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8. FREDENER SCHEUNENWEIHNACHT IN DER ZEHNTSCHEUNE

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Freden – 3 – Nr. 11/2008<br />

(3) Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1<br />

und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt<br />

der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen<br />

sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Der Verwaltungsausschuss<br />

kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin<br />

gehört werden. Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll<br />

der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung<br />

der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte<br />

voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes<br />

gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit<br />

dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder<br />

aufnimmt.<br />

(4) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung<br />

der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen.<br />

Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben,<br />

Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen<br />

auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der<br />

gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft<br />

haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere<br />

zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,<br />

kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die<br />

1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,<br />

2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen<br />

Dienstes der Gemeinde oder<br />

3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Der Rat<br />

kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung<br />

der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag<br />

vorlegen.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin<br />

oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.<br />

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates,<br />

des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse<br />

nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen.<br />

Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.<br />

Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die<br />

Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des<br />

Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt<br />

wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich<br />

berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des<br />

Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin<br />

oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch<br />

und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge<br />

für den Verwaltungsausschuss, den Jugendhilfeausschuss,<br />

die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend<br />

anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates<br />

verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten,<br />

die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).<br />

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte<br />

in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren,<br />

rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die<br />

Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die<br />

Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch<br />

nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.<br />

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten<br />

ihres Aufgabenbereichs unterrichten.<br />

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam<br />

mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die<br />

Maßnahmen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages<br />

aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt<br />

hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Rat erstmals<br />

für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen.<br />

A 127<br />

Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

- Ordnungsamt -<br />

Rote und grüne Müllsäcke<br />

können im Ordnungsamt erworben werden<br />

Im Ordnungsamt der Samtgemeinde Freden (Leine), Zimmer 6, können<br />

rote Müllsäcke zur Restmüllentsorgung zum Preis von 2,50 Euro und<br />

grüne Säcke zur Entsorgung von Bio-Abfällen zum Preis von 2,00 Euro<br />

erworben werden.<br />

Die Verteilung von gelben Wertstoffsäcken erfolgt weiterhin kostenlos.<br />

Der Samtgemeindebürgermeister<br />

Im Auftrage<br />

Peckmann<br />

A128<br />

Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Schiedsmann für den Bereich der Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Vertragen statt klagen<br />

Der „Schiedsmann“ ist ein ehrenamtlich tätiges Organ der Rechtspflege,<br />

das die Aufgabe der Streitschlichtung in bestimmten Strafsachen und<br />

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrnimmt. In etwa der Hälfte der Fälle<br />

kommt es zur Einigung.<br />

Schiedsmänner und -frauen üben ihre ehrenamtliche Aufgabe als<br />

Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Delikten und bei zivilrechtlichen<br />

Streitigkeiten aus.<br />

Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,<br />

Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung<br />

einer Privatklage des Verletzten mit dem Ziel der Strafverfolgung<br />

erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann<br />

erfolglos geblieben ist.<br />

Auf Antrag einer der beiden Parteien findet auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten<br />

über vermögensrechtliche Ansprüche, das heißt, wenn der Anspruch<br />

auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand<br />

in Geld geschätzt werden kann, eine Sühneverhandlung vor dem<br />

Schiedsmann statt. Aus einem vor diesem abgeschlossenen Vergleich<br />

kann nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht<br />

die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Im Bereich der Samtgemeinde<br />

Freden (Leine) sind<br />

a) als Schiedsmann<br />

Herr Klaus Butterbach<br />

OT Meimerhausen<br />

Dorfstraße 7<br />

31084 Freden (Leine)<br />

Tel.: 05184/1245<br />

E-Mail: KlausButterbach@aol.com<br />

b) als stellv. Schiedsmann<br />

Herr Hartmut Meyer<br />

Am Schacht 14<br />

31084 Freden (Leine)<br />

Tel.: 05184/1705<br />

E-Mail: infof@freden.de<br />

tätig.<br />

Einwohner aus der Samtgemeinde Freden (Leine) können sich wegen<br />

eines Schlichtungsverfahrens an den Schiedsmann, Herrn Klaus Butterbach,<br />

wenden.<br />

Nur wenn Herr Butterbach durch Urlaub oder Krankheit für längere Zeit<br />

nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, darf bzw. muss der stellvertretende<br />

Schiedsmann tätig werden.<br />

A 129<br />

Bekanntmachung der Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Öffnungszeiten<br />

in der Samtgemeindeverwaltung<br />

im November 2008<br />

1. Vormittags:<br />

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag <strong>8.</strong>30 Uhr<br />

bis 12.00 Uhr<br />

2. Nachmittags:<br />

Jeder 1. und 3. Dienstag im Monat 13.30 Uhr bis 1<strong>8.</strong>00 Uhr<br />

nur im Erdgeschoß mit folgenden Abteilungen:<br />

Ordnungs- und Sozialabteilung einscht Einwohnermeldeamt<br />

und Standesamt.<br />

Im Monat November 2008 ist der Dienstleistungsnachmittag am 04.<br />

November 2008 und 1<strong>8.</strong> November 200<strong>8.</strong><br />

Der Samtgemeindebürgermeister<br />

i. A. Ahrens

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