Recht im Alltag
Recht im Alltag
Recht im Alltag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
46<br />
Vom Antrag bis zum Ende:<br />
Verfahren zur Beantragung<br />
eines Hilfsmittels<br />
Bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel durch eine gesetzliche Krankenkasse, aber auch<br />
bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger stellt sich regelmäßig die Frage, welche Rech-<br />
te die Betroffenen in diesem Verfahren haben. Es kann für den Antragsteller nur von Vor-<br />
teil sein, wenn er den Ablauf kennt.<br />
Gesetzliche Kran-<br />
kenkassen sind<br />
öffentlich-recht-<br />
licheKörper- schaft und damit<br />
auch Behörden,<br />
die ihre Entschei-<br />
dungen in einem<br />
Verwaltungsver-<br />
fahren treffen.<br />
Sie sind Soziallei-<br />
stungsträger, für<br />
die die Verfah-<br />
rensvorschriften<br />
<strong>im</strong> 10. Buch So-<br />
zialgesetzbuch<br />
(SGB X) gelten.<br />
Der Verfahrens-<br />
beginn: In der Regel beginnt es mit einem An-<br />
trag des Betroffenen auf Versorgung mit einem<br />
best<strong>im</strong>mten Hilfsmittel. Hierbei handelt es sich<br />
nicht um ein formelles Antragsformular, son-<br />
dern der Antrag wird z.B. gestellt durch den Ko-<br />
stenvoranschlag eines Sanitätshaus oder eines<br />
anderen Leistungserbringers, der zur Hilfsmit-<br />
telversorgung berechtigt ist.<br />
Da es <strong>im</strong>mer um Ansprüche des einzelnen Ver-<br />
sicherten auf ein konkretes Hilfsmittel geht, ist<br />
der Versicherte <strong>im</strong>mer Beteiligter des mit dem<br />
Kostenvoranschlag eingeleiteten Verfahren und<br />
ihm stehen alle gesetzlichen <strong>Recht</strong>e in dem Ver-<br />
fahren zu.<br />
Die Entscheidung der<br />
Krankenkasse<br />
Über Anträge der Versicherten muss die Kran-<br />
kenkasse durch einen Verwaltungsakt (auch<br />
Bescheid genannt) entscheiden. Hierbei han-<br />
delt es sich um die abschließende Entscheidung<br />
über einen Anspruch des Einzelnen mit recht-<br />
licher Wirkung. Solche Verwaltungsakte können<br />
mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form<br />
getroffenen werden. Also auch die mündliche<br />
Ablehnung einer beantragten Rollstuhlversor-<br />
gung stellt einen ablehnenden Verwaltungsakt<br />
dar. Da mündliche Entscheidungen in der Regel<br />
nicht in ausreichender Form dokumentiert sind,<br />
hat der Versicherte einen Anspruch auf schrift-<br />
liche oder elektronische Bestätigung, wenn hie-<br />
ran ein berechtigtes Interesse besteht und der<br />
Betroffene dies unverzüglich verlangt, wie sich<br />
aus der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X<br />
ergibt. Ein berechtigtes Interesse liegt auf jeden<br />
Fall dann vor, wenn es sich um eine belastende<br />
Entscheidung handelt, gegen die <strong>Recht</strong>smittel<br />
eingelegt werden sollen.<br />
Für die schriftliche Entscheidung reicht es nicht<br />
aus, wenn lediglich mit einem Satz ohne weitere