KVWL kompakt – Dezember 2021
Nächste Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie – das müssen Sie beachten!
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VERORDNUNG<br />
Wirkstoff/<br />
Präparat<br />
In Kraft<br />
getreten<br />
ERGEBNIS<br />
Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung für:<br />
- Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika.<br />
- ASS plus Diazepam in fixer Kombination, Phenazon plus Coffein in fixer Kombination,<br />
Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in fixer Kombination, Propyphenazon plus<br />
Coffein in fixer Kombination.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie.<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme<br />
abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />
Gegen die fixe Kombination von Wirkstoffen, wie auch von Analgetika bzw. Antiphlogistika<br />
oder Antirheumatika mit anderen Wirkstoffen, spricht grundsätzlich, dass<br />
- die Zahl von Nebenwirkungen, insbesondere die Zahl allergischer Reaktionen meist<br />
umso größer ist, je mehr Wirkstoffe gleichzeitig eingenommen werden,<br />
- nur in Ausnahmefällen die Wirkstoffe die annähernd gleiche Pharmakokinetik und damit<br />
gleiche Wirkdauer besitzen, die sich zudem im Laufe der Therapie durch Enzyminduktion<br />
bzw. -hemmung unterschiedlich verändern kann und<br />
- die Therapie und eventuelle Interaktionen bei der gleichzeitigen Anwendung verschiedener<br />
Wirkstoffe unübersichtlicher werden.<br />
Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V<br />
Der G-BA hat im letzten Monat die unten aufgeführten Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber<br />
einer zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) getroffen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV<br />
verbindlich. In den nächsten 6 Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen<br />
wirtschaftlichen Preis je nach Nutzenbewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung,<br />
kann also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige<br />
verhandelte Preis. (Ist die Nutzenbewertung oder der Verlauf der Preisverhandlungen ungünstig, haben einige Hersteller<br />
schon mit Marktrücknahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor der Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen<br />
Nutzenbewertung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen<br />
in der Patientendokumentation.<br />
Therapiegebiet: Onkologische Erkrankungen<br />
Atezolizumab<br />
Tecentriq ®<br />
(Neues Anwendungsgebiet:<br />
Nicht-kleinzelliges<br />
Lungenkarzinom,<br />
PD-L1 Expression<br />
≥ 50 % auf<br />
TC oder ≥ 10 %<br />
auf IC, EGFR/<br />
ALK-negativ,<br />
Erstlinie)<br />
19.11.<strong>2021</strong> Tecentriq ® als Monotherapie wird angewendet bei erwachsenen Patienten zur Erstlinienbehandlung<br />
des metastasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (non-small cell lung<br />
cancer, NSCLC), deren Tumoren eine PD-L1-Expression ≥ 50 % der Tumorzellen (tumour<br />
cells, TC) oder ≥ 10 % bei tumorinfiltrierenden Immunzellen (immune cells, IC) aufweisen<br />
und die keine EGFR (epidermal growth factor receptor, epidermaler Wachstumsfaktorrezeptor)-Mutationen<br />
oder ein ALK (Anaplastische-Lymphomkinase)-positives<br />
NSCLC haben.<br />
Es werden zwei Patientengruppen unterschieden und die zVT wie folgt bestimmt:<br />
a) Erwachsene mit metastasiertem, nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC),<br />
deren Tumore eine PD-L1-Expression ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine<br />
EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; Erstlinie<br />
zVT:<br />
Pembrolizumab als Monotherapie.<br />
10 | 12.<strong>2021</strong>