recycling aktiv 03/19
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BRANCHEN-INFOS<br />
organisiert und bearbeitet werden können,<br />
dass einmal erfasste Daten schnell<br />
und umfassend wieder genutzt werden<br />
können.<br />
Ein optimal digitalisierter Lauf in einem<br />
Recyclingbetrieb kann zum Beispiel so<br />
aussehen: Der Lkw eines Lieferanten fährt<br />
auf die Waage. Sein Nummernschild<br />
wird gescannt oder vom Wiegemeister<br />
in die Wägesoftware getippt. Dann erscheinen<br />
im Wägeprogramm die relevanten<br />
Daten zu Fahrzeug und Firma.<br />
Die Verwiegung wird übers PC-Netzwerk<br />
im Faktura-Programm aufgerufen, abgerechnet<br />
und die Rechnung kann dann<br />
mit angehängtem Wiegeschein als E-Mail<br />
zugestellt werden. Dieser Datensatz wird<br />
später mit anderen an die Buchhaltung<br />
exportiert und steht zur statistischen Auswertung<br />
oder der Erstellung eines<br />
Betriebstagebuchs oder Abfallregisters<br />
zur Verfügung. Ist der Lieferant eine Privatperson,<br />
sind personenbezogene<br />
Daten im Spiel. Darf der Betrieb denn aus<br />
datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt<br />
so verfahren?<br />
Die Antwort ist eindeutig und ohne<br />
Einschränkung: „Ja“. Die DSGVO regelt<br />
klipp und klar, dass ein Verfahren zur<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
durchgeführt werden darf, wenn eine<br />
Rechtsgrundlage besteht. Und diese<br />
Rechtsgrundlage besteht in den meisten<br />
praktizierten Fällen und stammt aus der<br />
DSGVO selbst.<br />
Matchwinner ist der Artikel 6<br />
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“<br />
Hier sind die häufigsten und wichtigsten<br />
Absätze für die meisten Handels- und<br />
Dienstleistungsbetriebe b) und c):<br />
„… b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung<br />
eines Vertrags, dessen Vertragspartei<br />
die betroffene Person ist, oder zur<br />
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen<br />
erforderlich, die auf Anfrage der<br />
betroffenen Person erfolgen;<br />
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer<br />
rechtlichen Verpflichtung erforderlich,<br />
der der Verantwortliche unterliegt; …“<br />
Sie brauchen keine Einwilligungserklärung<br />
vom „Betroffenen“, Sie müssen<br />
nichts unterschreiben lassen, Sie dürfen<br />
auch heute einfach tun, was Sie schon<br />
Auch der persönliche<br />
Kontakt zählt, wie hier im<br />
Gespräch mit Dr. Konstantin<br />
von Notz von der<br />
Bundestagsfraktion Bündnis<br />
90/Die Grünen, in Ulm vor<br />
der städtischen Start-Up-<br />
Agentur. Foto: Susanne Fuchs<br />
immer getan haben. Sollten wider Erwarten<br />
Art. 6 b) und c) nicht ausreichen,<br />
beziehen Sie sich auf f), die Allzweckwaffe<br />
der Rechtsgrundlagen:<br />
DSGVO Art. 6 f) „… die Verarbeitung<br />
ist zur Wahrung der berechtigten Interessen<br />
des Verantwortlichen oder eines<br />
Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen<br />
oder Grundrechte und Grundfreiheiten<br />
der betroffenen Person, die<br />
den Schutz personenbezogener Daten<br />
erfordern, überwiegen, …“<br />
Hier haben sich die „Datenschutzhardliner“<br />
im EU-Parlament nicht durchgesetzt,<br />
ganz im Gegenteil. Das „berechtigte<br />
Interesse“ definiert der „Verant-<br />
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