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der gemeinderat Juni 2019

Unsere Themen in der Juni-Ausgabe: Bezahlter Wohnfraum, Flächenvergabe, Bautätigkeiten, Blau-grüne Infrastruktur uvm.

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Brandschutz<br />

Technik & Innovation<br />

Feuerwehrleute: Die Gemeinden bestimmen<br />

im Rahmen ihrer Verantwortungswahrnehmung<br />

selbst, welches Sicherheitsniveau für die Leistungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr festgelegt wird.<br />

Foto: Benjaminnolte/Adobe Stock<br />

<strong>der</strong> Brandentstehung, wie in Sachsen in<br />

den Publikationen praktiziert, ist falsch.<br />

Es werden dabei Fristen in die Bewertung<br />

einbezogen, die von <strong>der</strong> Feuerwehr nicht<br />

beeinflussbar sind. Ausgangspunkt für Betrachtungen<br />

zur Leistungsfähigkeit sollte<br />

deshalb immer <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Alarmierung<br />

sein. Ab hier ist die Gemeinde<br />

in die Fristen <strong>der</strong> Brandbekämpfung und<br />

Hilfeleistung eingebunden.<br />

Die Erfahrungen <strong>der</strong> vergangenen<br />

Jahre in <strong>der</strong> Brandschutzbedarfsplanung<br />

zeigen, dass Einsatzdaten oft nur unzureichend<br />

o<strong>der</strong> unzweckmäßig erfasst<br />

wurden. Um aber die Leistungsfähigkeit<br />

einer Feuerwehr umfassend bewerten zu<br />

können, werden folgende statistische Daten<br />

benötigt: Uhrzeit des Einsatzes, wie<br />

viele Minuten nach <strong>der</strong> Alarmierung wird<br />

ausgerückt? Wie viele Feuerwehrangehörige<br />

begeben sich zum Einsatz? Wie viele<br />

Atemschutzgeräteträger sind unter den<br />

Kräften? Nach wie vielen Minuten treffen<br />

die Kräfte an <strong>der</strong> Einsatzstelle ein?<br />

Für Feuerwehren mit mehreren Standorten<br />

muss diese Erfassung bezogen auf<br />

den Standort erfolgen. Die Erfassung von<br />

Daten sollte in Formaten erfolgen, die weiterverarbeitet<br />

werden können. Softwarelösungen<br />

für die Feuerwehr <strong>der</strong> Gemeinde<br />

sind zu empfehlen. Bei mehreren Standorten<br />

sollten die Systeme netzwerkfähig<br />

sein. Die Verantwortung für die Datenerfassung<br />

liegt bei <strong>der</strong> Gemeinde. Ein gegenseitiges<br />

Verlassen auf an<strong>der</strong>e Gemeinden<br />

o<strong>der</strong> Feuerwehren ist nicht ausreichend.<br />

Auch die Bewertung <strong>der</strong> Löschwasserbereitstellung<br />

führt bei <strong>der</strong> Bearbeitung<br />

von Brandschutzbedarfsplanungen<br />

immer wie<strong>der</strong> zu teilweise erheblichen<br />

Verzögerungen. Je nachdem, wie die<br />

Aufgabe über Hydranten des öffentlichen<br />

Trinkwassernetzes o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e<br />

Lösch wasserentnahmestellen gewährleistet<br />

wird, ergeben sich Anfor<strong>der</strong>ungen für<br />

die technische Ausstattung <strong>der</strong> Feuerwehr.<br />

Fehlende Daten über Ausflussmengen<br />

aus den Hydranten o<strong>der</strong> das Volumen von<br />

Teichen führen dazu, dass eine Bewertung<br />

<strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Feuerwehr nicht<br />

o<strong>der</strong> nur unzureichend erfolgen kann.<br />

Diese Daten müssen für die Brandschutzbedarfsplanung<br />

mit einem aktuellen Stand<br />

vorliegen.<br />

Rainer Walther<br />

DER AUTOR<br />

Rainer Walther ist Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

Ingenieurgesellschaft Brandschutz<br />

Consult in Leipzig<br />

(r.walther@bcl-leipzig.de)<br />

Feuerwehr<br />

Schlagkraft sichern für den Notfall<br />

Kein Brandschutz ohne Feuerwehr. Aufstellung, Ausrüstung und Unterhalt <strong>der</strong><br />

örtlichen Wehr ist Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinden. Zur län<strong>der</strong>rechtlich gefor<strong>der</strong>ten<br />

kommunalen Brandschutzplanung zählt die Bestimmung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

auf <strong>der</strong> Basis von zweckmäßig erfassten Daten.<br />

Die Aufgaben im Brandschutz sind<br />

im Län<strong>der</strong>recht geregelt. In <strong>der</strong><br />

überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Landesbrandschutzgesetze<br />

wird die Anfor<strong>der</strong>ung<br />

formuliert, dass die Gemeinden eine<br />

den örtlichen Verhältnissen entsprechende<br />

leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen,<br />

auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen<br />

haben. Eine zunehmende Anzahl<br />

von Bundeslän<strong>der</strong>n, zu denen auch Sachsen<br />

und Sachsen-Anhalt gehören, legt als<br />

Grundlage dafür eine Brandschutzbedarfsplanung<br />

fest.<br />

In Sachsen-Anhalt ist seit 2010 die „Risikoanalyse<br />

und Brandschutzbedarf“ nach<br />

einem zu verwendenden Muster auf <strong>der</strong><br />

Grundlage eines Run<strong>der</strong>lasses in Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Feuerwehrverordnung zu erarbeiten.<br />

Sächsische Gemeinden müssen<br />

seit 2005 einen „Brandschutzbedarfsplan“<br />

haben. Hier ist die Planung im Landesbrandschutzgesetz<br />

gefor<strong>der</strong>t und in <strong>der</strong><br />

Feuerwehrverordnung vorgeschrieben.<br />

Für die Umsetzung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung gibt<br />

es eine Empfehlung.<br />

Die Gemeinde können im Rahmen ihrer<br />

Verantwortungswahrnehmung selbst<br />

bestimmen, welches Sicherheitsniveau<br />

territorial für die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Feuerwehr festgelegt wird. Neben <strong>der</strong><br />

Funktionsstärke <strong>der</strong> Feuerwehr (Anzahl<br />

Einsatzkräfte und Fahrzeuge) ist die Hilfsfristfestlegung<br />

ein maßgeblicher „Sicherheitswert“.<br />

In Sachsen-Anhalt ist die Hilfsfrist ohne<br />

Rechtsanspruch für den Bürger bestimmt<br />

(vgl. § 2 (2) Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz<br />

des Landes Sachsen-Anhalt,<br />

BrSchG). Sie definiert sich von <strong>der</strong> Alarmierung<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr bis zum Eintreffen<br />

an einem Einsatzort des Zuständigkeitsbereiches,<br />

<strong>der</strong> über öffentliche Verkehrsflächen<br />

erreicht werden kann, und beträgt<br />

zwölf Minuten.<br />

Für Sachsen ist eine Hilfsfrist im Landesbrandschutzgesetz<br />

nicht geregelt und<br />

auch in keiner nachfolgenden Rechtsvorschrift<br />

bestimmt. Einschlägige Publikationen<br />

beziehen sich auf Arbeitspapiere<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong><br />

Berufsfeuerwehren (AGBF). Eine Eins-zueins-Übernahme<br />

dieser Dokumente <strong>der</strong><br />

Berufsfeuerwehren für Feuerwehren, die<br />

über das Ehrenamt sichergestellt werden,<br />

ist aber nicht gerechtfertigt.<br />

Die Betrachtung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />

einer Feuerwehr ab dem Zeitpunkt<br />

Brandschutz<br />

vorausgedacht.<br />

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