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Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...

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3 EINRICHTUNG UND AUFTRAG<br />

DES ANTRAGS- UND GUTACH-<br />

14<br />

TERVERFAHRENS<br />

Aus den aufgezeigten Gründen e<strong>in</strong>er gewünschten<br />

Steuerung <strong>der</strong> ambulanten Psychotherapie als Kassenleistung<br />

wurde e<strong>in</strong>e "E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Therapiefreiheit"<br />

(vgl. Effer, 1995, S. 238) im Psychotherapiebereich<br />

<strong>in</strong>stalliert, die die somatische Therapie<br />

<strong>in</strong> dieser Form nicht kennt: Zum e<strong>in</strong>en erfährt <strong>der</strong><br />

psychotherapeutische Leistungsumfang e<strong>in</strong>e grundsätzliche<br />

Glie<strong>der</strong>ung und Begrenzung (je nach Therapieverfahren<br />

verschieden) mit e<strong>in</strong>er schrittweisen<br />

Unterteilung <strong>in</strong> Kurzzeit-, Langzeit- und Fortführungstherapie.<br />

Zum an<strong>der</strong>en ist e<strong>in</strong> Antrags-, Prüf-<br />

und Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, das bei<br />

jedem Therapieabschnitt neu e<strong>in</strong>zuleiten ist.<br />

3.1 Höchstbegrenzungen und E<strong>in</strong>teilung<br />

<strong>in</strong> Therapieabschnitte<br />

Die grundsätzliche Beschränkung <strong>der</strong> psychotherapeutischen<br />

Leistungsumfänge je nach Therapieansatz<br />

(z.B. Verhaltenstherapie mit e<strong>in</strong>er Höchstgrenze<br />

von 80 Sitzungen) ist an dem wissenschaftlich postulierten<br />

Sitzungsbedarf <strong>der</strong> unterschiedlichen Verfahren<br />

orientiert. Sie stellt e<strong>in</strong>en Schutz vor unprüfbarer<br />

und ungezügelter Mengenausweitung dar.<br />

Damit werden Krankenkassen, Patienten und letztendlich<br />

auch die Psychotherapeuten davor bewahrt,<br />

daß sich e<strong>in</strong>e psychotherapeutische Behandlung im<br />

E<strong>in</strong>zelfall zu e<strong>in</strong>em „Faß ohne Boden“ entwickelt.<br />

Diese „speziellen Regelbegrenzungen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Verfahren“ (Faber & Haarstrick, 1996, S. 27)<br />

stellen e<strong>in</strong>e grundsätzliche „quantitative Schranke“<br />

des kassenärztlichen Versorungsangebots im Psychotherapiebereich<br />

dar. Tabelle 1 gibt e<strong>in</strong>en Überblick<br />

zu den Therapieetappen und Höchstbegrenzungen<br />

je nach Therapieverfahren, so wie sie <strong>in</strong><br />

Abschnitt E <strong>der</strong> Psychotherapie-Richtl<strong>in</strong>ien vorgesehen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Tabelle 1: Sitzungsumfänge und Bewilligungsschritte<br />

gemäß PT-Richtl<strong>in</strong>ien<br />

Therapieansatz<br />

E<strong>in</strong>teilungen<br />

PA TP<br />

aKJP<br />

K<strong>in</strong>d Jgdl.<br />

VT<br />

Probat. Sitzungen 8 5 5 5 5<br />

Kurzzeit-Therapie<br />

Langzeit-Therapie<br />

25 25 25 25 25<br />

E<strong>in</strong>gangsstufe<br />

„Normalfälle“<br />

160 50 70 90 45<br />

1. Fortführung 80 30 50 50 15<br />

„<strong>in</strong> besond. Fällen“<br />

2. Fortführung<br />

„Ausnahmefälle“<br />

Höchstgrenzen<br />

60 20 30 40 20<br />

300<br />

100<br />

150<br />

180<br />

3.2 <strong>Das</strong> Antrags-, Genehmigungs- und<br />

<strong>Gutachterverfahren</strong><br />

Komplementär zu <strong>der</strong> grundsätzlichen Begrenzung<br />

<strong>der</strong> psychotherapeutischen Leistungsumfänge ist e<strong>in</strong><br />

vorhergehendes Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>gerichtet. Bei je<strong>der</strong> <strong>der</strong> o.a. Therapieetappen ist<br />

durch e<strong>in</strong>en Antrag des Versicherten und Angaben<br />

des Psychotherapeuten e<strong>in</strong>e neue Prüfung <strong>der</strong> Leistungspflicht<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

Diese Prüfung erstreckt sich nicht nur auf e<strong>in</strong>e formale<br />

Kontrolle, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch auf das<br />

Vorliegen „qualitativer“ Voraussetzungen: Wie oben<br />

aufgezeigt ist die Mittelverwendung im öffentlichen<br />

Gesundheitswesen an das Gebot <strong>der</strong> „Zweckmäßigkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit“ (§ 12 SGB V) gekoppelt.<br />

So haben die Selbstverwaltungsorgane <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung darauf zu achten<br />

und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu<br />

„überwachen“ (§ 106 Abs. 1 SGB V), daß e<strong>in</strong> „wirtschaftliches<br />

Verhalten“ gewährleistet und „das Maß<br />

des Notwendigen“ nicht überschritten wird.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Kurzzeittherapie (bis zu 25<br />

Sitzungen) war bis zum 01.01.2000 zwar e<strong>in</strong> Antrags-,<br />

aber ke<strong>in</strong> <strong>Gutachterverfahren</strong> vorgesehen.<br />

Hier prüften die Krankenkassen aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

"kle<strong>in</strong>en" Antrages das Vorliegen ihrer Leistungspflicht<br />

<strong>in</strong> eigener Zuständigkeit und nur <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen (etwa die Beantragung e<strong>in</strong>er erneuten<br />

Kurzzeittherapie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren) war<br />

e<strong>in</strong>e gutachterliche Prüfung von Kurzzeittherapieanträgen<br />

vorgesehen. (Auf die Än<strong>der</strong>ungen ab<br />

01.01.2000 wird später e<strong>in</strong>gegangen.)<br />

80

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