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Recht im Alltag

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46<br />

Vom Antrag bis zum Ende:<br />

Verfahren zur Beantragung<br />

eines Hilfsmittels<br />

Bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine gesetzliche Krankenkasse, aber auch<br />

bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger stellt sich regelmäßig die Frage, welche Rech-<br />

te die Betroffenen in diesem Verfahren haben. Es kann für den Antragsteller nur von Vor-<br />

teil sein, wenn er den Ablauf kennt.<br />

Gesetzliche Kran-<br />

kenkassen sind<br />

öffentlich-recht-<br />

licheKörper- schaft und damit<br />

auch Behörden,<br />

die ihre Entschei-<br />

dungen in einem<br />

Verwaltungsver-<br />

fahren treffen.<br />

Sie sind Soziallei-<br />

stungsträger, für<br />

die die Verfah-<br />

rensvorschriften<br />

<strong>im</strong> 10. Buch So-<br />

zialgesetzbuch<br />

(SGB X) gelten.<br />

Der Verfahrens-<br />

beginn: In der Regel beginnt es mit einem An-<br />

trag des Betroffenen auf Versorgung mit einem<br />

best<strong>im</strong>mten Hilfsmittel. Hierbei handelt es sich<br />

nicht um ein formelles Antragsformular, son-<br />

dern der Antrag wird z.B. gestellt durch den Ko-<br />

stenvoranschlag eines Sanitätshaus oder eines<br />

anderen Leistungserbringers, der zur Hilfsmit-<br />

telversorgung berechtigt ist.<br />

Da es <strong>im</strong>mer um Ansprüche des einzelnen Ver-<br />

sicherten auf ein konkretes Hilfsmittel geht, ist<br />

der Versicherte <strong>im</strong>mer Beteiligter des mit dem<br />

Kostenvoranschlag eingeleiteten Verfahren und<br />

ihm stehen alle gesetzlichen <strong>Recht</strong>e in dem Ver-<br />

fahren zu.<br />

Die Entscheidung der<br />

Krankenkasse<br />

Über Anträge der Versicherten muss die Kran-<br />

kenkasse durch einen Verwaltungsakt (auch<br />

Bescheid genannt) entscheiden. Hierbei han-<br />

delt es sich um die abschließende Entscheidung<br />

über einen Anspruch des Einzelnen mit recht-<br />

licher Wirkung. Solche Verwaltungsakte können<br />

mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form<br />

getroffenen werden. Also auch die mündliche<br />

Ablehnung einer beantragten Rollstuhlversor-<br />

gung stellt einen ablehnenden Verwaltungsakt<br />

dar. Da mündliche Entscheidungen in der Regel<br />

nicht in ausreichender Form dokumentiert sind,<br />

hat der Versicherte einen Anspruch auf schrift-<br />

liche oder elektronische Bestätigung, wenn hie-<br />

ran ein berechtigtes Interesse besteht und der<br />

Betroffene dies unverzüglich verlangt, wie sich<br />

aus der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X<br />

ergibt. Ein berechtigtes Interesse liegt auf jeden<br />

Fall dann vor, wenn es sich um eine belastende<br />

Entscheidung handelt, gegen die <strong>Recht</strong>smittel<br />

eingelegt werden sollen.<br />

Für die schriftliche Entscheidung reicht es nicht<br />

aus, wenn lediglich mit einem Satz ohne weitere

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