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KVWL kompakt – Dezember 2021

Nächste Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie – das müssen Sie beachten!

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ABRECHNUNG<br />

Abrechnung von Leistungen im ärztlichen Notfalldienst<br />

Wir möchten Ihnen für zukünftige<br />

Abrechnungen einige Hinweise zur<br />

Leistungserbringung im Notfalldienst<br />

geben. Die Gemeinsame Notfalldienstordnung<br />

der Ärztekammer<br />

Westfalen-Lippe (ÄKWL) und der<br />

<strong>KVWL</strong> enthält für die Leistungserbringung<br />

im Rahmen des ärztlichen<br />

Notfalldienstes in § 1 Absatz 3 eine<br />

entsprechende Regelung, wonach die<br />

Patienten bis zur nächstmöglichen<br />

regulären ambulanten oder stationären<br />

Behandlung ärztlich zweckmäßig<br />

und ausreichend zu versorgen<br />

sowie die Behandlung auf das hierfür<br />

Notwendige zu beschränken ist.<br />

Die Präambel 1.2 des EBM enthält<br />

darüber hinaus nachfolgende Bestimmungen:<br />

► Neben den GOP des Abschnittes<br />

1.2 sind nur Gebührenordnungspositionen<br />

berechnungsfähig, die in<br />

unmittelbarem diagnostischen oder<br />

therapeutischen Zusammenhang<br />

mit der Notfallversorgung stehen.<br />

► Neben den GOP 01205, 01207,<br />

01210, 01212, 01214, 01216 und 01218<br />

EBM sind Beratungs-, Gesprächsund<br />

Erörterungsleistungen nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Aus den vorgenannten Ausführungen<br />

ergibt sich außerdem, dass Vorsorgeleistungen,<br />

Betreuungsleistungen,<br />

ausführliche diagnostische<br />

und therapeutische Leistungen des<br />

EBM im Notfall (Scheinuntergruppe<br />

43) bzw. im organisierten ärztlichen<br />

Notfalldienst (Scheinuntergruppe<br />

41) und/oder neben den GOP 01205<br />

bis 01218 EBM nicht berechnungsfähig<br />

sind.<br />

Ausführlich haben sich mit dieser<br />

Thematik auch verschiedene Landessozialgerichte<br />

und das Bundessozialgericht<br />

auseinandergesetzt,<br />

hier heißt es unter anderem:<br />

„Der Notfalldienst ist - nur - auf die<br />

Notfall-Erstversorgung ausgerichtet.<br />

Der Arzt darf nicht mehr Leistungen<br />

erbringen und verordnen,<br />

als es dem Rahmen der Notfall-Erstversorgung<br />

entspricht. Behandlungen<br />

im Rahmen des Notfalldienstes<br />

haben sich auf die Erstversorgung<br />

zu beschränken; sie sind darauf zu<br />

konzentrieren, Gefahren für Leib<br />

und Leben sowie unzumutbaren<br />

Schmerzen der Patienten zu begegnen<br />

sowie die Notwendigkeit einer<br />

stationären Behandlung abzuklären“<br />

(6. Senat Urteil des BSG mit Datum<br />

vom 12.12.2012, Aktenzeichen: B 6<br />

KA 5/12 R).<br />

Weiter heißt es in dem Urteil:<br />

„Der Behandlungsumfang ist beschränkt<br />

auf die Maßnahmen, die<br />

bis zum erneuten Einsetzen der<br />

Regelversorgung in den üblichen<br />

Sprechstundenzeiten erforderlich<br />

sind.<br />

Der Umfang der Diagnostik ist auf<br />

die Erstversorgung des Patienten<br />

ausgerichtet. Befunde, die für diese<br />

Erstversorgung nicht benötigt werden,<br />

sind im Notfalldienst nicht zu<br />

erheben, auch wenn sie in einer umfassenden<br />

Diagnostik und Therapie<br />

Sinn ergeben würden.“<br />

Wir bitten Sie, dies bei der Durchführung<br />

des Notfalldienstes und zur<br />

Abrechnung zu beachten. Zukünftig<br />

werden wir Ihnen zu nicht nachvollziehbaren<br />

Leistungen in Ihrer<br />

Testabrechnung Hinweise geben.<br />

Darüber hinaus werden wir nicht<br />

berechnungsfähige Leistungen ab<br />

dem Quartal 1/2022 im Rahmen der<br />

automatisierten Korrektur nicht<br />

vergüten.<br />

Angabe des Erstveranlassers bei Laborüberweisungen<br />

Bei Laborüberweisungen kommt es auf Muster 10 immer<br />

wieder zu fehlerhaften Einträgen im Feld „Erstveranlasser“<br />

bei Weiterüberweisung.<br />

Das Feld „Erstveranlasser“ auf Muster 10 darf nur der<br />

Arzt ausfüllen, der mit den Laborleistungen beauftragt<br />

wurde, aber nicht alle angeforderten Laborparameter<br />

selbst erbringen kann. In diesem Fall stellt er eine<br />

Weiterüberweisung mit Muster 10 aus und trägt im Feld<br />

„Erstveranlasser“ die Betriebstättennummer (BSNR)<br />

und lebenslange Arztnummer (LANR) des Arztes ein, der<br />

ihn mit der Untersuchung beauftragt hat.<br />

Falsche Eintragungen auf dem Laborüberweisungsschein<br />

im Feld „Erstveranlasser“ führen zu Problemen in<br />

der Abrechnung und belasten zu Unrecht das Laborbudget<br />

des eingetragenen Arztes.<br />

6 | 12.<strong>2021</strong><br />

Folgende Beispiele dienen zur Verdeutlichung:<br />

Beispiel A:<br />

Ein Hausarzt überweist seinen Patienten an einen<br />

Facharzt für Urologie zur Mit-/Weiterbehandlung. Der<br />

Facharzt für Urologie veranlasst auf Muster 10 erforderliche<br />

Laborleistungen. Im Feld „Erstveranlasser“ gibt<br />

der Facharzt für Urologie die BSNR und LANR des Hausarztes<br />

an. Das ist falsch!<br />

Beispiel B:<br />

Ein Hausarzt überweist seinen Patienten an einen<br />

Facharzt für Urologie zur Mit-/Weiterbehandlung. Der<br />

Facharzt für Urologie veranlasst auf Muster 10 erforderliche<br />

Laborleistungen. Der beauftragte Laborarzt<br />

kann nicht alle angeforderten Laborparameter selbst<br />

erbringen und stellt für diese Leistungen wiederum<br />

einen weiteren Laborüberweisungsschein (Muster 10)<br />

als Auftragsleistung für ein anderes Labor aus. Im Feld<br />

„Erstveranlasser“ gibt der Laborarzt nun die BSNR und<br />

LANR des Facharztes für Urologie ein. Das ist richtig!

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