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PROTOKOLL - Gmunden - Land Oberösterreich

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In der Sitzung des Ausschusses für Bau-, Straßenbau- und Raumplanungsangelegenheiten vom<br />

16.04.2009 und 04.06.2009 wurde die gegenständliche Erstellung des Bebauungsplanes positiv beurteilt.<br />

Der Plan betrifft das Grundstück .413, KG. <strong>Gmunden</strong> und die Liegenschaft Herakhstraße 46, .339/1,<br />

KG. <strong>Gmunden</strong>.<br />

Es ist der Abbruch eines Stadls auf .413, KG. <strong>Gmunden</strong>, vorgesehen. Anstelle des Stadls soll ein<br />

Wohnhaus mit Garage errichtet werden.<br />

Das neue Wohnhaus und die Garage sollen mit dem bestehenden Wohnhaus, welches sich ebenfalls<br />

im Eigentum des Antragstellers befindet, zusammengebaut werden, da an dieser Seite der gesetzliche<br />

Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.<br />

Die neue Baufluchtlinie wurde so festgelegt, dass mit dem neuen Wohngebäude zur Straßenfluchtlinie<br />

ein Abstand von 1,5 m, zur Nachbargrundgrenze der Liegenschaft Schlachthausgasse 3 (Obermayr),<br />

Parz. 245/6, KG. <strong>Gmunden</strong>, ein Abstand von 3 m und zur hinteren Nachbargrundgrenze der Parz.<br />

245/2 (ehem. Gärtnerei Bergthaler) ein Abstand von 2 m eingehalten wird. Amtlicherseits wurde vorgeschlagen,<br />

dass die straßenseitige Flucht der neuen Garage ebenfalls auf die Flucht des geplanten<br />

Wohnhauses zurückspringen soll. Nach mehreren Gesprächen mit dem Antragsteller wurde vereinbart,<br />

dass die Baufluchtlinie der neuen Garage um 0,80 m gegenüber der Baufluchtlinie des geplanten<br />

Gebäudes bzw. der an der Ecke Herakhstraße/Schlachthausgasse bestehenden Garage vorspringen<br />

kann.<br />

Für das neue Wohngebäude wurde eine Geschoßanzahl von 3 Vollgeschoßen und eine max. Traufenhöhe<br />

von 10 m festgelegt. Für die Höhenfestlegung wurde als Fixpunkt ein Kanaldeckel im Bereich<br />

der Schlachthausgasse (Kanaldeckel Mischwasserkanal Nr. 301.02 (KD) herangezogen. Die Oberkante<br />

befindet sich auf 445,36 m ü.A. (=+/-0,00).<br />

Im Bebauungsplan wurde hinsichtlich der Dachform eine Firstrichtung vorgegeben, wobei als Dachformen<br />

ein Flachdach, ein flachgeneigtes Satteldach oder Walmdach mit max. 15 Grad Dachneigung<br />

festgelegt wurden. Bei einem Um- bzw. Neubau des Objektes auf der Parzelle .339/1, KG. <strong>Gmunden</strong><br />

muss die Dachform dem Gebäude auf der Parzelle .413, KG. <strong>Gmunden</strong> (dzt. bestehender Stadl) angepasst<br />

werden.<br />

Als Bauweise wurde „Sonstige Bauweise“ gewählt, welche durch die Fluchtlinien im Plan definiert ist.<br />

Die Erstellung des Bebauungsplanes entspricht den Raumordnungszielen und –grundsätzen. Sie<br />

dient im Besonderen einer besseren Ausnutzbarkeit des Bauplatzes auf .413, KG. <strong>Gmunden</strong> und einer<br />

sparsamen Grundinanspruchnahme. Durch den Abbruch des bestehenden alten Stadls und die<br />

Errichtung eines neuen modernen Wohngebäudes werden städtebauliche Belange in besonderer<br />

Weise berücksichtigt.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung des Bebauungsplanes sind gegeben.<br />

Mit Verständigung des Stadtamtes <strong>Gmunden</strong> vom 22.07.2009 wurde das Behördenverfahren eingeleitet<br />

und alle betroffenen öffentlichen Dienststellen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen.<br />

Hierzu erfolgten ausschließlich positive Äußerungen.<br />

Mit Kundmachung des Stadtamtes <strong>Gmunden</strong> vom 29.07.2009 wurde der Bebauungsplan öffentlich<br />

aufgelegt.<br />

Mit Verständigung des Stadtamtes <strong>Gmunden</strong> vom 29.07.2009 wurde das Parteienverfahren eingeleitet<br />

und alle betroffenen Anrainer von der Erstellung des Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt bzw.<br />

zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen.<br />

Hiezu erfolgte keine Rückäußerung.<br />

Antrag:<br />

Der Gemeinderat möge die Erstellung des Bebauungsplanes Nr. D-4-1 (Peter Bergthaler) beschließen<br />

(endgültige Beschlussfassung).<br />

Rechtsgrundlage in der jeweils geltenden Fassung:<br />

§§ 2, 33 u. 34 OÖ. ROG 1994, LGBl. Nr. 1993/114<br />

Beschluss: einstimmig genehmigt<br />

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