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Versammlungsrecht - Leseprobe

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

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Bayern<br />

unter freiem Himmel ersetzt hat. Die Zulässigkeit einer „Teilersetzung“ wird<br />

nach Darlegung des Gerichtshofes aber weder in Rechtsprechung noch in der<br />

Literatur grundsätzlich in Zweifel gezogen. 44 In der Entscheidung ging es um die<br />

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von<br />

Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen Berlin vom<br />

23.4.2013. 45<br />

2.3 Umsetzung in den Ländern<br />

Nachdem nun die Länder das Recht zur Gesetzgebung für den Bereich des Versammlungswesens<br />

erhalten haben, stellt sich die Frage nach der Umsetzung<br />

dieser neuen Kompetenz. Hier ist ein sehr uneinheitliches Bild festzustellen, das<br />

keinesfalls durch wünschenswerte Harmonisierungsbestrebungen geprägt ist. 46<br />

Koll 47 spricht berechtigt von „einer halbherzigen Transformation des Status quo<br />

in Landesrecht.“ Daran ändern auch vorliegende recht überzeugende Musterschriften<br />

48 nichts.<br />

2.3.1 Bayern 49<br />

Am zügigsten ist die vollständige Umsetzung des Gesetzesvorbehalts in Bayern<br />

erfolgt, wo eine erste Fassung des BayVersG bereits am 1.10.2008 in Kraft<br />

getreten ist. 50 Allerdings wurde Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz<br />

erhoben und durch die Regierungsbeteiligung der FDP in der 16. Legislaturperiode<br />

schien die Zukunft des Gesetzes zunächst vollkommen offen. Die Koalitionsvereinbarung<br />

stellte zumindest konkrete Änderungen in Aussicht, indem<br />

festgeschrieben wurde: 51 „Wir werden das Bayerische Versammlungsgesetz<br />

bürgerfreundlicher gestalten, ohne dabei die Handlungsfähigkeit des Staates bei<br />

Aufmärschen von Neonazis oder gewaltbereiten Gruppierungen in Frage zu stellen.<br />

Dazu werden wir insbesondere Regelungen für Veranstalter vereinfachen,<br />

die Möglichkeit der Datenerhebung bei Versammlungen in geschlossenen Räumen<br />

begrenzen und den Katalog der Straf- und Bußgeldvorschriften verringern.“<br />

Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch den Ersten Senat<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

44 VerfGH Berlin v. 11.4.2014, DVBl 2014, S. 922; vgl. dazu Degenhart, in: Sachs, 2018, Art. 125a, Rn. 6;<br />

Kniesel, 2018, S. 172; Kritik durch Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 19 und Knape,<br />

2013, S. 125.<br />

45 GVOBl BE 2013, S. 103.<br />

46 Bernhard, 2019a, S. 33; Gusy, in: Huber/Voßkuhle, 2018, Art. 8, Rn. 58; Kniesel/Poscher, in: Bäcker/<br />

Denninger/Graulich, 2018, S. 1349; Kniesel, 2018, S. 172; Ullrich, 2015, S. 515 ff.; Brenneisen, 2020a,<br />

S. 28; ders., 2018a, S. 97; Brenneisen/Wilksen, 2018, S. 20; Brenneisen/Staack, 2016, S. 217; Aden,<br />

2016, S. 7.<br />

47 Koll, 2015, S. 401.<br />

48 Vgl. Enders et al., 2011, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes (MEVersG) und GdP, 2009,<br />

Musterentwurf der Gewerkschaft der Polizei für ein Versammlungsgesetz.<br />

49 Anhang IV.<br />

50 BayVersG v. 22.7.2008, GVOBl 2008, S. 421.<br />

51 Koalitionsvereinbarung 2008-2013 zwischen CSU und FDP für die 16. LP des Bayerischen Landtages,<br />

S. 61.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2

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