Recht im Alltag
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Wenn die Frist versäumt wird, wird die ablehnen-<br />
de Entscheidung bestandskräftig und gilt damit<br />
als richtig, unabhängig vom Inhalt. Sie haben<br />
aber die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag<br />
gemäß § 44 SGB X zu stellen, mit dem Sie die<br />
Behörde zur nochmaligen Entscheidung bringen<br />
können. Sie verlieren aber auf jeden Fall Zeit,<br />
was bei der erheblichen Bearbeitungsdauer der<br />
Krankenkassen sicherlich von Bedeutung ist.<br />
Sie müssen den Widerspruch auch nicht begrün-<br />
den, sondern können diesen zur Fristwahrung<br />
erst einmal vorsorglich einlegen, um ihn dann<br />
später zu begründen oder zurückzunehmen.<br />
Eine Begründung empfiehlt sich auf jeden Fall,<br />
da ansonsten es der Behörde einfach fällt, bei<br />
ihrer ablehnenden Haltung zu bleiben.<br />
Im Gegensatz zu den meisten anderen Soziallei-<br />
stungsträgern kommen viele gesetzlichen Kran-<br />
kenkassen der gesetzlichen Verpflichtung zur<br />
<strong>Recht</strong>smittelbelehrung nicht nach. Offensichtlich<br />
besteht dort die Annahme, dass man die Bürger<br />
lieber nicht über ihre <strong>Recht</strong>e aufklären sollte, da<br />
ansonsten noch davon Gebrauch gemacht wird.<br />
Um einen Widerspruch einzulegen, braucht es<br />
nicht einer <strong>Recht</strong>smittelbelehrung. Da es aber<br />
an der gesetzlichen Aufklärung über zustehen-<br />
de <strong>Recht</strong>e fehlt, verlängert sich in diesen Fällen<br />
die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr.<br />
Widerspruchsverfahren<br />
Durch den Widerspruch wird das Widerspruchs-<br />
verfahren eingeleitet, in welchem die Behörde<br />
ihre Entscheidung noch mal überprüfen muss.<br />
Zum Teil wird hierzu auch der medizinische<br />
Dienst der Krankenkassen eingeschaltet, um die<br />
Argumente des Widerspruchs zu überprüfen.<br />
Über den Widerspruch muss innerhalb von drei<br />
Monaten entschieden werden, da ansonsten<br />
eine Untätigkeitsklage be<strong>im</strong> zuständigen