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PROTOKOLL - Gmunden - Land Oberösterreich

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Antrag:<br />

Bgm. Köppl lässt nunmehr über die vier eingebrachten Wahlvorschläge der ÖVP-, SPÖ-, FPÖ und<br />

GRÜNE-Gemeinderatsfraktion, so wie sie von Herrn Stadtamtsdirektor Mag. Hametner zur Verlesung<br />

gebracht wurden, in welchen die namentliche Besetzung der Ausschüsse und die Obmänner (Obfrauen)<br />

und –stellvertreter(innen) gemäß § 33 Abs. 4 O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. angeführt sind,<br />

mit Ausnahme des Obmannes und Stellvertreters für den Prüfungsausschuss, abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

10. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Übertragung von Beschlussrechten<br />

an den Finanzausschuss, Rechtsausschuss, Liegenschafts-, Wohnungs- und Energieausschuss<br />

sowie den Verkehrs- und Mobilitätsausschuss gemäß § 44 Absatz 2<br />

Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F.;<br />

Bgm. Köppl:<br />

Der Gemeinderat hat bisher gemäß § 44 (2) Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. beschlossen, verschiedenen<br />

Ausschüssen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis<br />

das Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch<br />

Verordnung zu übertragen.<br />

Zuletzt wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.10.2003 eine solche Verordnung beschlossen.<br />

Eine derartige Verordnung tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer<br />

Kraft und wird daher vorgeschlagen, für die neue Funktionsperiode diese Verordnung wiederum zu<br />

beschließen.<br />

Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit.<br />

Bgm. Köppl bringt die Verordnung zur Kenntnis:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Gmunden</strong> vom 30. Oktober 2009, mit der gemäß § 44 Abs. 2<br />

der O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit<br />

und Kostenersparnis nachstehenden Ausschüssen das Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen<br />

Wirkungsbereiches der Gemeinde wie folgt übertragen wird.<br />

Aufgrund des § 44 Abs. 2 O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Dem FINANZAUSSCHUSS wird übertragen:<br />

Die Gewährung von Subventionen, Zuschüssen und Beiträgen.<br />

§ 2<br />

Dem RECHTSAUSSCHUSS wird übertragen:<br />

Die Ausstellung grundbuchsfähiger Freilassungs- und Löschungserklärungen.<br />

§ 3<br />

Dem LIEGENSCHAFTS-, WOHNUNGS- und ENERGIEAUSSCHUSS wird übertragen:<br />

Der Abschluss von Mietverträgen bezüglich der Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen und<br />

gemeindeeigenen Geschäftslokalen sowie das der Stadtgemeinde zustehende Einweisungsrecht in<br />

Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsgesellschaften.<br />

§ 4<br />

Dem VERKEHRS- und MOBILITÄTSAUSSCHUSS wird übertragen:<br />

1. Zeitlich befristete oder dauerhafte Abänderung von Fahrplänen des VVG, soferne mit der Änderung<br />

keine finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt <strong>Gmunden</strong> entstehen.<br />

2. Zeitlich befristete Abänderung der Linienführung im VVG-Verkehr.<br />

3. Abänderung der Vorverkaufsabwicklung gem. § 18 (3) der Beförderungsbedingungen.<br />

4. Zeitlich befristete oder dauerhafte entgeltliche Vergabe von Werbeflächen auf Einrichtungen des<br />

VVG, soferne diese nicht der Vergabe durch das Vertragswerbeunternehmen unterstehen (§ 32<br />

(1) Beförderungsbedingungen).<br />

5. Zustimmung zu Werbemaßnahmen gem. § 33 (5) der Beförderungsbedingungen.<br />

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