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Recht im Alltag

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Dies wird damit begründet, dass der Mieter bei<br />

seinem Auszug verpflichtet ist, seine Umbauten<br />

zurück zu bauen. Die Kaution soll sich in ange-<br />

messener Höhe an diesen Kosten orientieren.<br />

Räumlich ist der Anspruch nicht nur auf die<br />

Wohnung beschränkt. Vielmehr umfasst der<br />

Anspruch auch den Zugang zur Wohnung, da<br />

ansonsten der behindertengerechte Umbau<br />

ins Leere laufen würde, wenn nicht auch der<br />

Zugang entsprechend umgebaut wird. Hier ist<br />

an verbreiterte Eingänge, Rampe oder Treppen-<br />

lifte zu denken.<br />

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.<br />

März 2000 Az. 1 BvR 1460/99) hat in einem<br />

Verfahren eines Mieters bestätigt, dass ein An-<br />

spruch auf Einbau eines elektrischen Treppen-<br />

liftes bereits aus verfassungsrechtlichen Grün-<br />

den bestehen kann. Der Mieter begehrte vom<br />

Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung zum Einbau des<br />

Treppenliftes, da er seine querschnittgelähmte<br />

Lebensgefährtin <strong>im</strong>mer die Treppe hoch in das<br />

zweite Obergeschoss tragen musste. Der Mieter<br />

wollte die Kosten für den Einbau selbst tragen<br />

und verpflichtete sich, den Treppenlift <strong>im</strong> Falle<br />

eines Auszugs wieder auszubauen. Trotzdem<br />

verweigerte der Vermieter die Zust<strong>im</strong>mung.<br />

Nachdem die unteren Gerichte dem Vermieter<br />

noch <strong>Recht</strong> gaben, hat das Bundsverfassungsge-<br />

richt die <strong>Recht</strong>e behinderte Mieter in seinem Ur-<br />

teil deutlich gestärkt, in dem es die Grundrechte<br />

des Mieters betonte und ihm daher <strong>Recht</strong> gab.<br />

Bei der Abwägung der oft gegensätzlichen In-<br />

teressen von Mieter und Vermieter gelten die-<br />

se Grundsätze auch für die Zukunft. Letztlich<br />

ist noch zu beachten, dass der Vermieter nicht<br />

zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-<br />

barungen in den Mietvertrag aufnehmen darf,<br />

die seinen Anspruch auf Umbau beeinträchti-<br />

gen könnten.<br />

Kündigungsschutz<br />

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kün-<br />

digen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der<br />

Kündigung hat. Voraussetzung für die Wirksam-<br />

keit der Kündigung ist, dass sie schriftlich erklärt<br />

wird. Sie soll den Mieter auf die Möglichkeit des<br />

Widerspruchs hinweisen.<br />

Das <strong>Recht</strong> des Widerspruchs gibt dem Mie-<br />

ter die Möglichkeit auch bei zulässiger Kündi-<br />

gung das Mietverhältnis fortzusetzen. Dies ist<br />

in den Fällen möglich, wenn die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses für den Mieter und/oder<br />

seine Familie eine Härte bedeuten würde, die<br />

auch unter Berücksichtigung der berechtigten<br />

Interessen nicht zu rechtfertigen ist. Der Wi-<br />

derspruch muss wie die Kündigung schriftlich<br />

erfolgen und dem Vermieter zwei Monate vor<br />

Ablauf der Kündigungsfrist zugehen. Da es auf<br />

den Zugang ankommt, sollte man entweder das<br />

Einschreiben/Rückschein oder die persönliche<br />

Zustellung mittels Bote (z.B. ein Freund oder<br />

Bekannter) wählen.<br />

Eine Härte haben die Gerichte bisher z.B. aner-<br />

kannt, wenn psychisch Kranke nicht in der Lage<br />

sind, eine Kündigung zu verarbeiten, die Kündi-<br />

gung nachteilige Auswirkungen auf den Krank-<br />

heitsverlauf hat, der Mieter ein erhebliches Al-<br />

ter hat oder erheblich gesundheitsgefährdet<br />

ist. Eine Härte kann aber auch vorliegen, wenn<br />

aufgrund einer Behinderung keine neue ange-<br />

messene Wohnung gefunden werden kann.<br />

Soweit eine solche Härte besteht und der Mie-<br />

ter den Widerspruch schriftlich erklärt, hat der<br />

Mieter Anspruch auf Fortsetzung des Mietver-<br />

hältnisses, auch wenn die Kündigung zu <strong>Recht</strong><br />

erfolgte.<br />

Text: Jörg Hackstein, <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Foto: P. Mand

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