KVWL kompakt + praxis intern Februar 2023
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ABRECHNUNG<br />
Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der oKFE-RL<br />
Der Beschluss des BA vom 14. September 2022 regelt die<br />
Fristen zur vollständigen Einreichung von Dokumentationen<br />
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Bezug auf<br />
die GOP 01738, 01741 und 13421 EBM und die der Unterabschnitte<br />
1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM. Die sich daraus<br />
ergebende Einreichungsfrist ist festgelegt auf „bis zum<br />
15. Kalendertag des 2. Monats des jeweiligen Folgequartals“,<br />
das ist beispielhaft für das Abrechnungsquartal<br />
4/2022 der 15. <strong>Februar</strong> <strong>2023</strong>. Gemäß der Richtlinie<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte<br />
Krebsfrüherkennungsprogramme auf Darmkrebs und<br />
Gebärmutterhalskrebs (oKFE-RL) ist die elektronische<br />
Übermittlung von Daten für die Programmbeurteilung<br />
(Anlage III für das Programm zur Früherkennung<br />
von Darmkrebs und Anlage VII für das Programm zur<br />
Früherkennung von Zervixkarzinomen) erforderlicher<br />
Bestandteil der ärztlichen Dokumentation. Sie ist zudem<br />
Voraussetzung zur Berechnung der GOP 01738 (Hämoglobin<br />
im Stuhl, immunologisch), 01741 (Koloskopischer<br />
Komplex gemäß Teil II. § 3 der oKFE-RL) und 13421<br />
(Zusatzpauschale Koloskopie) sowie der GOP der Unterabschnitte<br />
1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 (Primärscreening<br />
bzw. Abklärungsdiagnostik zur Früherkennung des Zervixkarzinoms<br />
gemäß Teil III. C. § 6 und 7 der oKFE-RL)<br />
des EBM.<br />
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen,<br />
dass nur eine fristgerecht und vollständig eingereichte<br />
Dokumentation zur Abrechnung der vorgenannten<br />
GOP im Rahmen der oKFE-RL berechtigt, siehe auch<br />
Allgemeine Bestimmungen des EBM 2.1:<br />
„Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben,<br />
wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht<br />
worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden<br />
und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten<br />
– auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation<br />
(z.B. OPS, ICD 10 GM) – erfüllt, sowie die<br />
erbrachten Leistungen dokumentiert sind."<br />
Änderung der Zuzahlungsbeträge für Heilmittel ab April <strong>2023</strong><br />
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht die Verpflichtung, eine Zuzahlung bei Heilmittelabgabe zu erheben. Durch<br />
die neue bundeseinheitliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der<br />
Heilmittelerbringer ändern sich ab 1. April <strong>2023</strong> die Zuzahlungsbeträge für Heilmittel. Die geänderten Zuzahlungsbeträge<br />
werden von der <strong>KVWL</strong> mit diesem Datum umgesetzt und gelten somit ab dem 2. Quartal <strong>2023</strong>.<br />
GOP Leistungsbeschreibung Zuzahlung je<br />
Anwendung<br />
30400 Massagetherapie 1,91 Euro<br />
30402 Unterwasserdruckstrahlmassage 2,97 Euro<br />
30410 Atemgymnastik Einzelbehandlung 2,61 Euro<br />
30411 Atemgymnastik Gruppenbehandlung 1,17 Euro<br />
30420 Krankengymnastik Einzelbehandlung 2,61 Euro<br />
30421 Krankengymnastik Gruppenbehandlung 1,17 Euro<br />
Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Patienten, die generell von der Zuzahlung befreit sind:<br />
► Versicherte vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
► Bei Vorlage einer Befreiungskarte der Krankenkasse (Härtefall)<br />
► Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft<br />
Bei Patienten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt seitens der <strong>KVWL</strong> kein Abzug des Zuzahlungsbetrages<br />
vom Honorar.<br />
Bitte beachten Sie im Rahmen der Heilmittelabgabe bei der Erstellung Ihrer Abrechnung, dass für Patienten, die von<br />
der Zuzahlung befreit sind oder für Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft die entsprechende<br />
GOP mit dem Buchstaben A zu kennzeichnen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Zuzahlung nicht von Ihrem<br />
Honorar in Abzug gebracht wird.<br />
02.<strong>2023</strong> | 3