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Ausgabe 02-2018

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Vorwort<br />

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!<br />

DSGVO – oder der Wahnsinn<br />

lebt<br />

Die EU präsentiert dem staunenden<br />

Wahlvolk in Europa<br />

in regelmäßiger Folge neue<br />

Ergüsse ihrer politischen<br />

Weisheit. Mal wurde für Äpfel<br />

eine Mindestgröße vorgeschrieben,<br />

sonst sind es<br />

keine Äpfel mehr??? Mal<br />

wurden für Bananen Mindestlänge<br />

und Mindestgröße<br />

vorgeschrieben. Hätte bloß noch der Krümmungsgrad gefehlt.<br />

Flammen an Wachskerzen dürfen nur eine bestimmte<br />

Höhe erreichen. Aber für eine vernünftige Regelung der<br />

Flüchtlingsströme in der EU fällt den Herrschaften nichts ein.<br />

Damit es nicht langweilig wird, haben die Bürokraten uns mit<br />

der am 25.05.<strong>2018</strong> in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) beglückt. Der gute Ansatz dieser Verordnung<br />

ist von niemandem zu bestreiten. Allein die Umsetzung<br />

ist, wie so oft in Europa, unausgegoren. Das der Umgang mit<br />

persönlichen Daten weltweit im Argen liegt, ist jedem Bürger<br />

in Europa klar. Doch wer sind die Leute, die millionenfach Daten<br />

ihrer „Kunden“ verkaufen, ausbeuten und missbrauchen?<br />

Das ist bestimmt nicht der Rohrreinigungsbetrieb, der Installateur<br />

oder der Metzger mit Lieferservice. Die Milliarden von<br />

Dollar oder Euro mit der Nutzung von persönlichen Daten<br />

werden von multinationalen Konzernen verdient. Das diese<br />

Konzerne in den Ländern in denen sie tätig sind noch nicht<br />

einmal Steuern zahlen, sei nur nebenbei erwähnt.<br />

Im Artikel 5 der DSGVO ist geregelt, wie personenbezogenen<br />

Daten behandelt werden müssen:<br />

• Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,<br />

Transparenz<br />

• Zweckbindung (Verarbeitung nur für festgelegte, eindeutige<br />

und legitime Zwecke)<br />

• Datenminimierung („dem Zweck angemessen und erheblich<br />

sowie auf das […] notwendige Maß beschränkt“)<br />

• Richtigkeit („es sind alle angemessenen Maßnahmen zu<br />

treffen, damit [unrichtige] personenbezogene Daten unverzüglich<br />

gelöscht oder berichtigt werden“)<br />

• Speicherbegrenzung (Daten müssen „in einer Form gespeichert<br />

werden, die die Identifizierung der betroffenen<br />

Personen nur so lange ermöglicht, wie es […] erforderlich<br />

ist“)<br />

• Integrität und Vertraulichkeit („angemessene Sicherheit<br />

der personenbezogenen Daten […], einschließlich Schutz<br />

vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor<br />

unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder<br />

unbeabsichtigter Schädigung“)<br />

Im Artikel 6 wird dann ausgeführt, wie diese Verarbeitung zulässig<br />

ist (Erlaubnistatbestand)<br />

• die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben;<br />

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur<br />

Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich;<br />

• die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung<br />

erforderlich;<br />

• die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen<br />

zu schützen;<br />

• die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe<br />

erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt;<br />

• die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen<br />

des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.<br />

Im letzten Fall ist eine Interessensabwägung gegenüber den<br />

Interessen der betroffenen Person erforderlich.<br />

Ich weiß, dass die o. g. Aufstellung mühsam zu lesen und zu<br />

verstehen ist. Aber es musste sein, denn genau damit beginnen<br />

die Schwierigkeiten. Der Unternehmer muss jetzt für die<br />

gespeicherten Daten abwägen, ob ein Tatbestand nach Artikel<br />

6 vorhanden ist. Ob diese Beurteilung einer rechtlichen Prüfung<br />

standhält ist damit jedoch nicht gesichert.<br />

Unternehmen müssen selbst beurteilen, welche Datenverarbeitungen<br />

sie auf welche Rechtsgrundlage stellen können.<br />

Der Schutz muss laut Verordnung auf dem aktuellen Stand<br />

der Technik sein. Die in Frage stehenden Daten sind: eigene<br />

Kundendaten, eigene Beschäftigtendaten und eigene Daten,<br />

die man von Dritten verarbeiten lässt.<br />

Als kleines oder mittelgroßes Unternehmen ist es eher unwahrscheinlich,<br />

ins Visier der Aufsichtsbehörden zu gelangen. Daher<br />

sollte der Fokus vor allem auch darauf liegen, alle Regeln,<br />

die nach außen hin sichtbar sind, einwandfrei einzuhalten. Um<br />

Abmahngangstern das Handwerk so schwer wie möglich zu<br />

machen, sollte jeder seinen Webauftritt nach den neuen Regel<br />

ergänzen. Hilfe dazu bietet als Muster z. B. die VDRK-Webseite<br />

als gutes Beispiel. Die dort aufgeführten Hinweise bezüglich<br />

Datenschutz sind von kompetenten Anwälten auf Rechtssicherheit<br />

abgeklopft worden.<br />

Europa hat die Pest und die Cholera überlebt und es wird<br />

auch die DSGVO überleben.<br />

Rainer Wiebels<br />

Mitgliederversammlung am 22.09.<strong>2018</strong> in Bochum<br />

4 | RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / <strong>2018</strong>

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