Recht im Alltag
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zur Rehabilitation beantragt, dazu gehören un-<br />
ter anderem auch die Versorgung mit Hilfsmit-<br />
teln, sind diese Fristen auch von den Kranken-<br />
kassen zu beachten.<br />
1. Stufe<br />
Falls die Zuständigkeit des Rehabilitationsträ-<br />
gers unklar ist, hat der angerufenen Träger in-<br />
nerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustän-<br />
digkeit zu klären. Unterbleibt eine Klärung, gilt<br />
der angerufene Träger als zuständig.<br />
2. Stufe<br />
Ist die Zuständigkeit geklärt oder von Anfang<br />
an klar gewesen, stellt sich die Frage nach der<br />
Einholung eines Gutachtens.<br />
Wenn kein Gutachten erforderlich ist, hat die<br />
Krankenkasse als Rehabilitationsträger den Be-<br />
darf binnen drei Wochen ab Antragseingang<br />
unverzüglich festzustellen. Wird ein Gutachten<br />
benötigt, ist unverzüglich ein Sachverständiger<br />
zu benennen, der sein Gutachten innerhalb von<br />
zwei Wochen ab dem Folgetag der Untersu-<br />
chung zu erstellen hat. Bei der Gutachterbenen-<br />
nung steht dem Versicherten ein Auswahlrecht<br />
zur Seite. Nicht der MDK wird eingeschaltet,<br />
sondern die Krankenkasse schlägt mindestens<br />
drei wohnortnahe Gutachter vor, aus denen<br />
ausgewählt werden kann. Daneben kann vom<br />
Versicherten auch ein anderer Gutachter be-<br />
nannt werden. Der Wunsch ist in der Regel von<br />
der Krankenkasse zu akzeptieren.<br />
Weitere zwei Wochen nach Gutachteneingang<br />
bleiben der Krankenkasse, um eine Entschei-<br />
dung über den Antrag zu treffen. Die Kranken-<br />
kasse hat unter Angabe von Gründen mitzutei-<br />
len, wenn sie diese Fristen nicht einhält. Teilt sie<br />
dies mit oder hat keinen ausreichenden Grund