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Steuern | Recht | Finanzen - GL VERLAGS GmbH

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52<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 04/10<br />

Neue Regeln für die<br />

Steuerbilanz<br />

Von THOMAS ROHLeR<br />

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

sollte unter<br />

Wahrung der <strong>Steuern</strong>eutralität<br />

die Aussagekraft der Jahresabschlüsse<br />

verbessern.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen,<br />

wurde der Einfluss von<br />

Subventionsvorschriften<br />

auf den Jahresabschluss<br />

abgeschafft.<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt <strong>Steuern</strong><br />

Bei der Neuregelung ist der Gesetzgeber<br />

jedoch noch einen Schritt weiter<br />

gegangen und eröffnet den Bilanzierenden<br />

nun eine von der handelsrechtlichen<br />

Bilanzierung unabhängige Ausübung<br />

steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte.<br />

Dieser vermeintliche Vorteil wird mit einem<br />

klaren Nachteil erkauft: Die im Mittelstand<br />

verbreiteten Einheitsbilanzen für Finanzamt,<br />

Banken und Gesellschafter gehören wohl<br />

der Vergangenheit an.<br />

Wie die Finanzverwaltung die neue <strong>Recht</strong>slage<br />

sieht, wird in einem BMF-Schreiben<br />

aus dem März 2010 dargestellt. Im Einzelnen<br />

ergibt sich Folgendes:<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

Der im Einkommensteuergesetz verankerte<br />

allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz bleibt<br />

erhalten. Nach diesem Grundsatz setzt die<br />

steuerliche Gewinnermittlung auf dem<br />

Ergebnis auf, das nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen (= handelsrechtliche Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung,<br />

GoB) ermittelt wurde. Das in den<br />

GoB enthaltene Vorsichtsprinzip wird jedoch<br />

durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />

korrigiert, um dem Prinzip der<br />

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu<br />

genügen.<br />

Die Verknüpfung zwischen kaufmännischem<br />

Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung<br />

wurde bis zur Änderung durch<br />

das BilMoG durch steuerrechtliche Subventionsvorschriften<br />

(Sonderabschreibungen,<br />

steuerfreie Rücklagen) beeinflusst. Wollte<br />

Dipl.-Bw. thomas Rohler<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater<br />

Partner in der DHPG<br />

DR. HARZEM &<br />

PARTNER KG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

· Steuerberatungsgesellschaft<br />

der Kaufmann diese Steuervorteile nutzen,<br />

musste er in seiner Handelsbilanz entsprechend<br />

bilanzieren (so genannte umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit). Von Nachteil war das insbesondere<br />

deshalb, weil es zu einem verfälschten<br />

Einblick in die Vermögens- und<br />

Ertragslage des Kaufmanns führte. Die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit wurde durch das<br />

BilMoG ab 2009 abgeschafft.<br />

Wie die kaufmännische Bilanz zukünftig zu<br />

modifizieren ist, beurteilt das BMF aus zwei<br />

Blickrichtungen:<br />

Was gehört in die Bilanz?<br />

Handelsrechtliche Bilanzierungsgebote sind<br />

auf der Aktiv- wie auf der Passivseite der<br />

Steuerbilanz grundsätzlich zu beachten.<br />

Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen<br />

einer entsprechenden Regelung im<br />

Steuerrecht. Für die Aktivseite gilt dies z.B.<br />

im Hinblick auf selbst entwickelte immaterielle<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.<br />

Auf der Passivseite finden sich<br />

steuerliche Ansatzverbote z.B. zu Rückstellungen<br />

für Patentrechtsverletzungen oder<br />

Dienstjubiläen, die nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gebildet werden dürfen.<br />

Insoweit bestätigt das BMF-Schreiben die<br />

bisherige Sicht der Dinge. Ebenfalls klarstellend<br />

wird erwähnt, dass für Pensionszusagen<br />

ein Ansatz erfolgen muss.<br />

Wie ist in der Bilanz zu bewerten?<br />

Spannender sind die Standpunkte des BMF<br />

zur Bewertung. Anders als bislang geht die<br />

Verwaltung nun davon aus, dass bei der<br />

Bilanzierung von unfertigen und fertigen<br />

Erzeugnissen für die Steuerbilanz eine sehr<br />

umfassende Definition der Herstellungskosten<br />

gilt. Obwohl hier handelsrechtliche<br />

Bewertungswahlrechte bestehen, sollen<br />

nach BMF zukünftig (ab 2009) die allg.<br />

Verwaltungskosten (inkl. Sozialbereich) in<br />

die Herstellungskosten einzubeziehen sein.<br />

Diese Abkehr von der bisherigen Sichtweise<br />

wird heftig kritisiert, weil sie zu einer nicht<br />

zu rechtfertigenden Erhöhung der Ansätze<br />

auf der Aktivseite und damit letztendlich zu<br />

einer höheren Besteuerung führt.<br />

Positiv zu sehen ist dagegen die Einräumung<br />

eines Wahlrechts zur Durchführung<br />

von so genannten Teilwertabschreibungen.<br />

Dabei geht es im Wesentlichen um die Abschreibung<br />

von wertgeminderten Beteiligungen<br />

oder Forderungen, die bei <strong>GmbH</strong>s<br />

steuerlich ohnehin nicht berücksichtigt werden.<br />

Wird dem Bilanzierenden nach neuem<br />

<strong>Recht</strong> ein steuerliches Abschreibungswahlrecht<br />

eröffnet, kann er negative Steuereffekte<br />

aus Wertaufholungen oder Forderungsverkäufen<br />

zukünftig vermeiden.<br />

Was ist noch unklar?<br />

Abgehandelt werden im BMF-Schreiben lediglich<br />

Ansatz- und Bewertungswahlrechte.<br />

Die handelsrechtlichen GoB sind aber deutlich<br />

komplexer. Sie enthalten u.a. Regelungen<br />

zum Realisationszeitpunkt, zur Periodenabgrenzung,<br />

zur Wertaufhellung und<br />

zur Stetigkeit, aber auch Vereinfachungsregelungen<br />

wie z.B. die Durchschnitts- oder<br />

die Festwertbewertung. Wie mit diesem<br />

Regelungsgeflecht ab 2009 umzugehen ist,<br />

wird in der Äußerung der Verwaltung nicht<br />

deutlich.<br />

Fazit: Das BilMoG führt nicht nur zu Änderungen<br />

in der kaufmännischen Bilanzierung<br />

sondern auch zu einem weiteren Auseinanderdriften<br />

von kaufmännischem Jahresabschluss<br />

und steuerlicher Gewinnermittlung.<br />

Nach Ansicht des BMF können steuerliche<br />

Ansatz- und Bewertungswahlrechte in der<br />

Steuerbilanz ab 2009 autonom ausgeübt<br />

werden. Eine formelle Maßgeblichkeit des<br />

handelsrechtlichen Jahresabschlusses besteht<br />

insoweit nicht mehr. Die Ausführungen<br />

des BMF zu dieser neuen Sichtweise scheinen<br />

zunächst eine gewisse <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

zu bieten, sie zeichnen jedoch lediglich ein<br />

unvollständiges Bild der bestehenden Situation<br />

und lassen viele Fragen offen.

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