Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...
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2 GRÜNDE FÜR EIN PRÜF- UND<br />
BEWILLIGUNGSVERFAHREN IM<br />
12<br />
PSYCHOTHERAPIEBEREICH<br />
Psychotherapie als e<strong>in</strong>e von den Krankenkassen zur<br />
Verfügung gestellte Leistung hat den gesetzlichen<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung zu<br />
entsprechen (vgl. Effer, 1997; Lubecki, 1997).<br />
Gemäß § 2 Abs. 4 SGB V (5. Sozialgesetzbuch -<br />
Gesetzliche Krankenversicherung) s<strong>in</strong>d öffentliche<br />
Gel<strong>der</strong> und Beiträge wirtschaftlich und sparsam<br />
("nur im notwendigen Umfang") auszugeben. Dies<br />
betrifft nicht nur die öffentlichen Körperschaften,<br />
also die Krankenkassen, son<strong>der</strong>n ebenso die Leistungserbr<strong>in</strong>ger,<br />
hier die Psychotherapeuten 1 . Sogar<br />
die Anspruchsberechtigten selbst, die versicherten<br />
Patienten, unterstehen dem Gebot, auf Wirksamkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit öffentlichen Mittele<strong>in</strong>satzes<br />
zu achten. Dieser allgeme<strong>in</strong>e Sparsamkeitsgrundsatz<br />
bedeutet für das Sachleistungssystem <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 SGB V), daß<br />
schon die Leistung selbst e<strong>in</strong>em wirtschaftlichen<br />
Maßstab genügen muß. Unwirtschaftliche Leistungen<br />
dürfen Versicherte gemäß § 12 SGB V nicht<br />
beanspruchen, Leistungsanbieter nicht erbr<strong>in</strong>gen und<br />
die Krankenkassen nicht bewilligen.<br />
2.1 Wirtschaftlichkeitsprüfung und<br />
<strong>Gutachterverfahren</strong><br />
Zur Wahrung dieses Wirtschaftlichkeitsgebots ist<br />
den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen<br />
nach § 106 SGB V aufgegeben, wirtschaftliches<br />
Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> kassenärztlichen Versorgung<br />
zu überwachen und zu prüfen. <strong>Das</strong> Prüfwesen <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung ist <strong>in</strong> speziellen, autonomen<br />
Satzungsnormen geregelt und umfaßt u.a.<br />
folgende Prüfungen (vgl. Liebold, 1994):<br />
1 Die Beschränkung auf die männliche Form dient ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Lesbarkeit und schließt die weibliche Form<br />
ausdrücklich jeweils mit e<strong>in</strong>.<br />
- rechnerisch-sachliche Prüfung <strong>der</strong> Abrechnungen<br />
- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten u. abgerechneten Leistungen<br />
auf Wirtschaftlichkeit (sog. Wirtschaftlichkeitsprüfung)<br />
- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten und abgerechneten Leistungen<br />
auf Plausibilität (Plausibilitätskontrollen)<br />
- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten und abgerechneten Leistungen<br />
auf Qualität (Qualitätsprüfung)<br />
- Prüfung <strong>der</strong> ärztlichen Mittel und Maßnahmen<br />
auf Zulässigkeit, daß nur solche verordnet bzw.<br />
durchgeführt werden, die auch zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />
Zum Zwecke <strong>der</strong> o.a. Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
s<strong>in</strong>d bei den Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen Prüfungsausschüsse<br />
errichtet, die neben Zufallsstichproben<br />
(„2 vom Hun<strong>der</strong>t“ – § 106 Abs. 2 Nr. 2. SGB<br />
V) grundsätzlich diejenigen Abrechnungen prüfen,<br />
bei denen die EDV-Überwachung anzeigt, daß e<strong>in</strong>e<br />
erhebliche Abweichung (z.B. mehr als 50%) vom<br />
fallbezogenen Durchschnittswert an<strong>der</strong>er Ärzte <strong>der</strong><br />
gleichen Fachgruppe vorliegt („Auffälligkeitsprüfung“<br />
- § 106 Abs. 2 Nr. 1. SGB V). Durch e<strong>in</strong>en<br />
sog. Prüfarzt wird dann untersucht, ob die Behandlungs-<br />
und Verordnungsweise des jeweiligen Arztes<br />
zweckmäßig war und nicht das Maß des Notwendigen<br />
überschritten hat. Im Ausnahmefall kann es<br />
dann auch e<strong>in</strong>mal zu e<strong>in</strong>em Abzug (Kürzung) wegen<br />
unwirtschaftlicher Behandlung kommen.<br />
<strong>Das</strong> sozialrechtlich zw<strong>in</strong>gende Prüfwesen gestaltet<br />
sich im Leistungsbereich Psychotherapie äußerst<br />
schwierig. Um Prüfärzte und Prüf<strong>in</strong>stanzen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vere<strong>in</strong>igungen hier nicht zu überfor<strong>der</strong>n,<br />
wird Psychotherapie aus <strong>der</strong> (kassenärztlich<br />
typischen) nachträglichen Wirtschaftlichkeitsüberprüfung<br />
ausgenommen und dafür e<strong>in</strong>em vorhergehenden<br />
Antrags- und Genehmigungsverfahren unterstellt.<br />
Dieses ausgekoppelte Vorverfahren darf nun nicht<br />
e<strong>in</strong>e Umgehung <strong>der</strong> normativen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
darstellen, son<strong>der</strong>n muß gewährleisten, daß die im<br />
SGB V aufgegebenen Sicherungs- und Überwachungspflichten<br />
umgesetzt und e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />
Dementsprechend hat das vorangehende Antrags-<br />
und Genehmigungsverfahren gesetzliche Aufgaben<br />
zu erfüllen, <strong>der</strong>en Umsetzung sich im Psychotherapiebereich<br />
als kompliziert darstellt, weil kaum e<strong>in</strong>e<br />
Leistung im vertragsärztlichen Versorgungssystem<br />
so schwer e<strong>in</strong>zugrenzen und zu überprüfen ist wie<br />
die psychotherapeutische.