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rahmenbedingungen für „essen auf rädern“ - BMELV

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4.1.2 PRODUKTÜBERGREIFENDE<br />

VERORDNUNGEN ZUR KENNZEICH-<br />

NUNG UND KENNTLICHMACHUNG<br />

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln dient der Information<br />

und dem Schutz vor Täuschung. Die <strong>für</strong> die Gemeinschaftsverpflegung<br />

relevanten Bestimmungen über die<br />

Kennzeichnung und Kenntlichmachung sind folgende<br />

Verordnungen:<br />

A Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV):<br />

Die LMKV regelt die allgemeinen Kennzeichnungspflichten<br />

<strong>für</strong> verpackte Lebensmittel, zum Beispiel die Angabe<br />

der Verkehrsbezeichnung, des Verzeichnisses der<br />

Zutaten oder der Haltbarkeit. Sie ermöglicht es den Verbraucherinnen<br />

und Verbrauchern, sich über die wesentlichen<br />

Eigenschaften von Produkten zu informieren.<br />

A Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV):<br />

Eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung besteht in Einrichtungen<br />

der Gemeinschaftsverpflegung nicht. Werden<br />

jedoch Energiegehalt oder Nährstoffe ausgewiesen,<br />

muss dies laut NKV wie folgt gestaltet werden:<br />

1. Die Angabe des Brennwerts und des Gehalts an<br />

Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett – oder<br />

31 Weitere Informationen: www.aktionsplan-allergien.de<br />

4<br />

2. die Angabe des Brennwerts und des Gehalts an<br />

Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten<br />

Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.<br />

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben dürfen<br />

weitere Angaben gemacht werden zum Gehalt an:<br />

- Stärke,<br />

- mehrwertigem Alkohol,<br />

- einfach- und mehrfach ungesättigten Fettsäuren,<br />

- Cholesterin,<br />

- Vitaminen und Mineralstoffen (in signifikanten<br />

Mengen, das heißt mindestens 15 Prozent der<br />

Tagesdosis).<br />

A Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV):<br />

Für alle Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung gelten<br />

die Bestimmungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.<br />

Danach muss grundsätzlich durch verschiedene<br />

Angaben <strong>auf</strong> die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe<br />

oder Zusatzstoffklassen hingewiesen werden (zum Beispiel<br />

„geschwefelt“, „mit Phosphat“, „mit Konservierungsstoff“).<br />

Diese Deklarationspflicht gilt auch, wenn<br />

die jeweiligen Zusatzstoffe in den Zutaten eines zusammengesetzten<br />

Lebensmittels enthalten sind, es sei<br />

denn, dass sie im Endlebensmittel keine technologische<br />

Wirkung mehr ausüben.<br />

Kennzeichnung von Allergenen<br />

Die 14 häufigsten Verursacher von Lebensmittelallergien31 müssen <strong>auf</strong> verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet<br />

werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt bisher nicht <strong>für</strong><br />

unverpackte Lebensmittel und fertig zubereitete Speisen,<br />

die lose im Rahmen einer Speisenversorgung an Seniorinnen<br />

und Senioren ausgegeben werden. 32<br />

32 Auf europäischer Ebene zeichnet sich eine Veränderung der Allergenkennzeichnung<br />

ab; voraussichtlich wird es ab Herbst 2014 eine verpflichtende Allergenkennzeichnung<br />

<strong>für</strong> unverpackte Lebensmittel geben.<br />

27

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