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ELMA Magazin Ausgabe August September 2021

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80 RECHT UND SOZIALES<br />

© pexels / Thiago Matos v<br />

JUGENDLICHE<br />

STRAFTATEN<br />

WAS KANN (SCHON)<br />

PASSIEREN?<br />

Es ist ganz sicher nicht das, was man sich wünscht,<br />

aber es passiert auch den besten Eltern: Man hat den<br />

kleinen Abacus-Justian im Schweiße seines Angesichts<br />

aufgezogen, aber trotz aller Anstrengungen und Kirchgänge<br />

steht plötzlich die Polizei vor der Tür und möchte<br />

den Sprössling sehen, weil er angeblich im Park<br />

betrunken tief an einem Joint gezogen und sich dann<br />

auch noch unflätig über die Strafverfolger geäußert<br />

haben soll. Was tun? Was kann passieren?<br />

Text Wolf von Rosenstiel<br />

Gleichwohl man es sicher nicht gerne<br />

sieht, wenn Junior oder Juniora Unsinn<br />

treiben, haben Missetaten strafrechtlich<br />

noch keine Konsequenzen,<br />

solange die Strafmündigkeit fehlt. Das<br />

sieht ab dem 14. Geburtstag anders<br />

aus. Wenn ab diesem Alter wider das<br />

Gesetz gehandelt wird, hat das, so<br />

man erwischt wird, auch Folgen. Relativ<br />

häufig sind zunächst Diebstähle,<br />

Sachbeschädigungen und Körperverletzungen,<br />

aber auch Delikte nach dem<br />

Betäubungsmittelgesetz.<br />

Klopft also die Staatsmacht an und<br />

möchte den vermeintlichen Missetäter<br />

sprechen, gilt bei Jugendlichen das,<br />

was auch für Erwachsene gilt: Wenn<br />

eine Verurteilung vermieden werden<br />

soll, heißt es zunächst, keine Aussage<br />

zu machen, dies auch dem Kind einzuschärfen<br />

und über einen Rechtsanwalt<br />

Akteneinsicht zu nehmen. In der Akte<br />

sind alle Beweismittel verzeichnet, die<br />

bis dato gegen den vermeintlichen<br />

Straftäter vorliegen. Das sind meist<br />

Zeugenaussagen, können aber auch

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