Nr. 16 (Juni 2012 - 40 Seiten) - Gemeinde Kirchroth
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<strong>Juni</strong> <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />
Besteuerung von Photovoltaik: (Teil 2)<br />
Dachsanierung als Betriebsausgabe bei Gewerbebetrieb<br />
„Photovoltaikanlage“?<br />
Nicht erschöpfender Gegenstand<br />
des zweiten Teils dieser Beitragsreihe<br />
zur „Besteuerung von Photovoltaik“<br />
ist das rechtskräftige Urteil<br />
des Hessischen Finanzgerichts<br />
(FG) vom 20.01.2011 (11 K<br />
2735/08). Vom Finanzgericht war zu<br />
klären, ob die Aufwendungen für<br />
eine Dachsanierung (Dacherneuerung<br />
durch Ersatz eines Asbestdaches<br />
durch ein solches mit Falzziegel)<br />
eines privaten Zweifamilienhauses<br />
in einem unmittelbaren wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit<br />
der Installation einer Photovoltaikanlage<br />
stehen und daher im Rahmen<br />
des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlage“<br />
diese Aufwendungen<br />
als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung<br />
angesetzt werden<br />
durften oder nicht. Da sich zusammen<br />
mit der Abschreibung auf die<br />
Photovoltaikanlage ein erheblicher<br />
Verlust ergab, erkannte das Finanzamt<br />
die Betriebsausgaben aus der<br />
Dachsanierung nicht an, weshalb<br />
es nach erfolglosem Einspruchsverfahren<br />
zur Klage und zum Urteil des<br />
FG kam. Das Finanzgericht kam in<br />
seinem Urteil zum Schluss, dass die<br />
Kosten für eine Dachsanierung -<br />
gleich, ob aus wirtschaftlichen oder<br />
rechtlichen Gründen - nicht unmittelbar<br />
durch die Installation und den<br />
Betrieb einer Photovoltaikanlage<br />
verursacht und deshalb auch nicht<br />
als Betriebsausgaben im Rahmen<br />
des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlage“<br />
berücksichtigungsfähig<br />
seien. Ferner stellte es fest, dass<br />
die auf ein Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage<br />
eine zu einer Betriebsanlage<br />
gehörenden Vorrichtung<br />
und damit ein selbständiges<br />
vom Grundvermögen (in diesem<br />
Fall des unbeweglichen Gebäudedaches)<br />
abgrenzbares bewegliches<br />
Wirtschaftsgut in Form einer Be-<br />
triebsvorrichtung darstelle. Nachfolgend<br />
werden einzelne Aspekte der<br />
Begründung des FG´s angeführt.<br />
Bei einer wie im Klagefall erfolgten<br />
so genannten „Auf-Dach-Montage“<br />
werden die Solarmodule ohne Eingriff<br />
in die Dichtigkeit der Dachhaut<br />
mit einem Gestell auf das bestehende<br />
Dach installiert. Damit eignet<br />
sich prinzipiell jede Dachfläche mit<br />
einem bestimmten Winkel zwischen<br />
20° und 60°, die nach Süden ausgerichtet<br />
ist, für die Montage einer<br />
Photovoltaikanlage (vgl. Urteil FG<br />
München vom 27.7.2009, 14 K<br />
595/08). Wenn es für die Installation<br />
der Anlage aus statischen Gründen<br />
notwendig gewesen wäre, nur einzelne<br />
Sparren zu verstärken oder<br />
Stützbalken einzuziehen, so wären<br />
jedenfalls diese Kosten als durch<br />
den Aufbau der Anlage verursacht<br />
und damit als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />
gewesen (vgl. Urteil des<br />
FG München). Im Streitfall jedoch<br />
wurde das Dach erneuert. Unerheblich<br />
in diesem Zusammenhang<br />
war auch, dass ohne die Entfernung<br />
23<br />
des Asbestdaches aufgrund der Gefahrenstoffverordnung<br />
ein Überdachungsverbot<br />
mit der Anlage bestanden<br />
hätte. Es kommt also nicht<br />
darauf an, dass das Dach erst in<br />
einen überdachungsfähigen Zustand<br />
gebracht werden muss. Mithin<br />
gehört also die Dachkonstruktion<br />
zum Gebäude und nicht zur<br />
Photovoltaikanlage. Dies bedeutet,<br />
dass dem Dach - abgesehen von<br />
der bei tatsächlicher und wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise vollkommen<br />
untergeordneten Funktion als<br />
bloße Halterung für die Anlage – für<br />
den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“<br />
keine Funktion zukommt.<br />
Vor Installation einer Photovoltaikanlage<br />
ist es unter Würdigung des<br />
Vorgenannten daher ratsam, zu<br />
prüfen, ob aus statischen Gründen<br />
Baumaßnahmen ergriffen werden<br />
müssen, oder ob z.B. aufgrund des<br />
Alters oder der verwendeten Materialien<br />
eine Dachsanierung notwendig<br />
wird.<br />
Dr. Paul Peter Kern, StB