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Recht im Alltag

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Wenn die Frist versäumt wird, wird die ablehnen-<br />

de Entscheidung bestandskräftig und gilt damit<br />

als richtig, unabhängig vom Inhalt. Sie haben<br />

aber die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag<br />

gemäß § 44 SGB X zu stellen, mit dem Sie die<br />

Behörde zur nochmaligen Entscheidung bringen<br />

können. Sie verlieren aber auf jeden Fall Zeit,<br />

was bei der erheblichen Bearbeitungsdauer der<br />

Krankenkassen sicherlich von Bedeutung ist.<br />

Sie müssen den Widerspruch auch nicht begrün-<br />

den, sondern können diesen zur Fristwahrung<br />

erst einmal vorsorglich einlegen, um ihn dann<br />

später zu begründen oder zurückzunehmen.<br />

Eine Begründung empfiehlt sich auf jeden Fall,<br />

da ansonsten es der Behörde einfach fällt, bei<br />

ihrer ablehnenden Haltung zu bleiben.<br />

Im Gegensatz zu den meisten anderen Soziallei-<br />

stungsträgern kommen viele gesetzlichen Kran-<br />

kenkassen der gesetzlichen Verpflichtung zur<br />

<strong>Recht</strong>smittelbelehrung nicht nach. Offensichtlich<br />

besteht dort die Annahme, dass man die Bürger<br />

lieber nicht über ihre <strong>Recht</strong>e aufklären sollte, da<br />

ansonsten noch davon Gebrauch gemacht wird.<br />

Um einen Widerspruch einzulegen, braucht es<br />

nicht einer <strong>Recht</strong>smittelbelehrung. Da es aber<br />

an der gesetzlichen Aufklärung über zustehen-<br />

de <strong>Recht</strong>e fehlt, verlängert sich in diesen Fällen<br />

die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr.<br />

Widerspruchsverfahren<br />

Durch den Widerspruch wird das Widerspruchs-<br />

verfahren eingeleitet, in welchem die Behörde<br />

ihre Entscheidung noch mal überprüfen muss.<br />

Zum Teil wird hierzu auch der medizinische<br />

Dienst der Krankenkassen eingeschaltet, um die<br />

Argumente des Widerspruchs zu überprüfen.<br />

Über den Widerspruch muss innerhalb von drei<br />

Monaten entschieden werden, da ansonsten<br />

eine Untätigkeitsklage be<strong>im</strong> zuständigen

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