Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH
Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH
Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
48<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />
Bewirtungskosten können auch<br />
bei fehlenden Rechnungsangaben<br />
durchaus abzugsfähig sein<br />
Im Blickpunkt Wenn der Gastgeber den Beleg mal nicht ganz korrekt ausgefüllt hat ...<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Von LOTHAR HeiSTeR<br />
Bewirtungskosten aus geschäftlichem<br />
Anlass sind zu 70%<br />
als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />
Zum Nachweis muss der<br />
Steuerpflichtige folgende<br />
schriftliche Angaben machen:<br />
• Ort und Datum der Bewirtung,<br />
• Höhe der Aufwendungen,<br />
• Teilnehmer und<br />
• Anlass der Bewirtung.<br />
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte<br />
stattgefunden hat, genügen<br />
Angaben zum Bewirtungsanlass<br />
und zu den Teilnehmern. Rechnungen über<br />
150 EUR müssen zudem den Namen des<br />
bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<br />
Nach einem aktuellen Urteil sind die Bewirtungsaufwendungen<br />
auch dann steuermindernd<br />
zu berücksichtigen, wenn auf<br />
den ausgestellten Rechnungen lediglich der<br />
Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße<br />
Nachweise liegen nämlich auch dann<br />
vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen<br />
Angaben erstellt werden. Dabei ist es<br />
unschädlich, wenn die bewirtende Person<br />
zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene<br />
Angabe des Bewirtenden nach<br />
der <strong>Recht</strong>sprechung im Bewirtungsvordruck<br />
nachholbar ist.<br />
Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht<br />
entgegen, dass die Rechnungen keine<br />
Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.<br />
Dies gilt zumindest dann, wenn die<br />
wirtschaftliche Belastung durch entsprechende<br />
Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen<br />
wird.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
bei Arbeitnehmern<br />
Die Finanzverwaltung hat sich in einem<br />
umfangreichen Schreiben zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern<br />
geäußert. Die wesentlichen Grundsätze im<br />
Überblick:<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
im D+H Beraterhaus<br />
1. Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste<br />
dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />
Arbeitsgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit,<br />
d. h. durchschnittlich an einem<br />
Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art,<br />
den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit<br />
kommt es nicht an. Sofern die betriebliche<br />
Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr<br />
aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant<br />
war, handelt es sich dennoch um eine<br />
reglmäßige Arbeitstätte des Arbeitnehmers.<br />
2. Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung<br />
eines Dritten eingesetzt wird, wird<br />
diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der<br />
Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers<br />
längerfristig eingesetzt ist.<br />
3. Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten<br />
gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit<br />
wegen einer Aus- oder Fortbildung.<br />
Daher wird die Bildungseinrichtung selbst<br />
dann nicht zur regelmäßigen Arbeitstätte,<br />
wenn sie längerfristig über vier Jahre aufgesucht<br />
wird.<br />
In Zweifelsfällen lieber mit dem Steuerberater<br />
abstimmen.<br />
STEUERN KOMPAKT - kurzgefaßt<br />
Abschiedsfeier führt zu<br />
Werbungskosten<br />
Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand<br />
übernahm ein leitender Angestell-<br />
ter die Aufwendungen für die Bewirtung<br />
eines Teils der Belegschaft. Die Aufwendungen<br />
für diese Feier sind als Werbungskosten<br />
zu berücksichtigen. Hierbei handelt<br />
es sich in ersten Linie um den letzten Akt<br />
der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen<br />
für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer<br />
als Gastgeber auf, greifen weder<br />
die Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben<br />
noch die besonderen Aufzeichnungspflichten.<br />
Ausreichend sind Gästeliste<br />
sowie Rechnung der Catering-Firma,<br />
die alle angefallenen Kosten detailliert<br />
aufführt.<br />
Existenzgründungszuschuss ist<br />
Sonderbetriebseinnahme<br />
Erhalten Gesellschafter einer neu gegründeten<br />
Anwaltssozietät anlässlich der<br />
Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit<br />
Zuschüsse aus Landesmitteln und über<br />
den Europäischen Sozialfonds, sind diese<br />
Beiträge als Sonderbetriebseinnahmen der<br />
Gesellschafter im Rahmen ihrer Einkünfte<br />
aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.<br />
Solche Zuschüsse zur Förderung der<br />
Existenzgründung sind nicht steuerfrei.<br />
Vermögensübergabe als<br />
Zugewinnausgleich ist entgeltlich<br />
Die Übertragung eines Gewerbebetriebes<br />
im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung<br />
auf den anderen Ehegatten zur Abgeltung<br />
des Zugewinnausgleiches ist ein entgeltlicher<br />
Vorgang. Für die Bewertung von Betriebsvermögen<br />
und Ausgleichsanspruch<br />
können die in der notariellen Scheidungsvereinbarung<br />
genannten Beträge herangezogen<br />
werden. Der Veräußerungserlös<br />
bemisst sich nach der Höhe des Verzichts<br />
auf die Ausgleichsforderung und ist nach<br />
den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />
aufzuteilen.<br />
Grabpflege ist keine<br />
haushaltsnahe Dienstleistung<br />
Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb<br />
nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit<br />
im Haushalt gefördert werden soll. Die<br />
Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege<br />
- keine Leistung, die zum Berufsbild der<br />
Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es<br />
auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen<br />
Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen<br />
zugerechnet werden kann.