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KVWL kompakt – Dezember 2021

Nächste Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie – das müssen Sie beachten!

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VERORDNUNG<br />

Wirkstoff/<br />

Präparat<br />

In Kraft<br />

getreten<br />

ERGEBNIS<br />

Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung für:<br />

- Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika.<br />

- ASS plus Diazepam in fixer Kombination, Phenazon plus Coffein in fixer Kombination,<br />

Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in fixer Kombination, Propyphenazon plus<br />

Coffein in fixer Kombination.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie.<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme<br />

abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />

Gegen die fixe Kombination von Wirkstoffen, wie auch von Analgetika bzw. Antiphlogistika<br />

oder Antirheumatika mit anderen Wirkstoffen, spricht grundsätzlich, dass<br />

- die Zahl von Nebenwirkungen, insbesondere die Zahl allergischer Reaktionen meist<br />

umso größer ist, je mehr Wirkstoffe gleichzeitig eingenommen werden,<br />

- nur in Ausnahmefällen die Wirkstoffe die annähernd gleiche Pharmakokinetik und damit<br />

gleiche Wirkdauer besitzen, die sich zudem im Laufe der Therapie durch Enzyminduktion<br />

bzw. -hemmung unterschiedlich verändern kann und<br />

- die Therapie und eventuelle Interaktionen bei der gleichzeitigen Anwendung verschiedener<br />

Wirkstoffe unübersichtlicher werden.<br />

Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V<br />

Der G-BA hat im letzten Monat die unten aufgeführten Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber<br />

einer zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) getroffen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV<br />

verbindlich. In den nächsten 6 Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen<br />

wirtschaftlichen Preis je nach Nutzenbewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung,<br />

kann also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige<br />

verhandelte Preis. (Ist die Nutzenbewertung oder der Verlauf der Preisverhandlungen ungünstig, haben einige Hersteller<br />

schon mit Marktrücknahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor der Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen<br />

Nutzenbewertung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen<br />

in der Patientendokumentation.<br />

Therapiegebiet: Onkologische Erkrankungen<br />

Atezolizumab<br />

Tecentriq ®<br />

(Neues Anwendungsgebiet:<br />

Nicht-kleinzelliges<br />

Lungenkarzinom,<br />

PD-L1 Expression<br />

≥ 50 % auf<br />

TC oder ≥ 10 %<br />

auf IC, EGFR/<br />

ALK-negativ,<br />

Erstlinie)<br />

19.11.<strong>2021</strong> Tecentriq ® als Monotherapie wird angewendet bei erwachsenen Patienten zur Erstlinienbehandlung<br />

des metastasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (non-small cell lung<br />

cancer, NSCLC), deren Tumoren eine PD-L1-Expression ≥ 50 % der Tumorzellen (tumour<br />

cells, TC) oder ≥ 10 % bei tumorinfiltrierenden Immunzellen (immune cells, IC) aufweisen<br />

und die keine EGFR (epidermal growth factor receptor, epidermaler Wachstumsfaktorrezeptor)-Mutationen<br />

oder ein ALK (Anaplastische-Lymphomkinase)-positives<br />

NSCLC haben.<br />

Es werden zwei Patientengruppen unterschieden und die zVT wie folgt bestimmt:<br />

a) Erwachsene mit metastasiertem, nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC),<br />

deren Tumore eine PD-L1-Expression ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine<br />

EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; Erstlinie<br />

zVT:<br />

Pembrolizumab als Monotherapie.<br />

10 | 12.<strong>2021</strong>

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