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immobilia 2024/01 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ<br />

NEUE REGELUNGEN<br />

FÜR DIE IMMO-<br />

BILIENBRANCHE<br />

Ab Januar <strong>2024</strong> tritt das revidierte<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft.<br />

Dann sind nur noch Versicherungsvermittler<br />

zugelassen, welche die<br />

erhöhten Anforderungen erfüllen.<br />

TEXT — MARCEL HUG*<br />

Verma<br />

uns<br />

Ihr<br />

Ziel des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes ist es, Kunden mit erhöhten Anforderungen an die Versicherungsvermittlung besser vor<br />

Missbrauch zu schützen. BILD:123RF.COM<br />

1. AUSGANGSLAGE<br />

Mit Wirkung ab dem 1. Januar <strong>2024</strong> treten<br />

das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

(VAG; SR 961.<strong>01</strong>) und die revidierte<br />

Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.<strong>01</strong>1) in<br />

Kraft. Ziel der Revision ist es, Kunden mit<br />

erhöhten Anforderungen an die Versicherungsvermittlung<br />

besser vor Missbrauch<br />

zu schützen. Ab dem 1. Januar <strong>2024</strong> sind<br />

nur noch Versicherungsvermittler auf dem<br />

schweizerischen Versicherungsmarkt zugelassen,<br />

die diese erhöhten Anforderungen<br />

erfüllen.<br />

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BETROFFENHEIT DER IMMOBI­<br />

LIENWIRTSCHAFT<br />

Versicherungsvermittler sind Personen,<br />

die Versicherungsverträge anbieten oder<br />

abschliessen (Art. 40 VAG). Gemäss Verordnung<br />

sind damit unter anderem (natürliche<br />

und juristische) Personen gemeint, die<br />

Kunden bezüglich eines Versicherungsvertragsabschlusses<br />

beraten oder Versicherungsverträge<br />

vorschlagen (Art. 182a AVO).<br />

Dieser Sachverhalt kann auf Anbieter<br />

von Immobiliendienstleistungen zutreffen,<br />

die – nicht abschliessend – Eigentümer von<br />

Renditeliegenschaften im Rahmen eines<br />

Bewirtschaftungsmandats oder die Stockwerkeigentümergemeinschaften<br />

(STWEG)<br />

im Rahmen eines Verwaltungsmandats<br />

beim Abschluss von Versicherungsverträgen<br />

unterstützen. Dies ist insbesondere<br />

dann der Fall, wenn Immobiliendienstleister<br />

Empfehlungen abgeben oder im Rahmen<br />

des Mandats Verträge selbstständig<br />

abschliessen. Sie können mit diesen Tätigkeiten<br />

die Rolle eines Versicherungsvermittlers<br />

gemäss VAG übernehmen.<br />

Ihr<br />

uns<br />

Die Erfordernisse an die Registrierung<br />

sind in Art. 44 VAG in Verbindung mit<br />

Art. 186 AVO geregelt. Da die Versicherungsberatung<br />

eher eine Nebentätigkeit in der<br />

Bewirtschaftung von Mietliegenschaften<br />

und Stockwerkeigentümergemeinschaften<br />

darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass<br />

die Mitglieder des <strong>SVIT</strong> sich grossmehrheitlich<br />

bei der Finma registrieren lassen<br />

wollen bzw. können. Somit stellt sich die<br />

Frage der Abgrenzung.<br />

Hinweise, wo die Grenzen zwischen<br />

Handlungen, die der Registrierungspflicht<br />

unterstehen, und solchen, die ausgenommen<br />

sind, gibt der erläuternde Bericht des<br />

Bundesrats zum Vernehmlassungsverfahren<br />

über die Änderung der AVO, Seite 9, zu<br />

Art. 1h AVO: «Vorweg ist zu bemerken, dass<br />

das – insbesondere ohne beratende Tätig-<br />

Verma<br />

einfach<br />

Entde<br />

die wi<br />

32<br />

IMMOBILIA / Dezember 2023

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