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Oberste Hülsberg 1 - Stadtpläne der Stadt Hagen

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II. Planungsrechtliche Situation<br />

7<br />

1. Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan)<br />

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum<br />

und <strong>Hagen</strong>, wirksam mit <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Genehmigung am 17.07.2001, liegt das<br />

Vorhabengebiet in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung.<br />

2. Flächennutzungsplan (FNP)<br />

Der Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> in seiner gültigen Fassung, stellt das Gebiet als<br />

Fläche für Gewerbeansiedlungen dar.<br />

3. Landschaftsplan<br />

Der Planungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> von<br />

1994. Die Entwicklungskarte gibt für den Entwicklungsraum „geplantes Gewerbegebiet<br />

Volmarsteiner Straße“ u. a. den Hinweis auf „Erhaltung <strong>der</strong> vorhandenen Gehölzer“, dem hier<br />

entsprochen wird. In <strong>der</strong> Festsetzungskarte ist in unmittelbarer Nachbarschaft die bereits<br />

realisierte Anpflanzung eines Gehölzstreifens nordöstlich des Hofes entlang <strong>der</strong><br />

Volmarsteiner Straße enthalten.<br />

4. Geltendes Baurecht<br />

Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes nach § 30<br />

BauGB.<br />

Es lässt sich nicht einem im Zusammenhang bebautem Ortsteil zuordnen und ist daher nicht<br />

nach § 34 BauGB zu bewerten.<br />

Eine baurechtliche Beurteilung würde zurzeit auf Grundlage <strong>der</strong> Bestimmungen des § 35<br />

BauGB (Bauen im Außenbereich) erfolgen.<br />

Als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle war eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1, Satz 1,<br />

gegeben.<br />

Die vorhandenen Baulichkeiten genießen daher im Rahmen <strong>der</strong> ehemaligen Nutzung<br />

Bestandsschutz.<br />

Genehmigungspflichtige Neuanlagen, An-, und Umbauten und Nutzungsän<strong>der</strong>ungen sind<br />

nach zur Zeit geltendem Baurecht nicht genehmigungsfähig.<br />

III. Anlass <strong>der</strong> Planaufstellung<br />

Die <strong>der</strong>zeitigen Eigentümerinnen als Erben <strong>der</strong> Hofstelle beabsichtigen, für Familien- hier<br />

insbeson<strong>der</strong>e kin<strong>der</strong>reiche Familien, in den leer stehenden Gebäudeteilen Wohnraum zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1973 kam es zu Leerständen in<br />

den, einem Gehöft notwendig zugeordneten Nebengebäuden wie Scheune, Remise und<br />

Stallungen.<br />

Die Erhaltung einer die bäuerliche Kulturlandschaft prägenden Hofstelle ist anzustreben.<br />

Um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich darstellen zu können, sind die<br />

Leerstände einer sinnvollen, verträglichen und ertragsorientierten Nutzung zuzuführen.<br />

Anlage Beschlussvorlage Drucksachen Nr. 1047/2008 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3/04 (564) "<strong>Oberste</strong> <strong>Hülsberg</strong> 1"

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