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Waffenmarkt-Intern 1123

Waffenmarkt-Intern – Das B2B-Insider-Magazin für Jagd, Messer, Schießsport und Security – die November-Ausgabe mit dem Schwerpunkt Schießsport

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INTERN _ 11/2023<br />

HANDWERK _ 17<br />

HANDWERK<br />

Wechsel des Beschussamtes<br />

Fotos. Ingo Rottenberger<br />

KÜRZLICH WURDE ICH MIT EINER FRAGESTEL-<br />

LUNG KONFRONTIERT, die sich nach erfolgter<br />

Reparatur an wesentlichen Teilen einer Waffe<br />

ergab. Sie lautete sinngemäß: Kann ein<br />

einliefernder Büchsenmachermeister eine<br />

Waffe nach einer Zurückweisung durch das<br />

Beschussamt „A“ während des laufenden Verfahrens<br />

diese Waffe zur erneuten Prüfung einem<br />

anderen Beschussamt „B“ zur weiteren<br />

Prüfung vorlegen?<br />

Zur Beantwortung sind zunächst die Regelungen<br />

der „Beschussverordnung vom 13. Juli<br />

2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel<br />

1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021<br />

(BGBl. I S. 4622) geändert worden ist“<br />

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v.<br />

1.10.2021 I 4622<br />

heranzuziehen. Die betreffenden oder tangierenden<br />

Bestimmungen aus dieser Verordnung<br />

sind nachfolgend beigefügt.<br />

Zitat:<br />

§ 4 Zurückweisung vom Beschuss<br />

Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen<br />

und dem Antragsteller nach Aufbringung des<br />

Rückgabezeichens entsprechend § 9 Absatz 4<br />

zurückzugeben, wenn<br />

1. bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass<br />

eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen<br />

nicht erfüllt ist,<br />

2. sie durch den Beschuss erkennbar<br />

beschädigt wurden<br />

oder<br />

3. bei der Nachprüfung gemäß<br />

§ 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung<br />

von Anlage I Nr. 1.3 Mängel<br />

festgestellt werden.<br />

Abweichend von Satz 1 Nummer<br />

1 kann die zuständige Behörde<br />

in technisch begründeten Ausnahmefällen<br />

dem Beschuss von<br />

Prüfgegenständen mit von den<br />

Maßtafeln abweichenden Maßen<br />

zustimmen. Die zuständige<br />

Behörde kann in diesen Fällen<br />

das Aufbringen von Warnhinweisen<br />

auf der Waffe fordern.<br />

§ 5 Instandsetzungsbeschuss<br />

(1) Eine erneute amtliche Prüfung<br />

nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes<br />

ist vorzunehmen, wenn<br />

1. ein höchstbeanspruchtes Teil<br />

nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des<br />

Gesetzes ausgetauscht und<br />

dabei eine Nacharbeit vorgenommen<br />

worden ist oder<br />

2. an einem höchstbeanspruchten<br />

Teil eines Prüfgegenstandes<br />

→<br />

Prüfzeichen, Datum und Ortszeichen auf dem Hakenstück<br />

(v.l.n.r.).<br />

Prüfzeichen und Waffen-Nummer auf den Banden des<br />

Systemkastens.

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