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Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH

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48<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />

Bewirtungskosten können auch<br />

bei fehlenden Rechnungsangaben<br />

durchaus abzugsfähig sein<br />

Im Blickpunkt Wenn der Gastgeber den Beleg mal nicht ganz korrekt ausgefüllt hat ...<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Von LOTHAR HeiSTeR<br />

Bewirtungskosten aus geschäftlichem<br />

Anlass sind zu 70%<br />

als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

Zum Nachweis muss der<br />

Steuerpflichtige folgende<br />

schriftliche Angaben machen:<br />

• Ort und Datum der Bewirtung,<br />

• Höhe der Aufwendungen,<br />

• Teilnehmer und<br />

• Anlass der Bewirtung.<br />

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte<br />

stattgefunden hat, genügen<br />

Angaben zum Bewirtungsanlass<br />

und zu den Teilnehmern. Rechnungen über<br />

150 EUR müssen zudem den Namen des<br />

bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<br />

Nach einem aktuellen Urteil sind die Bewirtungsaufwendungen<br />

auch dann steuermindernd<br />

zu berücksichtigen, wenn auf<br />

den ausgestellten Rechnungen lediglich der<br />

Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße<br />

Nachweise liegen nämlich auch dann<br />

vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen<br />

Angaben erstellt werden. Dabei ist es<br />

unschädlich, wenn die bewirtende Person<br />

zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene<br />

Angabe des Bewirtenden nach<br />

der <strong>Recht</strong>sprechung im Bewirtungsvordruck<br />

nachholbar ist.<br />

Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht<br />

entgegen, dass die Rechnungen keine<br />

Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.<br />

Dies gilt zumindest dann, wenn die<br />

wirtschaftliche Belastung durch entsprechende<br />

Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen<br />

wird.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

bei Arbeitnehmern<br />

Die Finanzverwaltung hat sich in einem<br />

umfangreichen Schreiben zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern<br />

geäußert. Die wesentlichen Grundsätze im<br />

Überblick:<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

im D+H Beraterhaus<br />

1. Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste<br />

dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />

Arbeitsgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit,<br />

d. h. durchschnittlich an einem<br />

Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art,<br />

den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit<br />

kommt es nicht an. Sofern die betriebliche<br />

Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr<br />

aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant<br />

war, handelt es sich dennoch um eine<br />

reglmäßige Arbeitstätte des Arbeitnehmers.<br />

2. Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung<br />

eines Dritten eingesetzt wird, wird<br />

diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers<br />

längerfristig eingesetzt ist.<br />

3. Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten<br />

gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit<br />

wegen einer Aus- oder Fortbildung.<br />

Daher wird die Bildungseinrichtung selbst<br />

dann nicht zur regelmäßigen Arbeitstätte,<br />

wenn sie längerfristig über vier Jahre aufgesucht<br />

wird.<br />

In Zweifelsfällen lieber mit dem Steuerberater<br />

abstimmen.<br />

STEUERN KOMPAKT - kurzgefaßt<br />

Abschiedsfeier führt zu<br />

Werbungskosten<br />

Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand<br />

übernahm ein leitender Angestell-<br />

ter die Aufwendungen für die Bewirtung<br />

eines Teils der Belegschaft. Die Aufwendungen<br />

für diese Feier sind als Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen. Hierbei handelt<br />

es sich in ersten Linie um den letzten Akt<br />

der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen<br />

für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer<br />

als Gastgeber auf, greifen weder<br />

die Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben<br />

noch die besonderen Aufzeichnungspflichten.<br />

Ausreichend sind Gästeliste<br />

sowie Rechnung der Catering-Firma,<br />

die alle angefallenen Kosten detailliert<br />

aufführt.<br />

Existenzgründungszuschuss ist<br />

Sonderbetriebseinnahme<br />

Erhalten Gesellschafter einer neu gegründeten<br />

Anwaltssozietät anlässlich der<br />

Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit<br />

Zuschüsse aus Landesmitteln und über<br />

den Europäischen Sozialfonds, sind diese<br />

Beiträge als Sonderbetriebseinnahmen der<br />

Gesellschafter im Rahmen ihrer Einkünfte<br />

aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.<br />

Solche Zuschüsse zur Förderung der<br />

Existenzgründung sind nicht steuerfrei.<br />

Vermögensübergabe als<br />

Zugewinnausgleich ist entgeltlich<br />

Die Übertragung eines Gewerbebetriebes<br />

im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung<br />

auf den anderen Ehegatten zur Abgeltung<br />

des Zugewinnausgleiches ist ein entgeltlicher<br />

Vorgang. Für die Bewertung von Betriebsvermögen<br />

und Ausgleichsanspruch<br />

können die in der notariellen Scheidungsvereinbarung<br />

genannten Beträge herangezogen<br />

werden. Der Veräußerungserlös<br />

bemisst sich nach der Höhe des Verzichts<br />

auf die Ausgleichsforderung und ist nach<br />

den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />

aufzuteilen.<br />

Grabpflege ist keine<br />

haushaltsnahe Dienstleistung<br />

Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb<br />

nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit<br />

im Haushalt gefördert werden soll. Die<br />

Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege<br />

- keine Leistung, die zum Berufsbild der<br />

Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es<br />

auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen<br />

Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen<br />

zugerechnet werden kann.

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