Recht im Alltag
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Dies wird damit begründet, dass der Mieter bei<br />
seinem Auszug verpflichtet ist, seine Umbauten<br />
zurück zu bauen. Die Kaution soll sich in ange-<br />
messener Höhe an diesen Kosten orientieren.<br />
Räumlich ist der Anspruch nicht nur auf die<br />
Wohnung beschränkt. Vielmehr umfasst der<br />
Anspruch auch den Zugang zur Wohnung, da<br />
ansonsten der behindertengerechte Umbau<br />
ins Leere laufen würde, wenn nicht auch der<br />
Zugang entsprechend umgebaut wird. Hier ist<br />
an verbreiterte Eingänge, Rampe oder Treppen-<br />
lifte zu denken.<br />
Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.<br />
März 2000 Az. 1 BvR 1460/99) hat in einem<br />
Verfahren eines Mieters bestätigt, dass ein An-<br />
spruch auf Einbau eines elektrischen Treppen-<br />
liftes bereits aus verfassungsrechtlichen Grün-<br />
den bestehen kann. Der Mieter begehrte vom<br />
Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung zum Einbau des<br />
Treppenliftes, da er seine querschnittgelähmte<br />
Lebensgefährtin <strong>im</strong>mer die Treppe hoch in das<br />
zweite Obergeschoss tragen musste. Der Mieter<br />
wollte die Kosten für den Einbau selbst tragen<br />
und verpflichtete sich, den Treppenlift <strong>im</strong> Falle<br />
eines Auszugs wieder auszubauen. Trotzdem<br />
verweigerte der Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung.<br />
Nachdem die unteren Gerichte dem Vermieter<br />
noch <strong>Recht</strong> gaben, hat das Bundsverfassungsge-<br />
richt die <strong>Recht</strong>e behinderte Mieter in seinem Ur-<br />
teil deutlich gestärkt, in dem es die Grundrechte<br />
des Mieters betonte und ihm daher <strong>Recht</strong> gab.<br />
Bei der Abwägung der oft gegensätzlichen In-<br />
teressen von Mieter und Vermieter gelten die-<br />
se Grundsätze auch für die Zukunft. Letztlich<br />
ist noch zu beachten, dass der Vermieter nicht<br />
zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-<br />
barungen in den Mietvertrag aufnehmen darf,<br />
die seinen Anspruch auf Umbau beeinträchti-<br />
gen könnten.<br />
Kündigungsschutz<br />
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kün-<br />
digen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der<br />
Kündigung hat. Voraussetzung für die Wirksam-<br />
keit der Kündigung ist, dass sie schriftlich erklärt<br />
wird. Sie soll den Mieter auf die Möglichkeit des<br />
Widerspruchs hinweisen.<br />
Das <strong>Recht</strong> des Widerspruchs gibt dem Mie-<br />
ter die Möglichkeit auch bei zulässiger Kündi-<br />
gung das Mietverhältnis fortzusetzen. Dies ist<br />
in den Fällen möglich, wenn die Beendigung<br />
des Mietverhältnisses für den Mieter und/oder<br />
seine Familie eine Härte bedeuten würde, die<br />
auch unter Berücksichtigung der berechtigten<br />
Interessen nicht zu rechtfertigen ist. Der Wi-<br />
derspruch muss wie die Kündigung schriftlich<br />
erfolgen und dem Vermieter zwei Monate vor<br />
Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Da es auf<br />
den Zugang ankommt, sollte man entweder das<br />
Einschreiben/Rückschein oder die persönliche<br />
Zustellung mittels Bote (z.B. ein Freund oder<br />
Bekannter) wählen.<br />
Eine Härte haben die Gerichte bisher z.B. aner-<br />
kannt, wenn psychisch Kranke nicht in der Lage<br />
sind, eine Kündigung zu verarbeiten, die Kündi-<br />
gung nachteilige Auswirkungen auf den Krank-<br />
heitsverlauf hat, der Mieter ein erhebliches Al-<br />
ter hat oder erheblich gesundheitsgefährdet<br />
ist. Eine Härte kann aber auch vorliegen, wenn<br />
aufgrund einer Behinderung keine neue ange-<br />
messene Wohnung gefunden werden kann.<br />
Soweit eine solche Härte besteht und der Mie-<br />
ter den Widerspruch schriftlich erklärt, hat der<br />
Mieter Anspruch auf Fortsetzung des Mietver-<br />
hältnisses, auch wenn die Kündigung zu <strong>Recht</strong><br />
erfolgte.<br />
Text: Jörg Hackstein, <strong>Recht</strong>sanwalt<br />
Foto: P. Mand