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Untitled - Bad-Homburg

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07123501 � Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2<br />

1. Bericht: Erste Empfehlungen zu Gründung und<br />

Herstellung der Baugruben<br />

mäß o. g. Richtlinie als teer-/ pechhaltig einzustufen. Ein Wiedereinbau ist gemäß<br />

[4.13] nicht zulässig.<br />

In den restlichen Asphaltproben (Frankfurter Landstraße, Haberweg, Quirinstraße,<br />

Hessenring) liegen Summenkonzentrationen für PAK im Feststoff von maximal rund<br />

3 mg/kg TS vor, die unterhalb des Zuordnungswertes liegen. Das Aufbruchmaterial ist<br />

demzufolge als nicht teer-/pechhaltig einzustufen und darf gemäß Abschnitt 4.1 der<br />

RuVA-StB 01 im Heißmischverfahren in Asphaltmischanlagen oder im Baustellenmischverfahren<br />

(Rückformverfahren) wiederverwertet bzw. eingebaut werden. Ist eine<br />

Wiederverwertung des Straßenaufbruchs nicht vorgesehen, so ist das Material fachgerecht<br />

zu entsorgen.<br />

Beim Rückbau des teer-/pechhaltigen Asphaltes muss eine sorgfältige Abtrennung und<br />

Separation von nicht teerstämmigen Straßenaufbruch unter Einhaltung organisatorischer<br />

und arbeitschutztechnischer Anforderungen erfolgen. Persönliche Schutzausrüstung<br />

ist zu tragen. Hautkontakt und die Aufnahme über Stäube ist zu vermeiden. Der<br />

Rückbau hat dementsprechend so zu erfolgen, dass keine Stäube entstehen. Kann<br />

dies nicht gewährleistet werden, sind technische Vorkehrungen zu ergreifen, um freigesetzte<br />

Stäube/Partikel an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu fassen.<br />

Die Ausführungen in der TRGS 551 sind zu beachten.<br />

Einzelheiten zu den Entsorgungswegen werden in den „Richtlinien für die umweltverträgliche<br />

Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie<br />

für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau“ (RuVA-StB 01) geregelt [4.13],<br />

auf die wir verweisen.<br />

7.2 Boden<br />

7.2.1 Allgemeines<br />

Die abfallrechtliche Verwertung bzw. Entsorgung von Erdaushubmassen wird in der<br />

bundesweiten Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 06. November<br />

2003 geregelt [4.4]. Ferner existiert in Hessen ein Merkblatt der Regierungspräsidien<br />

[4.5], in dem teilweise von der LAGA abweichende Orientierungswerte angegeben<br />

werden.<br />

In der LAGA sind für eine umfangreiche Parameterliste verschiedene Zuordnungswerte<br />

(Z 0 bis Z 2) angegeben, nach denen die „Einbauklassen“ u. a. für Aushubböden festgelegt<br />

werden. Für die Einstufung in die Einbauklassen Z 3 bis Z 5 waren zum Zeit-<br />

Dr. Hug Geoconsult GmbH Seite 46

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