RA 07/2021 - Entscheidung des Monats
Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn durchzuführen.
Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn durchzuführen.
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370 Öffentliches Recht<br />
<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />
Problem: Fahrrad-Demo auf der Autobahn<br />
Einordnung: Versammlungsrecht<br />
VGH Kassel, Beschluss vom 04.06.<strong>2021</strong><br />
2 B 1193/21<br />
LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />
Die spezifische Widmung der Autobahnen<br />
für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr<br />
schließt deren<br />
Nutzung für Versammlungszwecke<br />
nicht generell aus. Während<br />
bei innerörtlichen Straßen und<br />
Plätzen, bei denen die Widmung<br />
die Nutzung zur Kommunikation<br />
und Informationsverbreitung einschließt,<br />
Einschränkungen oder gar<br />
ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung<br />
nur unter engen<br />
Voraussetzungen in Betracht kommen,<br />
darf den Verkehrsinteressen<br />
bei öffentlichen Straßen, die allein<br />
dem Straßenverkehr gewidmet sind,<br />
größere Bedeutung beigemessen<br />
werden, so dass das Interesse <strong>des</strong><br />
Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer<br />
an der ungehinderten<br />
Nutzung einer solchen Straße<br />
gegebenenfalls zurückzutreten hat.<br />
EINLEITUNG<br />
Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Veranstalters<br />
einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo<br />
auf einer Autobahn durchzuführen.<br />
SACHVERHALT<br />
Der Antragsteller meldete bei dem Antragsgegner für Sonntag, den 6.6.<strong>2021</strong>,<br />
in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr eine Fahrrad-Demonstration unter dem<br />
Motto „Klimagerechte Fairkehrswende Jetzt! Autobahn Stop!“ an, die Teil<br />
der bun<strong>des</strong>weiten dezentralen Aktionstage „Sozial- und klimagerechte<br />
Mobilitätswende jetzt!“ am 5. und 6.6.<strong>2021</strong> sein soll. Der über eine Strecke<br />
von rund 24 Kilometern geplante Aufzug soll ab der Ochsenwiese in<br />
Fulda über die A 7 in Richtung Süden und ab Eichenzell über die A 66 und<br />
die B 27 zurück nach Fulda führen und dort am Umweltzentrum enden.<br />
Die zuständige Behörde untersagte formell ordnungsgemäß die Nutzung<br />
eines ca. 9 Kilometer langen Teilstücks über die Autobahnen A 7 und<br />
A 66 unter Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen im Zuge <strong>des</strong> erwarteten<br />
Rückreiseverkehrs nach Fronleichnam. Statt<strong>des</strong>sen wurde eine Alternativroute<br />
über die Bun<strong>des</strong>straße B 27 festgelegt. Ist die Verfügung<br />
rechtmäßig?<br />
[Anm.: In Hessen existiert kein Lan<strong>des</strong>versammlungsgesetz.]<br />
Obersatz<br />
Da es in Hessen kein Lan<strong>des</strong>versammlungsG<br />
gibt, ist gem.<br />
Art. 125a I 1 GG das VersammlG <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> weiterhin anwendbar.<br />
LÖSUNG<br />
Die Verfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage<br />
beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewendet<br />
wurde.<br />
I. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung<br />
Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung kommt § 15 I VersammlG<br />
(i.V.m. Art. 125a I 1 GG) in Betracht.<br />
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung<br />
Die Verfügung wurde von der zuständigen Behörde formell ordnungsgemäß<br />
erlassen.<br />
III. Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung<br />
Die Verfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
<strong>des</strong> § 15 I VersammlG vorliegen und das auf der Rechtsfolgenseite<br />
eröffnete behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.<br />
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<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />
Öffentliches Recht<br />
371<br />
1. Versammlung<br />
Bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung handelt es sich um<br />
eine Versammlung i.S.d. VersammlG und <strong>des</strong> Art. 8 I GG. Fraglich ist jedoch, ob<br />
auch der allein strittige Ort der Versammlung grundrechtlich geschützt ist.<br />
„[…] Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen,<br />
wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden<br />
soll. […] Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte<br />
Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der<br />
Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit<br />
begrenzt. Es umfasst nicht auch die <strong>Entscheidung</strong>, welche<br />
Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen<br />
haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen<br />
etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der<br />
Versammlung Rechnung zu tragen. Wichtige Abwägungselemente sind<br />
dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige<br />
Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten<br />
Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten<br />
Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung<br />
und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang<br />
mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der<br />
Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte<br />
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise<br />
eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als<br />
wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu<br />
berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl <strong>des</strong> Versammlungsortes und<br />
die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen<br />
Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben.<br />
Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen<br />
Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke<br />
nicht generell aus. Während bei innerörtlichen Straßen und<br />
Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und<br />
Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein<br />
Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen<br />
in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei<br />
öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind,<br />
größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse <strong>des</strong><br />
Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten<br />
Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat.“<br />
Dass die Veranstaltung selbst als<br />
Versammlung zu qualifizieren ist,<br />
ist so eindeutig, dass dies mit einem<br />
kurzen Ergebnissatz festgestellt<br />
werden kann. Näheres zum Versammlungsbegriff<br />
bei: Schildheuer,<br />
JU<strong>RA</strong> INTENSIV Skript Grundrechte,<br />
Rn 463-480.<br />
Problem: Umfasst das Versammlungsrecht<br />
auch die freie Wahl <strong>des</strong><br />
Versammlungsortes?<br />
Selbstbestimmungsrecht ist nicht<br />
grenzenlos<br />
Wichtige Überlegungen <strong>des</strong> Gerichts,<br />
die aber genau genommen nicht<br />
zum Schutzbereich, sondern zur Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
gehören.<br />
Auch Autobahnen können Orte<br />
von Versammlungen sein (vgl.<br />
VGH Kassel, Beschluss vom<br />
31.7.2008, 6 B 1629/08, juris Rn 12;<br />
OVG Magdeburg, Beschluss vom<br />
27.7.1993, 2 M 24/93, juris Rn 8).<br />
Aber: Verkehrsinteressen haben hier<br />
größeres Gewicht als bei innerörtlichen<br />
Straßen • Versammlungsrecht<br />
muss evtl. in der Abwägung<br />
zurücktreten.<br />
Daher können auch Bun<strong>des</strong>autobahnen Orte einer Versammlung sein,<br />
sodass sich das Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Veranstalters auf sie erstreckt.<br />
2. Öffentlich / unter freiem Himmel<br />
Die Versammlung ist – wie von der Überschrift <strong>des</strong> Abschnitt III. <strong>des</strong> VersammlG<br />
gefordert – öffentlich und findet unter freiem Himmel statt.<br />
3. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />
§ 15 I VersammlG setzt weiterhin voraus, dass bei Durchführung der Versammlung<br />
eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder<br />
Ordnung besteht. Angesichts <strong>des</strong> grundrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit<br />
durch Art. 8 I GG und ihrer Bedeutung in einem demokratischen<br />
Auch hier genügt ein kurzer Ergebnissatz.<br />
Näheres bei Schildheuer,<br />
JU<strong>RA</strong> INTENSIV Skript Grundrechte,<br />
Rn 495, 502<br />
BVerfGE 69, 315, 353f.<br />
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372 Öffentliches Recht<br />
<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />
Gefährdung der Sicherheit und<br />
Leichtigkeit <strong>des</strong> Verkehrs<br />
Hier kommt es ganz auf die<br />
Umstände <strong>des</strong> konkreten Einzelfalls<br />
an, insbesondere auf eine zu erwartende<br />
Staubildung und die damit<br />
verbundene Unfallgefahr. Gegenteilige<br />
<strong>Entscheidung</strong>en haben daher<br />
beispielweise folgende Gerichte<br />
getroffen: OVG Lüneburg, Beschluss<br />
vom 4.6.<strong>2021</strong>, 11 ME 126/21;<br />
OVG Münster, Beschluss vom<br />
3.11.2017, 15 B 1370/17, <strong>RA</strong> 2018,<br />
33, 35f.<br />
Rechtsstaat sind strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose zu<br />
stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen sind in diesem Zusammenhang<br />
nicht ausreichend. Statt<strong>des</strong>sen müssen gesicherte Erkenntnisse<br />
vorliegen, dass es bei Durchführung der konkreten Versammlung jederzeit<br />
zu einem Schaden für das zu schützende Rechtsgut kommen kann.<br />
Hier könnte die geplante Demonstration zu erheblichen Verkehrsbehinderungen<br />
und damit zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit <strong>des</strong><br />
Verkehrs als Element <strong>des</strong> Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit führen.<br />
„Bei der Abwägung der Interessen <strong>des</strong> Versammlungsanmelders an der<br />
gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der<br />
durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen<br />
Allgemeinheit fällt zugunsten <strong>des</strong> Antragstellers ins Gewicht, dass das<br />
Versammlungsthema […] einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort<br />
aufweist. Der Antragsteller hat dabei einen Versammlungsort<br />
und eine Versammlungszeit gewählt, die die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer<br />
berücksichtigt und möglichst schont. Die Versammlung soll die<br />
Autobahnen nur in einer Fahrrichtung nutzen, und zwar vor allem die<br />
Bun<strong>des</strong>autobahn A 7 in südlicher Richtung sowie die Bun<strong>des</strong>autobahn A<br />
66 in einem kurzen Bereich in westlicher Richtung. Eine Vollsperrung der<br />
betroffenen Autobahnabschnitte in beide Fahrtrichtungen ist […] nicht<br />
erforderlich. […] Der Antragsteller hat […] einen Autobahnabschnitt<br />
gewählt, für den mit der Bun<strong>des</strong>straße B 27 eine leistungsfähige Bedarfsumleitung<br />
zur Verfügung steht. […] Dass sich auf der B 27 ein Unfall<br />
ereignen könnte, der auch zur Sperrung dieser Straße zwänge, so dass<br />
sich der Umleitungsverkehr auf das innerstädtische Straßennetz der Stadt<br />
Fulda verlagern würde, stellt einen irregulären Ausnahmefall dar, der die<br />
Versammlungseinschränkung nicht rechtfertigt. […] Den Bedenken gegen<br />
die Durchfahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge hat der Antragsteller<br />
durch seine Erklärung Rechnung getragen, dass die Fahrradversammlung<br />
nur über eine Fahrspur der mehrspurigen Richtungsfahrbahn verlaufen soll,<br />
so dass Rettungsfahrzeuge neben den Fahrradfahrern passieren könnten.<br />
Die Versammlungszeit am Sonntagvormittag ist schließlich so gewählt,<br />
dass mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen auf den Autobahnen<br />
zu rechnen ist. Dies gilt ungeachtet der Diskrepanzen über die Prognose der<br />
zu erwartenden Fahrzeugzahlen und unter Berücksichtigung <strong>des</strong> „langen“<br />
Wochenen<strong>des</strong> durch den Feiertag am Donnerstag, den 3. Juni <strong>2021</strong><br />
(Fronleichnam) in einigen Bun<strong>des</strong>ländern sowie der Auswirkungen der<br />
Corona-Pandemie und der Entspannung der Pandemielage. Auch wenn von<br />
Ausflugsverkehr auf den Autobahnen auszugehen ist, handelt es sich doch<br />
um eine im Vergleich zu Werktagen eher verkehrsschwache Zeit. […]“<br />
Demnach fehlt es an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
oder Ordnung, sodass die Verfügung rechtswidrig ist.<br />
FAZIT<br />
Examensrelevant an dem Beschluss ist zum einen die Feststellung, dass<br />
auch Autobahnen geeignete Orte für eine Versammlung sein können,<br />
die Wahl dieses Versammlungsortes also vom Schutzbereich <strong>des</strong> Art. 8 I<br />
GG umfasst ist. Zum anderen sind die vom Gericht aufgelisteten Kriterien<br />
für eine Abwägung der Interessen der Versammlungsteilnehmer mit denjenigen<br />
der anderen Verkehrsteilnehmer wichtig.<br />
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