen Gesetzen gezahlt werden. Leistungen der<br />
Pflegeversicherung (Pflegestufen I, II oder III)<br />
gehören nicht dazu und werden auch nicht bei<br />
der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt.<br />
Die erhöhten Werte nach dem Wohngeldgesetz<br />
gelten auch für die Erteilung eines Wohnberech-<br />
tigungsscheins (WBS), der benötigt wird, wenn<br />
man eine Wohnung beziehen möchte, die mit<br />
öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Den WBS<br />
gibt es bei den zuständigen Stellen der Städte<br />
und Gemeinden (meist Wohnungsamt, Amt<br />
für Soziales und Senioren etc.) Damit hat man<br />
zwar noch keine Wohnung, aber man kommt<br />
auf eine Warteliste für eine geeignete Woh-<br />
nung. Früher lag die Schwierigkeit darin, dass es<br />
zu wenige rollstuhlgeeignete Wohnungen gab.<br />
Heute sind die Fälle gar nicht so selten, dass ei-<br />
gentlich geeignete Räumlichkeiten von anderen<br />
Mietern belegt sind, weil sich kein behinderter<br />
Interessent gemeldet hat. Diese kann man jetzt<br />
ja nicht so ohne weiteres vor die Tür setzen.<br />
Also ist unter Umständen Warten angesagt.<br />
Wenn Mieter einer Sozialwohnung <strong>im</strong> Laufe der<br />
Zeit die dafür vorgesehenen Einkommensgren-<br />
zen (je nach Bundesland um 5 bis 20 %) über-<br />
schreiten, müssen sie eventuell eine „Fehlbele-<br />
gungsabgabe“ bezahlen. Auch dabei gelten die<br />
oben aufgeführten erhöhten Freigrenzen.<br />
Zuschüsse fürs Eigenhe<strong>im</strong><br />
Plant man einen Umzug in die eigenen vier<br />
Wände, ist die wichtigste Frage meist die nach<br />
dem Geld. „Wieviel kann ich selbst aufbringen,<br />
wer zahlt Zuschüsse, wo bekomme ich beson-<br />
ders günstige Darlehn? Kann ich mir/können<br />
wir uns das auf Dauer leisten?“<br />
Das Eigenkapital besteht nicht nur aus dem<br />
hoffentlich gut gefüllten Bankkonto, sondern<br />
auch aus Eigenleistungen, die man nicht un-<br />
bedingt selbst aufbringen muss. Da ist auch<br />
Familien- und Nachbarschaftshilfe möglich. Fi-<br />
nanzierungen und Zuschüsse gibt es auch nur<br />
dann, wenn das Eigenkapital mindestens 20 %<br />
ausmacht, besser mehr. So will man vermeiden,<br />
dass sich jemand total verschuldet und später<br />
sein Haus doch veräußern muss.<br />
Zuschüsse können berufstätige Behinderte<br />
über das Integrationsamt, das in diesem Zu-<br />
sammenhang seit dem 1. Januar 2005 auch die<br />
Leistungen übernommen hat, die vorher vom<br />
Arbeitsamt erfolgten (§§ 33 und 55 SGB IX),<br />
bei der Rentenversicherung (§ 16 SGB VI) und<br />
- nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Be-<br />
rufskrankheit - bei den Berufsgenossenschaften