Recht im Alltag
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für ihre Nichtentscheidung, kann der Versicher-<br />
te der Krankenkasse eine angemessene Frist zur<br />
Entscheidung setzen und nach Fristablauf die<br />
Leistung selbst beschaffen. Ihm steht dann ein<br />
Kostenerstattungsanspruch zur Seite.<br />
In der Praxis reicht jedoch oft der Hinweis<br />
auf die speziellen Fristenregelungen des SGB IX,<br />
um eine beschleunigte Entscheidung zu erhal-<br />
ten.<br />
Die Frage der Fahrtauglichkeit<br />
bei Elektrorollstühlen<br />
Bei der Genehmigung von Elektrorollstühlen<br />
durch die gesetzlichen Krankenkassen stellt sich<br />
zum Teil die Frage, ob von den Betroffenen eine<br />
Fahrtauglichkeitsprüfung durchgeführt werden<br />
muss. Dies kann weder mit einem pauschalen Ja<br />
noch mit einem pauschalen Nein beantwortet<br />
werden. Bei der Beantwortung dieser Frage ist<br />
erst einmal § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V heranzuzie-<br />
hen, der den Anspruch des einzelnen Versicher-<br />
ten auf eine Hilfsmittelversorgung regelt. Neben<br />
anderen Voraussetzungen muss die Versorgung<br />
mit dem E-Rollstuhl <strong>im</strong> Einzelfall erforderlich<br />
sein. Die Erforderlichkeit einer E-Rollstuhlversor-<br />
gung setzt auch voraus, dass der Betroffene in<br />
der Lage ist, mit dem E-Rollstuhl umzugehen,<br />
da ansonsten der Behinderungsausgleich nicht<br />
gewährleistet wäre. Grundsätzlich ist also fest-<br />
zustellen, dass eine Fahrtauglichkeitsprüfung<br />
verlangt werden kann.<br />
Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass in<br />
jedem Einzelfall nunmehr die Fahrtauglichkeit<br />
geprüft werden muss. Ob der Betroffene in<br />
eine Fahrtauglichkeitsprüfung einwilligen muss,<br />
ergibt sich aus den so genannten Mitwirkungs-<br />
pflichten gemäß der Vorschriften der §§ 60<br />
ff. SGB I. In diesen Vorschriften heißt es unter<br />
anderem, dass derjenige, der Sozialleistungen<br />
wie eine E-Rollstuhlversorgung beantragt, ggf.<br />
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen<br />
des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkun-<br />
den vorzulegen hat. Soweit eine Fahrtauglich-<br />
keitsuntersuchung somit erforderlich wäre, um<br />
die Erforderlichkeit der E-Rollstuhlversorgung<br />
festzustellen, wären entsprechende Beweismit-<br />
tel, wie z. B. die Absolvierung einer Fahrtaug-<br />
lichkeitsprüfung <strong>im</strong> Rahmen der Mitwirkungs-<br />
pflichten vom Betroffenen zu erbringen. Die<br />
Mitwirkungspflichten finden jedoch ihre Gren-<br />
ze, sowohl in der Zumutbarkeit als auch in der<br />
Angemessenheit zur beantragten Leistung. Auf<br />
dieFahrtauglichkeitsprüfungfüreineE-Rollstuhl-<br />
versorgung übertragen bedeutet dieses, dass<br />
konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, auf-<br />
grund derer sich Zweifel an der Fahrtauglichkeit<br />
ergeben. Die pauschale Anforderung von Fahr-<br />
tauglichkeitsüberprüfungen in jedem Einzelfall<br />
ist somit durch die gesetzlichen Vorschriften<br />
zur Mitwirkungspflicht nicht gedeckt. Wenn<br />
beispielsweise ein E-Rollstuhlfahrer seit Jahren<br />
ohne Probleme seinen E-Rollstuhl nutzt und kei-<br />
ne Veränderung in seiner Situation eingetreten<br />
ist, besteht kein Anlass eine Fahrtauglichkeits-<br />
untersuchung zu fordern. Wenn der betroffene<br />
E-Rollstuhlfahrer in diesem Falle eine Fahrtaug-<br />
lichkeitsuntersuchung ablehnen würde, würde<br />
er nicht seine Mitwirkungspflichten verletzen.<br />
Soweit aber in diesem Beispiel eine erhebliche<br />
Änderung in der gesundheitlichen Verfassung<br />
eingetreten wäre, wäre die Situation unter Um-<br />
ständen anders zu bewerten. Wichtig ist hier,<br />
wie <strong>im</strong>mer den Einzelfall zu beachten.<br />
Ferner ist <strong>im</strong> Rahmen einer Fahrtauglichkeitsü-<br />
berprüfung zu beachten, dass dem Betroffenen<br />
hierdurch keine Kosten entstehen dürfen. Ge-<br />
mäß § 64 SGB X besteht Kostenfreiheit für das<br />
Verfahren bei Sozialleistungsträger, wozu auch<br />
die Krankenkassen gehören. Dies bedeutet<br />
nicht nur, dass die gesetzlichen<br />
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