27.08.2020 Aufrufe

syndicom magazin Nr. 18

Das syndicom-Magazin bietet Informationen aus Gewerkschaft und Politik: Die Zeitschrift beleuchtet Hintergründe, ordnet ein und hat auch Platz für Kultur und Unterhaltendes. Das Magazin pflegt den Dialog über Social Media und informiert über die wichtigsten Dienstleistungen, Veranstaltungen und Bildungsangebote der Gewerkschaft und nahestehender Organisationen.

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Recht so!<br />

25<br />

Lohnschutz und Flankierende Massnahmen<br />

Ich arbeite in einem Betrieb, der je nach<br />

Auftragslage und Saison kurzfristig mehr<br />

Arbeits kräfte benötigt. Wir sind nur noch<br />

wenige Festangestellte. Viele wurden entlassen<br />

und durch flexible, temporäre Arbeiter<br />

ersetzt, die für 2 bis 3 Monate eingestellt<br />

werden und danach wieder abreisen.<br />

Sie kosten weniger und sagen nichts.<br />

Gibt es abgesehen von den Gewerkschaften<br />

noch andere Möglichkeiten, sich dagegen zu<br />

wehren?<br />

Antwort des <strong>syndicom</strong>-Rechtsdienstes<br />

Ja, Lohndumping kann bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde<br />

des Kantons gemeldet werden, in dem<br />

der Betrieb tätig ist. Sie schickt dann Inspektor*innen<br />

vorbei, die prüfen, ob die orts- und branchen üblichen<br />

Löhne eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere<br />

Branchen, in denen es keinen allgemeinverbindlichen<br />

GAV gibt. Wo ein solcher besteht, wird die Einhaltung<br />

des GAV oft durch eine Paritätische Kommission (PK)<br />

kontrolliert. Deren Aufgaben müssen im GAV festgelegt<br />

sein. Gibt es keine PK, kontrollieren ebenfalls die<br />

kantonalen Inspektor*innen.<br />

Was passiert, wenn effektiv Lohndumping<br />

festgestellt wird, und wie wird der Mindestlohn<br />

überhaupt bestimmt, wenn es keinen<br />

GAV gibt?<br />

Werden regelmässig Kontrollen durchgeführt<br />

oder finden diese nur auf Anzeige hin statt?<br />

Werden die fehlbaren Arbeitgeber auch<br />

gebüsst und, falls ja, wie hoch sind diese<br />

Bussen?<br />

Die Inspektor*innen melden dies bei der so genannten<br />

Tripartiten Kommission (TPK). In jedem Kanton ist<br />

eine solche vorhanden. Sie setzt sich zusammen aus<br />

Arbeit geber-, Arbeitnehmenden- und staatlichen<br />

Vertreter*innen. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt,<br />

versucht die TPK mit dem betroffenen Arbeitgeber<br />

eine Lohnnachzahlung und eine Anpassung der<br />

Arbeitsverträge zu erwirken. Gelingt dies nicht, kann<br />

sie bei der kantonalen Behörde beantragen, dass entweder<br />

die Arbeit unterbrochen, für diese Branche<br />

zwingend ein Mindestlohn festgelegt wird oder einzelne<br />

Bestimmungen eines GAV vereinfacht allgemeinverbindlich<br />

erklärt werden können. Muss mangels GAV<br />

ein Mindestlohn bestimmt werden, so geschieht dies<br />

unter Berücksichtigung der branchenüblichen Löhne<br />

und der regionalen Lohnunterschiede.<br />

Im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU sind<br />

am 1. Juni 2004 die Flankierenden Massnahmen (FlaM)<br />

eingeführt worden. Diese regeln die Durchführung von<br />

Kontrollen. Im Entsendegesetz sind je nach Verstoss<br />

Bussen von Fr. 5000.– bis hin zu 1 Million oder ein<br />

5-jähriges Tätigkeitsverbot vorgesehen. Auch können<br />

dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten in Rechnung<br />

gestellt werden. Mit einem GAV können für den<br />

Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen<br />

Konventionalstrafen vereinbart werden. Auch mit<br />

GAV können dem Arbeitgeber die Kontrollkosten auferlegt<br />

werden.<br />

<strong>syndicom</strong>.ch/rechtso

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