18.12.2012 Aufrufe

Recht im Alltag

Recht im Alltag

Recht im Alltag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

für ihre Nichtentscheidung, kann der Versicher-<br />

te der Krankenkasse eine angemessene Frist zur<br />

Entscheidung setzen und nach Fristablauf die<br />

Leistung selbst beschaffen. Ihm steht dann ein<br />

Kostenerstattungsanspruch zur Seite.<br />

In der Praxis reicht jedoch oft der Hinweis<br />

auf die speziellen Fristenregelungen des SGB IX,<br />

um eine beschleunigte Entscheidung zu erhal-<br />

ten.<br />

Die Frage der Fahrtauglichkeit<br />

bei Elektrorollstühlen<br />

Bei der Genehmigung von Elektrorollstühlen<br />

durch die gesetzlichen Krankenkassen stellt sich<br />

zum Teil die Frage, ob von den Betroffenen eine<br />

Fahrtauglichkeitsprüfung durchgeführt werden<br />

muss. Dies kann weder mit einem pauschalen Ja<br />

noch mit einem pauschalen Nein beantwortet<br />

werden. Bei der Beantwortung dieser Frage ist<br />

erst einmal § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V heranzuzie-<br />

hen, der den Anspruch des einzelnen Versicher-<br />

ten auf eine Hilfsmittelversorgung regelt. Neben<br />

anderen Voraussetzungen muss die Versorgung<br />

mit dem E-Rollstuhl <strong>im</strong> Einzelfall erforderlich<br />

sein. Die Erforderlichkeit einer E-Rollstuhlversor-<br />

gung setzt auch voraus, dass der Betroffene in<br />

der Lage ist, mit dem E-Rollstuhl umzugehen,<br />

da ansonsten der Behinderungsausgleich nicht<br />

gewährleistet wäre. Grundsätzlich ist also fest-<br />

zustellen, dass eine Fahrtauglichkeitsprüfung<br />

verlangt werden kann.<br />

Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass in<br />

jedem Einzelfall nunmehr die Fahrtauglichkeit<br />

geprüft werden muss. Ob der Betroffene in<br />

eine Fahrtauglichkeitsprüfung einwilligen muss,<br />

ergibt sich aus den so genannten Mitwirkungs-<br />

pflichten gemäß der Vorschriften der §§ 60<br />

ff. SGB I. In diesen Vorschriften heißt es unter<br />

anderem, dass derjenige, der Sozialleistungen<br />

wie eine E-Rollstuhlversorgung beantragt, ggf.<br />

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen<br />

des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkun-<br />

den vorzulegen hat. Soweit eine Fahrtauglich-<br />

keitsuntersuchung somit erforderlich wäre, um<br />

die Erforderlichkeit der E-Rollstuhlversorgung<br />

festzustellen, wären entsprechende Beweismit-<br />

tel, wie z. B. die Absolvierung einer Fahrtaug-<br />

lichkeitsprüfung <strong>im</strong> Rahmen der Mitwirkungs-<br />

pflichten vom Betroffenen zu erbringen. Die<br />

Mitwirkungspflichten finden jedoch ihre Gren-<br />

ze, sowohl in der Zumutbarkeit als auch in der<br />

Angemessenheit zur beantragten Leistung. Auf<br />

dieFahrtauglichkeitsprüfungfüreineE-Rollstuhl-<br />

versorgung übertragen bedeutet dieses, dass<br />

konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, auf-<br />

grund derer sich Zweifel an der Fahrtauglichkeit<br />

ergeben. Die pauschale Anforderung von Fahr-<br />

tauglichkeitsüberprüfungen in jedem Einzelfall<br />

ist somit durch die gesetzlichen Vorschriften<br />

zur Mitwirkungspflicht nicht gedeckt. Wenn<br />

beispielsweise ein E-Rollstuhlfahrer seit Jahren<br />

ohne Probleme seinen E-Rollstuhl nutzt und kei-<br />

ne Veränderung in seiner Situation eingetreten<br />

ist, besteht kein Anlass eine Fahrtauglichkeits-<br />

untersuchung zu fordern. Wenn der betroffene<br />

E-Rollstuhlfahrer in diesem Falle eine Fahrtaug-<br />

lichkeitsuntersuchung ablehnen würde, würde<br />

er nicht seine Mitwirkungspflichten verletzen.<br />

Soweit aber in diesem Beispiel eine erhebliche<br />

Änderung in der gesundheitlichen Verfassung<br />

eingetreten wäre, wäre die Situation unter Um-<br />

ständen anders zu bewerten. Wichtig ist hier,<br />

wie <strong>im</strong>mer den Einzelfall zu beachten.<br />

Ferner ist <strong>im</strong> Rahmen einer Fahrtauglichkeitsü-<br />

berprüfung zu beachten, dass dem Betroffenen<br />

hierdurch keine Kosten entstehen dürfen. Ge-<br />

mäß § 64 SGB X besteht Kostenfreiheit für das<br />

Verfahren bei Sozialleistungsträger, wozu auch<br />

die Krankenkassen gehören. Dies bedeutet<br />

nicht nur, dass die gesetzlichen<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!