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Recht im Alltag

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zur Rehabilitation beantragt, dazu gehören un-<br />

ter anderem auch die Versorgung mit Hilfsmit-<br />

teln, sind diese Fristen auch von den Kranken-<br />

kassen zu beachten.<br />

1. Stufe<br />

Falls die Zuständigkeit des Rehabilitationsträ-<br />

gers unklar ist, hat der angerufenen Träger in-<br />

nerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustän-<br />

digkeit zu klären. Unterbleibt eine Klärung, gilt<br />

der angerufene Träger als zuständig.<br />

2. Stufe<br />

Ist die Zuständigkeit geklärt oder von Anfang<br />

an klar gewesen, stellt sich die Frage nach der<br />

Einholung eines Gutachtens.<br />

Wenn kein Gutachten erforderlich ist, hat die<br />

Krankenkasse als Rehabilitationsträger den Be-<br />

darf binnen drei Wochen ab Antragseingang<br />

unverzüglich festzustellen. Wird ein Gutachten<br />

benötigt, ist unverzüglich ein Sachverständiger<br />

zu benennen, der sein Gutachten innerhalb von<br />

zwei Wochen ab dem Folgetag der Untersu-<br />

chung zu erstellen hat. Bei der Gutachterbenen-<br />

nung steht dem Versicherten ein Auswahlrecht<br />

zur Seite. Nicht der MDK wird eingeschaltet,<br />

sondern die Krankenkasse schlägt mindestens<br />

drei wohnortnahe Gutachter vor, aus denen<br />

ausgewählt werden kann. Daneben kann vom<br />

Versicherten auch ein anderer Gutachter be-<br />

nannt werden. Der Wunsch ist in der Regel von<br />

der Krankenkasse zu akzeptieren.<br />

Weitere zwei Wochen nach Gutachteneingang<br />

bleiben der Krankenkasse, um eine Entschei-<br />

dung über den Antrag zu treffen. Die Kranken-<br />

kasse hat unter Angabe von Gründen mitzutei-<br />

len, wenn sie diese Fristen nicht einhält. Teilt sie<br />

dies mit oder hat keinen ausreichenden Grund

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