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Versammlungsrecht - Leseprobe

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

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Novellierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s<br />

2 Novellierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s<br />

Als eine der wesentlichen Problemstellungen im Demonstrationsgeschehen<br />

haben sich die Unvollständigkeit und die fehlende Bestimmtheit des versammlungsrechtlichen<br />

Normengefüges herauskristallisiert. Die betroffenen Adressaten<br />

hoheitlicher Eingriffsakte aber auch Verwaltung und Gerichtsbarkeit, sind<br />

bei der Auslegung und Anwendung der fragmentarischen Bestimmungen häufig<br />

bereits gesetzessystematisch überfordert. Über grundle gende rechtli che Aspekte<br />

herrscht tiefgreifende Uneinigkeit. 15<br />

Dabei hat das BVerfG 16 bereits in seiner Leitentscheidung vom 14.5.1985 die<br />

Lückenhaftigkeit des BVersG 17 aus dem Jah r 1953 bemängelt und klarstellende<br />

Regelungen angemahnt. Allerdings ohne durchgreifenden Erfolg. Die<br />

Novellierungsversuche, beginnend mit dem 6. Straf rechts änderungsgesetz vom<br />

30.6.1960 18 , über das Gesetz zur Änderung des Versamm lungs gesetzes und<br />

des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005 19 bis hin zum Gesetz zur Zusammenführung<br />

der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes<br />

vom 8.12.2008 20 stellen im Rahmen politischer Kompromissentscheidungen<br />

aus schließlich defizitäre Insellösungen dar. Sie haben neue Auslegungsschwierigkeiten<br />

mit sich gebracht und nicht einmal ansatzweise zur Normenklarheit beigetragen.<br />

21 Das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip fordert indes zwingend,<br />

dass die wesentlichen Fragen exekutiver Befugnisse vom verfassungsrechtlich<br />

legiti mierten Gesetzgeber eindeutig zu lösen sind. Durch konkrete Vorga ben<br />

sollen Gleichmäßigkeit und Neutralität im Widerstreit der Interessen gesi chert<br />

wer den. 22 Es muss aus einer Befugnisnorm unmissverständlich hervorgehen,<br />

wie umfassend die Gestaltungsfreiheit der Exekutive ist. Der Umfang des<br />

parla mentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich dabei maßgeblich nach<br />

der In tensität, mit der die Rechtspositionen der Adressaten betroffen sind. 23 Je<br />

schwerwiegender die Auswirkungen, desto höhere Anforderungen sind an die<br />

Bestimmtheit der hoheitlichen Ermächtigungsnormen zu stellen. Dabei gilt, dass<br />

die Eingriffsqualität exekutiver Beschränkungen im Versamm lungsgeschehen<br />

ohne Zweifel hoch ist. Vergleichbare Grundsätze gelten für Strafrechtsnormen. 24<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

15 Dies ist z.B. in der „Tornado-Entscheidung“ des BVerwG v. 25.10.2017, NJW 2018, S. 716 und den<br />

vorangegangenen Judikaten des VG Schwerin v. 29.9.2011 (Az. 1 A 799/07-juris) und des OVG<br />

Greifswald v. 15.7.2015 (Az. 3 L 9/12-juris) besonders deutlich geworden; vgl. dazu Brenneisen/Staack,<br />

2018, S. 29.<br />

16 BVerfGE 69, 315 (358).<br />

17 Anhang II.<br />

18 Aufgehoben wurde § 4 VersG (Verbot nationalsozialistischer Symbole); BGBl 1960 I, S. 478.<br />

19 BGBl 2005 I, S. 969, vgl. dazu Kutscha, 2007, S. 1; Brenneisen/Wilksen, 2006, S. 265; Enders/Lange,<br />

2006, S. 105; Dietel/Gintzel, 2005, S. 282.<br />

20 BGBl 2008 I, S. 2366; vgl. dazu BT-Drucksache 16/9741 (24.6.2008).<br />

21 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 4.<br />

22 Brenneisen, in: Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2008, S. 13.<br />

23 BVerfGE 48, 210 (222); 49, 168 (181); 56, 1 (13); 59, 104 (114); 83, 130 (145); 86, 288 (311).<br />

24 Hecker, in Eser et al., 2019, § 1, Rn. 17; Fischer, 2020, § 1, Rn. 4; ders., 2018, S. 61; Kühl/Heger,<br />

2018, § 1, Rn. 2.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2

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