rahmenbedingungen für „essen auf rädern“ - BMELV
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4.1.2 PRODUKTÜBERGREIFENDE<br />
VERORDNUNGEN ZUR KENNZEICH-<br />
NUNG UND KENNTLICHMACHUNG<br />
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln dient der Information<br />
und dem Schutz vor Täuschung. Die <strong>für</strong> die Gemeinschaftsverpflegung<br />
relevanten Bestimmungen über die<br />
Kennzeichnung und Kenntlichmachung sind folgende<br />
Verordnungen:<br />
A Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV):<br />
Die LMKV regelt die allgemeinen Kennzeichnungspflichten<br />
<strong>für</strong> verpackte Lebensmittel, zum Beispiel die Angabe<br />
der Verkehrsbezeichnung, des Verzeichnisses der<br />
Zutaten oder der Haltbarkeit. Sie ermöglicht es den Verbraucherinnen<br />
und Verbrauchern, sich über die wesentlichen<br />
Eigenschaften von Produkten zu informieren.<br />
A Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV):<br />
Eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung besteht in Einrichtungen<br />
der Gemeinschaftsverpflegung nicht. Werden<br />
jedoch Energiegehalt oder Nährstoffe ausgewiesen,<br />
muss dies laut NKV wie folgt gestaltet werden:<br />
1. Die Angabe des Brennwerts und des Gehalts an<br />
Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett – oder<br />
31 Weitere Informationen: www.aktionsplan-allergien.de<br />
4<br />
2. die Angabe des Brennwerts und des Gehalts an<br />
Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten<br />
Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.<br />
Zusätzlich zu den oben genannten Angaben dürfen<br />
weitere Angaben gemacht werden zum Gehalt an:<br />
- Stärke,<br />
- mehrwertigem Alkohol,<br />
- einfach- und mehrfach ungesättigten Fettsäuren,<br />
- Cholesterin,<br />
- Vitaminen und Mineralstoffen (in signifikanten<br />
Mengen, das heißt mindestens 15 Prozent der<br />
Tagesdosis).<br />
A Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV):<br />
Für alle Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung gelten<br />
die Bestimmungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.<br />
Danach muss grundsätzlich durch verschiedene<br />
Angaben <strong>auf</strong> die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe<br />
oder Zusatzstoffklassen hingewiesen werden (zum Beispiel<br />
„geschwefelt“, „mit Phosphat“, „mit Konservierungsstoff“).<br />
Diese Deklarationspflicht gilt auch, wenn<br />
die jeweiligen Zusatzstoffe in den Zutaten eines zusammengesetzten<br />
Lebensmittels enthalten sind, es sei<br />
denn, dass sie im Endlebensmittel keine technologische<br />
Wirkung mehr ausüben.<br />
Kennzeichnung von Allergenen<br />
Die 14 häufigsten Verursacher von Lebensmittelallergien31 müssen <strong>auf</strong> verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet<br />
werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt bisher nicht <strong>für</strong><br />
unverpackte Lebensmittel und fertig zubereitete Speisen,<br />
die lose im Rahmen einer Speisenversorgung an Seniorinnen<br />
und Senioren ausgegeben werden. 32<br />
32 Auf europäischer Ebene zeichnet sich eine Veränderung der Allergenkennzeichnung<br />
ab; voraussichtlich wird es ab Herbst 2014 eine verpflichtende Allergenkennzeichnung<br />
<strong>für</strong> unverpackte Lebensmittel geben.<br />
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