Recht im Alltag
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auf Beratung über seine <strong>Recht</strong>e und Pflichten<br />
nach diesem Gesetzbuch hat, wobei zustän-<br />
dig für die sich aus dem SGB V ergebenden<br />
Leistungsansprüche die Krankenkasse ist.<br />
Der Beratungsanspruch<br />
Beratungsanspruch bedeutet, dass dem einzel-<br />
nen alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt<br />
werden, die er benötigt, um seine <strong>Recht</strong>e und<br />
Pflichten nach dem SGB wahrnehmen zu kön-<br />
nen; es handelt sich um eine individuelle, auf<br />
die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene<br />
Vermittlung der rechtlichen und tatsächlichen<br />
Grundlagen für vom einzelnen zu treffende Ent-<br />
scheidungen. Da der einzelne Versicherte einen<br />
individuellen Anspruch auf Beratung hat, muss<br />
diese nach Inhalt und Form dem besonderen<br />
Bedarf angepasst sein, der die Beratungspflicht<br />
ausgelöst hat.<br />
Die Krankenkassen haben also nicht nur über<br />
den Antrag zu entscheiden, indem sie einen<br />
Anspruch bewilligen oder ablehnen, sondern<br />
individuell beraten. Z.B stellt ein Versicherter<br />
einen Antrag auf einen E-Rollstuhl, der mit der<br />
Begründung abgelehnt wird, dass er nicht fahr-<br />
tauglich sei. Es erfolgt nur die Ablehnung, aber<br />
keine weitere Tätigkeit. Hier stellt sich die Frage,<br />
ob nicht die Krankenkasse auch darauf hinge-<br />
wiesen hat, dass nicht nur ein Anspruch auf das<br />
Hilfsmittel besteht, sondern auch ein Anspruch<br />
auf die Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch des Hilfsmit-<br />
tels, wodurch das Problem der fehlenden Fahr-<br />
tauglichkeit gelöst sein könnte. Damit würde<br />
der Beratungsanspruch seinem Ziel gerecht<br />
werden, die sozialen Ansprüche des Einzelnen<br />
zu verwirklichen. Wird die Beratungspflicht ver-<br />
letzt – gänzlich unterbliebene Beratung, unrich-<br />
tige oder unvollständige Beratung – kann ein<br />
Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichts-<br />
punkt der Amtshaftung bestehen oder ein so-<br />
zialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen,<br />
durch den der Einzelnen so zu stellen ist als wäre<br />
er richtig beraten worden. Die Voraussetzungen<br />
für solche Ansprüche unterliegen strengen Kri-<br />
terien, so dass nicht jede fehlerhafte Beratung<br />
diese Ansprüche hervorruft.<br />
Einholung eines Gutachtens<br />
– Der Medizinischen Dienst<br />
Vor Bewilligung eines Hilfsmittels können die<br />
Krankenkassen in geeigneten Fällen durch<br />
den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob<br />
das Hilfsmittel erforderlich ist. Auch der Medi-<br />
zinische Dienst hat nach dem Wortlaut des §<br />
275 SGB V den Versicherten zu beraten. Da er<br />
häufig nur nach Aktenlage entscheidet und die<br />
Verwaltungsakte meistens nur aus ärztlicher<br />
Verordnung, Kostenvoranschlag und vielleicht<br />
noch einem früheren Gutachten der Pflegever-<br />
sicherung besteht, konnte eine echte Beratung<br />
durch den Medizinische Dienst vom Autor bis-<br />
her nicht festgestellt werden.<br />
Der Medizinische Dienst prüft also, ob ein be-<br />
st<strong>im</strong>mtes Hilfsmittel <strong>im</strong> Einzelfall zur Kranken-<br />
behandlung oder zum Behinderungsausgleich<br />
erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um<br />
tatsächliche Fragen, nämlich ob die ärztliche<br />
Verordnung wirklich ein erforderliches Hilfs-<br />
mittel beinhaltet. Aufgabe des Medizinischen<br />
Dienstes ist es jedoch nicht, rechtliche Aussagen<br />
zu treffen, wie sie sich <strong>im</strong>mer wieder in Stellung-<br />
nahmen des Medizinischen Dienstes finden. Ob<br />
ein Anspruch aus <strong>Recht</strong>sgründen besteht oder<br />
nicht, hat die Krankenkasse zu entscheiden.<br />
Erst die Krankenkasse trifft die Entscheidung<br />
gegenüber dem Versicherten. Der Medizinische<br />
Dienst n<strong>im</strong>mt lediglich eine Überprüfung intern<br />
vor, so dass nur die Entscheidung der Kranken-<br />
kasse und nicht die des Medizinischen Dienstes<br />
mit <strong>Recht</strong>smittel angefochten werden kann.