Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018
Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018 mit den gewerblichen Sonderthemen "Bauen & Wohnen" sowie "Steuern & Recht"
Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018
mit den gewerblichen Sonderthemen "Bauen & Wohnen" sowie "Steuern & Recht"
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Steuern und Recht<br />
22 19. <strong>September</strong> <strong>2018</strong> <strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />
Anzeige<br />
Rentenerhöhung <strong>2018</strong> –<br />
Wer jetzt Steuern zahlen muss<br />
(HäBo). Knapp 3,4 Prozent (3,37) – so hoch war<br />
die letzte Rentenerhöhung (3,22 Prozent alte<br />
Bundesländer). Doch jede Wirkung hat auch<br />
ihre Nebenwirkung. „Diese Rentenerhöhung<br />
führt dazu, dass jetzt bundesweit zusätzlich<br />
54.000 Rentner Steuern zahlen müssen“, sagt<br />
Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für<br />
Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein: „Wir<br />
hatten auch schon die ersten Rentner in der<br />
Beratungsstelle.“<br />
Die Steuermehreinnahmen sind nicht auf<br />
die Rentenreform zurückzuführen. Seit 2005<br />
wird die Rente umgestellt auf die sogenannte<br />
„nachgelagerte Besteuerung“. Das heißt: Die<br />
Aufwendungen für die Altersvorsorge werden<br />
zunehmend steuerfrei gestellt. Dafür erhöhen<br />
sich im Gegenzug die Steuern, die für die Renteneinkünfte<br />
gezahlt werden müssen. Im Jahr<br />
2005 begann die Umstellung, sie wird 2040<br />
abgeschlossen sein. Das heißt: Wer 2005 in<br />
Rente ging, musste 50 Prozent der gesetzlichen<br />
Rente versteuern, bei Renteneintritt 2040 sind<br />
es dann 100 Prozent. Der Anteil der zu versteuernden<br />
Rente steigt bis 2020 jedes Jahr um 2<br />
Prozentpunkte und dann bis 2040 um jeweils<br />
einen Prozentpunkt.<br />
Die Hintergründe für die Steuermehreinnahmen<br />
durch die Rentenerhöhung erläutert Renate<br />
Bauer so: „Die Rentenerhöhungen fließen<br />
immer zu 100 Prozent in den zu versteuernden<br />
Rentenanteil ein.“ Dies führt nicht nur dazu,<br />
dass immer mehr Rentner, bedingt durch die<br />
Erhöhungen, steuerpflichtig werden. „Es schafft<br />
auch eine unserer Meinung nach unnötige<br />
Verunsicherung. Denn immer mehr Rentner<br />
sind allein durch die Rentenanpassungen dazu<br />
verpflichtet, erstmals wieder eine Einkommensteuererklärung<br />
abzugeben“, sagt die<br />
Steuerexpertin aus Gräfenhainichen.<br />
Es gebe keine Faustformel, nach der man grob<br />
kalkulieren könne, ob nun Steuern gezahlt<br />
werden müssen. Aber diese Eckpunkte benennt<br />
Renate Bauer: „Das Wichtigste ist der Renteneintritt.<br />
Der legt fest, wieviel Prozent der Rente<br />
steuerfrei bleiben.“ Von dem zu versteuernden<br />
Anteil der Rente werden dann Werbungskosten<br />
und weitere Auslagen abgezogen. Geht der<br />
verbleibende Betrag über den Grundfreibetrag<br />
(<strong>2018</strong>: 9.000 Euro) hinaus, dann muss der Differenzbetrag<br />
versteuert werden. In jedem Fall<br />
sind betroffene Rentner dann verpflichtet, eine<br />
Steuererklärung abzugeben.<br />
Das heißt aber noch nicht, dass sie dann auch<br />
Steuern zahlen müssen. Denn: „Hier kann man<br />
noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
abziehen.“ Erst wenn der Rentenanteil<br />
dann immer noch den Grundfreibetrag übersteigt,<br />
werden Steuern fällig.<br />
„Letztendlich sollte man das in jedem Einzelfall<br />
prüfen“, rät Renate Bauer, „Im Zweifel helfen<br />
hier die Lohnsteuerhilfevereine weiter.“ Darüber<br />
hinaus rät sie dazu, vorsorglich Belege<br />
z.B. über <strong>Ausgabe</strong>n für Behandlungskosten<br />
oder Medikamente aufzuheben: „Wer Steuern<br />
zahlen muss, der kann auch bestimmte Auslagen<br />
absetzen.“<br />
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.<br />
Lohnsteuerhilfeverein<br />
Beratungsstelle Gräfenhainichen<br />
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Erste Tätigkeitsstätte<br />
(HäBo). Sie wollen möglichst hohe Werbungskosten<br />
in Ihrer Steuererklärung geltend machen?<br />
Ein großer Posten bei den Werbungskosten für<br />
Arbeitnehmer sind die Fahrten zur Arbeit.<br />
Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können<br />
mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je<br />
Entfernungskilometer (einfache Strecke) als<br />
Werbungskosten abgezogen werden. Im Gegensatz<br />
dazu können die Fahrten für Dienstreisen<br />
mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal<br />
für die gesamte zurückgelegte Strecke<br />
angesetzt werden, soweit der Arbeitgeber<br />
diese Kosten nicht erstattet. Dies ist deutlich<br />
günstiger. Es ist daher zu prüfen, ob eine Fahrt<br />
zur ersten Tätigkeitsstätte vorliegt.<br />
Ein Arbeitnehmer hat je Arbeitsverhältnis<br />
höchs tens eine erste Tätigkeitsstätte. Der Begriff<br />
der „ersten Tätigkeitsstätte“ ergibt sich<br />
aus § 9 Absatz 4 EStG. Demnach kann die erste<br />
Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche<br />
Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom<br />
Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der der<br />
Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von<br />
einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere<br />
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet,<br />
für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an<br />
einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />
Nach diesen Bestimmungen ist das häusliche<br />
Arbeitszimmer keine erste Tätigkeitsstätte. Die<br />
Bildungseinrichtung eines Vollzeitstudiums<br />
oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme<br />
(nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses)<br />
dagegen gilt als erste Tätigkeitsstätte.<br />
Wer bestimmt, wo der Arbeitnehmer seine<br />
erste Tätigkeitsstätte hat?<br />
Wenn der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag<br />
oder in einer sonstigen Vereinbarung eine<br />
Festlegung getroffen hat, ist dies maßgebend.<br />
Soweit dies nicht der Fall ist, ist anhand quantitativer<br />
Merkmale die erste Tätigkeitsstätte zu<br />
bestimmen. Die Merkmale dafür sind, wo der<br />
Arbeitnehmer arbeitstäglich tätig werden soll<br />
oder wo der Arbeitnehmer je Arbeitswoche<br />
zwei volle Arbeitstage bzw. mindestens ein<br />
Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />
tätig werden soll.<br />
Diese Ausführungen sind vereinfacht dargestellt<br />
und beinhalten nicht alle Sonderfälle.<br />
Sie können uns gern auf Ihren Einzelfall ansprechen.<br />
Wir beraten Sie gern.<br />
Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke<br />
Unsere Sonderthemen<br />
in der nächsten <strong>Ausgabe</strong>:<br />
„Fahrzeugwelt“ und „Bauen & Wohnen“