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Recht im Alltag

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auf Beratung über seine <strong>Recht</strong>e und Pflichten<br />

nach diesem Gesetzbuch hat, wobei zustän-<br />

dig für die sich aus dem SGB V ergebenden<br />

Leistungsansprüche die Krankenkasse ist.<br />

Der Beratungsanspruch<br />

Beratungsanspruch bedeutet, dass dem einzel-<br />

nen alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt<br />

werden, die er benötigt, um seine <strong>Recht</strong>e und<br />

Pflichten nach dem SGB wahrnehmen zu kön-<br />

nen; es handelt sich um eine individuelle, auf<br />

die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene<br />

Vermittlung der rechtlichen und tatsächlichen<br />

Grundlagen für vom einzelnen zu treffende Ent-<br />

scheidungen. Da der einzelne Versicherte einen<br />

individuellen Anspruch auf Beratung hat, muss<br />

diese nach Inhalt und Form dem besonderen<br />

Bedarf angepasst sein, der die Beratungspflicht<br />

ausgelöst hat.<br />

Die Krankenkassen haben also nicht nur über<br />

den Antrag zu entscheiden, indem sie einen<br />

Anspruch bewilligen oder ablehnen, sondern<br />

individuell beraten. Z.B stellt ein Versicherter<br />

einen Antrag auf einen E-Rollstuhl, der mit der<br />

Begründung abgelehnt wird, dass er nicht fahr-<br />

tauglich sei. Es erfolgt nur die Ablehnung, aber<br />

keine weitere Tätigkeit. Hier stellt sich die Frage,<br />

ob nicht die Krankenkasse auch darauf hinge-<br />

wiesen hat, dass nicht nur ein Anspruch auf das<br />

Hilfsmittel besteht, sondern auch ein Anspruch<br />

auf die Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch des Hilfsmit-<br />

tels, wodurch das Problem der fehlenden Fahr-<br />

tauglichkeit gelöst sein könnte. Damit würde<br />

der Beratungsanspruch seinem Ziel gerecht<br />

werden, die sozialen Ansprüche des Einzelnen<br />

zu verwirklichen. Wird die Beratungspflicht ver-<br />

letzt – gänzlich unterbliebene Beratung, unrich-<br />

tige oder unvollständige Beratung – kann ein<br />

Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichts-<br />

punkt der Amtshaftung bestehen oder ein so-<br />

zialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen,<br />

durch den der Einzelnen so zu stellen ist als wäre<br />

er richtig beraten worden. Die Voraussetzungen<br />

für solche Ansprüche unterliegen strengen Kri-<br />

terien, so dass nicht jede fehlerhafte Beratung<br />

diese Ansprüche hervorruft.<br />

Einholung eines Gutachtens<br />

– Der Medizinischen Dienst<br />

Vor Bewilligung eines Hilfsmittels können die<br />

Krankenkassen in geeigneten Fällen durch<br />

den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob<br />

das Hilfsmittel erforderlich ist. Auch der Medi-<br />

zinische Dienst hat nach dem Wortlaut des §<br />

275 SGB V den Versicherten zu beraten. Da er<br />

häufig nur nach Aktenlage entscheidet und die<br />

Verwaltungsakte meistens nur aus ärztlicher<br />

Verordnung, Kostenvoranschlag und vielleicht<br />

noch einem früheren Gutachten der Pflegever-<br />

sicherung besteht, konnte eine echte Beratung<br />

durch den Medizinische Dienst vom Autor bis-<br />

her nicht festgestellt werden.<br />

Der Medizinische Dienst prüft also, ob ein be-<br />

st<strong>im</strong>mtes Hilfsmittel <strong>im</strong> Einzelfall zur Kranken-<br />

behandlung oder zum Behinderungsausgleich<br />

erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um<br />

tatsächliche Fragen, nämlich ob die ärztliche<br />

Verordnung wirklich ein erforderliches Hilfs-<br />

mittel beinhaltet. Aufgabe des Medizinischen<br />

Dienstes ist es jedoch nicht, rechtliche Aussagen<br />

zu treffen, wie sie sich <strong>im</strong>mer wieder in Stellung-<br />

nahmen des Medizinischen Dienstes finden. Ob<br />

ein Anspruch aus <strong>Recht</strong>sgründen besteht oder<br />

nicht, hat die Krankenkasse zu entscheiden.<br />

Erst die Krankenkasse trifft die Entscheidung<br />

gegenüber dem Versicherten. Der Medizinische<br />

Dienst n<strong>im</strong>mt lediglich eine Überprüfung intern<br />

vor, so dass nur die Entscheidung der Kranken-<br />

kasse und nicht die des Medizinischen Dienstes<br />

mit <strong>Recht</strong>smittel angefochten werden kann.

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