KVWL kompakt – Dezember 2021
Nächste Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie – das müssen Sie beachten!
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ABRECHNUNG<br />
Abrechnung von Leistungen im ärztlichen Notfalldienst<br />
Wir möchten Ihnen für zukünftige<br />
Abrechnungen einige Hinweise zur<br />
Leistungserbringung im Notfalldienst<br />
geben. Die Gemeinsame Notfalldienstordnung<br />
der Ärztekammer<br />
Westfalen-Lippe (ÄKWL) und der<br />
<strong>KVWL</strong> enthält für die Leistungserbringung<br />
im Rahmen des ärztlichen<br />
Notfalldienstes in § 1 Absatz 3 eine<br />
entsprechende Regelung, wonach die<br />
Patienten bis zur nächstmöglichen<br />
regulären ambulanten oder stationären<br />
Behandlung ärztlich zweckmäßig<br />
und ausreichend zu versorgen<br />
sowie die Behandlung auf das hierfür<br />
Notwendige zu beschränken ist.<br />
Die Präambel 1.2 des EBM enthält<br />
darüber hinaus nachfolgende Bestimmungen:<br />
► Neben den GOP des Abschnittes<br />
1.2 sind nur Gebührenordnungspositionen<br />
berechnungsfähig, die in<br />
unmittelbarem diagnostischen oder<br />
therapeutischen Zusammenhang<br />
mit der Notfallversorgung stehen.<br />
► Neben den GOP 01205, 01207,<br />
01210, 01212, 01214, 01216 und 01218<br />
EBM sind Beratungs-, Gesprächsund<br />
Erörterungsleistungen nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Aus den vorgenannten Ausführungen<br />
ergibt sich außerdem, dass Vorsorgeleistungen,<br />
Betreuungsleistungen,<br />
ausführliche diagnostische<br />
und therapeutische Leistungen des<br />
EBM im Notfall (Scheinuntergruppe<br />
43) bzw. im organisierten ärztlichen<br />
Notfalldienst (Scheinuntergruppe<br />
41) und/oder neben den GOP 01205<br />
bis 01218 EBM nicht berechnungsfähig<br />
sind.<br />
Ausführlich haben sich mit dieser<br />
Thematik auch verschiedene Landessozialgerichte<br />
und das Bundessozialgericht<br />
auseinandergesetzt,<br />
hier heißt es unter anderem:<br />
„Der Notfalldienst ist - nur - auf die<br />
Notfall-Erstversorgung ausgerichtet.<br />
Der Arzt darf nicht mehr Leistungen<br />
erbringen und verordnen,<br />
als es dem Rahmen der Notfall-Erstversorgung<br />
entspricht. Behandlungen<br />
im Rahmen des Notfalldienstes<br />
haben sich auf die Erstversorgung<br />
zu beschränken; sie sind darauf zu<br />
konzentrieren, Gefahren für Leib<br />
und Leben sowie unzumutbaren<br />
Schmerzen der Patienten zu begegnen<br />
sowie die Notwendigkeit einer<br />
stationären Behandlung abzuklären“<br />
(6. Senat Urteil des BSG mit Datum<br />
vom 12.12.2012, Aktenzeichen: B 6<br />
KA 5/12 R).<br />
Weiter heißt es in dem Urteil:<br />
„Der Behandlungsumfang ist beschränkt<br />
auf die Maßnahmen, die<br />
bis zum erneuten Einsetzen der<br />
Regelversorgung in den üblichen<br />
Sprechstundenzeiten erforderlich<br />
sind.<br />
Der Umfang der Diagnostik ist auf<br />
die Erstversorgung des Patienten<br />
ausgerichtet. Befunde, die für diese<br />
Erstversorgung nicht benötigt werden,<br />
sind im Notfalldienst nicht zu<br />
erheben, auch wenn sie in einer umfassenden<br />
Diagnostik und Therapie<br />
Sinn ergeben würden.“<br />
Wir bitten Sie, dies bei der Durchführung<br />
des Notfalldienstes und zur<br />
Abrechnung zu beachten. Zukünftig<br />
werden wir Ihnen zu nicht nachvollziehbaren<br />
Leistungen in Ihrer<br />
Testabrechnung Hinweise geben.<br />
Darüber hinaus werden wir nicht<br />
berechnungsfähige Leistungen ab<br />
dem Quartal 1/2022 im Rahmen der<br />
automatisierten Korrektur nicht<br />
vergüten.<br />
Angabe des Erstveranlassers bei Laborüberweisungen<br />
Bei Laborüberweisungen kommt es auf Muster 10 immer<br />
wieder zu fehlerhaften Einträgen im Feld „Erstveranlasser“<br />
bei Weiterüberweisung.<br />
Das Feld „Erstveranlasser“ auf Muster 10 darf nur der<br />
Arzt ausfüllen, der mit den Laborleistungen beauftragt<br />
wurde, aber nicht alle angeforderten Laborparameter<br />
selbst erbringen kann. In diesem Fall stellt er eine<br />
Weiterüberweisung mit Muster 10 aus und trägt im Feld<br />
„Erstveranlasser“ die Betriebstättennummer (BSNR)<br />
und lebenslange Arztnummer (LANR) des Arztes ein, der<br />
ihn mit der Untersuchung beauftragt hat.<br />
Falsche Eintragungen auf dem Laborüberweisungsschein<br />
im Feld „Erstveranlasser“ führen zu Problemen in<br />
der Abrechnung und belasten zu Unrecht das Laborbudget<br />
des eingetragenen Arztes.<br />
6 | 12.<strong>2021</strong><br />
Folgende Beispiele dienen zur Verdeutlichung:<br />
Beispiel A:<br />
Ein Hausarzt überweist seinen Patienten an einen<br />
Facharzt für Urologie zur Mit-/Weiterbehandlung. Der<br />
Facharzt für Urologie veranlasst auf Muster 10 erforderliche<br />
Laborleistungen. Im Feld „Erstveranlasser“ gibt<br />
der Facharzt für Urologie die BSNR und LANR des Hausarztes<br />
an. Das ist falsch!<br />
Beispiel B:<br />
Ein Hausarzt überweist seinen Patienten an einen<br />
Facharzt für Urologie zur Mit-/Weiterbehandlung. Der<br />
Facharzt für Urologie veranlasst auf Muster 10 erforderliche<br />
Laborleistungen. Der beauftragte Laborarzt<br />
kann nicht alle angeforderten Laborparameter selbst<br />
erbringen und stellt für diese Leistungen wiederum<br />
einen weiteren Laborüberweisungsschein (Muster 10)<br />
als Auftragsleistung für ein anderes Labor aus. Im Feld<br />
„Erstveranlasser“ gibt der Laborarzt nun die BSNR und<br />
LANR des Facharztes für Urologie ein. Das ist richtig!