Oberste Hülsberg 1 - Stadtpläne der Stadt Hagen
Oberste Hülsberg 1 - Stadtpläne der Stadt Hagen
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II. Planungsrechtliche Situation<br />
7<br />
1. Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan)<br />
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum<br />
und <strong>Hagen</strong>, wirksam mit <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Genehmigung am 17.07.2001, liegt das<br />
Vorhabengebiet in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung.<br />
2. Flächennutzungsplan (FNP)<br />
Der Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> in seiner gültigen Fassung, stellt das Gebiet als<br />
Fläche für Gewerbeansiedlungen dar.<br />
3. Landschaftsplan<br />
Der Planungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hagen</strong> von<br />
1994. Die Entwicklungskarte gibt für den Entwicklungsraum „geplantes Gewerbegebiet<br />
Volmarsteiner Straße“ u. a. den Hinweis auf „Erhaltung <strong>der</strong> vorhandenen Gehölzer“, dem hier<br />
entsprochen wird. In <strong>der</strong> Festsetzungskarte ist in unmittelbarer Nachbarschaft die bereits<br />
realisierte Anpflanzung eines Gehölzstreifens nordöstlich des Hofes entlang <strong>der</strong><br />
Volmarsteiner Straße enthalten.<br />
4. Geltendes Baurecht<br />
Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes nach § 30<br />
BauGB.<br />
Es lässt sich nicht einem im Zusammenhang bebautem Ortsteil zuordnen und ist daher nicht<br />
nach § 34 BauGB zu bewerten.<br />
Eine baurechtliche Beurteilung würde zurzeit auf Grundlage <strong>der</strong> Bestimmungen des § 35<br />
BauGB (Bauen im Außenbereich) erfolgen.<br />
Als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle war eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1, Satz 1,<br />
gegeben.<br />
Die vorhandenen Baulichkeiten genießen daher im Rahmen <strong>der</strong> ehemaligen Nutzung<br />
Bestandsschutz.<br />
Genehmigungspflichtige Neuanlagen, An-, und Umbauten und Nutzungsän<strong>der</strong>ungen sind<br />
nach zur Zeit geltendem Baurecht nicht genehmigungsfähig.<br />
III. Anlass <strong>der</strong> Planaufstellung<br />
Die <strong>der</strong>zeitigen Eigentümerinnen als Erben <strong>der</strong> Hofstelle beabsichtigen, für Familien- hier<br />
insbeson<strong>der</strong>e kin<strong>der</strong>reiche Familien, in den leer stehenden Gebäudeteilen Wohnraum zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
Nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1973 kam es zu Leerständen in<br />
den, einem Gehöft notwendig zugeordneten Nebengebäuden wie Scheune, Remise und<br />
Stallungen.<br />
Die Erhaltung einer die bäuerliche Kulturlandschaft prägenden Hofstelle ist anzustreben.<br />
Um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich darstellen zu können, sind die<br />
Leerstände einer sinnvollen, verträglichen und ertragsorientierten Nutzung zuzuführen.<br />
Anlage Beschlussvorlage Drucksachen Nr. 1047/2008 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 3/04 (564) "<strong>Oberste</strong> <strong>Hülsberg</strong> 1"