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Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH

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Im Blickpunkt<br />

RECht: wenn unternehmer ihre Nachfolge<br />

nicht rechtzeitig regeln können � Seite 46<br />

kontakt<br />

<strong>Steuern</strong> | <strong>Recht</strong> | <strong>Finanzen</strong><br />

�<br />

StEuERN: wenn Belege für Gästebewirtung<br />

nicht ganz korrekt ausgefüllt sind � Seite 48<br />

StEuER: Das Bilanzmodernisierungsgesetz und seine auswirkungen � Seite 52<br />

StEuERN: wie gemeinnützige Stiftungen<br />

steuerlich behandelt werden � Seite 54<br />

FINANZEN<br />

Volksbanken<br />

mit Bilanzen<br />

sehr zufrieden<br />

<strong>GL</strong>&Lev special 03/09<br />

© shutterstock


46<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Recht</strong><br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Schnittpunkt zahlreicher <strong>Recht</strong>sgebiete<br />

Nachfolgeplanung<br />

ist existenziell wichtig<br />

Von DR. ANDREAS KÜNNE<br />

Gehören Sie auch zu der großen<br />

Gruppe der Verdränger? Dass viele<br />

Selbstständige, erst recht wenn sie<br />

ihre Firmen selbst gegründet und<br />

Jahrzehnte lang geführt haben,<br />

den Gedanken an eine Nachfolgeregelung<br />

verdrängen, ist allzu<br />

menschlich und verständlich, Gleichzeitig<br />

ist es aber auch gefährlich.<br />

Deshalb: Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung<br />

ist zwingend notwendig,<br />

um im Falle eines plötzlichen<br />

Ablebens die Erben nicht vor unlösbare Probleme<br />

zu stellen und die Existenz der Firma<br />

zu gefährden. Gut sorgt derjenige vor,<br />

der erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche<br />

und schließlich erbschaftssteuerrechtliche<br />

Fragen beizeiten angeht und beantwortet.<br />

Ziel einer Nachfolgeregelung sollte daher<br />

stets sein, eine rechtzeitige Übertragung<br />

auf die Wunschnachfolgerin oder den<br />

Wunschnachfolger sicher zu stellen sowie<br />

alle notwendigen Regelungen für die Zeit<br />

nach dem Ableben zu treffen.<br />

In erbrechtlicher Hinsicht interessiert<br />

zunächst einmal, wer als Erbe eingesetzt<br />

worden ist. Sofern der Unternehmer nicht<br />

in einer letztwilligen Verfügung wie einem<br />

Testament oder einem Erbvertrag eine Regelung<br />

getroffen hat, greifen die Regeln<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn beispielsweise<br />

ein Unternehmer, der im gesetzlichen<br />

Güterstand der Zugewinnschaft<br />

verheiratet war und zwei Kinder hinterlässt,<br />

die Erbfolge nicht geregelt hat, wird er nach<br />

dem Gesetz von seiner Ehefrau zu 1/2 und<br />

den beiden Kindern zu je 1/4 beerbt. Die<br />

Ehefrau und die Kinder bilden eine sogenannte<br />

Erbengemeinschaft und können<br />

fortan grundsätzlich Entscheidungen nur<br />

noch gemeinsam treffen.<br />

Eine solche Situation gilt es im Sinne einer<br />

klugen reibungslosen Unternehmensführung<br />

unbedingt zu vermeiden. Die Lösung<br />

sieht so aus: Es sollte rechtzeitig ein Nach-<br />

Dr. andreas Künne<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

in der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

folger bestimmt und eine entsprechende<br />

letztwillige Verfügung errichtet werden.<br />

Allerdings kann häufig nicht nach Belieben<br />

ein Nachfolger ausgewählt werden,<br />

da vielfach so genannte Nachfolgeklauseln<br />

in Gesellschaftsverträgen Regelungen zur<br />

Nachfolge enthalten, die dann mit einer<br />

aufgesetzten letztwilligen Verfügung kollidieren.<br />

Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht<br />

Der Unternehmer kann zwar frei verfügen.<br />

Sofern seine letztwillige Verfügung jedoch im<br />

Widerspruch zu den gesellschaftsrechtlichen<br />

Regelungen steht, wird diese Konfliktlage<br />

letztlich zugunsten des Gesellschaftsrechts<br />

bzw. der Gesellschafter gelöst – Stichwort:<br />

„Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“.<br />

Die Gesellschafter sind hinsichtlich ihrer<br />

Gestaltungsmöglichkeiten relativ frei. Sofern<br />

keine Regelung getroffen wird, greifen die<br />

gesetzlichen, nach Gesellschaftstyp variierenden<br />

Fortführungs- und Nachfolgeregelungen.<br />

Ansonsten kann bestimmt werden,<br />

ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters<br />

überhaupt aufgeführt wird (Fortführungsklausel),<br />

ob jeder beliebige Erbe in<br />

die Gesellschafterstellung einrücken kann<br />

(einfache Nachfolgeklausel) oder aber nur<br />

bestimmte Personen Nachfolger werden<br />

sollen (qualifizierte Nachfolgeklausel).<br />

Mit einer letztwilligen Verfügung sollte<br />

also unbedingt die Unternehmensnachfolge<br />

geregelt und zugleich diese Regelung<br />

mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag abgestimmt<br />

werden. Daher ist auch bei jeder<br />

Veränderung eines Gesellschaftsvertrages<br />

zu prüfen, ob und welche Auswirkungen<br />

diese Änderung auf eine im Testament<br />

oder Erbvertrag vorgesehene Unternehmensnachfolge<br />

nach sich zieht.<br />

Wenn der Pflichtteilanspruch<br />

das Unternehmen gefährdet<br />

Im Rahmen der entsprechenden Ausgestaltung<br />

gilt es natürlich auch zu berücksichtigen,<br />

dass die Einsetzung einer bestimmten<br />

Person als <strong>Recht</strong>snachfolger und testamentarischem<br />

Alleinerben unter Umständen<br />

Pflichtteilsansprüche auslöst. Je nach dem<br />

Wert des Unternehmens kann ein solcher<br />

Pflichtteilsanspruch, bei dem es sich um einen<br />

reinen Geldanspruch handelt, zu schwereren<br />

wirtschaftlichen Verwerfungen führen. Aufgrund<br />

dessen ist es notwendig, bereits zu<br />

Lebzeiten durch entsprechende Konstruktionen<br />

wie einem Pflichtteilsverzicht eine vorausschauende<br />

Regelung zu schaffen.<br />

In steuerrechtlicher Hinsicht gilt es zu<br />

berücksichtigen, dass für die Berechnung<br />

der Erbschaftssteuer die Art und Weise<br />

der nachfolgenden Auseinandersetzung<br />

irrelevant ist. Jedoch können im Einzelfall<br />

sogenannte Verschonungsregeln greifen.<br />

Insoweit sollten bereits zu Lebzeiten die<br />

Voraussetzungen für eine entsprechende<br />

Inanspruchnahme geschaffen werden.<br />

Andernfalls drohen dem Betriebsnachfolger<br />

immense Steuerbelastungen, weil<br />

trotz Betriebsnachfolge ein so genannter<br />

Verschonungsabschlag nicht gewährt und<br />

der Betrieb zu 100 % der Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer unterworfen wird.<br />

Wenn Erben haften müssen<br />

Ein Unternehmer sollte also wie jeder andere<br />

potentielle Erblasser schon zu Lebzeiten<br />

mittels einer letztwilligen Verfügung<br />

die notwendige Klarheit für den Fall seines<br />

Ablebens schaffen. Die Erben selbst dürfen<br />

nicht zögern, nach Eintritt des Erbfalls und<br />

etwaigen Unklarheiten sofort rechtlichen<br />

Beistand zu suchen. Das gilt insbesondere<br />

in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für<br />

eine Überschuldung bestehen. Ein Erbe haftet<br />

für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich<br />

unbeschränkt und persönlich. Allerdings<br />

sieht das Gesetz bestimmte Möglichkeiten<br />

einer Haftungsbeschränkung vor, sofern<br />

nicht ohnehin ausgeschlagen wird, was nur<br />

innerhalb eines bestimmten, starren Zeitraums<br />

erfolgen kann.


Bensberger Bank mit<br />

einem gutem Ergebnis<br />

mehr Zeit für<br />

Anderes ...<br />

Dedy + Heister<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

im D+H Beraterhaus<br />

Ein gutes Ergebnis trotz<br />

krisenhafter Zeiten präsen-<br />

tierte der Vorstand der<br />

Bensberger Bank (Bild)<br />

seiner Vertreterversammlung<br />

stilgerecht in Schloß Bensberg.<br />

Die Bilanzsumme der Bank für 2009<br />

erhöhte sich um 4,2% auf 368 Mio.<br />

Euro. Der Überschuss der normalen<br />

Geschäftstätigkeit stieg, gegenüber dem<br />

Vorjahr, um 7,3% auf 2,23 Mio. Euro.<br />

Mehr als jeder dritte Kunde ist gleichzeitig<br />

auch Mitglied und damit Eigentümer der<br />

Bank. Verständlicherweise kam die für 2009<br />

beschlossene Dividende von 5,6 % bei den<br />

Anteilseignern gut an.<br />

„Durch den Anstieg der Kundengelder<br />

um 5,2% oder 13,7 Mio. Euro auf 276,1<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Finanzen</strong><br />

Mio. Euro haben wir mehr erreicht, als wir<br />

angesichts der schweren Rezession erwarten<br />

durften“, erklärte Vorstand Manfred Habrunner.<br />

Dieser Anstieg war vor allem auf<br />

eine Zunahme der täglich fälligen Einlagen<br />

und der Spareinlagen zurückzuführen. „Die<br />

große Sicherheitsorientierung unserer Kunden<br />

und der Wunsch nach möglichst kurzfristiger<br />

Verfügbarkeit ihrer Anlagen finden in<br />

dieser Entwicklung ihren deutlichen Niederschlag“,<br />

so Vorstands-Kollege Helmut<br />

Krause. Dass man jetzt mit den Verursachern<br />

der Finanzmarktkrise in einen Topf<br />

geworfen und über die gesetzlich geplante<br />

Bankenabgabe zur Kasse gebeten werden<br />

soll, will der Vorstand in Bensberg nicht<br />

hinnehmen. „Wir werden gegen diese Fehlentwicklung<br />

angehen“, kündigt Manfred<br />

Habrunner an.<br />

Das Geschäftsjahr 2010 wird „verhalten<br />

optimistisch“ eingeschätzt. Der Vorstand<br />

selbstbewußt: „In unserem Geschäftsgebiet<br />

wollen wir im Hinblick auf Kundennähe,<br />

Service und Kundenorientierung die Nummer<br />

1 sein und bleiben.“<br />

BERGISCH <strong>GL</strong>ADBACH<br />

Laurentiusstraße. 44-46<br />

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Freiheit ist bezahlbar.<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

47<br />

Im Blickpunkt


48<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />

Bewirtungskosten können auch<br />

bei fehlenden Rechnungsangaben<br />

durchaus abzugsfähig sein<br />

Im Blickpunkt Wenn der Gastgeber den Beleg mal nicht ganz korrekt ausgefüllt hat ...<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Von LOTHAR HeiSTeR<br />

Bewirtungskosten aus geschäftlichem<br />

Anlass sind zu 70%<br />

als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

Zum Nachweis muss der<br />

Steuerpflichtige folgende<br />

schriftliche Angaben machen:<br />

• Ort und Datum der Bewirtung,<br />

• Höhe der Aufwendungen,<br />

• Teilnehmer und<br />

• Anlass der Bewirtung.<br />

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte<br />

stattgefunden hat, genügen<br />

Angaben zum Bewirtungsanlass<br />

und zu den Teilnehmern. Rechnungen über<br />

150 EUR müssen zudem den Namen des<br />

bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<br />

Nach einem aktuellen Urteil sind die Bewirtungsaufwendungen<br />

auch dann steuermindernd<br />

zu berücksichtigen, wenn auf<br />

den ausgestellten Rechnungen lediglich der<br />

Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße<br />

Nachweise liegen nämlich auch dann<br />

vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen<br />

Angaben erstellt werden. Dabei ist es<br />

unschädlich, wenn die bewirtende Person<br />

zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene<br />

Angabe des Bewirtenden nach<br />

der <strong>Recht</strong>sprechung im Bewirtungsvordruck<br />

nachholbar ist.<br />

Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht<br />

entgegen, dass die Rechnungen keine<br />

Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.<br />

Dies gilt zumindest dann, wenn die<br />

wirtschaftliche Belastung durch entsprechende<br />

Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen<br />

wird.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte<br />

bei Arbeitnehmern<br />

Die Finanzverwaltung hat sich in einem<br />

umfangreichen Schreiben zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern<br />

geäußert. Die wesentlichen Grundsätze im<br />

Überblick:<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

im D+H Beraterhaus<br />

1. Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste<br />

dauerhafte betriebliche Einrichtung des<br />

Arbeitsgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit,<br />

d. h. durchschnittlich an einem<br />

Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art,<br />

den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit<br />

kommt es nicht an. Sofern die betriebliche<br />

Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr<br />

aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant<br />

war, handelt es sich dennoch um eine<br />

reglmäßige Arbeitstätte des Arbeitnehmers.<br />

2. Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung<br />

eines Dritten eingesetzt wird, wird<br />

diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers<br />

längerfristig eingesetzt ist.<br />

3. Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten<br />

gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit<br />

wegen einer Aus- oder Fortbildung.<br />

Daher wird die Bildungseinrichtung selbst<br />

dann nicht zur regelmäßigen Arbeitstätte,<br />

wenn sie längerfristig über vier Jahre aufgesucht<br />

wird.<br />

In Zweifelsfällen lieber mit dem Steuerberater<br />

abstimmen.<br />

STEUERN KOMPAKT - kurzgefaßt<br />

Abschiedsfeier führt zu<br />

Werbungskosten<br />

Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand<br />

übernahm ein leitender Angestell-<br />

ter die Aufwendungen für die Bewirtung<br />

eines Teils der Belegschaft. Die Aufwendungen<br />

für diese Feier sind als Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen. Hierbei handelt<br />

es sich in ersten Linie um den letzten Akt<br />

der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen<br />

für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer<br />

als Gastgeber auf, greifen weder<br />

die Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben<br />

noch die besonderen Aufzeichnungspflichten.<br />

Ausreichend sind Gästeliste<br />

sowie Rechnung der Catering-Firma,<br />

die alle angefallenen Kosten detailliert<br />

aufführt.<br />

Existenzgründungszuschuss ist<br />

Sonderbetriebseinnahme<br />

Erhalten Gesellschafter einer neu gegründeten<br />

Anwaltssozietät anlässlich der<br />

Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit<br />

Zuschüsse aus Landesmitteln und über<br />

den Europäischen Sozialfonds, sind diese<br />

Beiträge als Sonderbetriebseinnahmen der<br />

Gesellschafter im Rahmen ihrer Einkünfte<br />

aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.<br />

Solche Zuschüsse zur Förderung der<br />

Existenzgründung sind nicht steuerfrei.<br />

Vermögensübergabe als<br />

Zugewinnausgleich ist entgeltlich<br />

Die Übertragung eines Gewerbebetriebes<br />

im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung<br />

auf den anderen Ehegatten zur Abgeltung<br />

des Zugewinnausgleiches ist ein entgeltlicher<br />

Vorgang. Für die Bewertung von Betriebsvermögen<br />

und Ausgleichsanspruch<br />

können die in der notariellen Scheidungsvereinbarung<br />

genannten Beträge herangezogen<br />

werden. Der Veräußerungserlös<br />

bemisst sich nach der Höhe des Verzichts<br />

auf die Ausgleichsforderung und ist nach<br />

den Verkehrswerten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />

aufzuteilen.<br />

Grabpflege ist keine<br />

haushaltsnahe Dienstleistung<br />

Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb<br />

nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit<br />

im Haushalt gefördert werden soll. Die<br />

Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege<br />

- keine Leistung, die zum Berufsbild der<br />

Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es<br />

auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen<br />

Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen<br />

zugerechnet werden kann.


Der Vorstand spricht von einem „hervorragenden Jahr 2009“<br />

VR Bank zahlt 7% Dividende<br />

„Trotz eines schwie-<br />

rigen Umfeldes ist<br />

das Geschäftsjahr<br />

2009 sehr erfolgreich<br />

verlaufen“, so Franz Hardy,<br />

der Vorstandsvorsitzende<br />

der VR Bank, vor der<br />

Vertreterversammlung.<br />

Das Geheimnis des<br />

Erfolges sei einmal<br />

mehr das eigene<br />

Geschäftsmodell<br />

gewesen.<br />

Abonnieren Sie unseren kostenlosen<br />

Mandantenrundbrief! E-Mail genügt:<br />

kontakt@winter-jansen-lamsfuss.de<br />

51467 Bergisch Gladbach<br />

Odenthaler Str. 213 - 215<br />

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Telefon 030 / 44 01 53-15<br />

Telefax 030 / 44 01 53-20<br />

Suche nach Sicherheit, Verlässlichkeit<br />

und Solidität treibt<br />

„Die<br />

die Menschen bei uns in der<br />

Region an“, sagte Hardy. Auch die VR Bank<br />

verfolge diese Ziele schon seit vielen Jahren.<br />

Eine Einschätzung, die ganz aktuell auch die<br />

Ratingagentur Fitch mit ihrer Bestätigung<br />

des Ratings A+ für den genossenschaftlichen<br />

Finanzverbund unterstreicht.<br />

Die Bilanzsumme der VR Bank stieg im<br />

Jahr 2009 um 2,9% auf knapp 993 Millionen<br />

Euro. Das Kundengesamtvolumen, also<br />

alle Einlagen und Ausleihungen in der Bank-<br />

<strong>Recht</strong> schaffend beraten.<br />

50859 Köln<br />

Aachener Straße 1212<br />

Telefon 022 34 /40 31-0<br />

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51491 Overath<br />

Hauptstraße 58<br />

Telefon 0 22 06 / 29 28<br />

Telefax 0 22 06 / 8 29 75<br />

51503 Rösrath<br />

Hauptstraße 23 - 25<br />

Telefon 0 22 05 / 90 87 10<br />

Telefax 0 22 05 / 90 87 11<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Finanzen</strong><br />

Winter Jansen Lamsfuß <strong>Recht</strong>sanwälte<br />

Unsere Qualitätssicherung:<br />

Mit fachspezifi scher Kompetenz<br />

vertreten wir makellos Ihre Interessen.<br />

Unsere kompetenten Fachanwält/innen verstehen sich als<br />

Ihre Partner, die Ihnen zuhören und auf Ihre Anliegen eingehen.<br />

Wir verstehen die eigentümliche Sprache der Gesetze. Wir<br />

haben wichtige Vergleichsfälle zur Hand und bieten Ihnen<br />

umfassende und effi ziente Lösungsmöglichkeiten an.<br />

Voll besetzt war der große Saal des Bergischen Löwen<br />

in Bergisch Gladbach, als die VR Bank ihre Vertreterversammlung<br />

abhielt und dabei mit einem äußerst positiven<br />

Jahres-Ergebnis für 2009 aufwarten konnte.<br />

bilanz und innerhalb des genossenschaftlichen<br />

Finanzverbundes, wuchs um rund<br />

8,6% auf 2,08 Mrd. Euro.<br />

Der Mittelstand als Rückgrat und Herzstück<br />

der deutschen Wirtschaft habe in der<br />

Krise Schlimmeres verhindert, betonte Vorstand<br />

Lothar Uedelhoven. Als Teil des Mittelstandes<br />

habe die VR Bank dazu ihren Beitrag<br />

geleistet. „Wir haben jeden vertretbaren Kredit<br />

gewährt“. Von einer Kreditklemme könne<br />

in Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath<br />

deshalb keine Rede sein. Insgesamt 827 Millionen<br />

Euro hatte die Bank 2009 an Mitglieder<br />

und Kunden ausgeliehen. Die Kundeneinlagen<br />

konnten ebenfalls ausgebaut werden.<br />

Neben Tagesgeldern war vor allem das gute<br />

alte Sparbuch gefragt. „Das Bedürfnis nach<br />

Sicherheit ist nach wie vor hoch“, so Hardy.<br />

Im übrigen ist die VR Bank neben ihrem<br />

sozialen Engagement vor Ort auch ein Spitzenzahler<br />

von Gewerbesteuer an die drei<br />

Städte Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath.<br />

Sie überwies den zuständigen Ämtern<br />

insgesamt über 1,6 Millionen Euro. 650.000<br />

Euro will sie demnächst in neue Bauvorhaben<br />

investieren.<br />

Das vielleicht Wichtigste: Die Bank hat<br />

ihren langen Namen verbraucherfreundlich<br />

auf „VR Bank eG Bergisch Gladbach“ gekürzt<br />

und eine Dividende von insgesamt 7% angekündigt.<br />

Auch Fachanwälte für:<br />

❱ Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

❱ Arbeitsrecht<br />

❱ Bau- und Architektenrecht<br />

❱ Familienrecht<br />

❱ Steuerrecht<br />

❱ Verkehrsrecht<br />

❱ Versicherungsrecht<br />

E-Mail:<br />

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Internet:<br />

www . winter-jansen-lamsfuss.de<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

49<br />

Im Blickpunkt


Dipl.-Kfm. carl Erik Koehler<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

certified Valuation Analyst (cVA)<br />

Dipl.-Kfm. Horst Neumann<br />

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater<br />

Dr. Jörg Luxem<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt, Steuerberater,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Finanzw. Ingo Heuel<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt, Steuerberater,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

KONLUS,<br />

member of<br />

WORLDWIDE<br />

An Association<br />

of Independent Firms<br />

nimmt fünf neue Partner auf und gründet eine<br />

Jünger und stärker: Der Berater für<br />

In Bensberg hat sich mit KONLUS in den<br />

vergangenen 15 Jahren eine ambitionierte,<br />

mittelständische und überregional<br />

tätige Beratungsgesellschaft entwickelt, die<br />

Unternehmen und Unternehmer auf hohem<br />

Niveau in den Bereichen Wirtschaftsprüfung,<br />

Steuerberatung, Wirtschaftsrecht<br />

und Corporate Finance berät. Nach einer<br />

Phase organischen Wachstums, die durch<br />

eine gezielte Spezialisierung und Professionalisierung<br />

der Partner und leitenden Mitarbeiter<br />

begleitet wurde, war es nun Zeit für<br />

einen mutigen Schritt nach vorn: KONLUS<br />

hat gleich fünf neue Partner aufgenommen,<br />

eine Niederlassung in der Bundeshauptstadt<br />

Berlin gegründet und nebenbei die <strong>Recht</strong>sform<br />

auf die Partnerschaftsgesellschaft umgestellt.<br />

Corporate Finance Aktivitäten,<br />

Wirtschafts- und Steuerrecht<br />

„Mit unseren neuen Partnern haben wir auf<br />

unsere bestehenden Stärken aufgebaut und<br />

uns in den für unsere weitere Entwicklung<br />

ganz wesentlichen Bereichen verstärkt. Hier<br />

sind vor allem internationale Prüfungs- und<br />

Beratungsthemen zu nennen sowie die Unternehmensbewertung<br />

als wesentlicher Teil unserer<br />

Corporate Finance Aktivitäten. Daneben<br />

sehen wir eine dynamische Entwicklung im<br />

Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht. Insbesondere<br />

im Spezialbereich Steuerstrafrecht haben<br />

wir uns als eine der führenden Kanzleien etablieren<br />

können. Letztlich ist unsere Strategie,<br />

über eine zunehmende Spezialisierung unsere<br />

Mandanten kompetent, verlässlich und kreativ<br />

zu beraten, voll aufgegangen“, sagt Carl Erik<br />

Koehler, Gründungspartner von KONLUS.<br />

Der Weg des Erfolgs führt<br />

nach Europa und in die Welt<br />

Der Mittelstand vernetzt sich zunehmend<br />

mit Geschäftspartnern auf der ganzen Welt,<br />

so dass zunehmend internationale Fragen<br />

an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gestellt<br />

werden: Kann ich meine Produkte und<br />

Dienstleistungen über das Ausland günstiger<br />

anbieten und gleichzeitig die Steuerbelastung<br />

meines Unternehmens reduzieren? Kann ich<br />

mein Unternehmen ganz in den sonnigen Süden<br />

verlagern und was folgt daraus? Welche<br />

Unternehmensstruktur ist für meine zukünftige<br />

internationale Entwicklung die günstigste?<br />

Wie bilde ich diese Geschäftsaktivitäten in der<br />

Bilanz ab? Tausend Fragen stellen sich dem<br />

mobilen Unternehmer. KONLUS hat deshalb<br />

seine Kompetenz in diesen Fragen gleich<br />

doppelt verstärkt. Mit Ingeborg Hofer, die als<br />

Steuerberaterin und Expertin für internationales<br />

Steuerrecht bereits seit Jahren für KONLUS<br />

tätig war, und mit Christoph Kneip, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater und CPA, wurden zwei<br />

ausgewiesene Experten des internationalen<br />

Steuerrechts zu Partnern ernannt. „Eine gute<br />

internationale Steuerplanung verlangt viel<br />

Fachkenntnis und muss das Wünschenswerte<br />

mit dem langfristig Machbaren in Einklang<br />

bringen“, so Ingeborg Hofer, die neben ihrer<br />

Tätigkeit in Bensberg das neue Berliner Büro<br />

von KONLUS leitet.<br />

Unternehmensumstrukturierung<br />

mit fachkundiger Beratung<br />

Eine weitere in der Unternehmerschaft zu<br />

beobachtende Entwicklung ist die erneute<br />

Zunahme von Transaktionen und Umstrukturierungen,<br />

sei es als Folge der unternehme-<br />

Geänderte Mandantenbedürfnisse erfordern Flexibilität<br />

„Für dieses in gewisser Weise erneuerte und noch stärker professionalisierte Beratungsunternehmen<br />

war es fast zwangsläufig, dass wir in die <strong>Recht</strong>sform der Partnerschaftsgesellschaft<br />

gewechselt sind. Somit sind wir in der Lage, auch in der Zukunft auf neue Herausforderungen,<br />

die sich durch die geänderten Bedürfnisse unserer Mandanten immer wieder<br />

stellen, flexibel zu reagieren“, so Dr. Jörg Luxem, Partner im <strong>Recht</strong>sbereich von KONLUS.<br />

„Wir wollen auch künftig mit engagierten und hoch qualifizierten Mitarbeitern die Möglichkeit<br />

bieten, unser Unternehmen als Partner aktiv mitzugestalten. Ich freue mich auf die<br />

daraus resultierende Entwicklung, die sich schon heute abzeichnet.“


Niederlassung in Berlin<br />

den Mittelstand stellt sich neu auf<br />

rischen Wachstumsstrategie, eines Nachfolgekonzeptes<br />

oder als Königsweg aus der Krise.<br />

Derartige Maßnahmen erfordern stets einen<br />

ganzheitlichen Beratungsansatz, der betriebswirtschaftliche,<br />

steuerliche, wirtschaftsrechtliche<br />

Aspekte gleichwertig berücksichtigt. Entsprechend<br />

ist die kompetente Begleitung im<br />

Bereich „Corporate Finance“ in der Regel eine<br />

Teamleistung unter Einbindung der jeweils<br />

spezialisierten Wirtschaftsprüfer, <strong>Recht</strong>sanwälte<br />

und Steuerberater. Ein zentraler Bereich<br />

ist die Wahl der richtigen Finanzierungsinstrumente<br />

im Transaktionsprozess und die ihr zugrunde<br />

liegende Unternehmensplanung und<br />

-bewertung. Carl Erik Koehler, zertifizierter<br />

Experte für Unternehmensbewertung (CVA),<br />

und sein Team haben sich auf diesen Bereich<br />

spezialisiert.<br />

Das Bewährte pflegen und<br />

konsequent weiter entwickeln<br />

Mit Steuerberaterin Birgit Koehler sowie Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater Alexander<br />

Neu sind zwei junge und zugleich erfahrene<br />

Mitarbeiter von KONLUS als Partner in die<br />

Verantwortung genommen worden. Birgit<br />

Koehler hat sich insbesondere der Betreuung<br />

von mittelständischen Familienunternehmen<br />

verschrieben. Da diese Unternehmen häufig<br />

als Personengesellschaften aufgestellt sind,<br />

ist neben einer erstklassigen Fachkenntnis<br />

in der steuerlichen Betreuung dieser <strong>Recht</strong>sform<br />

zusätzlich besonderes Fingerspitzengefühl<br />

im Umgang mit Familienstämmen,<br />

Erben oder Firmengründern gefordert. „Wir<br />

sind sehr zufrieden, dass wir Birgit Koehler<br />

diesen Bereich anvertrauen können. Sie ist<br />

genau die richtige Beraterin für unsere in-<br />

KOehLer NeUmaNN LUxem heUeL & PartNer<br />

Schlossstraße 20<br />

51429 Bergisch Gladbach<br />

Niederlassung Berlin<br />

Kurfürstendamm 182<br />

10707 Berlin<br />

novativen Familienunternehmen“, sagt Horst<br />

Neumann, einer der Gründungspartner von<br />

KONLUS. „Und mit Alexander Neu haben<br />

wir die perfekte Ergänzung für den Bereich<br />

Wirtschaftsprüfung, der sich zudem auf die<br />

Betreuung gemeinnütziger Unternehmen<br />

und Institutionen spezialisiert hat. Besonders<br />

freut uns, dass er als „digital native“, der die<br />

digitale Technologie praktisch mit der Muttermilch<br />

aufgesogen hat, der Finanzverwaltung<br />

z. B. bei der digitalen Betriebsprüfung erfolgreich<br />

Paroli bieten kann und zudem in der<br />

digitalen Analyse von Massendatenstrukturen<br />

seine Fachkenntnisse unter Beweis gestellt<br />

hat.“<br />

Wenn das Kind schon in<br />

den Brunnen gefallen ist<br />

Nicht immer läuft alles glatt, und in der Vergangenheit<br />

hat sich so mancher Unternehmer in<br />

Auslandsabenteuer locken lassen, die ihm nun<br />

schlaflose Nächte bereiten. Roswitha Prowatke,<br />

<strong>Recht</strong>sanwältin mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht<br />

und erfahrene Steuerstrafrechtlerin,<br />

leitet nun als Partnerin zusammen mit <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

und Steuerfachanwalt Ingo Heuel das<br />

Steuerstrafrechtsteam in allen Fragen um<br />

Selbstanzeige, Verteidigung, Auseinandersetzung<br />

mit der Betriebsprüfung sowie Verfahren<br />

vor den Finanzgerichten. KONLUS hat damit<br />

seinen Beratungsschwerpunkt Steuerstrafrecht<br />

weiter verstärkt. Ebenso hat das Team von<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt und Steuerfachanwalt Dr. Jörg<br />

Luxem im bewährten Bereich der wirtschafts-<br />

und erbrechtlichen Beratung eine dynamische<br />

Entwicklung genommen. Insgesamt sind acht<br />

im Steuerrecht spezialisierte <strong>Recht</strong>sanwälte für<br />

die Mandanten von KONLUS im Einsatz.<br />

telefon +49 (0) 22 04 - 95 08-100<br />

telefax +49 (0) 22 04 - 95 08-110<br />

e-mail: info@konlus.de<br />

Web: www.konlus.de<br />

telefon +49 (0)30 - 88 46 82-90<br />

telefax +49 (0)30 - 88 46 82-91<br />

Dipl.-Kff. Birgit Koehler<br />

Steuerberaterin<br />

Dipl.-Vw. Ingeborg Hofer<br />

Steuerberaterin<br />

Roswitha Prowatke<br />

<strong>Recht</strong>sanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin<br />

für Steuerrecht, LL.M Wirtschaftsstrafrecht<br />

Dipl.-Kfm. Alexander Neu<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Dipl.-Kfm. christoph Kneip<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

certified Public Accountant (cPA-USA)


52<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Neue Regeln für die<br />

Steuerbilanz<br />

Von THOMAS ROHLeR<br />

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

sollte unter<br />

Wahrung der <strong>Steuern</strong>eutralität<br />

die Aussagekraft der Jahresabschlüsse<br />

verbessern.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen,<br />

wurde der Einfluss von<br />

Subventionsvorschriften<br />

auf den Jahresabschluss<br />

abgeschafft.<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />

Bei der Neuregelung ist der Gesetzgeber<br />

jedoch noch einen Schritt weiter<br />

gegangen und eröffnet den Bilanzierenden<br />

nun eine von der handelsrechtlichen<br />

Bilanzierung unabhängige Ausübung<br />

steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte.<br />

Dieser vermeintliche Vorteil wird mit einem<br />

klaren Nachteil erkauft: Die im Mittelstand<br />

verbreiteten Einheitsbilanzen für Finanzamt,<br />

Banken und Gesellschafter gehören wohl<br />

der Vergangenheit an.<br />

Wie die Finanzverwaltung die neue <strong>Recht</strong>slage<br />

sieht, wird in einem BMF-Schreiben<br />

aus dem März 2010 dargestellt. Im Einzelnen<br />

ergibt sich Folgendes:<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

Der im Einkommensteuergesetz verankerte<br />

allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz bleibt<br />

erhalten. Nach diesem Grundsatz setzt die<br />

steuerliche Gewinnermittlung auf dem<br />

Ergebnis auf, das nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen (= handelsrechtliche Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung,<br />

GoB) ermittelt wurde. Das in den<br />

GoB enthaltene Vorsichtsprinzip wird jedoch<br />

durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />

korrigiert, um dem Prinzip der<br />

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu<br />

genügen.<br />

Die Verknüpfung zwischen kaufmännischem<br />

Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung<br />

wurde bis zur Änderung durch<br />

das BilMoG durch steuerrechtliche Subventionsvorschriften<br />

(Sonderabschreibungen,<br />

steuerfreie Rücklagen) beeinflusst. Wollte<br />

Dipl.-Bw. thomas Rohler<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater<br />

Partner in der DHPG<br />

DR. HARZEM &<br />

PARTNER KG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

· Steuerberatungsgesellschaft<br />

der Kaufmann diese Steuervorteile nutzen,<br />

musste er in seiner Handelsbilanz entsprechend<br />

bilanzieren (so genannte umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit). Von Nachteil war das insbesondere<br />

deshalb, weil es zu einem verfälschten<br />

Einblick in die Vermögens- und<br />

Ertragslage des Kaufmanns führte. Die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit wurde durch das<br />

BilMoG ab 2009 abgeschafft.<br />

Wie die kaufmännische Bilanz zukünftig zu<br />

modifizieren ist, beurteilt das BMF aus zwei<br />

Blickrichtungen:<br />

Was gehört in die Bilanz?<br />

Handelsrechtliche Bilanzierungsgebote sind<br />

auf der Aktiv- wie auf der Passivseite der<br />

Steuerbilanz grundsätzlich zu beachten.<br />

Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen<br />

einer entsprechenden Regelung im<br />

Steuerrecht. Für die Aktivseite gilt dies z.B.<br />

im Hinblick auf selbst entwickelte immaterielle<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.<br />

Auf der Passivseite finden sich<br />

steuerliche Ansatzverbote z.B. zu Rückstellungen<br />

für Patentrechtsverletzungen oder<br />

Dienstjubiläen, die nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gebildet werden dürfen.<br />

Insoweit bestätigt das BMF-Schreiben die<br />

bisherige Sicht der Dinge. Ebenfalls klarstellend<br />

wird erwähnt, dass für Pensionszusagen<br />

ein Ansatz erfolgen muss.<br />

Wie ist in der Bilanz zu bewerten?<br />

Spannender sind die Standpunkte des BMF<br />

zur Bewertung. Anders als bislang geht die<br />

Verwaltung nun davon aus, dass bei der<br />

Bilanzierung von unfertigen und fertigen<br />

Erzeugnissen für die Steuerbilanz eine sehr<br />

umfassende Definition der Herstellungskosten<br />

gilt. Obwohl hier handelsrechtliche<br />

Bewertungswahlrechte bestehen, sollen<br />

nach BMF zukünftig (ab 2009) die allg.<br />

Verwaltungskosten (inkl. Sozialbereich) in<br />

die Herstellungskosten einzubeziehen sein.<br />

Diese Abkehr von der bisherigen Sichtweise<br />

wird heftig kritisiert, weil sie zu einer nicht<br />

zu rechtfertigenden Erhöhung der Ansätze<br />

auf der Aktivseite und damit letztendlich zu<br />

einer höheren Besteuerung führt.<br />

Positiv zu sehen ist dagegen die Einräumung<br />

eines Wahlrechts zur Durchführung<br />

von so genannten Teilwertabschreibungen.<br />

Dabei geht es im Wesentlichen um die Abschreibung<br />

von wertgeminderten Beteiligungen<br />

oder Forderungen, die bei <strong>GmbH</strong>s<br />

steuerlich ohnehin nicht berücksichtigt werden.<br />

Wird dem Bilanzierenden nach neuem<br />

<strong>Recht</strong> ein steuerliches Abschreibungswahlrecht<br />

eröffnet, kann er negative Steuereffekte<br />

aus Wertaufholungen oder Forderungsverkäufen<br />

zukünftig vermeiden.<br />

Was ist noch unklar?<br />

Abgehandelt werden im BMF-Schreiben lediglich<br />

Ansatz- und Bewertungswahlrechte.<br />

Die handelsrechtlichen GoB sind aber deutlich<br />

komplexer. Sie enthalten u.a. Regelungen<br />

zum Realisationszeitpunkt, zur Periodenabgrenzung,<br />

zur Wertaufhellung und<br />

zur Stetigkeit, aber auch Vereinfachungsregelungen<br />

wie z.B. die Durchschnitts- oder<br />

die Festwertbewertung. Wie mit diesem<br />

Regelungsgeflecht ab 2009 umzugehen ist,<br />

wird in der Äußerung der Verwaltung nicht<br />

deutlich.<br />

Fazit: Das BilMoG führt nicht nur zu Änderungen<br />

in der kaufmännischen Bilanzierung<br />

sondern auch zu einem weiteren Auseinanderdriften<br />

von kaufmännischem Jahresabschluss<br />

und steuerlicher Gewinnermittlung.<br />

Nach Ansicht des BMF können steuerliche<br />

Ansatz- und Bewertungswahlrechte in der<br />

Steuerbilanz ab 2009 autonom ausgeübt<br />

werden. Eine formelle Maßgeblichkeit des<br />

handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht<br />

insoweit nicht mehr. Die Ausführungen<br />

des BMF zu dieser neuen Sichtweise scheinen<br />

zunächst eine gewisse <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

zu bieten, sie zeichnen jedoch lediglich ein<br />

unvollständiges Bild der bestehenden Situation<br />

und lassen viele Fragen offen.


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<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

53


54<br />

Steuerliche Aspekte bei<br />

gemeinnützigen Stiftungen<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Von CLAuDiA ROTTLäNDeR<br />

Seit einigen Jahren ist ein<br />

regelrechter Stiftungsboom zu<br />

beobachten. Stiftungen werden<br />

von Körperschaften, der öffentlichen<br />

Hand und natürlichen<br />

Personen (66%) errichtet. Das<br />

Gesamtvermögen wurde 2006<br />

vom Bundesverband Deutscher<br />

Stiftungen auf rd. 60 Mrd. EURO,<br />

die jährlichen Ausgaben auf<br />

15 Mrd. EURO geschätzt.<br />

Diese Größenordnungen<br />

belegen Ausmaß und<br />

Bedeutung von Stiftungen.<br />

Eine Stiftung ist eine juristische Person,<br />

die keine Gesellschafter oder<br />

Mitglieder hat. Sie wird zur Erfüllung<br />

eines bestimmten, hier gemeinnützigen<br />

Zwecks errichtet, mit Mitteln bzw. Vermögen<br />

ausgestattet, wobei der Stifter hinsichtlich<br />

Art und Umfang weitgehend frei ist. Allerdings<br />

muss der Grundstock so bemessen<br />

sein, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks<br />

gewährleistet ist (Mindestausstattung je<br />

nach Bundesland zwischen T€ 50 und<br />

T€125). Die gemeinnützige Stiftung entsteht<br />

durch Stiftungsgeschäft bzw. letztwillige<br />

Verfügung (verbindliche Erklärung des<br />

Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines<br />

bestimmten gemeinnützigen Zwecks zu<br />

widmen und Stiftungssatzung) sowie die<br />

staatliche Anerkennung. Hier sollte eine<br />

frühzeitige Abstimmung mit Stiftungsbehörde<br />

und Finanzamt erfolgen, um eine<br />

zügige und unproblematische Umsetzung<br />

des Vorhabens zu erreichen. Die Leitung<br />

der Stiftung obliegt den in der Satzung benannten<br />

Organen, die die Verwirklichung<br />

des Stiftungszwecks – auch über den Tod<br />

des Stifters hinaus – sicherstellen.<br />

Die Attraktivität von gemeinnützigen Stiftungen<br />

ist nicht zuletzt auf die steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen für den Stifter bzw.<br />

Zustifter sowie Spender zurückzuführen.<br />

Spenden an Stiftungen können jährlich als<br />

Sonderausgaben bis zur Höhe von 20% des<br />

Gesamtbetrags der Einkünfte (natürliche<br />

Person) oder 4 Promille der Summe von<br />

Claudia Rottländer<br />

vereidigte Buchprüferin<br />

Steuerberaterin<br />

in der<br />

Dr. Dedy Michels Simon<br />

Rottländer <strong>GmbH</strong><br />

Steuerberatungs-<br />

gesellschaft<br />

Bergisch Gladbach<br />

Umsatz und Lohn- und Gehaltsaufwand als<br />

Betriebsausgaben berücksichtigt werden.<br />

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer<br />

können sich bei natürlichen Personen mitunter<br />

niedrigere Gesamtbeträge der Einkünfte<br />

und damit Auswirkungen auf die in einem<br />

Jahr zu berücksichtigende Spendenhöhe ergeben.<br />

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung<br />

des bürgerschaftlichen Engagements<br />

wurde der steuerliche Höchstbetrag von<br />

Vermögensstockspenden und Zustiftungen<br />

von € 307.000 auf € 1 Mio. erhöht, wobei<br />

der Betrag einkommensteuerlich auf einen<br />

Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt<br />

Persönlicher Spendenvortrag<br />

ist nicht vererbbar<br />

werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass<br />

der persönliche Spendenvortrag nicht vererbbar<br />

ist. Der Höchstbetrag von € 1 Mio.<br />

kann pro Person nur einmal innerhalb von<br />

zehn Jahren in Anspruch genommen werden.<br />

Damit ist das Thema Stiftung sowohl<br />

für die Optimierung der steuerlichen Situation<br />

als auch im Hinblick auf „Erb-Ersatz“,<br />

Nachfolgeregelung, ideelles Vermächtnis,<br />

Publizität und bürgerschaftliche Verantwortung<br />

von Bedeutung.<br />

Bei Übertragungen aus dem Privatvermögen<br />

kommt es auch bei Vorliegen<br />

grundsätzlich steuerrelevanter Vorgänge<br />

(wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,<br />

private Veräußerungsgeschäfte)<br />

wegen Unentgeltlichkeit des Vorgangs<br />

nicht zu einkommen- und grunderwerbsteuerlichen<br />

Konsequenzen. Sollten allerdings<br />

mit dem übertragenen Vermögen<br />

zusammenhängende Verbindlichkeiten von<br />

der Stiftung zu übernehmen sein, gilt dies<br />

als teilentgeltlicher Vorgang mit ggfs. steuerlichen<br />

Folgen im Bereich der Ertrag- und<br />

Grunderwerbsteuern. Zuwendungen an<br />

Stiftungen unterliegen auch nach der Erbschaftsteuerreform<br />

nicht der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer.<br />

Sofern Vermögen/Mittel aus einem Betriebsvermögen<br />

übertragen werden, kann<br />

dies zu Buchwerten erfolgen. Der Spendenabzug<br />

bleibt dann allerdings auch auf den<br />

Buchwert beschränkt. Umsatzsteuerliche<br />

Konsequenzen sind hier im Einzelfall zu<br />

prüfen.<br />

Die gemeinnützige Stiftung selbst ist<br />

grundsätzlich von den Ertragsteuern befreit.<br />

Man differenziert zwischen den sog. vier<br />

Sphären: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,<br />

Zweckbetrieb und wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Während der ideelle Bereich<br />

steuerlich unbeachtet bleibt, können<br />

in den drei übrigen Sphären umsatzsteuerliche,<br />

bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb<br />

und mitunter bei Zweckbetrieb auch<br />

körperschaft- und gewerbesteuerliche<br />

Belastungen erwachsen. Der Zuordnung<br />

einzelner Tätigkeiten zu den vier Sphären<br />

kommt damit auch in der Rechnungslegung<br />

eine nicht unerhebliche Bedeutung<br />

zu. Ferner gilt es Sonderregelungen z.B.<br />

beim Thema Sponsoring zu berücksichtigen<br />

bzw. strategisch zu nutzen, insbesondere<br />

in Zeiten rückläufiger Spendenerträge. Ab<br />

dem Zeitpunkt des Vorliegens der vorläufigen<br />

Bescheinigung der Gemeinnützigkeit,<br />

ist die Stiftung berechtigt, Spendenbescheinigungen<br />

zu erteilen. Hier lassen sich immer<br />

wieder unterschiedliche Auffassungen<br />

zwischen persönlicher Wahrnehmung des<br />

Zuwendenden und gesetzlichen Anforderungen<br />

(Leistung ohne Gegenleistung) beobachten,<br />

die seitens der Stiftung richtig zu<br />

bewerten sind, nicht zuletzt vor dem Thema<br />

Spendenhaftung.<br />

Aus diesem kurzen Einblick in das Thema<br />

ist schon ersichtlich, dass es sich um ein<br />

sehr spezielles steuerliches Feld handelt, in<br />

dem man viel gestalten, aber auch manches<br />

falsch machen kann. Da die Finanzverwaltung<br />

seit einiger Zeit ihr Augenmerk auf<br />

dieses finanzkräftige, stark wachsende Segment<br />

gerichtet hat, sollte man sich dessen<br />

bei Gründung und laufender Geschäftstätigkeit<br />

sehr bewusst sein und ggfs. fachlichen<br />

Rat suchen.


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<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

55


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