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Versammlungsrecht - Leseprobe

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

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Föderalismusreform I<br />

lungsstrafrecht in einem parlamentarischen Kraftakt verschärft. 29 Neben der<br />

Modifizierung des § 130 StGB („ Volksverhetzung“ 30 ) ist durch das Änderungsgesetz<br />

vom 24.3.2005 31 die generalklauselartige Bestimmung des § 15 VersG<br />

ergänzt worden. Normzweck war ausweislich der vorliegenden Gesetzesmaterialien<br />

32 allein die Ergänzung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse, um gegen<br />

rechtsextremistische Versammlungen effektiver vorgehen zu können. Nach<br />

Inkrafttreten dieser Änderung ist das Vorhaben einer Generalrevision seitens<br />

des Bundes mit Rücksicht auf die Verhandlungen über die Verlagerung der Gesetzgebungszuständigkeit<br />

auf die Länder nicht weiterverfolgt worden. 33<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 („Föderalismusreform<br />

I“ 34 ) wurde das <strong>Versammlungsrecht</strong> sodann aus der konkurrierenden<br />

Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassen. Mit dem Gesetz zur Zusammenführung<br />

der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane<br />

des Bundes vom 8.12.2008 wurde lediglich noch der Schutz des Deutschen<br />

Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts bundesrechtlich<br />

durch die Einrichtung befriedeter Bezirke sichergestellt. 35<br />

Im Hinblick auf die Beschlusslage der IMK ist der aktualisierte Entwurf eines<br />

Gesetzes im Vorfeld der Schaffung von Landesversammlungsgesetzen als Beratungsgrundlage<br />

für die Länder (VersGE, Stand: 20.11.2006 36 ) mit Schreiben<br />

vom 8.12.2006 den Innenstaatssekretären und -räten der Länder übersandt<br />

worden. Der Entwurf verfolgte das Ziel, den im Versammlungsgeschehen seit<br />

Inkrafttreten des BVersG im Jahr 1953 eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen<br />

Entwicklungen gerecht zu werden. Insbesondere sollte die seit der Entstehungszeit<br />

des BVersG immer stärker ausdifferenzierte Rechtsprechung unmittelbar<br />

im Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag finden. 37<br />

2.2 Föderalismusreform I<br />

Im Jahr 2003 setzten Bundestag und Bundesrat eine Kommission zur Modernisierung<br />

der bundesstaatlichen Ordnung ein. Zielstellung war die Erarbeitung<br />

von Vorschlägen, mit denen die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von<br />

Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher<br />

zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert<br />

werden sollten. Allerdings scheiterte diese Kommission letztlich im Jahr<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

29 Zur Kritik daran vgl. Kutscha, 2007, S. 1; Brenneisen/Wilksen, 2006, S. 265; Enders/Lange, 2006,<br />

S. 105; Poscher, 2005, S. 1316; Battis/Grigoleit, 2005, S. 349 und Dietel/Gintzel, 2005, S. 282.<br />

30 Siehe dazu Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Eser et al., 2019, § 130, Rn. 22a; Fischer, 2020, § 130,<br />

Rn. 23.<br />

31 BGBl 2005 I, S. 969.<br />

32 BT-Drucksache 15/5051, S. 1.<br />

33 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 6.<br />

34 BGBl 2006 I, S. 2034.<br />

35 BGBl 2008 I, S. 2366; dazu Dietrich, 2010, S. 683.<br />

36 Anhang III.<br />

37 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 7.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2

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