Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH
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52<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />
Neue Regeln für die<br />
Steuerbilanz<br />
Von THOMAS ROHLeR<br />
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
sollte unter<br />
Wahrung der <strong>Steuern</strong>eutralität<br />
die Aussagekraft der Jahresabschlüsse<br />
verbessern.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen,<br />
wurde der Einfluss von<br />
Subventionsvorschriften<br />
auf den Jahresabschluss<br />
abgeschafft.<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />
Bei der Neuregelung ist der Gesetzgeber<br />
jedoch noch einen Schritt weiter<br />
gegangen und eröffnet den Bilanzierenden<br />
nun eine von der handelsrechtlichen<br />
Bilanzierung unabhängige Ausübung<br />
steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte.<br />
Dieser vermeintliche Vorteil wird mit einem<br />
klaren Nachteil erkauft: Die im Mittelstand<br />
verbreiteten Einheitsbilanzen für Finanzamt,<br />
Banken und Gesellschafter gehören wohl<br />
der Vergangenheit an.<br />
Wie die Finanzverwaltung die neue <strong>Recht</strong>slage<br />
sieht, wird in einem BMF-Schreiben<br />
aus dem März 2010 dargestellt. Im Einzelnen<br />
ergibt sich Folgendes:<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
Der im Einkommensteuergesetz verankerte<br />
allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz bleibt<br />
erhalten. Nach diesem Grundsatz setzt die<br />
steuerliche Gewinnermittlung auf dem<br />
Ergebnis auf, das nach kaufmännischen<br />
Grundsätzen (= handelsrechtliche Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung,<br />
GoB) ermittelt wurde. Das in den<br />
GoB enthaltene Vorsichtsprinzip wird jedoch<br />
durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />
korrigiert, um dem Prinzip der<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu<br />
genügen.<br />
Die Verknüpfung zwischen kaufmännischem<br />
Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung<br />
wurde bis zur Änderung durch<br />
das BilMoG durch steuerrechtliche Subventionsvorschriften<br />
(Sonderabschreibungen,<br />
steuerfreie Rücklagen) beeinflusst. Wollte<br />
Dipl.-Bw. thomas Rohler<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater<br />
Partner in der DHPG<br />
DR. HARZEM &<br />
PARTNER KG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
· Steuerberatungsgesellschaft<br />
der Kaufmann diese Steuervorteile nutzen,<br />
musste er in seiner Handelsbilanz entsprechend<br />
bilanzieren (so genannte umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit). Von Nachteil war das insbesondere<br />
deshalb, weil es zu einem verfälschten<br />
Einblick in die Vermögens- und<br />
Ertragslage des Kaufmanns führte. Die umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit wurde durch das<br />
BilMoG ab 2009 abgeschafft.<br />
Wie die kaufmännische Bilanz zukünftig zu<br />
modifizieren ist, beurteilt das BMF aus zwei<br />
Blickrichtungen:<br />
Was gehört in die Bilanz?<br />
Handelsrechtliche Bilanzierungsgebote sind<br />
auf der Aktiv- wie auf der Passivseite der<br />
Steuerbilanz grundsätzlich zu beachten.<br />
Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen<br />
einer entsprechenden Regelung im<br />
Steuerrecht. Für die Aktivseite gilt dies z.B.<br />
im Hinblick auf selbst entwickelte immaterielle<br />
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.<br />
Auf der Passivseite finden sich<br />
steuerliche Ansatzverbote z.B. zu Rückstellungen<br />
für Patentrechtsverletzungen oder<br />
Dienstjubiläen, die nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen gebildet werden dürfen.<br />
Insoweit bestätigt das BMF-Schreiben die<br />
bisherige Sicht der Dinge. Ebenfalls klarstellend<br />
wird erwähnt, dass für Pensionszusagen<br />
ein Ansatz erfolgen muss.<br />
Wie ist in der Bilanz zu bewerten?<br />
Spannender sind die Standpunkte des BMF<br />
zur Bewertung. Anders als bislang geht die<br />
Verwaltung nun davon aus, dass bei der<br />
Bilanzierung von unfertigen und fertigen<br />
Erzeugnissen für die Steuerbilanz eine sehr<br />
umfassende Definition der Herstellungskosten<br />
gilt. Obwohl hier handelsrechtliche<br />
Bewertungswahlrechte bestehen, sollen<br />
nach BMF zukünftig (ab 2009) die allg.<br />
Verwaltungskosten (inkl. Sozialbereich) in<br />
die Herstellungskosten einzubeziehen sein.<br />
Diese Abkehr von der bisherigen Sichtweise<br />
wird heftig kritisiert, weil sie zu einer nicht<br />
zu rechtfertigenden Erhöhung der Ansätze<br />
auf der Aktivseite und damit letztendlich zu<br />
einer höheren Besteuerung führt.<br />
Positiv zu sehen ist dagegen die Einräumung<br />
eines Wahlrechts zur Durchführung<br />
von so genannten Teilwertabschreibungen.<br />
Dabei geht es im Wesentlichen um die Abschreibung<br />
von wertgeminderten Beteiligungen<br />
oder Forderungen, die bei <strong>GmbH</strong>s<br />
steuerlich ohnehin nicht berücksichtigt werden.<br />
Wird dem Bilanzierenden nach neuem<br />
<strong>Recht</strong> ein steuerliches Abschreibungswahlrecht<br />
eröffnet, kann er negative Steuereffekte<br />
aus Wertaufholungen oder Forderungsverkäufen<br />
zukünftig vermeiden.<br />
Was ist noch unklar?<br />
Abgehandelt werden im BMF-Schreiben lediglich<br />
Ansatz- und Bewertungswahlrechte.<br />
Die handelsrechtlichen GoB sind aber deutlich<br />
komplexer. Sie enthalten u.a. Regelungen<br />
zum Realisationszeitpunkt, zur Periodenabgrenzung,<br />
zur Wertaufhellung und<br />
zur Stetigkeit, aber auch Vereinfachungsregelungen<br />
wie z.B. die Durchschnitts- oder<br />
die Festwertbewertung. Wie mit diesem<br />
Regelungsgeflecht ab 2009 umzugehen ist,<br />
wird in der Äußerung der Verwaltung nicht<br />
deutlich.<br />
Fazit: Das BilMoG führt nicht nur zu Änderungen<br />
in der kaufmännischen Bilanzierung<br />
sondern auch zu einem weiteren Auseinanderdriften<br />
von kaufmännischem Jahresabschluss<br />
und steuerlicher Gewinnermittlung.<br />
Nach Ansicht des BMF können steuerliche<br />
Ansatz- und Bewertungswahlrechte in der<br />
Steuerbilanz ab 2009 autonom ausgeübt<br />
werden. Eine formelle Maßgeblichkeit des<br />
handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht<br />
insoweit nicht mehr. Die Ausführungen<br />
des BMF zu dieser neuen Sichtweise scheinen<br />
zunächst eine gewisse <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />
zu bieten, sie zeichnen jedoch lediglich ein<br />
unvollständiges Bild der bestehenden Situation<br />
und lassen viele Fragen offen.