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recycling aktiv 03/19

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BRANCHEN-INFOS<br />

organisiert und bearbeitet werden können,<br />

dass einmal erfasste Daten schnell<br />

und umfassend wieder genutzt werden<br />

können.<br />

Ein optimal digitalisierter Lauf in einem<br />

Recyclingbetrieb kann zum Beispiel so<br />

aussehen: Der Lkw eines Lieferanten fährt<br />

auf die Waage. Sein Nummernschild<br />

wird gescannt oder vom Wiegemeister<br />

in die Wägesoftware getippt. Dann erscheinen<br />

im Wägeprogramm die relevanten<br />

Daten zu Fahrzeug und Firma.<br />

Die Verwiegung wird übers PC-Netzwerk<br />

im Faktura-Programm aufgerufen, abgerechnet<br />

und die Rechnung kann dann<br />

mit angehängtem Wiegeschein als E-Mail<br />

zugestellt werden. Dieser Datensatz wird<br />

später mit anderen an die Buchhaltung<br />

exportiert und steht zur statistischen Auswertung<br />

oder der Erstellung eines<br />

Betriebstagebuchs oder Abfallregisters<br />

zur Verfügung. Ist der Lieferant eine Privatperson,<br />

sind personenbezogene<br />

Daten im Spiel. Darf der Betrieb denn aus<br />

datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt<br />

so verfahren?<br />

Die Antwort ist eindeutig und ohne<br />

Einschränkung: „Ja“. Die DSGVO regelt<br />

klipp und klar, dass ein Verfahren zur<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

durchgeführt werden darf, wenn eine<br />

Rechtsgrundlage besteht. Und diese<br />

Rechtsgrundlage besteht in den meisten<br />

praktizierten Fällen und stammt aus der<br />

DSGVO selbst.<br />

Matchwinner ist der Artikel 6<br />

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“<br />

Hier sind die häufigsten und wichtigsten<br />

Absätze für die meisten Handels- und<br />

Dienstleistungsbetriebe b) und c):<br />

„… b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung<br />

eines Vertrags, dessen Vertragspartei<br />

die betroffene Person ist, oder zur<br />

Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen<br />

erforderlich, die auf Anfrage der<br />

betroffenen Person erfolgen;<br />

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer<br />

rechtlichen Verpflichtung erforderlich,<br />

der der Verantwortliche unterliegt; …“<br />

Sie brauchen keine Einwilligungserklärung<br />

vom „Betroffenen“, Sie müssen<br />

nichts unterschreiben lassen, Sie dürfen<br />

auch heute einfach tun, was Sie schon<br />

Auch der persönliche<br />

Kontakt zählt, wie hier im<br />

Gespräch mit Dr. Konstantin<br />

von Notz von der<br />

Bundestagsfraktion Bündnis<br />

90/Die Grünen, in Ulm vor<br />

der städtischen Start-Up-<br />

Agentur. Foto: Susanne Fuchs<br />

immer getan haben. Sollten wider Erwarten<br />

Art. 6 b) und c) nicht ausreichen,<br />

beziehen Sie sich auf f), die Allzweckwaffe<br />

der Rechtsgrundlagen:<br />

DSGVO Art. 6 f) „… die Verarbeitung<br />

ist zur Wahrung der berechtigten Interessen<br />

des Verantwortlichen oder eines<br />

Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen<br />

oder Grundrechte und Grundfreiheiten<br />

der betroffenen Person, die<br />

den Schutz personenbezogener Daten<br />

erfordern, überwiegen, …“<br />

Hier haben sich die „Datenschutzhardliner“<br />

im EU-Parlament nicht durchgesetzt,<br />

ganz im Gegenteil. Das „berechtigte<br />

Interesse“ definiert der „Verant-<br />

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