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Recht im Alltag

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Wahlrecht für<br />

Pflegebedürftige<br />

Darüber hinaus hat der 3. Senat mit seinem Ur-<br />

teil klargestellt, dass sich die Regelung des § 37<br />

SGB V nicht nur auf die seit dem 1. 1. 2004 <strong>im</strong><br />

Gesetzestext geregelten Kompressionsstrümpfe<br />

bezieht, sondern auf sämtliche krankheitsspezi-<br />

fischen Pflegemaßnahmen. Gleichzeitig hat der<br />

Senat mit seiner Entscheidung den Pflegebe-<br />

dürftigen ein Wahlrecht eingeräumt.<br />

Hintergrund für die Entscheidung des BSG sind<br />

verfassungsrechtliche Bedenken zu der Neure-<br />

gelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Zum einen<br />

könnte sich eine dem Wesen der Sozialversiche-<br />

rung fremde gleichzeitige Zuständigkeit von<br />

sozialer Pflegeversicherung und GKV ergeben,<br />

wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch auf<br />

häusliche Krankenpflege in Form der Hilfe be<strong>im</strong><br />

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen<br />

ab Kompressionsklasse 2 hätte und der Hilfebe-<br />

darf bei der Feststellung der Pflegebedürftig-<br />

keit ebenfalls berücksichtigt würde.<br />

Zum anderen erschien dem 3. Senat<br />

die Vorschrift des neuen § 37 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB V unter dem Aspekt des<br />

allgemeinenGleichheitsgrundsatzesbedenklich:<br />

Für den vergleichsweise weniger gravierenden<br />

Fall des Tragens von Kompressionsstrümpfen<br />

hatte man eine Ausnahmeregelung geschaffen,<br />

während wesentlich schwerwiegendere Fälle<br />

der Behandlungspflege (z. B. Beatmung oder<br />

Stoffwechsel) ungeregelt geblieben waren.<br />

Behandlungs- und<br />

Grundpflege<br />

Demzufolge hat der 3. Senat mit seiner Ent-<br />

scheidung die Neuregelung des § 37 Abs. 2 Satz<br />

1 SGB V über seinen Wortlaut hinaus erweitert<br />

und hat die bisherige <strong>Recht</strong>sprechung des BSG<br />

in diesem Bereich mit Wirkung ab Januar 2004<br />

wie folgt verändert:<br />

1. Maßnahmen der Behandlungspflege kön-<br />

nen weiterhin nur dann der Grundpflege zu-<br />

geordnet werden, wenn sie entweder

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