Recht im Alltag
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Sollte die Krankenkasse hierauf nicht eingehen,<br />
stellt sich die Frage, ob man das Risiko einge-<br />
hen will, dass alleine wegen der Ablehnung des<br />
externen Hilfsmittelberaters eine Ablehnung<br />
des Antrags erfolgt. Die Alternative hierzu ist<br />
die Zust<strong>im</strong>mung unter dem Vorbehalt, dass<br />
man die Vorgehensweise der Krankenkasse aus<br />
den oben genannten Gründen für rechtswidrig<br />
erklärt und hierauf schriftlich hinweist. Sollte<br />
dann eine ablehnende Entscheidung kommen,<br />
besteht die Möglichkeit die weiter unten ge-<br />
nannten <strong>Recht</strong>smittel einzulegen. Vorteil die-<br />
ser Vorgehensweise ist, dass man nicht nur<br />
aus formellen Gründen eine Ablehnung erhält,<br />
sondern auch eine inhaltliche Ablehnung be-<br />
kommt, die <strong>im</strong> Widerspruchs- oder gerichtlichen<br />
Verfahren überprüft werden kann. Soweit der<br />
Datenschutz verletzt wird, besteht die Möglich-<br />
keit, sich an den zuständigen Datenschutzbe-<br />
auftragten zu wenden.<br />
Was tun bei<br />
ablehnenden Entscheidungen?<br />
– Die <strong>Recht</strong>smittel<br />
Welche <strong>Recht</strong>e bestehen, wenn die Krankenkas-<br />
se z.B. die Versorgung mit einem neuen Rollstuhl<br />
ablehnt oder die Pflegekasse die Pflegestufe II<br />
auf die Pflegestufe I kürzt? Vergleichbares gilt<br />
aber auch wenn das Versorgungsamt den GdB<br />
(Grad der Behinderung) kürzt oder einen Nach-<br />
teilsausgleich wie das „aG“ (außergewöhnlich<br />
gehbehindert) auf „G“ beschränkt oder gänz-<br />
lich wegn<strong>im</strong>mt. In allen diesen Fällen handelt es<br />
sich um belastende Entscheidungen eines Sozi-<br />
alleistungsträgers, gegen die das <strong>Recht</strong>smittel<br />
des Widerspruchs möglich ist.<br />
Eine belastende Entscheidung liegt aber auch<br />
vor, wenn z. B. der Rollstuhl, aber erforderliches<br />
Zubehör nicht bewilligt wird. Dazu gehören<br />
auch die Fälle, in denen von der Krankenkas-<br />
se das <strong>Recht</strong> des Patienten zur Auswahl seines<br />
Leistungserbringers (z.B. eines best<strong>im</strong>mten Sa-<br />
nitätshaus) missachtet und ein anderes Unter-<br />
nehmen von der Krankenkasse beauftragt wird<br />
oder der Patient einen Eigenanteil leisten soll.<br />
Auch hier ist gegen den belastenden Teil der<br />
Entscheidung der Widerspruch möglich.<br />
<strong>Recht</strong>smittelbelehrung<br />
Grundsätzlich sind alle Sozialleistungsträger und<br />
damit auch die Krankenkassen gesetzlich ver-<br />
pflichtet, eine ablehnende Entscheidung mit ei-<br />
ner <strong>Recht</strong>smittel- oder <strong>Recht</strong>sbehelfsbelehrung<br />
zu versehen. In dieser muss sinngemäß enthal-<br />
ten sein, dass der Versicherte innerhalb einer<br />
Frist von einem Monat (nicht nur vier Wochen)<br />
das <strong>Recht</strong> hat, gegen die ablehnende Entschei-<br />
dung schriftlich Widerspruch einzulegen. Des<br />
Weiteren muss die Stelle genau benannt sein, bei<br />
der der Widerspruch eingelegt werden kann.<br />
Aus der korrekten und vollständigen Belehrung<br />
ergibt sich, dass der Widerspruch innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang be<strong>im</strong> Versicherten<br />
schriftlich bei der erlassenden Stelle eingegan-<br />
gen sein muss. Es reicht nicht aus, dass der Wi-<br />
derspruch innerhalb von einem Monat abge-<br />
schickt wird, sondern er muss innerhalb der Frist<br />
von einem Monat auch bei der Krankenkasse<br />
eingehen. Dies geht per Post, Fax oder per-<br />
sönliche Abgabe bei der Behörde, jedoch nicht<br />
mündlich, telefonisch oder per Mail. Bei der per-<br />
sönlichen Abgabe sollten man sich <strong>im</strong>mer eine<br />
Empfangsbestätigung geben lassen, die z. B.<br />
auf der Kopie vermerkt werden kann. Eine Ko-<br />
pie sollte man übrigens <strong>im</strong>mer machen. Bei der<br />
Versendung durch die Post sollte Einschreiben/<br />
Rückschein oder Einwurf-Einschreiben gewählt<br />
werden, da ein einfaches Einschreiben nur die<br />
Bestätigung der Absendung, aber nicht des<br />
maßgeblichen Eingangs gibt.