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Recht im Alltag

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32<br />

Bundessozialgericht:<br />

Medikamentengabe gehört<br />

zur Pflege<br />

Mit Urteil vom 17. 3. 2005 (B 3 KR 8/04 R) hat das BSG entschieden, dass die Medikamen-<br />

tengabe als Bestandteil der häuslichen Krankenpflege auch weiterhin eine Leistung der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellt.<br />

Klägerin war<br />

eine 86 jährige<br />

Versicherte, die<br />

Leistungen der<br />

sozialen Pfle-<br />

geversicherung<br />

nach der Pflege-<br />

stufe 1 erhält.<br />

Der behandeln-<br />

de Arzt verord-<br />

nete ihr zwe<strong>im</strong>al<br />

täglich Medika-<br />

mentengabe in<br />

Form von häus-<br />

licherKran- kenpflege. Die<br />

beklagte Kran-<br />

kenkasse lehnte<br />

den Antrag je-<br />

doch ab, mit der<br />

Begründung,<br />

dass sie nicht zuständig sei, da die Medikamen-<br />

tengabe in einem unmittelbaren zeitlichen Zu-<br />

sammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehe<br />

und deshalb <strong>im</strong> Rahmen der Pflegeversicherung<br />

als Grundpflege zu berücksichtigen sei.<br />

Der Klage wurde in erster und zweiter Instanz<br />

stattgegeben und die Krankenkasse zur Zah-<br />

lung der Medikamentengabe verurteilt. Der 3.<br />

Senat hat jetzt auch die Revision der beklagten<br />

Krankenkasse zurückgewiesen und klargestellt,<br />

dass es sich bei der Medikamentengabe um eine<br />

Form der Behandlungspflege handelt, die vom<br />

Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI (So-<br />

zialgesetzbuch) nicht erfasst wird. Insbesondere<br />

handelt es sich nicht um eine Pflegemaßnahme<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Verrichtung der „Nahrungsauf-<br />

nahme“ <strong>im</strong> Sinne des (Leistungs-)Katalogs. Es<br />

verbleibt daher für die Medikamentengabe bei<br />

der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken-<br />

kassen nach § 37 SGB V.<br />

Medikamente sind nach den Feststellungen des<br />

Gerichts keine „Nahrung“ <strong>im</strong> Sinne des § 14 Abs.<br />

4 SGB XI. Dazu zählen nur die festen und flüs-<br />

sigen Nahrungsmittel, die der Mensch zu seiner<br />

Ernährung, das heißt zur Aufrechterhaltung<br />

der Stoffwechselfunktionen zu sich n<strong>im</strong>mt. Die<br />

Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI spricht<br />

ausdrücklich nur von der „Aufnahme der Nah-<br />

rung“, nicht aber z. B. von der Aufnahme von<br />

verdaulichen Stoffen jeder Art. Deshalb stellt<br />

die Medikamentengabe grundsätzlich keine<br />

Verrichtung der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs.<br />

4 SGB XI dar und kann ihr auch nicht gleichge-<br />

stellt werden.<br />

Für den Bereich der Medikamentengabe ist<br />

somit endgültig geklärt, dass die gesetzlichen<br />

Krankenkassen nach wie vor leistungspflichtig<br />

sind. Den Krankenkassen ist damit einmal mehr<br />

untersagt worden, eigene Zuständigkeiten auf<br />

die Pflegekassen abzuwälzen.

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