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Recht im Alltag

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Arzne<strong>im</strong>ittel-Zuzahlungen:<br />

Allgemeine Verunsicherung<br />

Oft wissen weder Krankenkassen noch Ärzte oder Betroffene genau, was der Stand bzgl.<br />

Zuzahlung bei Arzne<strong>im</strong>itteln ist. Die Presse war voll mit Beispielen, je nach politischer Hal-<br />

tung mal mehr, mal weniger kritisch, aber <strong>im</strong>mer mit dem Hinweis, dass individuelle Fragen<br />

mit der Krankenkasse zu klären sind. Darum hier einiges <strong>im</strong> Klartext, speziell für Menschen<br />

mit Querschnittlähmung.<br />

Was heißt „chronisch kranke Menschen“?<br />

Voraussetzungen:<br />

– Arztbesuch mindestens 1 × pro Quartal und<br />

– Grad der Behinderung (GdB) mindestens 60 %<br />

und/oder Pflegestufe II/III (Pflegeversiche-<br />

rung).EntsprechendeBescheinigungenstellen<br />

die Hausärzte aus, Formulare liegen dort vor.<br />

Die Gesamtsumme aller Zuzahlungen wird auf<br />

1 % des Familieneinkommens begrenzt. Dazu<br />

zählen alle Einnahmen, also auch Renten, Miet-<br />

erträge und Zinserträge. Nicht dazu zählen<br />

Renten nach dem BVG und Pflegegeld (Pflege-<br />

versicherung, Landespflegegeld, Hilfe zur Pflege<br />

nach BSHG). Vom Einkommen werden Freibeträ-<br />

ge von 4 347 € (Partner) bzw. 3 648 € (je Kind)<br />

abgesetzt.<br />

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

(nicht Hilfe zur Pflege!) nach dem BSHG oder<br />

Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz<br />

erhalten, wird nur der Regelsatz (des Haushalts-<br />

vorstandes) zugrunde gelegt d.h. 345 € (West)<br />

bzw. 331 € (Ost). Davon 2 % sind 82,80 bzw.<br />

66,10 €/Jahr.<br />

Für Verheiratete gilt: Nach § 62 SGB V Abs. 2<br />

werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnah-<br />

men gemeinsam ermittelt, d. h. sobald die Zu-<br />

zahlungen aller Familienangehörigen insgesamt<br />

1 % erreichen, kann die Person mit der schweren<br />

chronischen Erkrankung einen Befreiungsnach-<br />

weis von der Krankenkasse anfordern. Mit dem<br />

Befreiungsausweis, den die Krankenkasse dann<br />

zuschickt, sind dann keine Zuzahlungen mehr zu<br />

leisten. Das gilt auch für Ehepartner und fami-<br />

lienversicherte Kinder. Selbst versicherte Kinder<br />

gehören nicht dazu. Umgekehrt ist ihr Einkom-<br />

men auch nicht zu berücksichtigen.<br />

Die meisten Krankenkassen bieten ab dem zwei-<br />

ten Jahr zum Jahresanfang ihren Mitgliedern<br />

die Möglichkeit, durch Zahlung eines Betrages,<br />

der auf dem Familieneinkommen des Vorjahrs<br />

basiert, direkt den Nachweis zur Befreiung für<br />

das laufende Jahr zu bekommen, so dass keine<br />

Belege mehr gesammelt und möglicherweise<br />

überzahlte Beträge zurück überwiesen werden<br />

müssen.<br />

Zuzahlungen, wo gelten sie?<br />

Verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel: Bis zur<br />

Belastungsgrenze keine Sonderregelungen.<br />

Nicht verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

müssen voll bezahlt werden. Ausnahme: Nicht<br />

verschreibungsfähige Arzne<strong>im</strong>ittel, die bei be-<br />

st<strong>im</strong>mten Krankheiten als „anerkannter Thera-<br />

piestandard“ gelten, können wie bisher auch<br />

mit Angabe der Diagnose auf der Verordnung<br />

weiter zu Lasten der Kassen verordnet werden.<br />

Dazu gehören z. B. auch Abführmittel bei Quer-<br />

schnittlähmung, Desinfektionsmittel bei ISK (Ka-<br />

theterisieren) oder methioninhaltige Medika-<br />

mente zur Vorbeugung von<br />

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