Recht im Alltag
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Sozialgericht erhoben werden kann, mit der die<br />
untätige Behörde zur Entscheidung gezwungen<br />
werden kann.<br />
Spätestens <strong>im</strong> Widerspruchsverfahren haben Sie<br />
auch das <strong>Recht</strong> auf Akteneinsicht gemäß § 25<br />
SGB X. Sie haben hierdurch die Möglichkeit, in<br />
den Räumen der Krankenkassen in die Akte Ein-<br />
sicht zu nehmen. Alternativ kommt in Betracht,<br />
dass Sie die Krankenkasse bitten Ihnen eine<br />
Kopie der Stellungnahme des Medizinischen<br />
Dienstes zur Verfügung zu stellen. In der Regel<br />
reicht dies aus, da dies in streitigen Fällen mei-<br />
stens die Entscheidungsgrundlage der Kranken-<br />
kasse ist. Die Akteneinsicht hat den Vorteil, dass<br />
Sie sich in ihrer Begründung des Widerspruchs<br />
besser mit den ablehnenden Gründen auseinan-<br />
dersetzen können.<br />
Endet das Widerspruchsverfahren mit einem<br />
Abhilfebescheid, ist alles gut, da Sie <strong>Recht</strong> be-<br />
kommen haben. Sollten Sie jedoch einen Wi-<br />
derspruchsbescheid bekommen, wurde Ihr<br />
Widerspruch abgewiesen. Auch der Wider-<br />
spruchsbescheid muss wieder mit einer <strong>Recht</strong>s-<br />
mittelbelehrung versehen sein, die sinngemäß<br />
lauten muss, dass man gegen den Wider-<br />
spruchsbescheid innerhalb eines Monats schrift-<br />
lich Klage be<strong>im</strong> zuständigen Sozialgericht erhe-<br />
ben kann. Im Gegensatz zu der ablehnenden<br />
Entscheidung ist bei Widerspruchsbescheiden<br />
<strong>im</strong>mer eine richtige und vollständige <strong>Recht</strong>smit-<br />
telbelehrung zu finden.<br />
Klage<br />
Für die Erhebung der Klage gelten die Ausfüh-<br />
rungen zum Widerspruch entsprechend. Die<br />
Klagefrist von einem Monat und die Schriftlich-<br />
keit sind zu beachten und ebenso kann eine Kla-<br />
ge erst einmal fristwahrend ohne Begründung<br />
eingereicht werden.<br />
Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht<br />
zwingend. Wenn er einen Anwalt einschalten<br />
will, sollte darauf achten, dass er auf dem Ge-<br />
biet des Sozialrechtes und des Krankenversiche-<br />
rungsrechts seinen Schwerpunkt hat, da viele<br />
Grundsätze und Regeln von den üblichen Ver-<br />
fahren abweichen.<br />
Das Sozialgericht überprüft die Entscheidung<br />
der Behörde auf ihre Richtigkeit. Soweit er-<br />
forderlich werden hierzu auch medizinische<br />
Gutachten eingeholt. Es werden unabhängige<br />
Gutachter beauftragt, aber nicht der medizi-<br />
nische Dienst der Krankenkassen. In der Regel<br />
entscheidet das Gericht durch Urteil nach einer<br />
mündlichen Verhandlung, in der alle Beteiligten<br />
noch mal Gelegenheit haben, ihren Standpunkt<br />
darzulegen. Hier legt das Gericht meistens sei-<br />
ne rechtliche Überzeugung deutlich dar und<br />
versucht eine der beiden Beteiligten davon zu<br />
überzeugen, dass entweder der Kläger die Kla-<br />
ge zurück n<strong>im</strong>mt oder dass die Krankenkasse<br />
anerkennt. In den Fällen, in denen das Gericht<br />
den Beteiligten z. B. nur zum Teil <strong>Recht</strong> gibt,<br />
wird häufig ein Vergleich vorgeschlagen. Ein<br />
Vergleich ist nicht grundsätzlich schlechter als<br />
ein Urteil, da man auf diesem Weg auch sei-<br />
ne Leistung bekommt und zum Teil ein länger<br />
dauerndes Verfahren bis zum Urteil vermeiden<br />
kann. Ob ein Vergleich sinnvoll ist, muss man<br />
<strong>im</strong>mer <strong>im</strong> konkreten Einzelfall entscheiden.