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Recht im Alltag

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§<br />

§<br />

70<br />

Richtlinien<br />

für die Verordnung von Notarzteinsatz-<br />

§<br />

fahrzeugen (NEF).<br />

(4) Rettungshubschrauber (RTH) sind zu ver-<br />

ordnen, wenn ein schneller Transport des<br />

Patienten mit einem bodengebundenen<br />

Rettungsmittel nicht ausreichend ist. Da-<br />

rüber hinaus sind Rettungshubschrauber<br />

anzufordern, wenn eine schnellere He-<br />

ranführung des Notarztes an den Notfal-<br />

lort zur Durchführung lebensrettender<br />

Maßnahmen oder zur Herstellung der<br />

Transportfähigkeit des Patienten mit dem<br />

jeweils geeigneten Transportmittel not-<br />

wendig ist.<br />

(5) Rettungswagen, Notarztwagen, Not-<br />

arzteinsatzfahrzeuge und Rettungshub-<br />

schrauber sind über die örtlich zuständige<br />

Rettungsleitstelle anzufordern.<br />

§ 6 Krankentransporte<br />

(1) Ein Krankentransport kann verordnet<br />

werden, wenn der Versicherte während<br />

der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />

der besonderen Einrichtungen des Krank-<br />

entransportwagens (KTW) bedarf oder<br />

deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zu-<br />

standes zu erwarten ist. Die fachliche Be-<br />

treuung in Krankentransportwagen wird<br />

nach den maßgeblichen landesrechtlichen<br />

Vorschriften durch qualifiziertes nichtärzt-<br />

liches Personal gewährleistet. Die medi-<br />

zinischtechnische Einrichtung ist auf die<br />

Beförderung von Nicht-Notfallpatienten<br />

ausgelegt.<br />

(2) Der Krankentransport soll auch dann ver-<br />

ordnet werden, wenn dadurch die Über-<br />

tragung schwerer, ansteckender Krank-<br />

heiten der Versicherten vermieden werden<br />

kann.<br />

(3) Krankentransporte zur ambulanten Be-<br />

handlung bedürfen der vorherigen Ge-<br />

nehmigung durch die Krankenkasse. Dies<br />

gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder<br />

nachstationären Behandlung gemäß § 115<br />

a SGB V oder zu einer ambulanten Opera-<br />

tion gemäß § 115 b SGB V.<br />

§ 7 Krankenfahrten<br />

(1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten<br />

Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen<br />

durchgeführt werden. Zu den Mietwagen<br />

zählen z. B. auch Wagen mit behinderten-<br />

gerechter Einrichtung zur Beförderung<br />

von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-<br />

fachliche Betreuung des Versicherten fin-<br />

det in diesen Fällen nicht statt.<br />

(2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit<br />

einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig,<br />

bei<br />

a) Fahrten zu Leistungen, die stationär<br />

erbracht werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 SGB V),<br />

b) Fahrten zu einer vor- oder nachstatio-<br />

nären Behandlung gemäß § 115 a SGB<br />

V, wenndadurcheineausmedizinischer<br />

Sicht gebotene vollstationäre oder teil-<br />

stationäre Krankenhausbehandlung<br />

verkürzt oder vermieden werden<br />

kann,<br />

c) Fahrten zu einer ambulanten Operati-<br />

on gemäß § 115 b SGB V <strong>im</strong> Kranken-<br />

haus oder in der Vertragsarztpraxis mit<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit dieser Opera-<br />

tion erfolgender Vor- oder Nachbe-<br />

handlung.<br />

Einzelheiten zu den Regelungen zu b) und<br />

c) sind in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i.<br />

V. m. §§ 115 a und 115 b SGB V und den<br />

darauf beruhenden Vereinbarungen ein-<br />

schließlich dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V<br />

gültigen Katalog geregelt.<br />

(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen<br />

oder einem Taxi ist nur dann zu verordnen,

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