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RA 07/2021 - Entscheidung des Monats

Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn durchzuführen.

Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn durchzuführen.

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370 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />

Problem: Fahrrad-Demo auf der Autobahn<br />

Einordnung: Versammlungsrecht<br />

VGH Kassel, Beschluss vom 04.06.<strong>2021</strong><br />

2 B 1193/21<br />

LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />

Die spezifische Widmung der Autobahnen<br />

für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr<br />

schließt deren<br />

Nutzung für Versammlungszwecke<br />

nicht generell aus. Während<br />

bei innerörtlichen Straßen und<br />

Plätzen, bei denen die Widmung<br />

die Nutzung zur Kommunikation<br />

und Informationsverbreitung einschließt,<br />

Einschränkungen oder gar<br />

ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung<br />

nur unter engen<br />

Voraussetzungen in Betracht kommen,<br />

darf den Verkehrsinteressen<br />

bei öffentlichen Straßen, die allein<br />

dem Straßenverkehr gewidmet sind,<br />

größere Bedeutung beigemessen<br />

werden, so dass das Interesse <strong>des</strong><br />

Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer<br />

an der ungehinderten<br />

Nutzung einer solchen Straße<br />

gegebenenfalls zurückzutreten hat.<br />

EINLEITUNG<br />

Der VGH Kassel hatte zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Veranstalters<br />

einer Versammlung auch die Befugnis umfasst, eine Fahrrad-Demo<br />

auf einer Autobahn durchzuführen.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Antragsteller meldete bei dem Antragsgegner für Sonntag, den 6.6.<strong>2021</strong>,<br />

in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr eine Fahrrad-Demonstration unter dem<br />

Motto „Klimagerechte Fairkehrswende Jetzt! Autobahn Stop!“ an, die Teil<br />

der bun<strong>des</strong>weiten dezentralen Aktionstage „Sozial- und klimagerechte<br />

Mobilitätswende jetzt!“ am 5. und 6.6.<strong>2021</strong> sein soll. Der über eine Strecke<br />

von rund 24 Kilometern geplante Aufzug soll ab der Ochsenwiese in<br />

Fulda über die A 7 in Richtung Süden und ab Eichenzell über die A 66 und<br />

die B 27 zurück nach Fulda führen und dort am Umweltzentrum enden.<br />

Die zuständige Behörde untersagte formell ordnungsgemäß die Nutzung<br />

eines ca. 9 Kilometer langen Teilstücks über die Autobahnen A 7 und<br />

A 66 unter Verweis auf das hohe Verkehrsaufkommen im Zuge <strong>des</strong> erwarteten<br />

Rückreiseverkehrs nach Fronleichnam. Statt<strong>des</strong>sen wurde eine Alternativroute<br />

über die Bun<strong>des</strong>straße B 27 festgelegt. Ist die Verfügung<br />

rechtmäßig?<br />

[Anm.: In Hessen existiert kein Lan<strong>des</strong>versammlungsgesetz.]<br />

Obersatz<br />

Da es in Hessen kein Lan<strong>des</strong>versammlungsG<br />

gibt, ist gem.<br />

Art. 125a I 1 GG das VersammlG <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> weiterhin anwendbar.<br />

LÖSUNG<br />

Die Verfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage<br />

beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewendet<br />

wurde.<br />

I. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung<br />

Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung kommt § 15 I VersammlG<br />

(i.V.m. Art. 125a I 1 GG) in Betracht.<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung<br />

Die Verfügung wurde von der zuständigen Behörde formell ordnungsgemäß<br />

erlassen.<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung<br />

Die Verfügung ist materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 15 I VersammlG vorliegen und das auf der Rechtsfolgenseite<br />

eröffnete behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

371<br />

1. Versammlung<br />

Bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung handelt es sich um<br />

eine Versammlung i.S.d. VersammlG und <strong>des</strong> Art. 8 I GG. Fraglich ist jedoch, ob<br />

auch der allein strittige Ort der Versammlung grundrechtlich geschützt ist.<br />

„[…] Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen,<br />

wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden<br />

soll. […] Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte<br />

Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der<br />

Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit<br />

begrenzt. Es umfasst nicht auch die <strong>Entscheidung</strong>, welche<br />

Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen<br />

haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen<br />

etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der<br />

Versammlung Rechnung zu tragen. Wichtige Abwägungselemente sind<br />

dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige<br />

Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten<br />

Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten<br />

Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung<br />

und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang<br />

mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der<br />

Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise<br />

eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als<br />

wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl <strong>des</strong> Versammlungsortes und<br />

die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen<br />

Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben.<br />

Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen<br />

Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke<br />

nicht generell aus. Während bei innerörtlichen Straßen und<br />

Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und<br />

Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein<br />

Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen<br />

in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei<br />

öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind,<br />

größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse <strong>des</strong><br />

Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten<br />

Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat.“<br />

Dass die Veranstaltung selbst als<br />

Versammlung zu qualifizieren ist,<br />

ist so eindeutig, dass dies mit einem<br />

kurzen Ergebnissatz festgestellt<br />

werden kann. Näheres zum Versammlungsbegriff<br />

bei: Schildheuer,<br />

JU<strong>RA</strong> INTENSIV Skript Grundrechte,<br />

Rn 463-480.<br />

Problem: Umfasst das Versammlungsrecht<br />

auch die freie Wahl <strong>des</strong><br />

Versammlungsortes?<br />

Selbstbestimmungsrecht ist nicht<br />

grenzenlos<br />

Wichtige Überlegungen <strong>des</strong> Gerichts,<br />

die aber genau genommen nicht<br />

zum Schutzbereich, sondern zur Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

gehören.<br />

Auch Autobahnen können Orte<br />

von Versammlungen sein (vgl.<br />

VGH Kassel, Beschluss vom<br />

31.7.2008, 6 B 1629/08, juris Rn 12;<br />

OVG Magdeburg, Beschluss vom<br />

27.7.1993, 2 M 24/93, juris Rn 8).<br />

Aber: Verkehrsinteressen haben hier<br />

größeres Gewicht als bei innerörtlichen<br />

Straßen • Versammlungsrecht<br />

muss evtl. in der Abwägung<br />

zurücktreten.<br />

Daher können auch Bun<strong>des</strong>autobahnen Orte einer Versammlung sein,<br />

sodass sich das Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Veranstalters auf sie erstreckt.<br />

2. Öffentlich / unter freiem Himmel<br />

Die Versammlung ist – wie von der Überschrift <strong>des</strong> Abschnitt III. <strong>des</strong> VersammlG<br />

gefordert – öffentlich und findet unter freiem Himmel statt.<br />

3. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />

§ 15 I VersammlG setzt weiterhin voraus, dass bei Durchführung der Versammlung<br />

eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung besteht. Angesichts <strong>des</strong> grundrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit<br />

durch Art. 8 I GG und ihrer Bedeutung in einem demokratischen<br />

Auch hier genügt ein kurzer Ergebnissatz.<br />

Näheres bei Schildheuer,<br />

JU<strong>RA</strong> INTENSIV Skript Grundrechte,<br />

Rn 495, 502<br />

BVerfGE 69, 315, 353f.<br />

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372 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2021</strong><br />

Gefährdung der Sicherheit und<br />

Leichtigkeit <strong>des</strong> Verkehrs<br />

Hier kommt es ganz auf die<br />

Umstände <strong>des</strong> konkreten Einzelfalls<br />

an, insbesondere auf eine zu erwartende<br />

Staubildung und die damit<br />

verbundene Unfallgefahr. Gegenteilige<br />

<strong>Entscheidung</strong>en haben daher<br />

beispielweise folgende Gerichte<br />

getroffen: OVG Lüneburg, Beschluss<br />

vom 4.6.<strong>2021</strong>, 11 ME 126/21;<br />

OVG Münster, Beschluss vom<br />

3.11.2017, 15 B 1370/17, <strong>RA</strong> 2018,<br />

33, 35f.<br />

Rechtsstaat sind strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose zu<br />

stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen sind in diesem Zusammenhang<br />

nicht ausreichend. Statt<strong>des</strong>sen müssen gesicherte Erkenntnisse<br />

vorliegen, dass es bei Durchführung der konkreten Versammlung jederzeit<br />

zu einem Schaden für das zu schützende Rechtsgut kommen kann.<br />

Hier könnte die geplante Demonstration zu erheblichen Verkehrsbehinderungen<br />

und damit zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit <strong>des</strong><br />

Verkehrs als Element <strong>des</strong> Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit führen.<br />

„Bei der Abwägung der Interessen <strong>des</strong> Versammlungsanmelders an der<br />

gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der<br />

durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen<br />

Allgemeinheit fällt zugunsten <strong>des</strong> Antragstellers ins Gewicht, dass das<br />

Versammlungsthema […] einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort<br />

aufweist. Der Antragsteller hat dabei einen Versammlungsort<br />

und eine Versammlungszeit gewählt, die die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer<br />

berücksichtigt und möglichst schont. Die Versammlung soll die<br />

Autobahnen nur in einer Fahrrichtung nutzen, und zwar vor allem die<br />

Bun<strong>des</strong>autobahn A 7 in südlicher Richtung sowie die Bun<strong>des</strong>autobahn A<br />

66 in einem kurzen Bereich in westlicher Richtung. Eine Vollsperrung der<br />

betroffenen Autobahnabschnitte in beide Fahrtrichtungen ist […] nicht<br />

erforderlich. […] Der Antragsteller hat […] einen Autobahnabschnitt<br />

gewählt, für den mit der Bun<strong>des</strong>straße B 27 eine leistungsfähige Bedarfsumleitung<br />

zur Verfügung steht. […] Dass sich auf der B 27 ein Unfall<br />

ereignen könnte, der auch zur Sperrung dieser Straße zwänge, so dass<br />

sich der Umleitungsverkehr auf das innerstädtische Straßennetz der Stadt<br />

Fulda verlagern würde, stellt einen irregulären Ausnahmefall dar, der die<br />

Versammlungseinschränkung nicht rechtfertigt. […] Den Bedenken gegen<br />

die Durchfahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge hat der Antragsteller<br />

durch seine Erklärung Rechnung getragen, dass die Fahrradversammlung<br />

nur über eine Fahrspur der mehrspurigen Richtungsfahrbahn verlaufen soll,<br />

so dass Rettungsfahrzeuge neben den Fahrradfahrern passieren könnten.<br />

Die Versammlungszeit am Sonntagvormittag ist schließlich so gewählt,<br />

dass mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen auf den Autobahnen<br />

zu rechnen ist. Dies gilt ungeachtet der Diskrepanzen über die Prognose der<br />

zu erwartenden Fahrzeugzahlen und unter Berücksichtigung <strong>des</strong> „langen“<br />

Wochenen<strong>des</strong> durch den Feiertag am Donnerstag, den 3. Juni <strong>2021</strong><br />

(Fronleichnam) in einigen Bun<strong>des</strong>ländern sowie der Auswirkungen der<br />

Corona-Pandemie und der Entspannung der Pandemielage. Auch wenn von<br />

Ausflugsverkehr auf den Autobahnen auszugehen ist, handelt es sich doch<br />

um eine im Vergleich zu Werktagen eher verkehrsschwache Zeit. […]“<br />

Demnach fehlt es an einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung, sodass die Verfügung rechtswidrig ist.<br />

FAZIT<br />

Examensrelevant an dem Beschluss ist zum einen die Feststellung, dass<br />

auch Autobahnen geeignete Orte für eine Versammlung sein können,<br />

die Wahl dieses Versammlungsortes also vom Schutzbereich <strong>des</strong> Art. 8 I<br />

GG umfasst ist. Zum anderen sind die vom Gericht aufgelisteten Kriterien<br />

für eine Abwägung der Interessen der Versammlungsteilnehmer mit denjenigen<br />

der anderen Verkehrsteilnehmer wichtig.<br />

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