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Recht im Alltag

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untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung<br />

der Grundpflege sind oder sie mit einer<br />

solchen Maßnahme objektiv notwendig in<br />

einem unmittelbaren zeitlichen und recht-<br />

lichen Zusammenhang stehen.<br />

2. Dem Pflegebedürftigen wird ein Wahlrecht<br />

zugestanden, ob er eine Zuordnung der Be-<br />

handlungspflege zur Grundpflege wünscht<br />

oder nicht. Dadurch soll verhindert wer-<br />

den, dass die Zuordnung ggf. <strong>im</strong> Falle der<br />

Inanspruchnahme von Sachleistungen zu<br />

Nachteilen für den Versicherten führt. Das<br />

Wahlrecht soll der Pflegebedürftige bei der<br />

erstmaligen Antragstellung bzw. vor Ab-<br />

schluss des Verwaltungsverfahrens gegen-<br />

über der Pflegekasse ausüben, indem er<br />

Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kom-<br />

binationsleistungen beantragt. Er kann es<br />

aber auch bei einem späteren Wechsel vom<br />

Pflegegeld zur Sachleistung oder umgekehrt<br />

geltend machen.<br />

3. Der MDK (Medizinische Dienst der Kranken-<br />

kassen) hat in dem zu erstellenden Gutachten<br />

die notwendigen Behandlungsmaßnahmen,<br />

die der Grundpflege zugeordnet werden<br />

können, gesondert aufzuführen und den ent-<br />

sprechenden Pflegeumfang auszuweisen. Bei<br />

einem Antrag auf Pflegegeld erfolgt in der<br />

Gesamtbetrachtung des Pflegebedarfs eine<br />

Addition des Pflegeumfangs für die verrich-<br />

tungsbezogenenBehandlungspflegemaß- nahmen; bei Beantragung von Pflegesachlei-<br />

stungen unterbleibt die Addition: Wird die<br />

Kombinationsleistung gewählt, hängt die<br />

Berücksichtigung des Pflegeumfangs für die<br />

verrichtungsbezogene Behandlungspflege<br />

davon ab, ob der Antragsteller diese Pflege-<br />

maßnahmen ehrenamtlich (dann Addition)<br />

oder durch einen Pflegedienst (dann keine<br />

Addition) durchführen lassen möchte.<br />

An seine Entscheidung, in welchem Verhältnis er<br />

Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen<br />

will, ist der Pflegebedürftige für sechs Monate<br />

gebunden. Umgekehrt hat das BSG aber auch<br />

klargestellt, dass die Krankenkasse ihre Lei-<br />

stungspflicht für häusliche Krankenpflege nach<br />

§ 37 SGB V nicht mit dem Argument bestreiten<br />

kann, dass an sich eine Zurechnung des Pflege-<br />

aufwands zur Grundpflege hätte erfolgen müs-<br />

sen, wenn bei einem Pflegebedürftigen eine an<br />

sich berücksichtigungsfähige Hilfe bei einer ver-<br />

richtungsbezogenenBehandlungspflegemaß- nahme be<strong>im</strong> Grundpflegebedarf außer Ansatz<br />

geblieben ist und sich der Pflegebedürftige der<br />

Hilfe durch einen Pflegedienst bedient hat.<br />

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die ver-<br />

änderte <strong>Recht</strong>sprechung des BSG zu § 37 SGB<br />

V auch in der Praxis ohne weiteres umsetzen<br />

lässt. Fest steht jedenfalls, dass sich der Pflege-<br />

bedürftige schon früh gut überlegen muss, auf<br />

welche Weise er sein neues Wahlrecht ausüben<br />

will. Den MDK trifft bei seiner Begutachtung si-<br />

cherlich eine höhere Sorgfaltspflicht, und nicht<br />

zuletzt auch die Pflegekasse, die den Versicher-<br />

ten <strong>im</strong> Antragsverfahren viel umfangreicher<br />

aufklären muss als bisher.<br />

Text: Dr. Heike Bennemann,<br />

<strong>Recht</strong>sanwältin<br />

Foto: Schütze & Hartmann<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte AG, Lünen

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