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Workplace Luxemburg - Juli 2022

Workplace Luxemburg - Ausgabe vom 29.07.2022

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WORKPLACE<br />

ERFOLGSREGION<br />

SEITE 4<br />

Foto: Rainer Sturm_pixelio.de<br />

Wohin „steuern“<br />

nach dem „Feuern“?<br />

Steuerrechtliche Konsequenzen nach einer Kündigung aus <strong>Luxemburg</strong><br />

für Grenzpendler: Da geht ordentlich was ab!<br />

Stephan Wonnebauer. Foto: privat<br />

Grenzgänger müssen unter<br />

bestimmten Umständen ihren<br />

Lohn anteilig in Deutschland<br />

versteuern. Einer dieser<br />

Umstände kann eine arbeitsrechtliche<br />

Kündigung sein, die<br />

mit einer Freistellung verbunden<br />

wird.<br />

Der Mitarbeiter wird dann von<br />

jeglichen Arbeitspflichten entbunden,<br />

erscheint also nicht<br />

mehr am Arbeitsplatz, und erhält<br />

weiterhin seinen Lohn.<br />

Noch ausstehender Urlaub<br />

wird dann meistens als Urlaubsabgeltung<br />

ausgezahlt.<br />

Vermehrt ist jedoch in arbeitsrechtlichen<br />

Fällen folgende<br />

Formulierung zu finden: Der<br />

Mitarbeiter erhält Sonderurlaub<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.<br />

Urlaubstage sind nach der<br />

Verständigungsvereinbarung<br />

nicht in Deutschland zu<br />

versteuern. Es wäre schön,<br />

wenn das die Lösung des<br />

Problems sein könnte. Man<br />

müsste dann nur das Wort<br />

„Freistellung“ gegen „Urlaub“<br />

austauschen. Leider funktioniert<br />

die Juristerei so nicht.<br />

Stattdessen fragt man sich,<br />

was denn gemeint ist.<br />

Gemeint ist natürlich die<br />

Freistellung von der Arbeit.<br />

Sonderurlaub kann auch nicht<br />

einfach so gewährt werden,<br />

sondern hängt von den vertraglichen<br />

Vereinbarungen<br />

ab. Zwar gibt es Sonderurlaub<br />

nach luxemburgischem Arbeitsrecht<br />

für Heirat, Umzug<br />

oder Geburt eines Kindes und<br />

andere festgelegte Lebenssituationen.<br />

Hierauf hat man<br />

dann als Arbeitnehmer einen<br />

einklagbaren Anspruch.<br />

Sonderurlaub für andere Fälle<br />

gibt es nicht. Üblich ist allenfalls<br />

ein unbezahlter Urlaub.<br />

Letzterer ist aber in Kündigungsfällen<br />

gerade nicht gemeint.<br />

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ist<br />

grundsätzlich der Lohn für<br />

Grenzgänger im Wohnsitzland<br />

Deutschland zu versteuern.<br />

Das ist das Paradigma des internationalen<br />

Steuerrechts.<br />

Sodann gibt es Ausnahmen,<br />

wonach die Lohnsteuer in <strong>Luxemburg</strong><br />

zu zahlen ist. Hauptausnahmefall<br />

ist die physische<br />

Arbeit auf <strong>Luxemburg</strong>er<br />

Territorium. Da dies bei der<br />

Freistellung nicht gegeben ist,<br />

fällt das Besteuerungsrecht<br />

Deutschland zu.<br />

Die Informationen stammen<br />

von Stephan Wonnebauer -<br />

Vorstandsmitglied des Deutschen<br />

Anwaltvereins <strong>Luxemburg</strong>.<br />

Bei Fragen zum<br />

deutsch-luxemburgischen<br />

Recht können sich Grenzgänger<br />

an den Deutschen Anwaltverein<br />

<strong>Luxemburg</strong> wenden:<br />

kontakt@dav.lu<br />

Foto: Thomas Max Müller_pixelio.de

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