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Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018

Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018 mit den gewerblichen Sonderthemen "Bauen & Wohnen" sowie "Steuern & Recht"

Hänicher Bote | September-Ausgabe 2018
mit den gewerblichen Sonderthemen "Bauen & Wohnen" sowie "Steuern & Recht"

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Steuern und Recht<br />

22 19. <strong>September</strong> <strong>2018</strong> <strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />

Anzeige<br />

Rentenerhöhung <strong>2018</strong> –<br />

Wer jetzt Steuern zahlen muss<br />

(HäBo). Knapp 3,4 Prozent (3,37) – so hoch war<br />

die letzte Rentenerhöhung (3,22 Prozent alte<br />

Bundesländer). Doch jede Wirkung hat auch<br />

ihre Nebenwirkung. „Diese Rentenerhöhung<br />

führt dazu, dass jetzt bundesweit zusätzlich<br />

54.000 Rentner Steuern zahlen müssen“, sagt<br />

Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für<br />

Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein: „Wir<br />

hatten auch schon die ersten Rentner in der<br />

Beratungsstelle.“<br />

Die Steuermehreinnahmen sind nicht auf<br />

die Rentenreform zurückzuführen. Seit 2005<br />

wird die Rente umgestellt auf die sogenannte<br />

„nachgelagerte Besteuerung“. Das heißt: Die<br />

Aufwendungen für die Altersvorsorge werden<br />

zunehmend steuerfrei gestellt. Dafür erhöhen<br />

sich im Gegenzug die Steuern, die für die Renteneinkünfte<br />

gezahlt werden müssen. Im Jahr<br />

2005 begann die Umstellung, sie wird 2040<br />

abgeschlossen sein. Das heißt: Wer 2005 in<br />

Rente ging, musste 50 Prozent der gesetzlichen<br />

Rente versteuern, bei Renteneintritt 2040 sind<br />

es dann 100 Prozent. Der Anteil der zu versteuernden<br />

Rente steigt bis 2020 jedes Jahr um 2<br />

Prozentpunkte und dann bis 2040 um jeweils<br />

einen Prozentpunkt.<br />

Die Hintergründe für die Steuermehreinnahmen<br />

durch die Rentenerhöhung erläutert Renate<br />

Bauer so: „Die Rentenerhöhungen fließen<br />

immer zu 100 Prozent in den zu versteuernden<br />

Rentenanteil ein.“ Dies führt nicht nur dazu,<br />

dass immer mehr Rentner, bedingt durch die<br />

Erhöhungen, steuerpflichtig werden. „Es schafft<br />

auch eine unserer Meinung nach unnötige<br />

Verunsicherung. Denn immer mehr Rentner<br />

sind allein durch die Rentenanpassungen dazu<br />

verpflichtet, erstmals wieder eine Einkommensteuererklärung<br />

abzugeben“, sagt die<br />

Steuerexpertin aus Gräfenhainichen.<br />

Es gebe keine Faustformel, nach der man grob<br />

kalkulieren könne, ob nun Steuern gezahlt<br />

werden müssen. Aber diese Eckpunkte benennt<br />

Renate Bauer: „Das Wichtigste ist der Renteneintritt.<br />

Der legt fest, wieviel Prozent der Rente<br />

steuerfrei bleiben.“ Von dem zu versteuernden<br />

Anteil der Rente werden dann Werbungskosten<br />

und weitere Auslagen abgezogen. Geht der<br />

verbleibende Betrag über den Grundfreibetrag<br />

(<strong>2018</strong>: 9.000 Euro) hinaus, dann muss der Differenzbetrag<br />

versteuert werden. In jedem Fall<br />

sind betroffene Rentner dann verpflichtet, eine<br />

Steuererklärung abzugeben.<br />

Das heißt aber noch nicht, dass sie dann auch<br />

Steuern zahlen müssen. Denn: „Hier kann man<br />

noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

abziehen.“ Erst wenn der Rentenanteil<br />

dann immer noch den Grundfreibetrag übersteigt,<br />

werden Steuern fällig.<br />

„Letztendlich sollte man das in jedem Einzelfall<br />

prüfen“, rät Renate Bauer, „Im Zweifel helfen<br />

hier die Lohnsteuerhilfevereine weiter.“ Darüber<br />

hinaus rät sie dazu, vorsorglich Belege<br />

z.B. über <strong>Ausgabe</strong>n für Behandlungskosten<br />

oder Medikamente aufzuheben: „Wer Steuern<br />

zahlen muss, der kann auch bestimmte Auslagen<br />

absetzen.“<br />

Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.<br />

Lohnsteuerhilfeverein<br />

Beratungsstelle Gräfenhainichen<br />

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Erste Tätigkeitsstätte<br />

(HäBo). Sie wollen möglichst hohe Werbungskosten<br />

in Ihrer Steuererklärung geltend machen?<br />

Ein großer Posten bei den Werbungskosten für<br />

Arbeitnehmer sind die Fahrten zur Arbeit.<br />

Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können<br />

mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je<br />

Entfernungskilometer (einfache Strecke) als<br />

Werbungskosten abgezogen werden. Im Gegensatz<br />

dazu können die Fahrten für Dienstreisen<br />

mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal<br />

für die gesamte zurückgelegte Strecke<br />

angesetzt werden, soweit der Arbeitgeber<br />

diese Kosten nicht erstattet. Dies ist deutlich<br />

günstiger. Es ist daher zu prüfen, ob eine Fahrt<br />

zur ersten Tätigkeitsstätte vorliegt.<br />

Ein Arbeitnehmer hat je Arbeitsverhältnis<br />

höchs tens eine erste Tätigkeitsstätte. Der Begriff<br />

der „ersten Tätigkeitsstätte“ ergibt sich<br />

aus § 9 Absatz 4 EStG. Demnach kann die erste<br />

Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche<br />

Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom<br />

Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der der<br />

Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von<br />

einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere<br />

auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet,<br />

für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />

über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an<br />

einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />

Nach diesen Bestimmungen ist das häusliche<br />

Arbeitszimmer keine erste Tätigkeitsstätte. Die<br />

Bildungseinrichtung eines Vollzeitstudiums<br />

oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme<br />

(nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses)<br />

dagegen gilt als erste Tätigkeitsstätte.<br />

Wer bestimmt, wo der Arbeitnehmer seine<br />

erste Tätigkeitsstätte hat?<br />

Wenn der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag<br />

oder in einer sonstigen Vereinbarung eine<br />

Festlegung getroffen hat, ist dies maßgebend.<br />

Soweit dies nicht der Fall ist, ist anhand quantitativer<br />

Merkmale die erste Tätigkeitsstätte zu<br />

bestimmen. Die Merkmale dafür sind, wo der<br />

Arbeitnehmer arbeitstäglich tätig werden soll<br />

oder wo der Arbeitnehmer je Arbeitswoche<br />

zwei volle Arbeitstage bzw. mindestens ein<br />

Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />

tätig werden soll.<br />

Diese Ausführungen sind vereinfacht dargestellt<br />

und beinhalten nicht alle Sonderfälle.<br />

Sie können uns gern auf Ihren Einzelfall ansprechen.<br />

Wir beraten Sie gern.<br />

Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke<br />

Unsere Sonderthemen<br />

in der nächsten <strong>Ausgabe</strong>:<br />

„Fahrzeugwelt“ und „Bauen & Wohnen“

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