PROTOKOLL - Gmunden - Land Oberösterreich
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Antrag:<br />
Bgm. Köppl lässt nunmehr über die vier eingebrachten Wahlvorschläge der ÖVP-, SPÖ-, FPÖ und<br />
GRÜNE-Gemeinderatsfraktion, so wie sie von Herrn Stadtamtsdirektor Mag. Hametner zur Verlesung<br />
gebracht wurden, in welchen die namentliche Besetzung der Ausschüsse und die Obmänner (Obfrauen)<br />
und –stellvertreter(innen) gemäß § 33 Abs. 4 O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. angeführt sind,<br />
mit Ausnahme des Obmannes und Stellvertreters für den Prüfungsausschuss, abstimmen.<br />
Beschluss: einstimmig angenommen<br />
10. Beratung und Beschlussfassung betreffend die Übertragung von Beschlussrechten<br />
an den Finanzausschuss, Rechtsausschuss, Liegenschafts-, Wohnungs- und Energieausschuss<br />
sowie den Verkehrs- und Mobilitätsausschuss gemäß § 44 Absatz 2<br />
Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F.;<br />
Bgm. Köppl:<br />
Der Gemeinderat hat bisher gemäß § 44 (2) Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. beschlossen, verschiedenen<br />
Ausschüssen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis<br />
das Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch<br />
Verordnung zu übertragen.<br />
Zuletzt wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.10.2003 eine solche Verordnung beschlossen.<br />
Eine derartige Verordnung tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer<br />
Kraft und wird daher vorgeschlagen, für die neue Funktionsperiode diese Verordnung wiederum zu<br />
beschließen.<br />
Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit.<br />
Bgm. Köppl bringt die Verordnung zur Kenntnis:<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Gmunden</strong> vom 30. Oktober 2009, mit der gemäß § 44 Abs. 2<br />
der O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit<br />
und Kostenersparnis nachstehenden Ausschüssen das Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen<br />
Wirkungsbereiches der Gemeinde wie folgt übertragen wird.<br />
Aufgrund des § 44 Abs. 2 O.ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Dem FINANZAUSSCHUSS wird übertragen:<br />
Die Gewährung von Subventionen, Zuschüssen und Beiträgen.<br />
§ 2<br />
Dem RECHTSAUSSCHUSS wird übertragen:<br />
Die Ausstellung grundbuchsfähiger Freilassungs- und Löschungserklärungen.<br />
§ 3<br />
Dem LIEGENSCHAFTS-, WOHNUNGS- und ENERGIEAUSSCHUSS wird übertragen:<br />
Der Abschluss von Mietverträgen bezüglich der Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen und<br />
gemeindeeigenen Geschäftslokalen sowie das der Stadtgemeinde zustehende Einweisungsrecht in<br />
Wohnungen gemeinnütziger Wohnungsgesellschaften.<br />
§ 4<br />
Dem VERKEHRS- und MOBILITÄTSAUSSCHUSS wird übertragen:<br />
1. Zeitlich befristete oder dauerhafte Abänderung von Fahrplänen des VVG, soferne mit der Änderung<br />
keine finanziellen Mehrbelastungen für die Stadt <strong>Gmunden</strong> entstehen.<br />
2. Zeitlich befristete Abänderung der Linienführung im VVG-Verkehr.<br />
3. Abänderung der Vorverkaufsabwicklung gem. § 18 (3) der Beförderungsbedingungen.<br />
4. Zeitlich befristete oder dauerhafte entgeltliche Vergabe von Werbeflächen auf Einrichtungen des<br />
VVG, soferne diese nicht der Vergabe durch das Vertragswerbeunternehmen unterstehen (§ 32<br />
(1) Beförderungsbedingungen).<br />
5. Zustimmung zu Werbemaßnahmen gem. § 33 (5) der Beförderungsbedingungen.<br />
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