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Recht im Alltag

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− zur Anwendung bei kosmetischen<br />

Befunden angewandt werden, de-<br />

ren Behandlung in der Regel medi-<br />

zinisch nicht notwendig ist.<br />

18.2 Ausgeschlossen sind insbesondere<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel, die überwiegend zur Be-<br />

handlung der erektilen Dysfunktion,<br />

der Anreizung sowie Steigerung der<br />

sexuellen Potenz, zur Raucherentwöh-<br />

nung, zur Abmagerung oder zur Züge-<br />

lung des Appetits, zur Regulierung des<br />

Körpergewichts oder zur Verbesserung<br />

des Haarwuchses dienen.<br />

18.3 Die nach Nr.18.2 ausgeschlossenen Fer-<br />

tigarzne<strong>im</strong>ittel sind in einer Übersicht<br />

als Anlage 8 der Arzne<strong>im</strong>ittel-Richt-<br />

linien zusammengestellt.<br />

§Richtlinien<br />

19. Verordnungsausschluss aufgrund der<br />

<strong>Recht</strong>sverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB<br />

V Arzne<strong>im</strong>ittel, welche aufgrund von §<br />

34 Abs. 3 SGB V durch die <strong>Recht</strong>sverord-<br />

nung vom 21.2.1990 in der jeweils ak-<br />

tuellen Fassung als „unwirtschaftliche<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel“ von der Leistungspflicht<br />

ausgeschlossen sind (so genannte Nega-<br />

tivliste). Dies sind Arzne<strong>im</strong>ittel, die für<br />

das Therapieziel oder zur Minderung<br />

von Risiken nicht erforderliche Bestand-<br />

teile enthalten oder deren Wirkungen<br />

wegen der Vielzahl der enthaltenen<br />

Wirkstoffe nicht mit ausreichender Si-<br />

cherheit beurteilt werden können oder<br />

deren therapeutischer Nutzen nicht<br />

nachgewiesen ist.

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