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Nr. 16 (Juni 2012 - 40 Seiten) - Gemeinde Kirchroth

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<strong>Juni</strong> <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />

Besteuerung von Photovoltaik: (Teil 2)<br />

Dachsanierung als Betriebsausgabe bei Gewerbebetrieb<br />

„Photovoltaikanlage“?<br />

Nicht erschöpfender Gegenstand<br />

des zweiten Teils dieser Beitragsreihe<br />

zur „Besteuerung von Photovoltaik“<br />

ist das rechtskräftige Urteil<br />

des Hessischen Finanzgerichts<br />

(FG) vom 20.01.2011 (11 K<br />

2735/08). Vom Finanzgericht war zu<br />

klären, ob die Aufwendungen für<br />

eine Dachsanierung (Dacherneuerung<br />

durch Ersatz eines Asbestdaches<br />

durch ein solches mit Falzziegel)<br />

eines privaten Zweifamilienhauses<br />

in einem unmittelbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit<br />

der Installation einer Photovoltaikanlage<br />

stehen und daher im Rahmen<br />

des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlage“<br />

diese Aufwendungen<br />

als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung<br />

angesetzt werden<br />

durften oder nicht. Da sich zusammen<br />

mit der Abschreibung auf die<br />

Photovoltaikanlage ein erheblicher<br />

Verlust ergab, erkannte das Finanzamt<br />

die Betriebsausgaben aus der<br />

Dachsanierung nicht an, weshalb<br />

es nach erfolglosem Einspruchsverfahren<br />

zur Klage und zum Urteil des<br />

FG kam. Das Finanzgericht kam in<br />

seinem Urteil zum Schluss, dass die<br />

Kosten für eine Dachsanierung -<br />

gleich, ob aus wirtschaftlichen oder<br />

rechtlichen Gründen - nicht unmittelbar<br />

durch die Installation und den<br />

Betrieb einer Photovoltaikanlage<br />

verursacht und deshalb auch nicht<br />

als Betriebsausgaben im Rahmen<br />

des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlage“<br />

berücksichtigungsfähig<br />

seien. Ferner stellte es fest, dass<br />

die auf ein Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage<br />

eine zu einer Betriebsanlage<br />

gehörenden Vorrichtung<br />

und damit ein selbständiges<br />

vom Grundvermögen (in diesem<br />

Fall des unbeweglichen Gebäudedaches)<br />

abgrenzbares bewegliches<br />

Wirtschaftsgut in Form einer Be-<br />

triebsvorrichtung darstelle. Nachfolgend<br />

werden einzelne Aspekte der<br />

Begründung des FG´s angeführt.<br />

Bei einer wie im Klagefall erfolgten<br />

so genannten „Auf-Dach-Montage“<br />

werden die Solarmodule ohne Eingriff<br />

in die Dichtigkeit der Dachhaut<br />

mit einem Gestell auf das bestehende<br />

Dach installiert. Damit eignet<br />

sich prinzipiell jede Dachfläche mit<br />

einem bestimmten Winkel zwischen<br />

20° und 60°, die nach Süden ausgerichtet<br />

ist, für die Montage einer<br />

Photovoltaikanlage (vgl. Urteil FG<br />

München vom 27.7.2009, 14 K<br />

595/08). Wenn es für die Installation<br />

der Anlage aus statischen Gründen<br />

notwendig gewesen wäre, nur einzelne<br />

Sparren zu verstärken oder<br />

Stützbalken einzuziehen, so wären<br />

jedenfalls diese Kosten als durch<br />

den Aufbau der Anlage verursacht<br />

und damit als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />

gewesen (vgl. Urteil des<br />

FG München). Im Streitfall jedoch<br />

wurde das Dach erneuert. Unerheblich<br />

in diesem Zusammenhang<br />

war auch, dass ohne die Entfernung<br />

23<br />

des Asbestdaches aufgrund der Gefahrenstoffverordnung<br />

ein Überdachungsverbot<br />

mit der Anlage bestanden<br />

hätte. Es kommt also nicht<br />

darauf an, dass das Dach erst in<br />

einen überdachungsfähigen Zustand<br />

gebracht werden muss. Mithin<br />

gehört also die Dachkonstruktion<br />

zum Gebäude und nicht zur<br />

Photovoltaikanlage. Dies bedeutet,<br />

dass dem Dach - abgesehen von<br />

der bei tatsächlicher und wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise vollkommen<br />

untergeordneten Funktion als<br />

bloße Halterung für die Anlage – für<br />

den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“<br />

keine Funktion zukommt.<br />

Vor Installation einer Photovoltaikanlage<br />

ist es unter Würdigung des<br />

Vorgenannten daher ratsam, zu<br />

prüfen, ob aus statischen Gründen<br />

Baumaßnahmen ergriffen werden<br />

müssen, oder ob z.B. aufgrund des<br />

Alters oder der verwendeten Materialien<br />

eine Dachsanierung notwendig<br />

wird.<br />

Dr. Paul Peter Kern, StB

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