19.12.2012 Aufrufe

Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...

Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...

Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 GRÜNDE FÜR EIN PRÜF- UND<br />

BEWILLIGUNGSVERFAHREN IM<br />

12<br />

PSYCHOTHERAPIEBEREICH<br />

Psychotherapie als e<strong>in</strong>e von den Krankenkassen zur<br />

Verfügung gestellte Leistung hat den gesetzlichen<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung zu<br />

entsprechen (vgl. Effer, 1997; Lubecki, 1997).<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 SGB V (5. Sozialgesetzbuch -<br />

Gesetzliche Krankenversicherung) s<strong>in</strong>d öffentliche<br />

Gel<strong>der</strong> und Beiträge wirtschaftlich und sparsam<br />

("nur im notwendigen Umfang") auszugeben. Dies<br />

betrifft nicht nur die öffentlichen Körperschaften,<br />

also die Krankenkassen, son<strong>der</strong>n ebenso die Leistungserbr<strong>in</strong>ger,<br />

hier die Psychotherapeuten 1 . Sogar<br />

die Anspruchsberechtigten selbst, die versicherten<br />

Patienten, unterstehen dem Gebot, auf Wirksamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit öffentlichen Mittele<strong>in</strong>satzes<br />

zu achten. Dieser allgeme<strong>in</strong>e Sparsamkeitsgrundsatz<br />

bedeutet für das Sachleistungssystem <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 SGB V), daß<br />

schon die Leistung selbst e<strong>in</strong>em wirtschaftlichen<br />

Maßstab genügen muß. Unwirtschaftliche Leistungen<br />

dürfen Versicherte gemäß § 12 SGB V nicht<br />

beanspruchen, Leistungsanbieter nicht erbr<strong>in</strong>gen und<br />

die Krankenkassen nicht bewilligen.<br />

2.1 Wirtschaftlichkeitsprüfung und<br />

<strong>Gutachterverfahren</strong><br />

Zur Wahrung dieses Wirtschaftlichkeitsgebots ist<br />

den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen<br />

nach § 106 SGB V aufgegeben, wirtschaftliches<br />

Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> kassenärztlichen Versorgung<br />

zu überwachen und zu prüfen. <strong>Das</strong> Prüfwesen <strong>der</strong><br />

Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung ist <strong>in</strong> speziellen, autonomen<br />

Satzungsnormen geregelt und umfaßt u.a.<br />

folgende Prüfungen (vgl. Liebold, 1994):<br />

1 Die Beschränkung auf die männliche Form dient ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Lesbarkeit und schließt die weibliche Form<br />

ausdrücklich jeweils mit e<strong>in</strong>.<br />

- rechnerisch-sachliche Prüfung <strong>der</strong> Abrechnungen<br />

- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten u. abgerechneten Leistungen<br />

auf Wirtschaftlichkeit (sog. Wirtschaftlichkeitsprüfung)<br />

- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten und abgerechneten Leistungen<br />

auf Plausibilität (Plausibilitätskontrollen)<br />

- Prüfung <strong>der</strong> erbrachten und abgerechneten Leistungen<br />

auf Qualität (Qualitätsprüfung)<br />

- Prüfung <strong>der</strong> ärztlichen Mittel und Maßnahmen<br />

auf Zulässigkeit, daß nur solche verordnet bzw.<br />

durchgeführt werden, die auch zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />

Zum Zwecke <strong>der</strong> o.a. Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

s<strong>in</strong>d bei den Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen Prüfungsausschüsse<br />

errichtet, die neben Zufallsstichproben<br />

(„2 vom Hun<strong>der</strong>t“ – § 106 Abs. 2 Nr. 2. SGB<br />

V) grundsätzlich diejenigen Abrechnungen prüfen,<br />

bei denen die EDV-Überwachung anzeigt, daß e<strong>in</strong>e<br />

erhebliche Abweichung (z.B. mehr als 50%) vom<br />

fallbezogenen Durchschnittswert an<strong>der</strong>er Ärzte <strong>der</strong><br />

gleichen Fachgruppe vorliegt („Auffälligkeitsprüfung“<br />

- § 106 Abs. 2 Nr. 1. SGB V). Durch e<strong>in</strong>en<br />

sog. Prüfarzt wird dann untersucht, ob die Behandlungs-<br />

und Verordnungsweise des jeweiligen Arztes<br />

zweckmäßig war und nicht das Maß des Notwendigen<br />

überschritten hat. Im Ausnahmefall kann es<br />

dann auch e<strong>in</strong>mal zu e<strong>in</strong>em Abzug (Kürzung) wegen<br />

unwirtschaftlicher Behandlung kommen.<br />

<strong>Das</strong> sozialrechtlich zw<strong>in</strong>gende Prüfwesen gestaltet<br />

sich im Leistungsbereich Psychotherapie äußerst<br />

schwierig. Um Prüfärzte und Prüf<strong>in</strong>stanzen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igungen hier nicht zu überfor<strong>der</strong>n,<br />

wird Psychotherapie aus <strong>der</strong> (kassenärztlich<br />

typischen) nachträglichen Wirtschaftlichkeitsüberprüfung<br />

ausgenommen und dafür e<strong>in</strong>em vorhergehenden<br />

Antrags- und Genehmigungsverfahren unterstellt.<br />

Dieses ausgekoppelte Vorverfahren darf nun nicht<br />

e<strong>in</strong>e Umgehung <strong>der</strong> normativen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

darstellen, son<strong>der</strong>n muß gewährleisten, daß die im<br />

SGB V aufgegebenen Sicherungs- und Überwachungspflichten<br />

umgesetzt und e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

Dementsprechend hat das vorangehende Antrags-<br />

und Genehmigungsverfahren gesetzliche Aufgaben<br />

zu erfüllen, <strong>der</strong>en Umsetzung sich im Psychotherapiebereich<br />

als kompliziert darstellt, weil kaum e<strong>in</strong>e<br />

Leistung im vertragsärztlichen Versorgungssystem<br />

so schwer e<strong>in</strong>zugrenzen und zu überprüfen ist wie<br />

die psychotherapeutische.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!