Hans-Ulrich Köhlke Das Gutachterverfahren in der ...
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3 EINRICHTUNG UND AUFTRAG<br />
DES ANTRAGS- UND GUTACH-<br />
14<br />
TERVERFAHRENS<br />
Aus den aufgezeigten Gründen e<strong>in</strong>er gewünschten<br />
Steuerung <strong>der</strong> ambulanten Psychotherapie als Kassenleistung<br />
wurde e<strong>in</strong>e "E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Therapiefreiheit"<br />
(vgl. Effer, 1995, S. 238) im Psychotherapiebereich<br />
<strong>in</strong>stalliert, die die somatische Therapie<br />
<strong>in</strong> dieser Form nicht kennt: Zum e<strong>in</strong>en erfährt <strong>der</strong><br />
psychotherapeutische Leistungsumfang e<strong>in</strong>e grundsätzliche<br />
Glie<strong>der</strong>ung und Begrenzung (je nach Therapieverfahren<br />
verschieden) mit e<strong>in</strong>er schrittweisen<br />
Unterteilung <strong>in</strong> Kurzzeit-, Langzeit- und Fortführungstherapie.<br />
Zum an<strong>der</strong>en ist e<strong>in</strong> Antrags-, Prüf-<br />
und Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, das bei<br />
jedem Therapieabschnitt neu e<strong>in</strong>zuleiten ist.<br />
3.1 Höchstbegrenzungen und E<strong>in</strong>teilung<br />
<strong>in</strong> Therapieabschnitte<br />
Die grundsätzliche Beschränkung <strong>der</strong> psychotherapeutischen<br />
Leistungsumfänge je nach Therapieansatz<br />
(z.B. Verhaltenstherapie mit e<strong>in</strong>er Höchstgrenze<br />
von 80 Sitzungen) ist an dem wissenschaftlich postulierten<br />
Sitzungsbedarf <strong>der</strong> unterschiedlichen Verfahren<br />
orientiert. Sie stellt e<strong>in</strong>en Schutz vor unprüfbarer<br />
und ungezügelter Mengenausweitung dar.<br />
Damit werden Krankenkassen, Patienten und letztendlich<br />
auch die Psychotherapeuten davor bewahrt,<br />
daß sich e<strong>in</strong>e psychotherapeutische Behandlung im<br />
E<strong>in</strong>zelfall zu e<strong>in</strong>em „Faß ohne Boden“ entwickelt.<br />
Diese „speziellen Regelbegrenzungen <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Verfahren“ (Faber & Haarstrick, 1996, S. 27)<br />
stellen e<strong>in</strong>e grundsätzliche „quantitative Schranke“<br />
des kassenärztlichen Versorungsangebots im Psychotherapiebereich<br />
dar. Tabelle 1 gibt e<strong>in</strong>en Überblick<br />
zu den Therapieetappen und Höchstbegrenzungen<br />
je nach Therapieverfahren, so wie sie <strong>in</strong><br />
Abschnitt E <strong>der</strong> Psychotherapie-Richtl<strong>in</strong>ien vorgesehen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Tabelle 1: Sitzungsumfänge und Bewilligungsschritte<br />
gemäß PT-Richtl<strong>in</strong>ien<br />
Therapieansatz<br />
E<strong>in</strong>teilungen<br />
PA TP<br />
aKJP<br />
K<strong>in</strong>d Jgdl.<br />
VT<br />
Probat. Sitzungen 8 5 5 5 5<br />
Kurzzeit-Therapie<br />
Langzeit-Therapie<br />
25 25 25 25 25<br />
E<strong>in</strong>gangsstufe<br />
„Normalfälle“<br />
160 50 70 90 45<br />
1. Fortführung 80 30 50 50 15<br />
„<strong>in</strong> besond. Fällen“<br />
2. Fortführung<br />
„Ausnahmefälle“<br />
Höchstgrenzen<br />
60 20 30 40 20<br />
300<br />
100<br />
150<br />
180<br />
3.2 <strong>Das</strong> Antrags-, Genehmigungs- und<br />
<strong>Gutachterverfahren</strong><br />
Komplementär zu <strong>der</strong> grundsätzlichen Begrenzung<br />
<strong>der</strong> psychotherapeutischen Leistungsumfänge ist e<strong>in</strong><br />
vorhergehendes Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />
e<strong>in</strong>gerichtet. Bei je<strong>der</strong> <strong>der</strong> o.a. Therapieetappen ist<br />
durch e<strong>in</strong>en Antrag des Versicherten und Angaben<br />
des Psychotherapeuten e<strong>in</strong>e neue Prüfung <strong>der</strong> Leistungspflicht<br />
<strong>der</strong> Krankenkasse e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
Diese Prüfung erstreckt sich nicht nur auf e<strong>in</strong>e formale<br />
Kontrolle, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch auf das<br />
Vorliegen „qualitativer“ Voraussetzungen: Wie oben<br />
aufgezeigt ist die Mittelverwendung im öffentlichen<br />
Gesundheitswesen an das Gebot <strong>der</strong> „Zweckmäßigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit“ (§ 12 SGB V) gekoppelt.<br />
So haben die Selbstverwaltungsorgane <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenversicherung darauf zu achten<br />
und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu<br />
„überwachen“ (§ 106 Abs. 1 SGB V), daß e<strong>in</strong> „wirtschaftliches<br />
Verhalten“ gewährleistet und „das Maß<br />
des Notwendigen“ nicht überschritten wird.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Kurzzeittherapie (bis zu 25<br />
Sitzungen) war bis zum 01.01.2000 zwar e<strong>in</strong> Antrags-,<br />
aber ke<strong>in</strong> <strong>Gutachterverfahren</strong> vorgesehen.<br />
Hier prüften die Krankenkassen aufgrund e<strong>in</strong>es<br />
"kle<strong>in</strong>en" Antrages das Vorliegen ihrer Leistungspflicht<br />
<strong>in</strong> eigener Zuständigkeit und nur <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen (etwa die Beantragung e<strong>in</strong>er erneuten<br />
Kurzzeittherapie <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren) war<br />
e<strong>in</strong>e gutachterliche Prüfung von Kurzzeittherapieanträgen<br />
vorgesehen. (Auf die Än<strong>der</strong>ungen ab<br />
01.01.2000 wird später e<strong>in</strong>gegangen.)<br />
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