Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH
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Im Blickpunkt<br />
RECht: wenn unternehmer ihre Nachfolge<br />
nicht rechtzeitig regeln können � Seite 46<br />
kontakt<br />
<strong>Steuern</strong> | <strong>Recht</strong> | <strong>Finanzen</strong><br />
�<br />
StEuERN: wenn Belege für Gästebewirtung<br />
nicht ganz korrekt ausgefüllt sind � Seite 48<br />
StEuER: Das Bilanzmodernisierungsgesetz und seine auswirkungen � Seite 52<br />
StEuERN: wie gemeinnützige Stiftungen<br />
steuerlich behandelt werden � Seite 54<br />
FINANZEN<br />
Volksbanken<br />
mit Bilanzen<br />
sehr zufrieden<br />
<strong>GL</strong>&Lev special 03/09<br />
© shutterstock
46<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Recht</strong><br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Schnittpunkt zahlreicher <strong>Recht</strong>sgebiete<br />
Nachfolgeplanung<br />
ist existenziell wichtig<br />
Von DR. ANDREAS KÜNNE<br />
Gehören Sie auch zu der großen<br />
Gruppe der Verdränger? Dass viele<br />
Selbstständige, erst recht wenn sie<br />
ihre Firmen selbst gegründet und<br />
Jahrzehnte lang geführt haben,<br />
den Gedanken an eine Nachfolgeregelung<br />
verdrängen, ist allzu<br />
menschlich und verständlich, Gleichzeitig<br />
ist es aber auch gefährlich.<br />
Deshalb: Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung<br />
ist zwingend notwendig,<br />
um im Falle eines plötzlichen<br />
Ablebens die Erben nicht vor unlösbare Probleme<br />
zu stellen und die Existenz der Firma<br />
zu gefährden. Gut sorgt derjenige vor,<br />
der erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche<br />
und schließlich erbschaftssteuerrechtliche<br />
Fragen beizeiten angeht und beantwortet.<br />
Ziel einer Nachfolgeregelung sollte daher<br />
stets sein, eine rechtzeitige Übertragung<br />
auf die Wunschnachfolgerin oder den<br />
Wunschnachfolger sicher zu stellen sowie<br />
alle notwendigen Regelungen für die Zeit<br />
nach dem Ableben zu treffen.<br />
In erbrechtlicher Hinsicht interessiert<br />
zunächst einmal, wer als Erbe eingesetzt<br />
worden ist. Sofern der Unternehmer nicht<br />
in einer letztwilligen Verfügung wie einem<br />
Testament oder einem Erbvertrag eine Regelung<br />
getroffen hat, greifen die Regeln<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn beispielsweise<br />
ein Unternehmer, der im gesetzlichen<br />
Güterstand der Zugewinnschaft<br />
verheiratet war und zwei Kinder hinterlässt,<br />
die Erbfolge nicht geregelt hat, wird er nach<br />
dem Gesetz von seiner Ehefrau zu 1/2 und<br />
den beiden Kindern zu je 1/4 beerbt. Die<br />
Ehefrau und die Kinder bilden eine sogenannte<br />
Erbengemeinschaft und können<br />
fortan grundsätzlich Entscheidungen nur<br />
noch gemeinsam treffen.<br />
Eine solche Situation gilt es im Sinne einer<br />
klugen reibungslosen Unternehmensführung<br />
unbedingt zu vermeiden. Die Lösung<br />
sieht so aus: Es sollte rechtzeitig ein Nach-<br />
Dr. andreas Künne<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
in der Kanzlei Winter,<br />
Jansen, Lamsfuß<br />
folger bestimmt und eine entsprechende<br />
letztwillige Verfügung errichtet werden.<br />
Allerdings kann häufig nicht nach Belieben<br />
ein Nachfolger ausgewählt werden,<br />
da vielfach so genannte Nachfolgeklauseln<br />
in Gesellschaftsverträgen Regelungen zur<br />
Nachfolge enthalten, die dann mit einer<br />
aufgesetzten letztwilligen Verfügung kollidieren.<br />
Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht<br />
Der Unternehmer kann zwar frei verfügen.<br />
Sofern seine letztwillige Verfügung jedoch im<br />
Widerspruch zu den gesellschaftsrechtlichen<br />
Regelungen steht, wird diese Konfliktlage<br />
letztlich zugunsten des Gesellschaftsrechts<br />
bzw. der Gesellschafter gelöst – Stichwort:<br />
„Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“.<br />
Die Gesellschafter sind hinsichtlich ihrer<br />
Gestaltungsmöglichkeiten relativ frei. Sofern<br />
keine Regelung getroffen wird, greifen die<br />
gesetzlichen, nach Gesellschaftstyp variierenden<br />
Fortführungs- und Nachfolgeregelungen.<br />
Ansonsten kann bestimmt werden,<br />
ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters<br />
überhaupt aufgeführt wird (Fortführungsklausel),<br />
ob jeder beliebige Erbe in<br />
die Gesellschafterstellung einrücken kann<br />
(einfache Nachfolgeklausel) oder aber nur<br />
bestimmte Personen Nachfolger werden<br />
sollen (qualifizierte Nachfolgeklausel).<br />
Mit einer letztwilligen Verfügung sollte<br />
also unbedingt die Unternehmensnachfolge<br />
geregelt und zugleich diese Regelung<br />
mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag abgestimmt<br />
werden. Daher ist auch bei jeder<br />
Veränderung eines Gesellschaftsvertrages<br />
zu prüfen, ob und welche Auswirkungen<br />
diese Änderung auf eine im Testament<br />
oder Erbvertrag vorgesehene Unternehmensnachfolge<br />
nach sich zieht.<br />
Wenn der Pflichtteilanspruch<br />
das Unternehmen gefährdet<br />
Im Rahmen der entsprechenden Ausgestaltung<br />
gilt es natürlich auch zu berücksichtigen,<br />
dass die Einsetzung einer bestimmten<br />
Person als <strong>Recht</strong>snachfolger und testamentarischem<br />
Alleinerben unter Umständen<br />
Pflichtteilsansprüche auslöst. Je nach dem<br />
Wert des Unternehmens kann ein solcher<br />
Pflichtteilsanspruch, bei dem es sich um einen<br />
reinen Geldanspruch handelt, zu schwereren<br />
wirtschaftlichen Verwerfungen führen. Aufgrund<br />
dessen ist es notwendig, bereits zu<br />
Lebzeiten durch entsprechende Konstruktionen<br />
wie einem Pflichtteilsverzicht eine vorausschauende<br />
Regelung zu schaffen.<br />
In steuerrechtlicher Hinsicht gilt es zu<br />
berücksichtigen, dass für die Berechnung<br />
der Erbschaftssteuer die Art und Weise<br />
der nachfolgenden Auseinandersetzung<br />
irrelevant ist. Jedoch können im Einzelfall<br />
sogenannte Verschonungsregeln greifen.<br />
Insoweit sollten bereits zu Lebzeiten die<br />
Voraussetzungen für eine entsprechende<br />
Inanspruchnahme geschaffen werden.<br />
Andernfalls drohen dem Betriebsnachfolger<br />
immense Steuerbelastungen, weil<br />
trotz Betriebsnachfolge ein so genannter<br />
Verschonungsabschlag nicht gewährt und<br />
der Betrieb zu 100 % der Erbschafts- und<br />
Schenkungssteuer unterworfen wird.<br />
Wenn Erben haften müssen<br />
Ein Unternehmer sollte also wie jeder andere<br />
potentielle Erblasser schon zu Lebzeiten<br />
mittels einer letztwilligen Verfügung<br />
die notwendige Klarheit für den Fall seines<br />
Ablebens schaffen. Die Erben selbst dürfen<br />
nicht zögern, nach Eintritt des Erbfalls und<br />
etwaigen Unklarheiten sofort rechtlichen<br />
Beistand zu suchen. Das gilt insbesondere<br />
in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für<br />
eine Überschuldung bestehen. Ein Erbe haftet<br />
für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich<br />
unbeschränkt und persönlich. Allerdings<br />
sieht das Gesetz bestimmte Möglichkeiten<br />
einer Haftungsbeschränkung vor, sofern<br />
nicht ohnehin ausgeschlagen wird, was nur<br />
innerhalb eines bestimmten, starren Zeitraums<br />
erfolgen kann.
Bensberger Bank mit<br />
einem gutem Ergebnis<br />
mehr Zeit für<br />
Anderes ...<br />
Dedy + Heister<br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
im D+H Beraterhaus<br />
Ein gutes Ergebnis trotz<br />
krisenhafter Zeiten präsen-<br />
tierte der Vorstand der<br />
Bensberger Bank (Bild)<br />
seiner Vertreterversammlung<br />
stilgerecht in Schloß Bensberg.<br />
Die Bilanzsumme der Bank für 2009<br />
erhöhte sich um 4,2% auf 368 Mio.<br />
Euro. Der Überschuss der normalen<br />
Geschäftstätigkeit stieg, gegenüber dem<br />
Vorjahr, um 7,3% auf 2,23 Mio. Euro.<br />
Mehr als jeder dritte Kunde ist gleichzeitig<br />
auch Mitglied und damit Eigentümer der<br />
Bank. Verständlicherweise kam die für 2009<br />
beschlossene Dividende von 5,6 % bei den<br />
Anteilseignern gut an.<br />
„Durch den Anstieg der Kundengelder<br />
um 5,2% oder 13,7 Mio. Euro auf 276,1<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Finanzen</strong><br />
Mio. Euro haben wir mehr erreicht, als wir<br />
angesichts der schweren Rezession erwarten<br />
durften“, erklärte Vorstand Manfred Habrunner.<br />
Dieser Anstieg war vor allem auf<br />
eine Zunahme der täglich fälligen Einlagen<br />
und der Spareinlagen zurückzuführen. „Die<br />
große Sicherheitsorientierung unserer Kunden<br />
und der Wunsch nach möglichst kurzfristiger<br />
Verfügbarkeit ihrer Anlagen finden in<br />
dieser Entwicklung ihren deutlichen Niederschlag“,<br />
so Vorstands-Kollege Helmut<br />
Krause. Dass man jetzt mit den Verursachern<br />
der Finanzmarktkrise in einen Topf<br />
geworfen und über die gesetzlich geplante<br />
Bankenabgabe zur Kasse gebeten werden<br />
soll, will der Vorstand in Bensberg nicht<br />
hinnehmen. „Wir werden gegen diese Fehlentwicklung<br />
angehen“, kündigt Manfred<br />
Habrunner an.<br />
Das Geschäftsjahr 2010 wird „verhalten<br />
optimistisch“ eingeschätzt. Der Vorstand<br />
selbstbewußt: „In unserem Geschäftsgebiet<br />
wollen wir im Hinblick auf Kundennähe,<br />
Service und Kundenorientierung die Nummer<br />
1 sein und bleiben.“<br />
BERGISCH <strong>GL</strong>ADBACH<br />
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<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
47<br />
Im Blickpunkt
48<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />
Bewirtungskosten können auch<br />
bei fehlenden Rechnungsangaben<br />
durchaus abzugsfähig sein<br />
Im Blickpunkt Wenn der Gastgeber den Beleg mal nicht ganz korrekt ausgefüllt hat ...<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Von LOTHAR HeiSTeR<br />
Bewirtungskosten aus geschäftlichem<br />
Anlass sind zu 70%<br />
als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />
Zum Nachweis muss der<br />
Steuerpflichtige folgende<br />
schriftliche Angaben machen:<br />
• Ort und Datum der Bewirtung,<br />
• Höhe der Aufwendungen,<br />
• Teilnehmer und<br />
• Anlass der Bewirtung.<br />
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte<br />
stattgefunden hat, genügen<br />
Angaben zum Bewirtungsanlass<br />
und zu den Teilnehmern. Rechnungen über<br />
150 EUR müssen zudem den Namen des<br />
bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<br />
Nach einem aktuellen Urteil sind die Bewirtungsaufwendungen<br />
auch dann steuermindernd<br />
zu berücksichtigen, wenn auf<br />
den ausgestellten Rechnungen lediglich der<br />
Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße<br />
Nachweise liegen nämlich auch dann<br />
vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen<br />
Angaben erstellt werden. Dabei ist es<br />
unschädlich, wenn die bewirtende Person<br />
zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene<br />
Angabe des Bewirtenden nach<br />
der <strong>Recht</strong>sprechung im Bewirtungsvordruck<br />
nachholbar ist.<br />
Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht<br />
entgegen, dass die Rechnungen keine<br />
Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.<br />
Dies gilt zumindest dann, wenn die<br />
wirtschaftliche Belastung durch entsprechende<br />
Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen<br />
wird.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte<br />
bei Arbeitnehmern<br />
Die Finanzverwaltung hat sich in einem<br />
umfangreichen Schreiben zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern<br />
geäußert. Die wesentlichen Grundsätze im<br />
Überblick:<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
im D+H Beraterhaus<br />
1. Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste<br />
dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />
Arbeitsgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit,<br />
d. h. durchschnittlich an einem<br />
Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art,<br />
den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit<br />
kommt es nicht an. Sofern die betriebliche<br />
Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr<br />
aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant<br />
war, handelt es sich dennoch um eine<br />
reglmäßige Arbeitstätte des Arbeitnehmers.<br />
2. Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung<br />
eines Dritten eingesetzt wird, wird<br />
diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der<br />
Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers<br />
längerfristig eingesetzt ist.<br />
3. Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten<br />
gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit<br />
wegen einer Aus- oder Fortbildung.<br />
Daher wird die Bildungseinrichtung selbst<br />
dann nicht zur regelmäßigen Arbeitstätte,<br />
wenn sie längerfristig über vier Jahre aufgesucht<br />
wird.<br />
In Zweifelsfällen lieber mit dem Steuerberater<br />
abstimmen.<br />
STEUERN KOMPAKT - kurzgefaßt<br />
Abschiedsfeier führt zu<br />
Werbungskosten<br />
Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand<br />
übernahm ein leitender Angestell-<br />
ter die Aufwendungen für die Bewirtung<br />
eines Teils der Belegschaft. Die Aufwendungen<br />
für diese Feier sind als Werbungskosten<br />
zu berücksichtigen. Hierbei handelt<br />
es sich in ersten Linie um den letzten Akt<br />
der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen<br />
für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer<br />
als Gastgeber auf, greifen weder<br />
die Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben<br />
noch die besonderen Aufzeichnungspflichten.<br />
Ausreichend sind Gästeliste<br />
sowie Rechnung der Catering-Firma,<br />
die alle angefallenen Kosten detailliert<br />
aufführt.<br />
Existenzgründungszuschuss ist<br />
Sonderbetriebseinnahme<br />
Erhalten Gesellschafter einer neu gegründeten<br />
Anwaltssozietät anlässlich der<br />
Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit<br />
Zuschüsse aus Landesmitteln und über<br />
den Europäischen Sozialfonds, sind diese<br />
Beiträge als Sonderbetriebseinnahmen der<br />
Gesellschafter im Rahmen ihrer Einkünfte<br />
aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.<br />
Solche Zuschüsse zur Förderung der<br />
Existenzgründung sind nicht steuerfrei.<br />
Vermögensübergabe als<br />
Zugewinnausgleich ist entgeltlich<br />
Die Übertragung eines Gewerbebetriebes<br />
im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung<br />
auf den anderen Ehegatten zur Abgeltung<br />
des Zugewinnausgleiches ist ein entgeltlicher<br />
Vorgang. Für die Bewertung von Betriebsvermögen<br />
und Ausgleichsanspruch<br />
können die in der notariellen Scheidungsvereinbarung<br />
genannten Beträge herangezogen<br />
werden. Der Veräußerungserlös<br />
bemisst sich nach der Höhe des Verzichts<br />
auf die Ausgleichsforderung und ist nach<br />
den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />
aufzuteilen.<br />
Grabpflege ist keine<br />
haushaltsnahe Dienstleistung<br />
Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb<br />
nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit<br />
im Haushalt gefördert werden soll. Die<br />
Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege<br />
- keine Leistung, die zum Berufsbild der<br />
Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es<br />
auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen<br />
Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen<br />
zugerechnet werden kann.
Der Vorstand spricht von einem „hervorragenden Jahr 2009“<br />
VR Bank zahlt 7% Dividende<br />
„Trotz eines schwie-<br />
rigen Umfeldes ist<br />
das Geschäftsjahr<br />
2009 sehr erfolgreich<br />
verlaufen“, so Franz Hardy,<br />
der Vorstandsvorsitzende<br />
der VR Bank, vor der<br />
Vertreterversammlung.<br />
Das Geheimnis des<br />
Erfolges sei einmal<br />
mehr das eigene<br />
Geschäftsmodell<br />
gewesen.<br />
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Suche nach Sicherheit, Verlässlichkeit<br />
und Solidität treibt<br />
„Die<br />
die Menschen bei uns in der<br />
Region an“, sagte Hardy. Auch die VR Bank<br />
verfolge diese Ziele schon seit vielen Jahren.<br />
Eine Einschätzung, die ganz aktuell auch die<br />
Ratingagentur Fitch mit ihrer Bestätigung<br />
des Ratings A+ für den genossenschaftlichen<br />
Finanzverbund unterstreicht.<br />
Die Bilanzsumme der VR Bank stieg im<br />
Jahr 2009 um 2,9% auf knapp 993 Millionen<br />
Euro. Das Kundengesamtvolumen, also<br />
alle Einlagen und Ausleihungen in der Bank-<br />
<strong>Recht</strong> schaffend beraten.<br />
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Voll besetzt war der große Saal des Bergischen Löwen<br />
in Bergisch Gladbach, als die VR Bank ihre Vertreterversammlung<br />
abhielt und dabei mit einem äußerst positiven<br />
Jahres-Ergebnis für 2009 aufwarten konnte.<br />
bilanz und innerhalb des genossenschaftlichen<br />
Finanzverbundes, wuchs um rund<br />
8,6% auf 2,08 Mrd. Euro.<br />
Der Mittelstand als Rückgrat und Herzstück<br />
der deutschen Wirtschaft habe in der<br />
Krise Schlimmeres verhindert, betonte Vorstand<br />
Lothar Uedelhoven. Als Teil des Mittelstandes<br />
habe die VR Bank dazu ihren Beitrag<br />
geleistet. „Wir haben jeden vertretbaren Kredit<br />
gewährt“. Von einer Kreditklemme könne<br />
in Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath<br />
deshalb keine Rede sein. Insgesamt 827 Millionen<br />
Euro hatte die Bank 2009 an Mitglieder<br />
und Kunden ausgeliehen. Die Kundeneinlagen<br />
konnten ebenfalls ausgebaut werden.<br />
Neben Tagesgeldern war vor allem das gute<br />
alte Sparbuch gefragt. „Das Bedürfnis nach<br />
Sicherheit ist nach wie vor hoch“, so Hardy.<br />
Im übrigen ist die VR Bank neben ihrem<br />
sozialen Engagement vor Ort auch ein Spitzenzahler<br />
von Gewerbesteuer an die drei<br />
Städte Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath.<br />
Sie überwies den zuständigen Ämtern<br />
insgesamt über 1,6 Millionen Euro. 650.000<br />
Euro will sie demnächst in neue Bauvorhaben<br />
investieren.<br />
Das vielleicht Wichtigste: Die Bank hat<br />
ihren langen Namen verbraucherfreundlich<br />
auf „VR Bank eG Bergisch Gladbach“ gekürzt<br />
und eine Dividende von insgesamt 7% angekündigt.<br />
Auch Fachanwälte für:<br />
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<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
49<br />
Im Blickpunkt
Dipl.-Kfm. carl Erik Koehler<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
certified Valuation Analyst (cVA)<br />
Dipl.-Kfm. Horst Neumann<br />
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater<br />
Dr. Jörg Luxem<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt, Steuerberater,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Finanzw. Ingo Heuel<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt, Steuerberater,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
KONLUS,<br />
member of<br />
WORLDWIDE<br />
An Association<br />
of Independent Firms<br />
nimmt fünf neue Partner auf und gründet eine<br />
Jünger und stärker: Der Berater für<br />
In Bensberg hat sich mit KONLUS in den<br />
vergangenen 15 Jahren eine ambitionierte,<br />
mittelständische und überregional<br />
tätige Beratungsgesellschaft entwickelt, die<br />
Unternehmen und Unternehmer auf hohem<br />
Niveau in den Bereichen Wirtschaftsprüfung,<br />
Steuerberatung, Wirtschaftsrecht<br />
und Corporate Finance berät. Nach einer<br />
Phase organischen Wachstums, die durch<br />
eine gezielte Spezialisierung und Professionalisierung<br />
der Partner und leitenden Mitarbeiter<br />
begleitet wurde, war es nun Zeit für<br />
einen mutigen Schritt nach vorn: KONLUS<br />
hat gleich fünf neue Partner aufgenommen,<br />
eine Niederlassung in der Bundeshauptstadt<br />
Berlin gegründet und nebenbei die <strong>Recht</strong>sform<br />
auf die Partnerschaftsgesellschaft umgestellt.<br />
Corporate Finance Aktivitäten,<br />
Wirtschafts- und Steuerrecht<br />
„Mit unseren neuen Partnern haben wir auf<br />
unsere bestehenden Stärken aufgebaut und<br />
uns in den für unsere weitere Entwicklung<br />
ganz wesentlichen Bereichen verstärkt. Hier<br />
sind vor allem internationale Prüfungs- und<br />
Beratungsthemen zu nennen sowie die Unternehmensbewertung<br />
als wesentlicher Teil unserer<br />
Corporate Finance Aktivitäten. Daneben<br />
sehen wir eine dynamische Entwicklung im<br />
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht. Insbesondere<br />
im Spezialbereich Steuerstrafrecht haben<br />
wir uns als eine der führenden Kanzleien etablieren<br />
können. Letztlich ist unsere Strategie,<br />
über eine zunehmende Spezialisierung unsere<br />
Mandanten kompetent, verlässlich und kreativ<br />
zu beraten, voll aufgegangen“, sagt Carl Erik<br />
Koehler, Gründungspartner von KONLUS.<br />
Der Weg des Erfolgs führt<br />
nach Europa und in die Welt<br />
Der Mittelstand vernetzt sich zunehmend<br />
mit Geschäftspartnern auf der ganzen Welt,<br />
so dass zunehmend internationale Fragen<br />
an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gestellt<br />
werden: Kann ich meine Produkte und<br />
Dienstleistungen über das Ausland günstiger<br />
anbieten und gleichzeitig die Steuerbelastung<br />
meines Unternehmens reduzieren? Kann ich<br />
mein Unternehmen ganz in den sonnigen Süden<br />
verlagern und was folgt daraus? Welche<br />
Unternehmensstruktur ist für meine zukünftige<br />
internationale Entwicklung die günstigste?<br />
Wie bilde ich diese Geschäftsaktivitäten in der<br />
Bilanz ab? Tausend Fragen stellen sich dem<br />
mobilen Unternehmer. KONLUS hat deshalb<br />
seine Kompetenz in diesen Fragen gleich<br />
doppelt verstärkt. Mit Ingeborg Hofer, die als<br />
Steuerberaterin und Expertin für internationales<br />
Steuerrecht bereits seit Jahren für KONLUS<br />
tätig war, und mit Christoph Kneip, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater und CPA, wurden zwei<br />
ausgewiesene Experten des internationalen<br />
Steuerrechts zu Partnern ernannt. „Eine gute<br />
internationale Steuerplanung verlangt viel<br />
Fachkenntnis und muss das Wünschenswerte<br />
mit dem langfristig Machbaren in Einklang<br />
bringen“, so Ingeborg Hofer, die neben ihrer<br />
Tätigkeit in Bensberg das neue Berliner Büro<br />
von KONLUS leitet.<br />
Unternehmensumstrukturierung<br />
mit fachkundiger Beratung<br />
Eine weitere in der Unternehmerschaft zu<br />
beobachtende Entwicklung ist die erneute<br />
Zunahme von Transaktionen und Umstrukturierungen,<br />
sei es als Folge der unternehme-<br />
Geänderte Mandantenbedürfnisse erfordern Flexibilität<br />
„Für dieses in gewisser Weise erneuerte und noch stärker professionalisierte Beratungsunternehmen<br />
war es fast zwangsläufig, dass wir in die <strong>Recht</strong>sform der Partnerschaftsgesellschaft<br />
gewechselt sind. Somit sind wir in der Lage, auch in der Zukunft auf neue Herausforderungen,<br />
die sich durch die geänderten Bedürfnisse unserer Mandanten immer wieder<br />
stellen, flexibel zu reagieren“, so Dr. Jörg Luxem, Partner im <strong>Recht</strong>sbereich von KONLUS.<br />
„Wir wollen auch künftig mit engagierten und hoch qualifizierten Mitarbeitern die Möglichkeit<br />
bieten, unser Unternehmen als Partner aktiv mitzugestalten. Ich freue mich auf die<br />
daraus resultierende Entwicklung, die sich schon heute abzeichnet.“
Niederlassung in Berlin<br />
den Mittelstand stellt sich neu auf<br />
rischen Wachstumsstrategie, eines Nachfolgekonzeptes<br />
oder als Königsweg aus der Krise.<br />
Derartige Maßnahmen erfordern stets einen<br />
ganzheitlichen Beratungsansatz, der betriebswirtschaftliche,<br />
steuerliche, wirtschaftsrechtliche<br />
Aspekte gleichwertig berücksichtigt. Entsprechend<br />
ist die kompetente Begleitung im<br />
Bereich „Corporate Finance“ in der Regel eine<br />
Teamleistung unter Einbindung der jeweils<br />
spezialisierten Wirtschaftsprüfer, <strong>Recht</strong>sanwälte<br />
und Steuerberater. Ein zentraler Bereich<br />
ist die Wahl der richtigen Finanzierungsinstrumente<br />
im Transaktionsprozess und die ihr zugrunde<br />
liegende Unternehmensplanung und<br />
-bewertung. Carl Erik Koehler, zertifizierter<br />
Experte für Unternehmensbewertung (CVA),<br />
und sein Team haben sich auf diesen Bereich<br />
spezialisiert.<br />
Das Bewährte pflegen und<br />
konsequent weiter entwickeln<br />
Mit Steuerberaterin Birgit Koehler sowie Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater Alexander<br />
Neu sind zwei junge und zugleich erfahrene<br />
Mitarbeiter von KONLUS als Partner in die<br />
Verantwortung genommen worden. Birgit<br />
Koehler hat sich insbesondere der Betreuung<br />
von mittelständischen Familienunternehmen<br />
verschrieben. Da diese Unternehmen häufig<br />
als Personengesellschaften aufgestellt sind,<br />
ist neben einer erstklassigen Fachkenntnis<br />
in der steuerlichen Betreuung dieser <strong>Recht</strong>sform<br />
zusätzlich besonderes Fingerspitzengefühl<br />
im Umgang mit Familienstämmen,<br />
Erben oder Firmengründern gefordert. „Wir<br />
sind sehr zufrieden, dass wir Birgit Koehler<br />
diesen Bereich anvertrauen können. Sie ist<br />
genau die richtige Beraterin für unsere in-<br />
KOehLer NeUmaNN LUxem heUeL & PartNer<br />
Schlossstraße 20<br />
51429 Bergisch Gladbach<br />
Niederlassung Berlin<br />
Kurfürstendamm 182<br />
10707 Berlin<br />
novativen Familienunternehmen“, sagt Horst<br />
Neumann, einer der Gründungspartner von<br />
KONLUS. „Und mit Alexander Neu haben<br />
wir die perfekte Ergänzung für den Bereich<br />
Wirtschaftsprüfung, der sich zudem auf die<br />
Betreuung gemeinnütziger Unternehmen<br />
und Institutionen spezialisiert hat. Besonders<br />
freut uns, dass er als „digital native“, der die<br />
digitale Technologie praktisch mit der Muttermilch<br />
aufgesogen hat, der Finanzverwaltung<br />
z. B. bei der digitalen Betriebsprüfung erfolgreich<br />
Paroli bieten kann und zudem in der<br />
digitalen Analyse von Massendatenstrukturen<br />
seine Fachkenntnisse unter Beweis gestellt<br />
hat.“<br />
Wenn das Kind schon in<br />
den Brunnen gefallen ist<br />
Nicht immer läuft alles glatt, und in der Vergangenheit<br />
hat sich so mancher Unternehmer in<br />
Auslandsabenteuer locken lassen, die ihm nun<br />
schlaflose Nächte bereiten. Roswitha Prowatke,<br />
<strong>Recht</strong>sanwältin mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht<br />
und erfahrene Steuerstrafrechtlerin,<br />
leitet nun als Partnerin zusammen mit <strong>Recht</strong>sanwalt<br />
und Steuerfachanwalt Ingo Heuel das<br />
Steuerstrafrechtsteam in allen Fragen um<br />
Selbstanzeige, Verteidigung, Auseinandersetzung<br />
mit der Betriebsprüfung sowie Verfahren<br />
vor den Finanzgerichten. KONLUS hat damit<br />
seinen Beratungsschwerpunkt Steuerstrafrecht<br />
weiter verstärkt. Ebenso hat das Team von<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt und Steuerfachanwalt Dr. Jörg<br />
Luxem im bewährten Bereich der wirtschafts-<br />
und erbrechtlichen Beratung eine dynamische<br />
Entwicklung genommen. Insgesamt sind acht<br />
im Steuerrecht spezialisierte <strong>Recht</strong>sanwälte für<br />
die Mandanten von KONLUS im Einsatz.<br />
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Dipl.-Kff. Birgit Koehler<br />
Steuerberaterin<br />
Dipl.-Vw. Ingeborg Hofer<br />
Steuerberaterin<br />
Roswitha Prowatke<br />
<strong>Recht</strong>sanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin<br />
für Steuerrecht, LL.M Wirtschaftsstrafrecht<br />
Dipl.-Kfm. Alexander Neu<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
Dipl.-Kfm. christoph Kneip<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
certified Public Accountant (cPA-USA)
52<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Neue Regeln für die<br />
Steuerbilanz<br />
Von THOMAS ROHLeR<br />
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
sollte unter<br />
Wahrung der <strong>Steuern</strong>eutralität<br />
die Aussagekraft der Jahresabschlüsse<br />
verbessern.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen,<br />
wurde der Einfluss von<br />
Subventionsvorschriften<br />
auf den Jahresabschluss<br />
abgeschafft.<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />
Bei der Neuregelung ist der Gesetzgeber<br />
jedoch noch einen Schritt weiter<br />
gegangen und eröffnet den Bilanzierenden<br />
nun eine von der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung unabhängige Ausübung<br />
steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte.<br />
Dieser vermeintliche Vorteil wird mit einem<br />
klaren Nachteil erkauft: Die im Mittelstand<br />
verbreiteten Einheitsbilanzen für Finanzamt,<br />
Banken und Gesellschafter gehören wohl<br />
der Vergangenheit an.<br />
Wie die Finanzverwaltung die neue <strong>Recht</strong>slage<br />
sieht, wird in einem BMF-Schreiben<br />
aus dem März 2010 dargestellt. Im Einzelnen<br />
ergibt sich Folgendes:<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
Der im Einkommensteuergesetz verankerte<br />
allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz bleibt<br />
erhalten. Nach diesem Grundsatz setzt die<br />
steuerliche Gewinnermittlung auf dem<br />
Ergebnis auf, das nach kaufmännischen<br />
Grundsätzen (= handelsrechtliche Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung,<br />
GoB) ermittelt wurde. Das in den<br />
GoB enthaltene Vorsichtsprinzip wird jedoch<br />
durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />
korrigiert, um dem Prinzip der<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu<br />
genügen.<br />
Die Verknüpfung zwischen kaufmännischem<br />
Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung<br />
wurde bis zur Änderung durch<br />
das BilMoG durch steuerrechtliche Subventionsvorschriften<br />
(Sonderabschreibungen,<br />
steuerfreie Rücklagen) beeinflusst. Wollte<br />
Dipl.-Bw. thomas Rohler<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater<br />
Partner in der DHPG<br />
DR. HARZEM &<br />
PARTNER KG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
· Steuerberatungsgesellschaft<br />
der Kaufmann diese Steuervorteile nutzen,<br />
musste er in seiner Handelsbilanz entsprechend<br />
bilanzieren (so genannte umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit). Von Nachteil war das insbesondere<br />
deshalb, weil es zu einem verfälschten<br />
Einblick in die Vermögens- und<br />
Ertragslage des Kaufmanns führte. Die umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit wurde durch das<br />
BilMoG ab 2009 abgeschafft.<br />
Wie die kaufmännische Bilanz zukünftig zu<br />
modifizieren ist, beurteilt das BMF aus zwei<br />
Blickrichtungen:<br />
Was gehört in die Bilanz?<br />
Handelsrechtliche Bilanzierungsgebote sind<br />
auf der Aktiv- wie auf der Passivseite der<br />
Steuerbilanz grundsätzlich zu beachten.<br />
Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen<br />
einer entsprechenden Regelung im<br />
Steuerrecht. Für die Aktivseite gilt dies z.B.<br />
im Hinblick auf selbst entwickelte immaterielle<br />
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.<br />
Auf der Passivseite finden sich<br />
steuerliche Ansatzverbote z.B. zu Rückstellungen<br />
für Patentrechtsverletzungen oder<br />
Dienstjubiläen, die nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen gebildet werden dürfen.<br />
Insoweit bestätigt das BMF-Schreiben die<br />
bisherige Sicht der Dinge. Ebenfalls klarstellend<br />
wird erwähnt, dass für Pensionszusagen<br />
ein Ansatz erfolgen muss.<br />
Wie ist in der Bilanz zu bewerten?<br />
Spannender sind die Standpunkte des BMF<br />
zur Bewertung. Anders als bislang geht die<br />
Verwaltung nun davon aus, dass bei der<br />
Bilanzierung von unfertigen und fertigen<br />
Erzeugnissen für die Steuerbilanz eine sehr<br />
umfassende Definition der Herstellungskosten<br />
gilt. Obwohl hier handelsrechtliche<br />
Bewertungswahlrechte bestehen, sollen<br />
nach BMF zukünftig (ab 2009) die allg.<br />
Verwaltungskosten (inkl. Sozialbereich) in<br />
die Herstellungskosten einzubeziehen sein.<br />
Diese Abkehr von der bisherigen Sichtweise<br />
wird heftig kritisiert, weil sie zu einer nicht<br />
zu rechtfertigenden Erhöhung der Ansätze<br />
auf der Aktivseite und damit letztendlich zu<br />
einer höheren Besteuerung führt.<br />
Positiv zu sehen ist dagegen die Einräumung<br />
eines Wahlrechts zur Durchführung<br />
von so genannten Teilwertabschreibungen.<br />
Dabei geht es im Wesentlichen um die Abschreibung<br />
von wertgeminderten Beteiligungen<br />
oder Forderungen, die bei <strong>GmbH</strong>s<br />
steuerlich ohnehin nicht berücksichtigt werden.<br />
Wird dem Bilanzierenden nach neuem<br />
<strong>Recht</strong> ein steuerliches Abschreibungswahlrecht<br />
eröffnet, kann er negative Steuereffekte<br />
aus Wertaufholungen oder Forderungsverkäufen<br />
zukünftig vermeiden.<br />
Was ist noch unklar?<br />
Abgehandelt werden im BMF-Schreiben lediglich<br />
Ansatz- und Bewertungswahlrechte.<br />
Die handelsrechtlichen GoB sind aber deutlich<br />
komplexer. Sie enthalten u.a. Regelungen<br />
zum Realisationszeitpunkt, zur Periodenabgrenzung,<br />
zur Wertaufhellung und<br />
zur Stetigkeit, aber auch Vereinfachungsregelungen<br />
wie z.B. die Durchschnitts- oder<br />
die Festwertbewertung. Wie mit diesem<br />
Regelungsgeflecht ab 2009 umzugehen ist,<br />
wird in der Äußerung der Verwaltung nicht<br />
deutlich.<br />
Fazit: Das BilMoG führt nicht nur zu Änderungen<br />
in der kaufmännischen Bilanzierung<br />
sondern auch zu einem weiteren Auseinanderdriften<br />
von kaufmännischem Jahresabschluss<br />
und steuerlicher Gewinnermittlung.<br />
Nach Ansicht des BMF können steuerliche<br />
Ansatz- und Bewertungswahlrechte in der<br />
Steuerbilanz ab 2009 autonom ausgeübt<br />
werden. Eine formelle Maßgeblichkeit des<br />
handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht<br />
insoweit nicht mehr. Die Ausführungen<br />
des BMF zu dieser neuen Sichtweise scheinen<br />
zunächst eine gewisse <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
zu bieten, sie zeichnen jedoch lediglich ein<br />
unvollständiges Bild der bestehenden Situation<br />
und lassen viele Fragen offen.
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<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
53
54<br />
Steuerliche Aspekte bei<br />
gemeinnützigen Stiftungen<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Von CLAuDiA ROTTLäNDeR<br />
Seit einigen Jahren ist ein<br />
regelrechter Stiftungsboom zu<br />
beobachten. Stiftungen werden<br />
von Körperschaften, der öffentlichen<br />
Hand und natürlichen<br />
Personen (66%) errichtet. Das<br />
Gesamtvermögen wurde 2006<br />
vom Bundesverband Deutscher<br />
Stiftungen auf rd. 60 Mrd. EURO,<br />
die jährlichen Ausgaben auf<br />
15 Mrd. EURO geschätzt.<br />
Diese Größenordnungen<br />
belegen Ausmaß und<br />
Bedeutung von Stiftungen.<br />
Eine Stiftung ist eine juristische Person,<br />
die keine Gesellschafter oder<br />
Mitglieder hat. Sie wird zur Erfüllung<br />
eines bestimmten, hier gemeinnützigen<br />
Zwecks errichtet, mit Mitteln bzw. Vermögen<br />
ausgestattet, wobei der Stifter hinsichtlich<br />
Art und Umfang weitgehend frei ist. Allerdings<br />
muss der Grundstock so bemessen<br />
sein, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks<br />
gewährleistet ist (Mindestausstattung je<br />
nach Bundesland zwischen T€ 50 und<br />
T€125). Die gemeinnützige Stiftung entsteht<br />
durch Stiftungsgeschäft bzw. letztwillige<br />
Verfügung (verbindliche Erklärung des<br />
Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines<br />
bestimmten gemeinnützigen Zwecks zu<br />
widmen und Stiftungssatzung) sowie die<br />
staatliche Anerkennung. Hier sollte eine<br />
frühzeitige Abstimmung mit Stiftungsbehörde<br />
und Finanzamt erfolgen, um eine<br />
zügige und unproblematische Umsetzung<br />
des Vorhabens zu erreichen. Die Leitung<br />
der Stiftung obliegt den in der Satzung benannten<br />
Organen, die die Verwirklichung<br />
des Stiftungszwecks – auch über den Tod<br />
des Stifters hinaus – sicherstellen.<br />
Die Attraktivität von gemeinnützigen Stiftungen<br />
ist nicht zuletzt auf die steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen für den Stifter bzw.<br />
Zustifter sowie Spender zurückzuführen.<br />
Spenden an Stiftungen können jährlich als<br />
Sonderausgaben bis zur Höhe von 20% des<br />
Gesamtbetrags der Einkünfte (natürliche<br />
Person) oder 4 Promille der Summe von<br />
Claudia Rottländer<br />
vereidigte Buchprüferin<br />
Steuerberaterin<br />
in der<br />
Dr. Dedy Michels Simon<br />
Rottländer <strong>GmbH</strong><br />
Steuerberatungs-<br />
gesellschaft<br />
Bergisch Gladbach<br />
Umsatz und Lohn- und Gehaltsaufwand als<br />
Betriebsausgaben berücksichtigt werden.<br />
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer<br />
können sich bei natürlichen Personen mitunter<br />
niedrigere Gesamtbeträge der Einkünfte<br />
und damit Auswirkungen auf die in einem<br />
Jahr zu berücksichtigende Spendenhöhe ergeben.<br />
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung<br />
des bürgerschaftlichen Engagements<br />
wurde der steuerliche Höchstbetrag von<br />
Vermögensstockspenden und Zustiftungen<br />
von € 307.000 auf € 1 Mio. erhöht, wobei<br />
der Betrag einkommensteuerlich auf einen<br />
Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt<br />
Persönlicher Spendenvortrag<br />
ist nicht vererbbar<br />
werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass<br />
der persönliche Spendenvortrag nicht vererbbar<br />
ist. Der Höchstbetrag von € 1 Mio.<br />
kann pro Person nur einmal innerhalb von<br />
zehn Jahren in Anspruch genommen werden.<br />
Damit ist das Thema Stiftung sowohl<br />
für die Optimierung der steuerlichen Situation<br />
als auch im Hinblick auf „Erb-Ersatz“,<br />
Nachfolgeregelung, ideelles Vermächtnis,<br />
Publizität und bürgerschaftliche Verantwortung<br />
von Bedeutung.<br />
Bei Übertragungen aus dem Privatvermögen<br />
kommt es auch bei Vorliegen<br />
grundsätzlich steuerrelevanter Vorgänge<br />
(wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,<br />
private Veräußerungsgeschäfte)<br />
wegen Unentgeltlichkeit des Vorgangs<br />
nicht zu einkommen- und grunderwerbsteuerlichen<br />
Konsequenzen. Sollten allerdings<br />
mit dem übertragenen Vermögen<br />
zusammenhängende Verbindlichkeiten von<br />
der Stiftung zu übernehmen sein, gilt dies<br />
als teilentgeltlicher Vorgang mit ggfs. steuerlichen<br />
Folgen im Bereich der Ertrag- und<br />
Grunderwerbsteuern. Zuwendungen an<br />
Stiftungen unterliegen auch nach der Erbschaftsteuerreform<br />
nicht der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer.<br />
Sofern Vermögen/Mittel aus einem Betriebsvermögen<br />
übertragen werden, kann<br />
dies zu Buchwerten erfolgen. Der Spendenabzug<br />
bleibt dann allerdings auch auf den<br />
Buchwert beschränkt. Umsatzsteuerliche<br />
Konsequenzen sind hier im Einzelfall zu<br />
prüfen.<br />
Die gemeinnützige Stiftung selbst ist<br />
grundsätzlich von den Ertragsteuern befreit.<br />
Man differenziert zwischen den sog. vier<br />
Sphären: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,<br />
Zweckbetrieb und wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Während der ideelle Bereich<br />
steuerlich unbeachtet bleibt, können<br />
in den drei übrigen Sphären umsatzsteuerliche,<br />
bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb<br />
und mitunter bei Zweckbetrieb auch<br />
körperschaft- und gewerbesteuerliche<br />
Belastungen erwachsen. Der Zuordnung<br />
einzelner Tätigkeiten zu den vier Sphären<br />
kommt damit auch in der Rechnungslegung<br />
eine nicht unerhebliche Bedeutung<br />
zu. Ferner gilt es Sonderregelungen z.B.<br />
beim Thema Sponsoring zu berücksichtigen<br />
bzw. strategisch zu nutzen, insbesondere<br />
in Zeiten rückläufiger Spendenerträge. Ab<br />
dem Zeitpunkt des Vorliegens der vorläufigen<br />
Bescheinigung der Gemeinnützigkeit,<br />
ist die Stiftung berechtigt, Spendenbescheinigungen<br />
zu erteilen. Hier lassen sich immer<br />
wieder unterschiedliche Auffassungen<br />
zwischen persönlicher Wahrnehmung des<br />
Zuwendenden und gesetzlichen Anforderungen<br />
(Leistung ohne Gegenleistung) beobachten,<br />
die seitens der Stiftung richtig zu<br />
bewerten sind, nicht zuletzt vor dem Thema<br />
Spendenhaftung.<br />
Aus diesem kurzen Einblick in das Thema<br />
ist schon ersichtlich, dass es sich um ein<br />
sehr spezielles steuerliches Feld handelt, in<br />
dem man viel gestalten, aber auch manches<br />
falsch machen kann. Da die Finanzverwaltung<br />
seit einiger Zeit ihr Augenmerk auf<br />
dieses finanzkräftige, stark wachsende Segment<br />
gerichtet hat, sollte man sich dessen<br />
bei Gründung und laufender Geschäftstätigkeit<br />
sehr bewusst sein und ggfs. fachlichen<br />
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